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Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. September 2001. – Procter & Gamble gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62000TJ0128 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T-128/00

Procter & Gamble Company mit Sitz in Cincinnati, Ohio (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. van Nispen und G. Kuipers, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und C. Røhl Søberg, als Bevollmächtigte,

eklagter,

betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 13. März 2000 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2000 (Sache R 506/1999-1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund der am 15. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil

_

Entscheidungsgründe

[...]

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2000 (Sache R-506/1999-1) wird aufgehoben, soweit sie die zu Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörenden Waren betrifft, die folgender Beschreibung entsprechen: Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel".

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.