56Die Antragsteller berufen sich auf fünf Gründe, die auf den ersten Blick die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses rechtfertigten: erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Mandatsausübung, drittens eine Verletzung der Immunität der Mitglieder des Parlaments, viertens eine Verletzung des parlamentarischen Untersuchungsrechts und fünftens die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Errichtung des Amtes und der Verordnung Nr. 1073/1999.
57Erstens sei das Verfahren, in dem der streitige Beschluß erlassen worden sei, mit einem Rechtsfehler behaftet. Obwohl das Plenum den Antrag einer Fraktion auf Rücküberweisung des Berichts, der den Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments und den ihm beigefügten Beschlußentwurf enthalten habe, an den Ausschuß für konstitutionelle Fragen des Parlaments und den Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung abgelehnt habe, habe die Konferenz der Präsidenten entschieden, die Rücküberweisung dieses Berichts an den Ausschuß für konstitutionelle Fragen zu „bestätigen“. Da Artikel 24 der Geschäftsordnung des Parlaments keine derartige Befugnis der Konferenz der Präsidenten vorsehe, sei die Rücküberweisung rechtswidrig.
58Zweitens verstießen die Ermittlungsbefugnisse des Amtes und die den Abgeordneten auferlegten Verhaltenspflichten gegen den durch Artikel 4 Absatz 1 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. 1976, L 278, S. 5) in dessen geänderter Fassung und durch die Artikel 2 und 9 der Geschäftsordnung des Parlaments gewährleisteten Grundsatz der freien Ausübung des Mandats. Dieser Grundsatz, der Verfassungsrang habe, sichere die Unabhängigkeit des Abgeordneten und solle verhindern, daß er bei seiner Tätigkeit Behinderungen, Zwängen oder sonstigem Druck, vor allem durch die Exekutive, ausgesetzt sei.
59Die Erstreckung der Ermittlungsbefugnisse des Amtes auf die Amtsführung der Abgeordneten greife in diesen Grundsatz ein. Das Amt erhalte ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu allen Informationen und Räumlichkeiten der Abgeordneten, könne Kopien aller Dokumente und des Inhalts aller Datenträger anfertigen oder Auszüge davon erhalten und dürfe diese Dokumente und Informationen sicherstellen. Zudem würden die Bedingungen für die Ausübung der Eingriffsbefugnisse des Amtes im streitigen Beschluß nicht hinreichend genau festgelegt. Entgegen Artikel 4 Absätze 1, 2 und 6 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 würden im streitigen Beschluß die Bedingungen, Modalitäten und Verfahren nicht konkretisiert, an die sich die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung interner Untersuchungen zu halten hätten.
60Es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß die Untersuchungsbefugnisse des Amtes bereits aufgrund einer bloßen Unregelmäßigkeit oder eines Mißstands, die disziplinarrechtlich zu ahnden seien, eingesetzt werden könnten. Ebenso unverhältnismäßig sei die Möglichkeit des Amtes, bei einem Anfangsverdacht einer Vermögensstraftat oder einer sonstigen Unregelmäßigkeit innerhalb des Parlaments von seinen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnissen Gebrauch zu machen. Das Amt unterliege nicht einmal dem Vorbehalt der richterlichen Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme und könne jederzeit ohne Kenntnis der Abgeordneten deren Diensträume betreten und Unterlagen an sich nehmen.
61Der streitige Beschluß greife ferner dadurch in den Grundsatz der freien Mandatsausübung ein, daß er den Abgeordneten Verhaltenspflichten auferlege, die u. a. darin bestünden, das Amt zu informieren und mit ihm zusammenzuarbeiten. Insbesondere die Mitteilungspflicht der Abgeordneten sei völlig unverhältnismäßig. In den nationalen Rechtsordnungen sei eine Anzeigepflicht nur bei Verbrechen vorgesehen. Die Bediensteten des Parlaments und die Abgeordneten müßten dem Amt aber „schwerwiegende Vorkommnisse“ mitteilen, selbst wenn diese strafrechtlich nicht relevant seien. Eine solche Pflicht könne zu Denunziationen unter politischen Gegnern führen und letztlich die Funktionsfähigkeit des Parlaments insgesamt beeinträchtigen.
