18Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf vier Gründe, nämlich auf eine Verfälschung der dem Präsidenten des Gerichts vorgelegten Beweise, auf einen Verfahrensverstoß des Präsidenten, auf einen Rechtsfehler, der ihm bei der Anwendung des Kriteriums für die Aussetzung des Vollzugs unterlaufen sei, und auf einen Rechtsfehler bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit.
19Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung die ihm vorgelegten Beweise bei der Beurteilung der Dringlichkeit und bei der Interessenabwägung verfälscht habe.
20So räumt die Rechtsmittelführerin zwar ein, dass sich ihre finanzielle Lage allgemein verbessert habe, wirft aber dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, bei der Beschreibung ihrer Lage im Jahr 1999 insbesondere auf ihr Betriebsergebnis, das ihre erhebliche Zinslast nicht berücksichtige, und auf ihren Reingewinn abgestellt zu haben, der nicht wegen Gewinnen aus betrieblicher Tätigkeit positiv ausgefallen sei, sondern allein wegen des Verkaufs von Vermögenswerten, der gemäß dem Umstrukturierungsplan erfolgt sei und dessen Erlös unmittelbar an die Banken gezahlt worden sei, um ihre Verschuldung bei diesen abzubauen.
21Damit habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Zinsen, die sie wegen ihrer erheblichen Bankschuld trage, und den wichtigsten Indikator für ihre Fähigkeit, regelmäßig Gewinne zu erzielen, außer Acht gelassen, nämlich die Tatsache, dass sie, wenn man einmal von dem außergewöhnlichen Umstand des Verkaufs von Vermögenswerten absehe, 1999 einen ordentlichen Verlust in Höhe von 7 Mrd. KRW (4 Mio. EUR) erlitten habe.
22Ihre finanzielle Lage bleibe daher trotz der Verbesserungen, die durch die Umsetzung des noch bis Ende 2002 durchzuführenden Umstrukturierungsplans erzielt worden seien, sehr instabil.
23Auch die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass sie in naher Zukunft aus dem Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Young Shipping und Dong Seoul Geldmittel erzielen würde, die den Betrag der Geldbuße bei weitem überstiegen, nach der Schätzung im Umstrukturierungsplan nämlich 4 Mrd. KRW (3 Mio. EUR) und 80 Mrd. KRW (63 Mio. EUR), sei eine Verfälschung von Beweisen.
24Wie zum einen aus Anmerkung 5 zu ihrem geprüften Abschluss für das Wirtschaftsjahr 1999 hervorgehe, seien diese Beteiligungen bei der Seoul Bank bis zu einem Höchstbetrag von 70,202 Mrd. KRW verpfändet. Der aus dem Verkauf dieser Beteiligungen erzielte Erlös könne daher nicht zur Bezahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße verwendet werden.
25Zum anderen seien ihr, wie aus ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts ersichtlich sei, von der Seoul Bank neue Fristen für den Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Young Shipping und Dong Seoul eingeräumt worden, nämlich Juni 2000 und Juni 2001, da sie vor Ende 1998 entgegen dem Umstrukturierungsplan keinen Käufer für diese Beteiligungen habe finden können. Erst am 17. August 2000 sei es ihr schließlich gelungen, ihre Beteiligungen an Dong Young Shipping für einen Betrag von 5,25 Mrd. KRW (4 Mio. EUR) zu verkaufen, der an die Seoul Bank weitergegeben worden sei. Ihre Beteiligungen an Dong Seoul habe sie noch immer nicht verkaufen können. Über den Erlös aus diesem Verkauf werde sie frühestens ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Beschlusses verfügen können.
26Der Richter der einstweiligen Anordnung habe die ihm vorgelegten Beweise auch dadurch verfälscht, dass er daraus auf der Grundlage eines Kriteriums, das von keiner ihrer Banken angewandt worden sei, und ungeachtet des Verhaltens der Banken ihr gegenüber den Schluss gezogen habe, dass sie nunmehr in der Lage sein müsste, eine Bankbürgschaft oder ein Darlehen zu erhalten, um die Geldbuße zahlen zu können.
27Sie habe aber bewiesen, dass ihre Hausbank, die Seoul Bank, und drei weitere Banken es im November 1998 sowie im Juli und im August 1999 aus jeweils den gleichen Gründen abgelehnt hätten, eine Bankbürgschaft für sie zu stellen, nämlich zum einen wegen der sehr niedrigen Deckungsquote zwischen den von ihr gestellten Sicherheiten und ihren bestehenden Darlehen — diese Quote sei deutlich niedriger als in den von den Banken angewandten Leitlinien gefordert — und zum anderen deswegen, weil ihre Verbindlichkeiten ihr eingezahltes Kapital überstiegen und weil das Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten zu ihrem Eigenkapital deutlich höher sei als in einer normalen Lage. Die Banken hätten es zudem 1999 abgelehnt, ihr künftig eine neue Kreditlinie zu eröffnen.
