BIB.ORDER
C-300/00 P(R)62000O03000009.000187991882123CJBeschluss des Präsidenten des Gerichtshofes
12. Oktober 2000(*)
In der Rechtssache C-300/00 P(R)
Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa, San Sebastián (Spanien),
Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya, Bilbao (Spanien),
Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria, Santander (Spanien)
und
59 weiteren Rechtsmittelführern, die im Anhang namentlich aufgeführt sind,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. García-Gallardo Gil-Fournier, Madrid, und D. Domínguez Pérez, La Coruna, Kanzlei S. J. Berwin & Co., square de Meeûs, 19, Brüssel (Belgien),
Rechtsmittelführer,betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2000 in der Rechtssache T-54/00 R (Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Sig. 2000, II-2875) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Antrags, dem Antrag auf einstweilige Anordnung und den anderen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,
andere Verfahrensbeteiligte:Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater J. Carbery und Rechtsberaterin M. Sims-Robertson sowie F. Florindo Gijón, Generalsekretariat, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: E. Uhlmann, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
„In Bezug auf die [T]ätigkeiten [zur Nutzung lebender Gewässerressourcen und der Aquakultur] besteht das allgemeine Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür zu sorgen, dass sie unter wirtschaftlichen und sozial angemessenen Bedingungen rationell, verantwortungsvoll, dauerhaft und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres bewirtschaftet werden und dabei insbesondere den Bedürfnissen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Rechnung getragen wird.
Zu diesem Zweck wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Steuerung der Nutzungstätigkeiten eingeführt, die zu einem dauerhaften Gleichgewicht zwischen den Ressourcen und der Nutzung in den verschiedenen Fanggebieten führen muss.“
„Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozioökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet.“
„Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.
Der Austausch betrifft die folgenden TAC:
i)Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen;...“
| Insgesamt | Frankreich | Spanien | Portugal | |
|---|---|---|---|---|
| ICES-Gebiet VIII | 16000 | 1600 | 14400 | — |
| ICES-Gebiete IX, X, CECAF 34.1.1 | 10000 | — | 4780 | 5220 |
Das Verfahren vor dem Gericht
Der angefochtene Beschluss
„30Ist ein Gemeinschaftsorgan aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet, die Folgen der von ihm beabsichtigten Maßnahme für bestimmte Personen zu berücksichtigen, so werden diese dadurch nach ständiger Rechtsprechung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben (Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Sig. 1995, II-1247, Randnr. 36, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998,II-2335, Randnr. 69, sowie Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59).31Der einzige Zweck der beiden von den 59 Reedern angeführten Vorschriften besteht jedoch darin, den Rahmen festzulegen, innerhalb dessen der Rat auf Vorschlag der Kommission Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit festlegen kann, so dass diese Vorschriften die im Fischereisektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer nur allgemein betreffen.32Bezüglich des Arguments, dass die streitige Vorschrift für einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gelte, ergibt sich aus den Akten, dass die drei Vereinigungen und die 59 Reeder gemäß dem Antrag auf einstweilige Anordnung zwar alle in Betracht kommenden Nutznießer einer Lizenz zum Sardellenfang in dem betreffenden Gebiet darstellen, die durch die streitige Entscheidung benachteiligt werden, da es sich um diejenigen handelt, die von den spanischen Behörden für das erste Quartal des Jahres eine Genehmigung erhalten haben; die Zahl der vom vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung erfassten Schiffe ist jedoch höher als die Zahl der Schiffe, die zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags über eine Genehmigung für das erste Quartal 2000 verfügten, denn es wurden auch die Schiffe mit einbezogen, für die eine Genehmigung für das zweite Quartal beantragt werden sollte.33Die Zahl der Lizenzen zum Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII kann sich somit von einem Quartal zum anderen je nach den Anträgen der Wirtschaftsteilnehmer ändern; dies zeigt, dass die spanischen Fischer, die eine Lizenz für den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII besitzen, nur eine Gruppe mit variabler Zusammensetzung bilden und keinen geschlossenen und begrenzten Kreis. Die französischen und portugiesischen Sardellenfischer in dem betreffenden Gebiet sind jedenfalls auch, wenn nicht in erster Linie, von der streitigen Vorschrift betroffen.34Demzufolge sind die 59 Reeder von der streitigen Vorschrift nicht individuell betroffen. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die streitige Vorschrift sie unmittelbar betrifft, sind sie daher nicht berechtigt, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung zu verlangen.“
„35Die Vereinigungen haben nur geltend gemacht, dass ihre Klagebefugnis zu bejahen sei, da ihre Mitglieder klagebefugt seien.36Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet worden ist, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Sig. 1962, 1003, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29). Die 59 Reeder sind aber, wie oben dargelegt, nicht als von der streitigen Vorschrift individuell betroffen anzusehen. Da nicht nachgewiesen wurde, dass die Mitglieder der drei Vereinigungen in einer anderen Lage als die 59 Reeder sind, kann die von diesen Vereinigungen erhobene Klage nicht für zulässig erklärt werden.37Daraus folgt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung die Vereinigungen im vorliegenden Fall nicht als von der streitigen Vorschrift individuell betroffen ansehen kann. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie von der streitigen Vorschrift unmittelbar betroffen sind, sind sie daher nicht berechtigt, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung zu verlangen.“
Vorbringen der Parteien
Vorbringen der Rechtsmittelfükrer
Das Vorbringen des Rates und der Kommission
Würdigung durch den Gerichtshof
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die Streithilfeanträge werden für erledigt erklärt.
- 3.Die Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa, die Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya, die Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria und die 59 weiteren Rechtsmittelführer, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen die Kosten dieses Verfahrens.
- 4.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Comunidad Autónoma del País Vasco, Nicolás Martínez Rey y Nancy Benilde Vázquez Regueiro CB, Porvenir IV SL und Hnos. Deza SL tragen ihre eigenen Kosten.
Anhang
Agarimo CB
Armador Souto SL
Andacallado SL
Andres Cipriano und Cipriano Teira Sampedro
Andrés García Boutureira
Angel Costa
Antonio y Fernando Queiruga Sampedro CB
Antonio Costa Vieitez
Arturo und Santiago Iglesias Martínez
Ayaso Casais Fco CB
Cabaleiro Otero Angel y Manuel CB
Carmen Estela CB
Centolo SL
Chono SL
Colla Pesca SL
Eduardo Antonio Carreño Casal
Encarnación Soteliño Dacosta
Eusebio SL
Eugenio González Busta y Pedro Busta Rodríguez CB
Fermín und Angel Manuel Chamorro Veiga
Francisco Galiñanes Domínguez
Francisco Monteagudo Ayaso
Francisco Vidal Tomé y otros SC
Gerardo González Lado
Hnos. Deza SL
Jesús Costa Piñeiro
Joaquín Gómez Burgos
José Antonio Martínez Calvo
José Teira Sampedro
López Calo SL
Luis Carreño Casal
Manuel Costa Trigo
Manuel García Martínez
Manuel Trigo Duran
Mi Nombre SA
Moropa SL
Muñiz Calvo SL
Muñiz Orellán Hermanos CB
Nuevo Eusebio Pérez CB
Nuevo Mirando al Mar CB
Nvo. Brisas de Lastres CB
Nuevo San Mateo CB
Nvo. Virgen Poderosa CB
Otero y Somoza CB
Percebellos CB
Pesquera Xurel SL
Pesqueras Illa de Arousa SL
Pesquerías Borraxeiro SA
Playa de Ares CB
Portorián SL
Ramón Baulo Aragunde
Rionovo CB
Santa Nina CB
Serviola Cuatro CB
Siempre Emperatriz CB
Ton e Hijos SL
Tongermún CB
Xoquinteira SL
Xoubiña de Portosín SL