3In Randnummer 24 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Antrag der SGA auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift mit folgender Begründung zurückgewiesen:„Der Satz, dessen Änderung beantragt wird, lautet: ‚1e représentant de la partie requérante s'oppose au retrait du document déposé par erreur par la Commission‘ (Der Vertreter der Klägerin wendet sich dagegen, dass das von der Kommission versehentlich vorgelegte Dokument zurückgezogen wird). Dieser Satz gibt den wesentlichen Inhalt der Erklärungen des Vertreters der Klägerin richtig wieder, d. h. seinen Einspruch gegen ein Zurückziehen des Dokuments. Die Worte ‚von der Kommission versehentlich vorgelegt'‘ bezeichnen nur das betreffende Dokument, bedeuten aber nicht, dass der Vertreter der Klägerin die Richtigkeit dieser Einlassung anerkannt hätte. Das Gericht ist indes in Anbetracht des Gesamtverhaltens der Vertreter der Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass das streitige Dokument durchaus versehentlich vorgelegt wurde; es wurde also zu Recht so bezeichnet. Außerdem war es nicht notwendig, in der Sitzungsniederschrift die vom Vertreter der Klägerin vorgebrachte Rüge zu vermerken, dass die Verfahrensrechte verletzt seien; diese Rüge wurde vom Präsidenten der Kammer bei seinem Beschluss berücksichtigt, das fragliche Dokument aus der Akte zu entfernen.“
4In den Randnummern 25 bis 29 hat das Gericht die in den Rechtssachen Tl 89/95 und T-39/95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zurückgewiesen.
5Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde der SGA (T-123/96) hat das Gericht zunächst die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht wurde, dass wesentliche Formvorschriften, insbesondere die Verfahrensgarantien, verletzt worden seien, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei und zwischen der Beschwerde und der Entscheidung unangemessen viel Zeit verstrichen sei.
6Zu den ersten beiden Klagegründen hat das Gericht in den Randnummern 44 und 45 festgestellt, dass die Entscheidung vom 5. Juni 1996 die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen klar dargelegt habe, derentwegen die Kommission ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse verneint habe, und dass die Begründung der Entscheidung auch zeige, dass die Kommission die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Beweismittel ebenso wie — was im vorliegenden Fall eine neutrale Analyse gebiete — die Äußerungen der PSA, die diese auf Aufforderung der Kommission zu den in der Beschwerde enthaltenen Vorwürfen abgegeben habe, aufmerksam geprüft habe.
7Den dritten Klagegrund, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und die Dauer des Verfahrens vor der Kommission betrifft, hat das Gericht in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage von Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung für unzulässig erklärt, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Weiter hat es ausgeführt: „Im Übrigen braucht dieser Klagegrund unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht von Amts wegen geprüft zu werden.“
8In den Randnummern 47 bis 64 hat das Gericht sodann einen weiteren, aus drei Teilen bestehenden Klagegrund der SGA geprüft, mit dem eine Verletzung des EG-Vertrags geltend gemacht wurde.
9In Bezug auf den ersten Teil dieses Klagegrundes — Verkennung der Beweiskraft der von der SGA vorgelegten Beweismittel — hat das Gericht in Randnummer 47 ausgeführt, dass die SGA im Anhang ihrer Beschwerde und im Rahmen ihres anschließenden Schriftwechsels mit der Kommission zum einen verschiedene Unterlagen, in denen auf ihre Schwierigkeiten hingewiesen werde, Fahrzeuge von in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Italien und den Niederlanden, niedergelassenen PSA-Vertragshändlern zu erhalten, und zum anderen Schreiben als Nachweis dafür vorgelegt habe, dass die PSA versucht habe, die Märkte durch die Ausübung von Druck auf ihre ausländischen Vertragshändler abzuschotten, um sie davon abzuhalten, Kraftfahrzeuge an Vermittler zu liefern.
10In Randnummer 48 hat das Gericht ferner festgestellt, dass sich die PSA, soweit diese Unterlagen der Beschwerde beigefügt gewesen seien, dazu eingehend geäußert habe, um die Vorwürfe der SGA zu widerlegen, und dass sie insbesondere bestritten habe, dass sie die Tätigkeit von Vermittlern behindere, die gemäß Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/85 handelten.
