Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkünften und Vereinbarungen vereinbar ist, die Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhren bedruckter Kartonfaltschachteln der Klägerin gestattete
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.