62Drittens verletze der streitige Beschluß die Immunität, über die die Mitglieder des Parlaments gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 verfügten, auf den Artikel 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments und Artikel 4 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung in dessen geänderter Fassung verwiesen. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung solle die Immunität die Abgeordneten des Parlaments umfassend vor Strafverfolgung schützen. Speziell Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls bilde die Grundlage für eine gemeinschaftseigene Immunität der Mitglieder des Parlaments (vgl. dazu Nr. 8 der Schlußanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 149/85, Wybot, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986, Slg. 1986,2391,2392).
63Zudem gingen die Ermittlungsbefugnisse des Amtes bei strafrechtlich nicht relevanten Verfehlungen eines Abgeordneten weit über das hinaus, was mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden gegenüber ihren eigenen Parlamenten gestattet sei. Die Zugangs- und Beschlagnahmebefugnisse des Amtes stünden auch nicht unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung, wie dies in mehreren Mitgliedstaaten für staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungen vorgesehen sei. Eine richterliche Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen durch Strafverfolgungsbehörden sei jedoch ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz (vgl. zu den Ermittlungen der Kommission im Bereich des Wettbewerbs das Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859). Schließlich verfüge das Amt gemäß Artikel 5 des streitigen Beschlusses über ein weites Ermessen, das es ihm erlaube, „geheime“ Ermittlungen in bezug auf die Abgeordneten des Parlaments durchzuführen, die deren Immunität untergrüben.
64Viertens verstießen die Befugnisse des Amtes und die entsprechenden Verhaltenspflichten der Abgeordneten gegen das in Artikel 193 EG niedergelegte parlamentarische Untersuchungsrecht. Sie seien ferner mit den Verhaltenspflichten von Abgeordneten unvereinbar, die einem nichtständigen Untersuchungsausschuß angehörten, da diese keinen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren dürften. Zudem könne sich das Amt grundsätzlich ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu den entsprechenden Dokumenten des nichtständigen Untersuchungsausschusses verschaffen und diese beschlagnahmen.
65Fünftens seien der Beschluß zur Errichtung des Amtes und die Verordnung Nr. 1073/1999 rechtswidrig.
66Der Beschluß zur Errichtung des Amtes stütze sich auf eine falsche Rechtsgrundlage. Artikel 162 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 218 Absatz 2 EG) sehe vor, daß sich die Kommission eine Geschäftsordnung gebe, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe des Vertrages zu gewährleisten. Die Errichtung des Amtes gehe aber über eine Regelung der internen Arbeitsorganisation der Kommission hinaus. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses zur Errichtung des Amtes und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1073/1999 sei das Amt völlig unabhängig. Die Unmöglichkeit, die von der Kommission aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt geschaffene Einrichtung zu kontrollieren, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der ein nachgeordnetes Organ nicht zu völlig autonomer, nicht kontrollierbarer Verwaltungstätigkeit ermächtigt werden dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, Randnr. 9). Die Rechtsstellung des Amtes, die sich aus dem Beschluß zu seiner Errichtung ergebe, und insbesondere seine Untersuchungsbefugnisse gegenüber anderen Gemeinschaftsorganen und deren Mitgliedern hätten überdies nichts mit der internen Organisation der Kommission und ihrer Arbeitsabläufe zu tun.
67Bei der Errichtung des Amtes habe die Kommission in unzulässiger Weise Kompetenzen übertragen, die sie selbst nicht besitze (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in den Rechtssachen 9/56 und 10/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11 und 53). Sie habe gegenüber dem Parlament und dessen Abgeordneten keine Befugnis zu „internen Verwaltungsuntersuchungen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses zur Errichtung des Amtes.
68Des weiteren habe die Kommission in unzulässiger Weise Ermessensbefugnisse übertragen. Das Amt und sein Direktor verfügten hinsichtlich der Organisation und Durchführung interner Verwaltungsuntersuchungen über ein nicht kontrollierbares Ermessen, wie die Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1073/1999 bestätigten.
69Artikel 280 EG, auf den sich die Verordnung Nr. 1073/1999 stütze, gestatte den Erlaß der für eine effektive und gleichwertige Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Maßnahmen, betreffe aber nicht die Betrugsbekämpfung innerhalb der Gemeinschaft.
70Zudem gestatte diese Bestimmung nur den Erlaß von Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten dienten. Die Verordnung Nr. 1073/1999 erfasse aber nicht nur die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, sondern beziehe sich auch auf „schwerwiegende Handlungen“, die eine Verletzung der Verpflichtungen von Bediensteten der Gemeinschaften, die disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden könne, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen von Mitgliedern der Gemeinschaftsorgane darstellen könnten (Artikel 1 Absatz 3).