28Entgegen den Feststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung könne sie nicht deshalb eine Bankbürgschaft erhalten, weil ihre Geldmittel nicht in vollem Umfang in ihrer Zinslast aufgegangen seien. Denn diese Geldmittel würden verwendet, um die bestehenden Darlehen zurückzuzahlen. Die Tatsache, dass ihre Banken es erneut abgelehnt hätten, die auf der Grundlage ihres geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 beantragte Bankbürgschaft für sie zu stellen, bestätige, dass die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung falsch sei.
29Die Verfälschung der Beweise hinsichtlich der drei Schlüsselfragen, nämlich nach ihren Ergebnissen im Wirtschaftsjahr 1999, nach dem Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Young Shipping und Dong Seoul und nach ihrer Möglichkeit, eine Bankbürgschaft oder ein Darlehen zu erhalten, entwerte die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass im vorliegenden Fall keine Dringlichkeit vorliege, und seine Interessenabwägung in vollem Umfang. Denn bei der Zurückweisung des bei ihm anhängigen Antrags auf Aussetzung sei er der Ansicht gewesen, dass mangels der Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für sie ihr Interesse lediglich darin bestehe, die sofortige Zahlung der Geldbuße zu verhindern.
30Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass der Richter der einstweiligen Anordnung einen Verfahrensverstoß begangen habe, indem er der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben habe, schriftlich oder mündlich zu ihrer finanziellen Lage nach der Erstellung des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 Stellung zu nehmen. Dieser Verstoß habe ihre gemeinschaftsrechtlich geschützten Verteidigungsrechte und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
31Dazu macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der eingeschränkte Umfang eines Rechtsmittels beim Gerichtshof auf der Annahme beruhe, dass die Parteien Gelegenheit gehabt hätten, alle entscheidungserheblichen Fragen vor dem Gericht zu erörtern.
32Sie habe nach der Übermittlung ihres geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 an den Richter der einstweiligen Anordnung erwartet, wie die Kommission Stellung dazu nehmen zu können oder vom Richter der einstweiligen Anordnung aufgefordert zu werden, eine Reihe detaillierter Fragen nach der Entwicklung ihrer finanziellen Lage zu beantworten. Zumindest habe sie mit einer mündlichen Verhandlung gerechnet, wie sie vom Richter der einstweiligen Anordnung ausdrücklich in Betracht gezogen worden sei, da der angefochtene Beschluss ihre Rechtsstellung berührt habe, indem er die mit dem Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission vom 15. Dezember 1999 gewährte Aussetzung beendet habe.
33Dieser Verfahrensverstoß habe ihr die Möglichkeit genommen, den Richter der einstweiligen Anordnung von der Begründetheit ihres Vorbringens insbesondere hinsichtlich der den ersten Rechtsmittelgrund betreffenden Punkte zu überzeugen, und er habe ihr vor allem die Gelegenheit genommen, ihm den wichtigsten Beweis dazu vorzulegen, ob es ihr möglich gewesen sei, nach der Erstellung des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 eine Bankbürgschaft oder ein Darlehen zu erhalten, nämlich die neuen Ablehnungsschreiben der vier Banken. Ganz allgemein habe sie dem Richter der einstweiligen Anordnung die Fortschritte in ihrem Umstrukturierungsprozess nicht vortragen können.
34Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass dem Richter der einstweiligen Anordnung bei der Anwendung des Kriteriums für die Aussetzung des Vollzugs insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als er bei der Prüfung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft rechtfertigten, einen unangemessen einschränkenden Ansatz gewählt habe.
35Bei der Beurteilung des Vorliegens solcher Umstände hätte er folgende drei Umstände berücksichtigen müssen.
36Erstens habe noch kein unabhängiges und unparteiisches Gericht entsprechend den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege.
37Dies sei für die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung einer von der Kommission im Bereich des Wettbewerbs verhängten Geldbuße auszusetzen, besonders wichtig. Denn die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung in der Zeit, in der das Gericht sein Urteil noch nicht erlassen habe, laufe darauf hinaus, ein Unternehmen für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln zu bestrafen, bevor eine solche Verletzung von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht festgestellt worden sei.