11Schließlich hat das Gericht in Randnummer 51 die Rüge, dass hinsichtlich der Beweiskraft der von der SGA vorgelegten Beweismittel ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, als unbegründet zurückgewiesen, nachdem es festgestellt hatte:„49Die Kommission nahm bei ihrer Würdigung der Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel nicht zu der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der PSA über die Auslegung dieser Mittel Stellung. Sie hielt beide Thesen für vertretbar, d. h., dass die Weigerung des PSA-Netzes, zu verkaufen, sich auf die beauftragten Vermittler oder ausschließlich auf die unabhängigen Wiederverkäufer beziehen könne. Diese Beurteilung ist nicht offensichtlich falsch. Die PSA hat zu den von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkten außerdem eine plausible Begründung gegeben, wonach sich die PSA ausschließlich gegen die Tätigkeit der unabhängigen Wiederverkäufer wende, was nicht wettbewerbswidrig ist. Die Kommission konnte deshalb im vorliegenden Fall nicht annehmen, dass ein Verstoß vorliege (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in de[n] Rechtssache[n] T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).
50Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung bezüglich der Tätigkeit der Klägerin keinen offensichtlichen Fehler aufweist. Die Kommission hat nämlich die Zurückweisung der Beschwerde nicht auf die Feststellung gestützt, dass die Klägerin nicht nur als Vermittlerin, sondern auch als unabhängige Wiederverkäuferin tätig sei. Sie hält lediglich beide Hypothesen für vertretbar. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erläuterungen zu den Beziehungen mit der Firma Sodima sind als Nachweis dafür, dass sie nur als Vermittlerin aufgetreten sei, nicht ausreichend, weil sie erst in der mündlichen Verhandlung durch bloße Erklärungen ihres Rechtsanwalts vorgetragen wurden und sich nicht aus den dem Gericht übergebenen Aktenstücken ergeben.“
12Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes — offensichtlich falsche Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Prüfung der Beschwerde — hat das Gericht in Randnummer 54 festgestellt: „Die angefochtene Entscheidung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Kommission verkannt hätte, dass das der PSA vorgeworfene Verhalten, nämlich die Behinderung von Paralleleinfuhren von Kraftfahrzeugen durch beauftragte Vermittler, wäre es bewiesen, einen besonders ernsten Wettbewerbsverstoß darstellen würde.“
13Weiter hat das Gericht in Randnummer 55 ausgeführt: „Die Auffassung der Kommission, die Ermittlungen, die notwendig seien, damit sie sich im vorliegenden Fall zum Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Verstöße äußern könne, erforderten den Einsatz erheblicher Mittel, ist daher nicht offensichtlich falsch.“
14In Randnummer 58 hat das Gericht ferner festgestellt, dass der Umstand, dass die Kommission „in der Sache Volkswagen (Entscheidung 98/273/EG vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [Sache IV/35.733 — VW]) (ABl. L 124, S. 60) Verhaltensweisen untersucht hat, die auf den ersten Blick denen entsprechen, die die Klägerin der PSA und deren Vertriebsnetz vorwirft und die einen anderen Kraftfahrzeughersteller betreffen, ... nicht [beweist], dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses einen Ermessensfehler begangen hätte“.
15In Randnummer 59 hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass, „[w]enn ... zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme wettbewerbswidriger Verhaltensweisen mehrerer großer Unternehmen sprechen, die demselben Wirtschaftszweig angehören, ... die Kommission befugt [ist], ihre Bemühungen auf eines der betroffenen Unternehmen zu konzentrieren und zugleich die Wirtschaftsteilnehmer, die etwa durch die verbotene Verhaltensweise der anderen Zuwiderhandelnden Schäden erlitten haben, darauf hinzuweisen, dass ihnen der Weg zu den nationalen Gerichten offensteht“.
16In Randnummer 60 hat das Gericht daraus gefolgert, dass „aus der Tatsache, dass die Kommission es vorgezogen hat, die Beschwerden weiter zu prüfen, die zu ihrer Entscheidung in der Volkswagen-Sache geführt hatten, anstatt den Beschwerden gegen die PSA weiter nachzugehen, nicht geschlossen werden [kann], dass die Kommission ihrer Pflicht nicht nachgekommen wäre, in jedem Einzelfall die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen und das gemeinschaftliche Interesse an ihrem Eingreifen zu prüfen, oder dass sie in dieser Hinsicht einen Beurteilungsfehler begangen hätte“.