71Das Parlament hält das Vorbringen der Antragsteller für nicht stichhaltig.
72Zur Rüge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften führt es aus, die Ablehnung des Antrags einer Fraktion auf Rücküberweisung an den Ausschuß für konstitutionelle Fragen stehe nicht im Widerspruch zum Beschluß der Konferenz der Präsidenten vom gleichen Tag, den Ausschuß erneut zu befassen, da der Antrag auf Rücküberweisung vor der Schlußabstimmung über die Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments abgelehnt worden sei. Unter diesen Umständen habe sich die Konferenz der Präsidenten zu dieser Befassung auch ohne ausdrückliche Zulassung durch die Geschäftsordnung befugt gesehen, damit das Verfahren zum Erlaß des streitigen Beschlusses vorankomme.
73Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Parlaments würde jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des streitigen Beschlusses führen, da die Regeln über die Überweisung an den zuständigen Ausschuß nicht den Schutz der Interessen und Rechte der Abgeordneten gewährleisten sollten.
74Der streitige Beschluß greife nicht in die freie Ausübung des Mandats, die parlamentarische Immunität und das parlamentarische Untersuchungsrecht ein.
75Zu den beiden erstgenannten Aspekten sei zunächst festzustellen, daß die Aufklärung und Verfolgung von Rechtsverstößen innerhalb des Parlaments in dessen eigenem Interesse lägen und daß der Abgeordnete bei der Ausübung seines Mandats nicht über unbegrenzte Immunität verfüge. Diese in Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verankerte Immunität sei ein institutionelles Recht des Parlaments, durch das dessen Funktionsfähigkeit gewährleistet werden solle (Urteil Wybot), und könne auf Antrag der zuständigen Stellen aufgehoben werden.
76Im vorliegenden Fall schützten der Beschluß des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen (fünfte Begründungserwägung und Artikel 4) und die Verordnung Nr. 1073/1999 (Artikel 4 Absätze 1 Unterabsatz 2 und 6) die Abgeordneten vor Verletzungen ihrer parlamentarischen Rechte.
77Entgegen der Ansicht der Antragsteller verfüge das Amt nicht über staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungsbefugnisse. Es könne daher bei den Abgeordneten keine Beschlagnahmen vornehmen oder sie zu Aussagen zwingen. Es habe auch nicht die Möglichkeit, Bewegungen auf Bankkonten zu überprüfen oder Telefone abzuhören. Wie die dritte und die vierte Begründungserwägung des Beschlusses des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zeigten, solle das Amt ausschließlich interne Verwaltungsuntersuchungen durchführen, um Tatsachen zu ermitteln, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaft schadeten. Diese Voruntersuchungen könnten sich auch gegen Abgeordnete richten, z. B. durch Ermittlungen in den Dienststellen des Generalsekretariats des Parlaments. In Einzelfällen könnten sich die Abgeordneten auf ihre Immunität oder ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn das Amt unmittelbar Untersuchungen gegen sie durchführen wolle. Zwangsmittel zur Durchsetzung von Untersuchungen oder Beschlagnahmen gegen Abgeordnete stünden dem Amt nicht zur Verfügung. Sollte sich ein Verdacht gegen Abgeordnete erhärten, so gebe das Amt den Fall an die zuständigen nationalen Justizbehörden ab, die dann unter Beachtung des Verfahrens zur Aufhebung der Immunität die Untersuchungen mit ihren Mitteln fortführten.
78Die von den Antragstellern behauptete Gefahr des Denunziantentums bestehe nicht. Die Informationen, die das Amt erhalte, müßten vertraulich behandelt werden, und das Amt sei verpflichtet, die Betroffenen zu unterrichten. Darüber hinaus würden die Abgeordneten nach Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen in besonderer Weise dadurch geschützt, daß Beamte bei vermuteten Rechtsverstößen von Abgeordneten den Präsidenten des Parlaments unterrichten müßten und nicht berechtigt seien, sich direkt an das Amt zu wenden.
79Zurückzuweisen sei auch die Behauptung, daß der streitige Beschluß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da das Amt nicht nur bei strafrechtlich relevanten Verfehlungen eingreife. Artikel 280 Absatz 1 EG verpflichte die Gemeinschaft, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen; dies schließe sämtliche Verstöße gegen diese Interessen ein.
