BIB.ORDER
T-361/9961999B03610012.00012032120409TBeschluß des Gerichts (Erste Kammer)
10. April 2000(*)
In der Rechtssache T-361/99
Karl L. Meyer, wohnhaft in Uturoa (Ile de Raiatea, Französisch-Polynesien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-D. des Areis, Papeete, Zustellungsbevollmächtigter: H. Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,
Kläger,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Martenczuk und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
und
Europäische Investitionsbank, vertreten durch L. La Marca, Juristischer Hauptberater in der Direktion für Rechtsfragen, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Europäische Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagte,wegen Ersatzes des Schadens, den der Kläger dadurch erlitten zu haben behauptet, daß die Kommission und die Europäische Investitionsbank es unterlassen haben, von den örtlichen Behörden in Französisch-Polynesien und von der Bank Socredo zu verlangen, das Gemeinschaftsrecht und die Beschlüsse des Rates 86/283/EWG vom 30. Juni 1986 und 91/482/EWG vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175, S. 1, und ABl. L 263, S. 1) einzuhalten,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt und Verfahren
entschieden wurden. In der ersten Rechtssache verurteilte die Cour d'appel Papeete den Kläger, der Socredo verschiedene aufgrund der streitigen Kredite fällige Beträge zu zahlen. In der zweiten Rechtssache stellte sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Socredo fest und verurteilte diese, dem Kläger Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen.
Anträge der Parteien
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seine Anträge für zulässig und begründet zu erklären,
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zu entscheiden, ob die Assoziationsbeschlüsse Teil des Gemeinschaftsrechts und gegenüber zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften vorrangig sind,
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zu entscheiden, ob die verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche von Privatpersonen, die Gemeinschaftsbürger sind, in Französisch-Polynesien gelten,
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zu entscheiden, ob für die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Assoziationsbeschlüsse in den überseeischen Ländern und Gebieten ausschließlich die Kommission oder die Kommission gemeinsam mit der EIB zuständig ist,
sofern es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts verfahrensrechtlich möglich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72, Merkur/Kommission, Slg. 1973, 1055, vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Rat und Kommission, Slg. 1984, 1969, vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589),
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Stellung zu nehmen zur Haftung der Socredo für die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Assoziationsbeschlüsse und die Einhaltung der sich aus diesen Beschlüssen ergebenden Bedingungen für die Gewährung von Krediten an private Investoren aufgrund ihrer Beziehungen mit der EIB und ihrer Verpflichtungen aus der europäischen Bankenregelung, d. h. aus der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30) und den nachfolgenden Rechtsakten,
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zu entscheiden, daß die Kommission und/oder die EIB ein Verschulden trifft, da sie es offensichtlich mindestens 15 Jahre lang versäumt haben, von den örtlichen Behörden und der Socredo die Anwendung und Bekanntmachung der Assoziationsbeschlüsse des Rates und die Einhaltung des in Französisch-Polynesien geltenden Gemeinschaftsrechts zu verlangen,
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die Kommission zu verurteilen, ihm für die von ihm nicht wiederzuerlangenden Ausgaben, die er zur Wahrnehmung seiner Interessen aufwenden mußte, einen Betrag in Höhe von 25000 FRF zu zahlen.
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die Klage als unzulässig abzuweisen,
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dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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die Klage als unzulässig abzuweisen,
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dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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seine Anträge aufrechtzuerhalten,
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die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen,
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den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.
Rechtliche Würdigung
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
- 2.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Investitionsbank und der Kommission.