38Allein die Aussetzung einer von der Kommission wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße ohne die Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens wahre die Verteidigungsrechte und den Zugang zu den Gerichten in vollem Umfang. Im Übrigen habe die DSR-Senator Lines GmbH nach dem Beschluss DSR-Senator Lines/Kommission eine Klage gegen die fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht und dabei geltend gemacht, dass die Nichtaussetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße.
39Zweitens sei das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Geldbuße noch nicht abgeschlossen.
40Wenn Klage nach Artikel 229 EG erhoben worden sei, verfüge der Gemeinschaftsrichter über eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, die es ihm erlaube, die von der Kommission verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zu verringern.
41Dass letztlich der Gemeinschaftsrichter die angemessene Höhe der Geldbuße bestimme, die gegen ein Unternehmen verhängt worden sei, das gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, sei ein bedeutender Umstand, der vom Richter der einstweiligen Anordnung bei seiner Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs einer solchen Geldbuße berücksichtigt werden müsse.
42Drittens verschiebe die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße lediglich den Zeitpunkt, zu dem ein Geldbetrag gezahlt werde, ohne dabei den freien Wettbewerb oder Dritte zu beeinträchtigen.
43Der Richter der einstweiligen Anordnung müsse diesem wichtigen Umstand bei seiner Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs Rechnung tragen. Zumindest dürfe er im Hinblick auf die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße keine einschränkendere Haltung einnehmen als im Fall einer nicht den Nachweis außergewöhnlicher Umstände erfordernden Aussetzung des Vollzugs von anderen Maßnahmen, zu denen die Kommission die Unternehmen verpflichten könne, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu beenden.
44Die Berücksichtigung dieser drei Umstände hätte den Richter der einstweiligen Anordnung zu einer weniger einschränkenden Haltung in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führen müssen.
45Die Tatsache, dass sie sich im vorliegenden Fall offenkundig in finanziellen Schwierigkeiten befinde, dass ihre Tätigkeit einem Umstrukturierungsplan unterliege, den ihre Hausbank gemäß den Anweisungen einer Regierungsbehörde vorgeschrieben habe, und dass sie die Unmöglichkeit beweisen könne, eine Bankbürgschaft über den Betrag der Geldbuße nebst Zinsen zu erhalten, begründe außergewöhnliche Umstände, die die Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße rechtfertigten.
46Mit dem vierten und letzten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass der Richter der einstweiligen Anordnung dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass er sich für nicht zuständig für den Erlass einstweiliger Anordnungen gehalten habe, die Wirkungen erzeugen sollten, bis das Urteil des Gerichtshofes über ein Rechtsmittel gegen ein Endurteil des Gerichts ergehe.
47Diese Auffassung sei zumindest insofern rechtsfehlerhaft, als sie die Aussetzung der Beitreibung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße betreffe. In diesem Bereich liege es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, dass das Gericht dafür zuständig sei, eine Aussetzung des Vollzugs bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das Urteil zur Hauptsache zu gewähren. Sobald ein Rechtsmittel eingelegt sei, sei der Gerichtshof zuständig, die Aussetzung zu modifizieren oder zu beenden, wenn sich die Umstände geändert hätten.
48Aus den Artikeln 83 § 1 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folge wohl, dass dieser bis zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht dafür zuständig sei, eine Aussetzung des Vollzugs zu gewähren. Um den wirksamen Schutz der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten, sei es mithin unabdingbar, dass das Gericht zumindest die Aussetzung des Vollzugs einer Bußgeldentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen sein Urteil zur Hauptsache anordnen könne.
49Die Kommission erinnert einleitend daran, dass sie nicht die sofortige Zahlung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße gefordert habe. Das von dieser eingeleitete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffe daher ausschließlich die Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung könne aber einem Antrag auf Befreiung von einer solchen Obliegenheit nur unter außergewöhnlichen Umständen stattgegeben werden, wenn die Stellung einer solchen Bürgschaft objektiv unmöglich sei oder sie an sich der Rechtsmittelführerin einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde.
50Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund der Verfälschung ihm vorgelegter Beweise durch den Richter der einstweiligen Anordnung unzulässig und jedenfalls unbegründet.
51Die zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumente liefen in Wirklichkeit auf die Feststellung hinaus, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung der finanziellen Lage der Rechtsmittelführerin getäuscht habe oder dass er einigen der im angefochtenen Beschluss angeführten Gesichtspunkte eine größere und anderen eine geringere Bedeutung hätte beimessen müssen. Eine solche Frage könne aber nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein.
52Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin habe der Richter der einstweiligen Anordnung die ihm vorgelegten Beweise nicht verfälscht, und der angefochtene Beschluss sei im Hinblick auf diese Beweise in vollem Umfang gerechtfertigt.
53So sei die relative finanzielle Genesung der Rechtsmittelführerin nicht ausschließlich aus ihrem Betriebsergebnis und ihrem Reingewinn für das am 31. Dezember 1999 abgeschlossene Wirtschaftsjahr gefolgert worden. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe eine Vielzahl von Gesichtspunkten berücksichtigt, darunter auch die deutliche Verbesserung der Vermögenswerte der Rechtsmittelführerin und des Verhältnisses ihrer Verbindlichkeiten zu ihren Eigenmitteln, den erheblichen Rückgang ihrer Verbindlichkeiten und der Zinsen auf die Bankschuld, die guten Ergebnisse des zweiten Halbjahres 1999 und die dank der Umstrukturierung verwirklichte Sanierung.
54Auf jeden Fall bestätigten die Ergebnisse des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 die drastische Verbesserung der finanziellen Lage der Rechtsmittelführerin. Ihr ordentlicher Verlust im Jahr 1999 in Höhe von 7 Mrd. KRW müsse mit dem von 1998 verglichen werden, der über 100 Mrd. KRW betragen habe. Dieser Verlust zeige, dass die Rechtsmittelführerin im zweiten Halbjahr 1999 einen Gewinn erzielt habe, da der Verlust im ersten Halbjahr 1999 auf 9 Mrd. KRW geschätzt worden sei.
55Dem Rückgang der Schulden der Rechtsmittelführerin und folglich auch ihrer Zinsbelastung, auf den der angefochtene Beschluss verweise, komme insoweit eine besondere Bedeutung zu, als er ihr erlaube, ihr positives Betriebsergebnis in ordentliche Gewinne umzuwandeln. Ihre Zinslast habe sich seit 1997 halbiert, und im zweiten Halbjahr 1999 sei insofern eine beträchtliche Verbesserung eingetreten.
56Auch der wahrscheinliche Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Seoul und Dong Young Shipping stelle nur einen der Aspekte dar, denen der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung ihrer finanziellen Lage Rechnung getragen habe. Dieser Verkauf sei nur auf das Vorbringen hin erwähnt worden, dass der Wert ihrer Schiffe und ihres Immobilienvermögens unter dem der Bankdarlehen liege, für die sie als Sicherheit dienten. Im Übrigen würde die Einzahlung des Verkaufserlöses ihre Eigenkapitalsituation weiter verbessern und ihre Zinslast verringern, was die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung bestätige. Außerdem seien nur 70 der 84 Mrd. KRW, mit denen die Rechtsmittelführerin aus dem Verkauf rechne, dem Schuldenabbau zugedacht.
57Zudem seien die Geldmittel, über die sie verfüge, nur ein Anhaltspunkt dafür, dass sich ihre finanzielle Lage verbessert habe und dass sie auf eine positivere Haltung ihrer Banken hoffen könne, wenn diese vor die Wahl gestellt seien, sie zu unterstützen oder es zum Insolvenzverfahren für sie kommen zu lassen.
58Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass der Richter der einstweiligen Anordnung einen Verfahrensverstoß begangen habe, indem er der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben habe, Stellung zu ihrer finanziellen Lage nach der Erstellung des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 zu nehmen, ist nach Ansicht der Kommission unbegründet.
59Der Zweck der vorläufigen Aussetzung der angefochtenen Entscheidung durch den Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission vom 15. Dezember 1999 und der Aufforderung zur Vorlage des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 habe darin bestanden, es dem Richter der einstweiligen Anordnung zu ermöglichen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage endgültiger Zahlen statt von Schätzwerten der Parteien zu beurteilen. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, Punkte zu erörtern, die schon zuvor eingehend geprüft worden seien. Die Kommission habe sich deshalb darauf beschränkt, darzulegen, weshalb die endgültigen Zahlen ihre Ausführungen bestätigten. Jedenfalls hätte die Rechtsmittelführerin jede sachdienliche Stellungnahme zu diesem Abschluss anlässlich seiner Übermittlung an den Richter der einstweiligen Anordnung abgeben können.
60Desgleichen hätte sie dem Präsidenten des Gerichts alle zusätzlichen Informationen über die Durchführung ihrer Umstrukturierung und die neuen Schreiben, mit denen die Banken die Stellung einer Bankbürgschaft abgelehnt hätten, übermitteln können, wenn sie es für zweckmäßig gehalten habe.
61Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Richters der einstweiligen Anordnung bei der Anwendung des Kriteriums für die Aussetzung des Vollzugs gerügt wird, ist nach Ansicht der Kommission unzulässig, da die Rechtsmittelführerin vor dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht geltend gemacht habe, dass die einschränkende Rechtsprechung zu der Möglichkeit, die Zahlung einer Geldbuße auszusetzen, ohne dass eine Bankbürgschaft gestellt werden müsse, grundsätzlich falsch sei.
62Jedenfalls aber sei dieser Rechtsmittelgrund, selbst wenn er als zulässig anerkannt werde, unbegründet. Denn der Richter der einstweiligen Anordnung habe sich darauf beschränkt, das in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verankerte Kriterium der außergewöhnlichen Umstände anzuwenden.
63Solange noch kein unabhängiges und unparteiisches Gericht das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft festgestellt habe und das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Höhe der wegen dieses Verstoßes verhängten Geldbuße noch nicht abgeschlossen sei, könne die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße ohne Aussetzung für den Fall, dass ein Rechtsmittel bei einem unabhängigen Gericht eingelegt werde, gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den entsprechenden tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen, wenn diese Verpflichtung zur sofortigen Zahlung zur Folge hätte, dass dem betroffenen Unternehmen dadurch der Zugang zu den Gerichten insbesondere deswegen verwehrt würde, weil die Zahlung der Geldbuße zum Insolvenzverfahren über sein Vermögen führen würde.
64So verhalte es sich jedoch hier nicht. Die Aussetzung der Beitreibung der Geldbuße sei von ihr selbst unter der Bedingung gewährt worden, dass eine Bankbürgschaft gestellt werde. Zudem könne das betroffene Unternehmen beim Richter der einstweiligen Anordnung einen Beschluss erreichen, mit dem die Obliegenheit zur Stellung dieser Bürgschaft ausgesetzt werde, wenn es nachweisen könne, dass außergewöhnliche Umstände, d. h. ein tatsächliches Unvermögen, eine solche Bürgschaft zu stellen, vorlägen.
65Die Klage von DSR-Senator Lines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffe die ganz andere Frage, ob die Gemeinschaftsgerichte die Finanzkraft des Konzerns, zu dem das betroffene Unternehmen gehöre, auch dann berücksichtigen könnten, wenn dieses eine eigenständige juristische Person sei.
66Im Übrigen sei das Argument, dass die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße keine direkte Auswirkung auf den Wettbewerb habe, insoweit in zweifacher Hinsicht unzulässig, als es nicht gegenüber dem Präsidenten des Gerichts geltend gemacht worden sei und als es darauf gerichtet sei, seine Interessenabwägung in Frage zu stellen.
67Jedenfalls wende der Richter der einstweiligen Anordnung für die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße und für die Aussetzung des Vollzugs von anderen Maßnahmen, zu denen die Kommission ein Unternehmen verpflichten könne, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu beenden, dasselbe Kriterium an, nämlich die Erforderlichkeit der Aussetzung zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens. Die Obliegenheit, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachzuweisen, um die Aussetzung der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft zu erreichen, sei schlicht darauf zurückzuführen, dass die Beitreibung der Geldbuße bereits ausgesetzt sei und die Aussetzung der Obliegenheit zur Stellung einer Sicherheit nur ausnahmsweise gewährt werden könne.
68Der auf einen angeblichen Rechtsfehler des Richters der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit gestützte vierte und letzte Rechtsmittelgrund ist nach Ansicht der Kommission unbegründet, da der Präsident des Gerichts nicht befugt sei, einstweilige Anordnungen mit Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das Endurteil des Gerichts zu erlassen. Denn wenn die Rechtssache vor den Gerichtshof gelangt sei, sei es dessen Sache, über die Aussetzung der Entscheidung der Kommission bis zum Erlass des Urteils zu entscheiden.
69Die Auffassung, dass der Richter der einstweiligen Anordnung für die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuständig sein müsse, sei allerdings nicht abwegig.
70Selbst wenn sich der Richter der einstweiligen Anordnung aber über seine Zuständigkeit für die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs mit Wirkung bis zum Erlass des endgültigen Urteils des Gerichtshofes getäuscht haben sollte, habe dies jedenfalls keine Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsmittels, da er das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Erforderlichkeit einer Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen habe.
71Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle erforderlichen Informationen enthielten, um über das Rechtsmittel zu entscheiden, gebe es keinen Anlass, mündlich zu verhandeln.