17Zum dritten Teil desselben Klagegrundes — offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Schwerpunkts des Verstoßes — hat das Gericht zunächst in Randnummer 61 festgestellt, dass „die angefochtene Entscheidung nicht so verstanden werden [kann], dass die Kommission der Auffassung gewesen wäre, dass allein deshalb kein gemeinschaftliches Interesse an ihrem Eingreifen bestehe, weil der Schwerpunkt der mit der Beschwerde gerügten Vorgänge innerhalb eines einzigen Mitgliedstaates gelegen hätte“.
18In Randnummer 62 hat das Gericht sodann ausgeführt, dass die Kommission in der Entscheidung vom 5. Juni 1996 den grenzübergreifenden Charakter der fraglichen Vorgänge nicht übersehen habe, allerdings zu Recht der Auffassung gewesen sei, dass die wichtigsten von dieser Sache betroffenen Teilnehmer, d. h. der Hersteller, die SGA und die Verbraucher, die Kunden der SGA seien, in Frankreich ansässig seien und dass die französischen Gerichte und Verwaltungsbehörden für Streitigkeiten zwischen der SGA und der PSA sowie deren Netz zuständig seien.
19Daraus hat das Gericht in Randnummer 64 geschlossen, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses daran, die Beschwerde der SGA weiter zu verfolgen, im Hinblick auf die Lokalisierung der rechtserheblichen Tatsachen keine offensichtlichen Fehler aufweise.
20Zum Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen hat das Gericht in Randnummer 67 festgestellt, dass die SGA einstweilige Maßnahmen nur beantragt habe, ohne anzugeben, weshalb die Voraussetzungen ihres Erlasses erfüllt seien; daher sei kein Beurteilungsfehler der Kommission festzustellen.
21In Randnummer 68 hat das Gericht zudem einen letzten Klagegrund, mit dem ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht wurde, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass er nicht die Voraussetzungen von Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts erfülle.
22In Randnummer 69 ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Juni 1996 unbegründet sei.
23In Bezug auf die Schadensersatzanträge, die in den drei Rechtssachen gestellt wurden, hat das Gericht entschieden:„72Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Riviera auto service u. a./Kommission, Randnr. 90, und vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/WSA, Sig. ÖD 1996, II-877, Randnr. 51). Die Kommission ist zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, wenn ihr eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 vorliegt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der angebliche Verstoß vorliegt oder nicht, es sei denn, dass die Beschwerde in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt, was hier nicht der Fall ist (vgl. z. B. [Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185,] Randnr. 59.). Daraus folgt, dass das Verhalten der Kommission, das mit den vorliegenden Schadensersatzanträgen gerügt wird, keinen Fehler darstellt, der eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.
73Unter diesen Umständen sind die Schadensersatzanträge zurückzuweisen, ohne dass die Frage geprüft werden müsste, ob das Vorbringen der Klägerin zur Art und zum Umfang des Schadens sowie zum Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und diesem Schaden im Hinblick auf die Voraussetzungen von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts ausreicht.“
24In Bezug auf die Kosten hat das Gericht schließlich entschieden:„75In der Rechtssache T-189/95 ist festzustellen, dass die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage verspätet erhoben worden ist; die Klägerin hatte die Kommission am 24. April 1995 aufgefordert, tätig zu werden, hat ihre Klage aber erst am 9. Oktober 1995 erhoben. Da die anderen mit dieser Klage gestellten Anträge unzulässig sind, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
76In der Rechtssache T-39/96 ist die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage dadurch gegenstandslos geworden, dass die Kommission die ablehnende Entscheidung getroffen hat; die übrigen Anträge der Klägerin sind unzulässig. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
77Da die Klägerin in der Rechtssache T-123/96 mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.“
27Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
28Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30).
29Nach Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.
30Aus diesen Vorschriften folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35).
31Das Rechtsmittel der SGA ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen.
32Mit dem Rechtsmittel werden sechs verschiedene Rechtsmittelgründe geltend gemacht, die der Reihe nach zu prüfen sind.
33Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der Verletzung von Verfahrensgarantien und Grundrechten, wirft die SGA dem Gericht vor, es habe die Erfordernisse eines fairen Prozesses und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie die Notwendigkeit missachtet, eine streitige Verhandlung zu gewährleisten, indem es zum einen im Anschluss an die mündliche Verhandlung und vor Verkündung des Urteils ein Dokument, das die Kommission unaufgefordert in die Verhandlung eingeführt habe und über das vor dem Gericht verhandelt worden sei (im Folgenden: streitiges Dokument), aus den Akten entfernt habe und zum anderen nicht von Amts wegen den Klagegrund geprüft habe, mit dem geltend gemacht worden sei, dass die Bearbeitung der Beschwerde und die Beendigung des Verfahrens unangemessen lange gedauert hätten.
34Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die SGA geltend, der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts habe, um zu der Feststellung zu gelangen, dass das streitige Dokument versehentlich vorgelegt worden sei, und es aus den Akten zu entfernen, zu Unrecht nicht seine Natur, seinen Inhalt und die Zweckmäßigkeit seiner Vorlage geprüft.
35Aus Randnummer 14 des angefochtenen Urteils und aus den Akten geht hervor, dass das streitige Dokument aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegt wurde, die das Gericht gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung beschlossen hatte und mit der es die Kommission aufforderte, die Äußerungen der PSA zur Beschwerde der SGA vorzulegen.
36Weiter geht aus Randnummer 24 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht in Anbetracht des Verhaltens der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt war, dass das streitige Dokument versehentlich vorgelegt worden war.
37Da es sich um ein Dokument handelt, dessen Vorlage weder vom Gericht noch von einer der Parteien verlangt worden war, hat das Gericht zu Recht beschlossen, es aus den Akten zu entfernen und der Kommission zurückzusenden. Es hätte diese Entscheidung übrigens auch treffen dürfen, ohne der SGA zuvor eine Kopie des Dokuments zu übermitteln.
38Außerdem geht aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift und aus einem ihr beigefügten Schreiben der SGA vom 8. Februar 1999 an die Kanzlei des Gerichts hervor, dass das streitige Dokument eine „Erste Bewertung“ der Beschwerde der SGA darstellte, bei der nicht auf den ersten Blick erkennbar war, ob sie von den Dienststellen der Kommission oder von der PSA stammte, und die in einer auf einzelne Punkte beschränkten Analyse jedes einzelnen der von der SGA vorgelegten Beweise und der dazu jeweils von der PSA formulierten Äußerungen bestand.
39Unabhängig davon, dass interne Organisationsmaßnahmen des Gerichts grundsätzlich nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegen (in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-173/95 P, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, I-4905, Randnr. 15), konnte daher das streitige Dokument die Kommission als Organ hinsichtlich der weiteren Behandlung der Beschwerde der SGA jedenfalls nicht binden und die Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst nicht berühren.
40Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
41In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die SGA geltend, das Gericht hätte den Klagegrund der unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor der Kommission von Amts wegen prüfen müssen, da er die Verletzung eines Grundrechts betreffe. Nicht nur habe bereits das Verfahren vor der Kommission mit zwei Jahren unangemessen lange gedauert, sondern ebenso unverhältnismäßig sei auch die Gesamtdauer von fünfeinhalb Jahren unter Einbeziehung des Verfahrens vor dem Gericht.
42Mit diesem Vorbringen wirft die SGA dem Gericht nicht nur vor, es habe den Klagegrund der überlangen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht von Amts wegen geprüft, sondern sie fordert den Gerichtshof auch auf, das Urteil des Gerichts deswegen aufzuheben, weil das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Dauer überschritten habe.
43Was den ersten Punkt dieser Rüge betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die endgültige Entscheidung der Kommission über die Ablehnung einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingelegten Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 abgegebenen Bemerkungen des Beschwerdeführers erlassen werden muss (in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin Automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn. 33 bis 39).
44Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann jedoch die überlange Dauer der Bearbeitung einer Beschwerde grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben. Diese Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt.
45Daher hat das Gericht in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils zu Recht beschlossen, den Klagegrund der unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht von Amts wegen zu prüfen.
46Zur Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 49) entschieden hat, die überlange Dauer des Verfahrens dann, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass sie Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht die Aufhebung des Urteils des Gerichts rechtfertigen kann, soweit sich das Gericht zur rechtlichen Qualifizierung des Akteninhalts im Hinblick auf die anwendbaren Vorschriften äußert.
47Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der Akten keinen solchen Anhaltspunkt ergeben; er ist auch nicht von der SGA geltend gemacht worden. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in Anbetracht der Umstände des Falles angemessen war.
48Somit ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.
49Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
50Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die SGA dem Gericht vor, es habe einen „offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise“ begangen. Zur Unterstützung dieses Rechtsmittelgrundes zitiert und kommentiert sie bestimmte Abschnitte des von der Kommission vorgelegten und vom Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts aus den Akten entfernten Dokuments mit dem Titel „Erste Bewertung“, aus denen hervorgehe, dass die von der SGA vorgelegten Beweise „substanziell“ gewesen seien und ihre Beschwerde „umfangreich dokumentiert“ sei, wie die Kommission bereits 1994 anerkannt habe.
51Dadurch, dass sie dieses Vorbringen auf das vom Gericht zu Recht aus den Akten entfernte Dokument stützt, hat die SGA es jedoch versäumt, die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente, die diesen Rechtsmittelgrund speziell stützen, genau zu bezeichnen.
52Aus den in Randnummer 30 dieses Beschlusses genannten Gründen ist der zweite Rechtsmittelgrund daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
53Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die SGA dem Gericht vor, es habe „bei der Beurteilung des Fehlens eines Gemeinschaftsinteresses und der Befugnis, es nach Ermessen unter dem Vorwand der Festlegung von Prioritäten abzulehnen, ein in schwerwiegender Weise gegen die Wettbewerbsregeln verstoßendes Verhalten zu unterbinden, einen offensichtlichen Fehler“ begangen.
54Nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) sei die Kommission verpflichtet, über die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu wachen, so dass sie die Prüfung einer Beschwerde nicht unter Berufung darauf ablehnen könne, dass die mit ihr vorgelegten Beweise nicht ausreichend seien. Das Gericht habe daher die Kommission zu Unrecht für befugt gehalten, sich nicht für die von der PSA begangenen Verstöße zu interessieren, der Bearbeitung der Sache Volkswagen den Vorzug zu geben und die Beurteilung des Schwerpunkts des beanstandeten Verhaltens für nebensächlich zu halten, wobei es den Standpunkt der Kommission, dass sich der Schwerpunkt in Frankreich befinde, geteilt habe.
55Diesen Rechtsmittelgrund stützt die SGA erstens darauf, dass das Ermessen der Kommission bei der Festlegung der Prioritäten für die Bearbeitung der ihr vorliegenden Beschwerden und der Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses es ihr nicht erlaube, die Fortsetzung eines „besonders ernsten Wettbewerbs ver Stoßes“ zuzulassen, als den sie das der PSA vorgeworfene Verhalten, wie aus Randnummer 54 des angefochtenen Urteils hervorgehe, qualifiziert habe.
56Zweitens enthielten die Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung, dass die Beschwerden gegen Volkswagen vor den zahlreichen Beschwerden gegen die PSA, darunter die der SGA, eingelegt worden seien.
57Drittens habe der Schwerpunkt des Verstoßes nicht auf Frankreich beschränkt werden können, soweit auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene ausländische Vertragshändler Druck ausgeübt worden sei.
58Unter Berufung auf das Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341) macht die SGA viertens geltend, die Kommission habe nicht ignorieren können, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen des der PSA vorgeworfenen Verhaltens fortdauerten und ihrer Beschwerde dadurch ein Gemeinschaftsinteresse zukomme.
59Zunächst stellen diese Rügen zwar keine bloße Wiedergabe oder Wiederholung der von der SGA bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente dar, doch ist keine von ihnen unmittelbar gegen das angefochtene Urteil gerichtet.
60Soweit dem Gericht mit diesen Rügen vorgeworfen werden soll, es habe die angeblichen Fehler der Kommission gebilligt, ist zunächst festzustellen, dass Randnummer 54 des angefochtenen Urteils keineswegs entnommen werden kann, dass die Kommission und das Gericht anerkannt hätten, dass der Wettbewerbsverstoß durch das Verhalten der PSA besonders ernst gewesen sei. Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils geht nämlich klar hervor, dass dieses Verhalten nur dann als „besonders ernster Wettbewerbsverstoß“ hätte qualifiziert werden können, wenn es bewiesen wäre, was weder die Kommission noch das Gericht festgestellt haben.