80Das parlamentarische Untersuchungsrecht werde schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil die Untersuchungsbefugnisse des Amtes mit Artikel 193 EG im Einklang stehen müßten.
81Die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verschiedenen Rechtsakte, um die es im vorliegenden Fall gehe, seien zurückzuweisen. Zunächst stütze sich der streitige Beschluß auf Artikel 199 EG und nicht auf den Beschluß zur Errichtung des Amtes oder auf die Verordnung Nr. 1073/1999.
82Die Gültigkeit des Beschlusses zur Errichtung des Amtes könne jedenfalls nicht in Frage gestellt werden. Interne Untersuchungen würden nur gemäß den Bestimmungen wahrgenommen, die auf der Grundlage der Verträge und gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen und Grenzen ergangen seien (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses zur Errichtung des Amtes). In Artikel 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 würden dem Amt diese Zuständigkeiten übertragen. Der Beschluß zur Errichtung des Amtes sei daher gemäß Artikel 7 erst mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1073/1999 wirksam geworden. Diese Verordnung und die Entscheidung anderer Einrichtungen und Organe zur Durchführung interner Untersuchungen in ihrem Geschäftsbereich begründeten die Zuständigkeit des Amtes.
83Die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinschaftsorgane durch unabhängige Ämter oder rechtlich verselbständigte Einrichtungen sei dem Gemeinschaftsrecht im übrigen vertraut. Die Organisationsstruktur des Amtes ähnele der des Amtes für amtliche Veröffentlichungen, das auch zur Kommission gehöre, aber aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Organe (ABl. 1969, L 13, S. 19) eigenständig bestimmte Aufgaben dieser Organe wahrnehme. Da dem Amt seine Befugnisse von mehreren Organen gemeinsam übertragen worden seien, werde es folgerichtig von einem Überwachungsausschuß kontrolliert, dessen Mitglieder von den betreffenden Organen im Einvernehmen ernannt würden.
84Was die angebliche Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1073/1999 angehe, so erstrecke sich der Anwendungsbereich von Artikel 280 Absatz 1 EG auch auf Handlungen, die nur disziplinarrechtlich geahndet werden könnten. Ob eine Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft strafbar sei, könne sich im übrigen erst im Lauf von Untersuchungen herausstellen. Schließlich müßten Betrügereien und sonstige rechtswidrige Handlungen nicht nur in den Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb der Gemeinschaftsorgane bekämpft werden.
85Um darzutun, daß ihre Klage dem ersten Anschein nach begründet ist, machen die Antragsteller geltend, der streitige Beschluß verletze dadurch, daß er interne Untersuchungen des Amtes gegenüber den Mitgliedern des Parlaments ermögliche, die ihnen nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen zustehende Immunität. Zur vorläufigen Beurteilung dieses Vorbringens, das den sachlichen Umfang der Immunität der Mitglieder des Parlaments betrifft, ist zunächst die Bedeutung der Bestimmungen über die Immunität zu klären und dann zu prüfen, ob interne Untersuchungen, die das Amt innerhalb des Parlaments gegenüber dessen Mitgliedern durchführt, diese Immunität beeinträchtigen können.
86In Kapitel III des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sind die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments geregelt. Der in Randnummer 2 wiedergegebene Artikel 9 enthält den Grundsatz, daß Mitglieder des Parlaments nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, daß sie also wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen.
87Wie aus dem ebenfalls oben (Randnr. 3) wiedergegebenen Artikel 10 des Protokolls hervorgeht, schützt die den Mitgliedern des Parlaments dort verliehene Unverletzlichkeit diese vor Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten wegen Handlungen im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates oder eines anderen Mitgliedstaats. Der Inhalt dieser Unverletzlichkeit ergibt sich teils aus einer Bezugnahme auf das jeweilige nationale Recht (Artikel 10 Buchstabe a), teils aus dem Verbot von Festnahme und gerichtlicher Verfolgung (Artikel 10 Buchstabe b). Diese Bestimmung sieht nicht ausdrücklich eine Immunität der Mitglieder des Parlaments gegen Eingriffe von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall des Amtes, während der Dauer der Sitzungsperiode vor.
88Bei der Ermittlung der Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts sind jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und ihr Zweck zu berücksichtigen.
