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C-317/00 P(R)62000O03170013.000195421956524CJBeschluss des Präsidenten des Gerichtshofes
13. November 2000(*)
In der Rechtssache C-317/00 P(R)
„Invest“ Import und Export GmbH mit Sitz in Neuss (Deutschland),
Invest Commerce SARL mit Sitz in Alfortville (Frankreich),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnenbetreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R („Invest“ Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, II-2993) wegen Aufhebung dieses Beschlusses sowie wegen
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Antrags, den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15) bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig insoweit auszusetzen, als die Rechtsmittelführerinnen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 (ABl. L 153, S. 63) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 723/2000 des Rates vom 6. April 2000 (ABl. L 86, S. 1) aufgenommen worden sind, und
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Antrags, die Kostenentscheidung vorzubehalten,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M.-J. Jonczy und B. Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mischo folgenden
Beschluss
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den Vollzug der angefochtenen Verordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig insoweit auszusetzen, als die Rechtsmittelführerinnen in Anhang II der Grundverordnung aufgenommen worden sind;
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die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
„Rechtlicher Rahmen
1Gestützt auf mehrere Gemeinsame Standpunkte aus dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel V des Vertrages über die Europäische Union erließ der Rat am 15. Juni 1999 die Verordnung ... Nr. 1294/1999 ... Dadurch sollte der wirtschaftspolitische Druck auf die Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien verstärkt werden, denen die fortdauernde Verletzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte vorgeworfen wurden.2Mit der Verordnung ... Nr. 723/2000 ... hat die Gemeinschaft ihre wirtschaftspolitischen Sanktionen weiter verschärft, um größtmöglichen Druck auf Präsident Milosevic [als Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien] auszuüben.3Die vorgesehenen Sanktionen betreffen die ‚Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien‘ und die ‚Regierung der Republik Serbien‘. Nach Artikel 1 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung ... werden diesen Regierungen u. a. zugerechnet:
‚—alle Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen — einschließlich aller Finanzinstitute — und Körperschaften, die Eigentum [einer] dieser Regierungen] sind oder von ihr kontrolliert werden, —alle Körperschaften in gesellschaftlichem Besitz, die in der Bundesrepublik Jugoslawien [bzw. in der Republik Serbien] konstituiert sind, —jede[r] Rechtsnachfolger solcher Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, der am 26. April 1999 konstituiert war, —jede Tochtergesellschaft oder Zweigstelle solcher Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, unabhängig von deren Standort‘.4Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wird von Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des jugoslawischen Staatsgebiets haben und im Anhang II der Verordnung genannt sind (sog. ‚schwarze Liste‘, gegliedert nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft), vermutet, dass sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der genannten Regierungen stehen.5Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung ...
‚—gelten die in Anhang VI aufgeführten Gesellschaften ..., die ihre Niederlassung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben ..., ausgenommen in der Provinz Kosovo und der Republik Montenegro, als nicht im gesellschaftlichen Eigentum oder im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend; —gelten alle anderen Gesellschaften ..., die ihre Niederlassung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben ..., ausgenommen in der Provinz Kosovo und der Republik Montenegro, als im gesellschaftlichen Eigentum oder im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend‘.Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2000 des Rates vom 18. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 723/2000 (ABl. L 119, S. 1) gelten diese Bestimmungen jedoch erst vom 30. Juni 2000 an, da die Erstellung des Anhangs VI (sog. ‚weiße Listey‘) einen längeren Zeitaufwand erforderte.
6Artikel 3 der Grundverordnung verfügt, dass alle Gelder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebiets, die der jugoslawischen und/oder der serbischen Regierung gehören, eingefroren werden, und ordnet an, dass diesen Regierungen keine Gelder mehr direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.7Artikel 7 sieht Ausnahmen vom Verbot des Artikels 3 für bestimmte Gelder vor, die etwa zur Deckung der Kosten jugoslawischer oder serbischer diplomatischer Vertretungen, für Zahlungen im Bereich der Sozialversicherung, von Steuern und Gebühren oder für normale Lohn- und Gehaltszahlungen in der Gemeinschaft bestimmt sind.8Artikel 8 [der Grundverordnung] ermächtigt die Kommission, in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn anderenfalls die Interessen der Gemeinschaft ernsthaft geschädigt würden, sowie u. a. die Anhänge II und VI der Verordnung zu ändern.9Nach Artikel 8 Absatz 4 [der Grundverordnung] sind Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder auf Änderung der Anhänge an die im Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu richten, die die Angaben der Antragsteller mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen haben.Sachverhalt und Verfahren
10Mit Schreiben des deutschen Bundesausfuhramts vom 8. September 1999 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Kommission, die [‚Invest‘ Import und Export GmbH] in den Anhang II der Verordnung Nr. 1294/1999 aufzunehmen, da sich dieses Unternehmen im direkten Besitz der Firma Invest-Import Belgrad befinde. Mit Schreiben des französischen Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 27. Oktober 1999 stellte die Französische Republik einen entsprechenden Antrag bezüglich der [Invest Commerce SARL], die der Firma Invest-Import Belgrad und deren deutscher Tochtergesellschaft, der [‚Invest‘ Import und Export GmbH], gehöre.11Am 29. Mai 2000 erließ die Kommission die [angefochtene] Verordnung ..., kraft deren die Antragstellerinnen in den Anhang II der Grundverordnung aufgenommen wurden.12Zur Begründung wurde auf die entsprechenden Anträge Deutschlands und Frankreichs verwiesen. Zu dem Argument der Antragstellerinnen, ihre Muttergesellschaft gehöre den Arbeitnehmern und früheren Mitarbeitern des Unternehmens, heißt es in der 9. Begründungserwägung, dieses Argument lasse außer Acht, dass es sich bei einer Gesellschaft, die im Besitz ihrer Arbeiter und früheren Arbeiter ist, um einen ‚staatseigenen‘ Betrieb [französische Fassung: entité détenue collectivement; englische Fassung: socially owned entity] handele und sie somit unter die Begriffsbestimmung ‚Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien‘ bzw. ‚Regierung der Republik Serbien‘ falle, ungeachtet der Zusammensetzung ihres Aufsichtsrats und der Höhe der direkten oder indirekten Beteiligung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien am Stammkapital.13Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG beantragt, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie in Anhang II der Grundverordnung aufgenommen worden sind.14Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen beantragt, den Vollzug der angefochtenen Verordnung auszusetzen, soweit sie betroffen sind, und angeregt, gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung eine Eilentscheidung über diesen Antrag zu treffen.15Da der Präsident des Gerichts verhindert ist, nimmt seine Aufgabe nach Maßgabe des Artikels 106 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Präsident der [Z]weiten Kammer wahr.16Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 [in der Rechtssache T-189/00 R (‚Invest ‘Import und Export und Invest Commerce/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)] hat der Präsident der [Z]weiten Kammer gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung vor Eingang der Stellungnahme der Kommission den Vollzug der angefochtenen Verordnung gegenüber den Antragstellerinnen bis zum Erlass der das Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Kommission eine Genehmigung für jedes einzelne ihr von den Antragstellerinnen gemeldete Import- und Exportgeschäft unverzüglich — ohne Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 9 der Grundverordnung ... — zu erteilen hatte und die Antragstellerinnen über den für das jeweilige Geschäft erforderlichen Geldbetrag ungeachtet des Artikels 3 Nr. 1 dieser Verordnung verfügen durften.“
Der angefochtene Beschluss
Vorbringen der Parteien
Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen
Vorbringen der Kommission
Würdigung
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die „Invest“ Import und Export GmbH und die Invest Commerce SARL tragen die Kosten des Verfahrens.