61Sodann hat sich das Gericht, als es in den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zurückgewiesen hat, dass die Kommission es vorgezogen habe, die Beschwerden weiter zu prüfen, die zu ihrer Entscheidung in der Sache Volkswagen geführt hätten, anstatt den Beschwerden gegen die PSA weiter nachzugehen, in keiner Weise darauf gestützt, dass die Beschwerden gegen Volkswagen vor denen gegen die PSA eingelegt worden seien. Die Rüge, dass die Beschwerden gegen die PSA, darunter die der SGA, früher erhoben worden seien als die Beschwerden gegen Volkswagen, greift daher nicht durch.
62Dasselbe gilt für die Rüge, dass die Kommission und das Gericht verkannt hätten, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen des beanstandeten Verhaltens fortdauerten und der Beschwerde der SGA dadurch ein Gemeinschaftsinteresse zukomme.
63Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 95 des Urteils Ufex u. a./Kommission entschieden, dass die Kommission nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Bearbeitung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen darf, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder ihrer fortdauernden Wirkungen zukommt.
64Unabhängig davon, dass vor dem Gericht keine auf das Urteil Ufex u. a./Kommission gestützte Rüge vorgetragen wurde, haben sich aber weder die Kommission noch das Gericht in ihrer jeweiligen Entscheidung darauf berufen, dass die angeblich vertragswidrigen Praktiken eingestellt worden waren, um die Beschwerde der SGA zurückzuweisen und ihre Klage abzuweisen.
65Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, dass das Gericht die Beurteilung des Schwerpunkts der behaupteten Verstöße nur für nebensächlich gehalten und deren grenzübergreifenden Charakter übersehen habe.
66Die SGA ist nämlich den Beweis schuldig geblieben, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Randnummern 61 und 62 des angefochtenen Urteils feststellte, dass der Umstand, dass dieser Schwerpunkt innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats gelegen habe, nur einer der Umstände gewesen sei, die die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an einer weiteren Prüfung der Beschwerde der SGA berücksichtigt habe.
67Insoweit ergibt sich aus Randnummer 79 des Urteil Ufex u. a./Kommission, dass es, da bei der Beurteilung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, nicht angebracht ist, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.
68Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
69Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, dass Gericht habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als es abgelehnt habe, die Entscheidung der Kommission, die von der SGA beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht zu erlassen, aufzuheben. Dieser Rechtsmittelgrund gelte um so mehr, als auch die vorstehend geprüften übrigen Rechtsmittelgründe erfolgreich sein müssten.
70Mit diesem Rechtsmittelgrund gibt die SGA lediglich einen bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegrund wieder. Dabei hat sie in keiner Weise zu den Gründen Stellung genommen, aus denen das Gericht diesen Klagegrund, der gegen die Weigerung der Kommission vorgebracht wurde, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat.
71Aus den in Randnummer 30 dieses Beschlusses genannten Gründen ist der vierte Rechtsmittelgrund daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
72Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihre Schadensersatzanträge nur aus dem Grund zurückgewiesen, weil die Nichtigkeitsanträge zurückgewiesen worden seien und die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht verpflichtet sei, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der angebliche Verstoß vorliege. Zudem stehe diese Begründung in keiner Beziehung zur Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen, der nicht voraussetze, dass zuvor eine Entscheidung darüber getroffen werde, ob der Verstoß vorliege.
73Dieser Rechtsmittelgrund wird jedoch nicht durch eine rechtliche Argumentation gestützt, aus der deutlich würde, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt hat, als es die Schadensersatzanträge aus den genannten Gründen zurückgewiesen hat, die übrigens, wie aus Randnummer 72 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auf einer ständigen Rechtsprechung beruhen.
74Da die SGA nicht geltend macht, dass das Gericht ihre in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, reichte die Rechtsprechung, wonach Schadensersatzanträge zurückzuweisen sind, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden, auch als Begründung für die Zurückweisung der auf der Grundlage dieser stillschweigenden Entscheidungen gestellten Schadensersatzanträge aus.
75Der fünfte Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch.
76Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, das Gericht habe ihr in der Rechtssache T-189/95 zu Unrecht die Kosten auferlegt, da die Nichtbeachtung der Klagefrist dadurch gerechtfertigt gewesen sei, dass die Kommission bei ihr ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe. Auch in der Rechtssache T-123/96 könnten ihr nicht die Kosten auferlegt werden, noch könne sie in der Rechtssache T-39/96 zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden.
77Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, dem zufolge ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 56).
78Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe, auf die die SGA ihr Rechtsmittel stützt, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet.
79Das Rechtsmittel der SGA ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.