89Aus Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls, der zum Kontext dieser Bestimmung gehört, ergibt sich, daß die „Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen ... den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt [werden]“. Ferner besitzen die Vorrechte und Befreiungen nach der Rechtsprechung insofern nur funktionalen Charakter, als sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindern sollen (Beschluß Zwartveld u. a., Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 19. November 1992 in der Rechtssache T-80/91, Campo-grande/Kommission, Slg. 1992, II-2459, Randnr. 42, und vom 29. März 1995 in der Rechtssache T-497/93, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, II-703, Randnr. 48). Folglich sind die die Mitglieder des Parlaments betreffenden Bestimmungen des Protokolls dahin zu verstehen, daß sie die Unabhängigkeit der Mitglieder bei der Ausübung ihres Amtes und die Funktionsfähigkeit des Parlaments garantieren sollen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1981 in der Rechtssache 208/80, Lord Bruce of Donington, Slg. 1981, 2205, Randnr. 14).
90Der Zweck von Artikel 10 des Protokolls besteht darin, die Unabhängigkeit der Abgeordneten sicherzustellen, indem er verhindert, daß während der Dauer der Sitzungsperiode des Parlaments auf sie Druck in Form von Drohungen mit Festnahme oder gerichtlicher Verfolgung ausgeübt werden könnte. Er soll es den Abgeordneten daher nicht ermöglichen, sich den Folgen von Rechtsverstößen zu entziehen, sondern ihre Festnahme oder gerichtliche Verfolgung nur bis zum Ende der Sitzungsperiode des Parlaments aufschieben.
91Schließlich ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auch der Stand der Entwicklung dieses Rechts zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die fragliche Bestimmung anzuwenden ist (Gutachten 1/78 des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 44, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 9). Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen stammt vom 8. April 1965, als es für die Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen innerhalb der Gemeinschaftsorgane noch keine spezielle Bestimmung gab.
92Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b dahin ausgelegt werden kann, daß die Immunität der Mitglieder des Parlaments diese während der Dauer der Sitzungsperiode auch gemeinsam vor bestimmten Eingriffen von Gemeinschaftsorganen oder -einrichtungen — im vorliegenden Fall des Amtes — schützt, wenn diese Eingriffe die Vorstufe für die Verfolgung vor einem nationalen Gericht darstellen können und die interne Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigen könnten.
93Sodann ist zu prüfen, ob der streitige Beschluß, mit dem der Beschluß des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen gebilligt wird, auf den ersten Blick Bestimmungen enthält, die sicherstellen, daß die Immunität der Abgeordneten nicht beeinträchtigt wird, wenn sie von solchen Untersuchungen betroffen sind.
94Hierzu heißt es in der fünften Begründungserwägung des Beschlusses des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen: „Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen.“ Ferner heißt es in Artikel 4: „Die Regeln über die parlamentarische Immunität und das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten bleiben ... unberührt.“
95Wie die Antragsteller geltend machen, enthält der streitige Beschluß jedoch keine spezielle Garantie in bezug auf die Wahrung der Rechte der Abgeordneten, wenn das Amt von den ihm nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 zustehenden Untersuchungsbefugnissen Gebrauch macht. Aus dem streitigen Beschluß geht insbesondere nicht hervor, daß die Bediensteten des Amtes daran gehindert wären, die Räume der Abgeordneten im Parlament in deren Abwesenheit oder ohne deren Zustimmung zu betreten, um sich dort bestimmte Informationen zu verschaffen. Insoweit hat sich in der Anhörung u. a. ergeben, daß der vom Parlament in seinen Schriftsätzen vertretene Standpunkt, das Amt könne „gegenüber den Abgeordneten keine Beschlagnahmen vornehmen“, vom Direktor des Amtes, dessen persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hatte, unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1073/1999 nicht bestätigt wurde. Für das Vorbringen der Antragsteller scheint auch Artikel 5 des Beschlusses des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen (siehe Randnr. 21) zu sprechen, aus dessen Absatz 1 sich ergibt, daß der Abgeordnete nicht über seine mögliche persönliche Implikation unterrichtet wird, sofern dies die Untersuchung beeinträchtigt, und in dessen Absatz 2 es heißt, daß dem Abgeordneten „mit Zustimmung des Präsidenten ... zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden“ könne.
96Unter diesen Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß interne Untersuchungen des Amtes, die innerhalb des Parlaments gegen Abgeordnete geführt werden, deren Immunität beeinträchtigen könnten.
97Folglich gibt es deutliche Anhaltspunkte für eine Verletzung der Immunität, so daß der Fumus boni juris gegeben ist.