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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. April 2000. – Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Investitionsbank.

CELEX: 61999TO0361 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-361/9961999B03610012.00012032120409T
BESCHLUSS VOM 10. 4. 2000 — RECHTSSACHE T-361/99
MEYER / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Erste Kammer)

10. April 2000(*)

In der Rechtssache T-361/99

Karl L. Meyer, wohnhaft in Uturoa (Ile de Raiatea, Französisch-Polynesien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-D. des Areis, Papeete, Zustellungsbevollmächtigter: H. Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,

Kläger,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Martenczuk und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

und

Europäische Investitionsbank, vertreten durch L. La Marca, Juristischer Hauptberater in der Direktion für Rechtsfragen, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Europäische Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, den der Kläger dadurch erlitten zu haben behauptet, daß die Kommission und die Europäische Investitionsbank es unterlassen haben, von den örtlichen Behörden in Französisch-Polynesien und von der Bank Socredo zu verlangen, das Gemeinschaftsrecht und die Beschlüsse des Rates 86/283/EWG vom 30. Juni 1986 und 91/482/EWG vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175, S. 1, und ABl. L 263, S. 1) einzuhalten,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Sachverhalt und Verfahren

1Der Kläger betreibt eine Obstbaumplantage auf der Insel Raiatea in Französisch-Polynesien. Zur Finanzierung seiner Tätigkeit nahm er zwischen 1985 und 1989 bei einer örtlichen Bank, der Socredo, mehrere Kredite auf, deren Abwicklung zu zwei Rechtsstreitigkeiten führte, die von der Kammer für Handelssachen der Cour d'appel Papeete (Tahiti, Frankreich) am 12. Mai 1999 jeweils durch Urteil

entschieden wurden. In der ersten Rechtssache verurteilte die Cour d'appel Papeete den Kläger, der Socredo verschiedene aufgrund der streitigen Kredite fällige Beträge zu zahlen. In der zweiten Rechtssache stellte sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Socredo fest und verurteilte diese, dem Kläger Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen.

2Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1999 in der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat er, gestützt auf Artikel 242 EG, beantragt, die Vollstreckung des Urteils der Cour d'appel Papeete in der ersten Rechtssache und des nachfolgenden Immobiliarpfändungsbefehls vom 27. August 1999 auszusetzen.
3Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Kommission haben mit Schreiben, die am 28. Januar 2000 und am 7. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Der Kläger hat am 28. Februar 2000 bei der Kanzlei seine Stellungnahme zu dieser Einrede eingereicht.

Anträge der Parteien

4Der Kläger beantragt,

  • —

    seine Anträge für zulässig und begründet zu erklären,

  • —

    zu entscheiden, ob die Assoziationsbeschlüsse Teil des Gemeinschaftsrechts und gegenüber zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften vorrangig sind,

  • —

    zu entscheiden, ob die verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche von Privatpersonen, die Gemeinschaftsbürger sind, in Französisch-Polynesien gelten,

  • —

    zu entscheiden, ob für die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Assoziationsbeschlüsse in den überseeischen Ländern und Gebieten ausschließlich die Kommission oder die Kommission gemeinsam mit der EIB zuständig ist,

sofern es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts verfahrensrechtlich möglich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72, Merkur/Kommission, Slg. 1973, 1055, vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Rat und Kommission, Slg. 1984, 1969, vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589),

  • —

    Stellung zu nehmen zur Haftung der Socredo für die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Assoziationsbeschlüsse und die Einhaltung der sich aus diesen Beschlüssen ergebenden Bedingungen für die Gewährung von Krediten an private Investoren aufgrund ihrer Beziehungen mit der EIB und ihrer Verpflichtungen aus der europäischen Bankenregelung, d. h. aus der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30) und den nachfolgenden Rechtsakten,

  • —

    zu entscheiden, daß die Kommission und/oder die EIB ein Verschulden trifft, da sie es offensichtlich mindestens 15 Jahre lang versäumt haben, von den örtlichen Behörden und der Socredo die Anwendung und Bekanntmachung der Assoziationsbeschlüsse des Rates und die Einhaltung des in Französisch-Polynesien geltenden Gemeinschaftsrechts zu verlangen,

  • —

    die Kommission zu verurteilen, ihm für die von ihm nicht wiederzuerlangenden Ausgaben, die er zur Wahrnehmung seiner Interessen aufwenden mußte, einen Betrag in Höhe von 25000 FRF zu zahlen.

5Die Kommission beantragt,

  • —

    die Klage als unzulässig abzuweisen,

  • —

    dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6Die EIB beantragt,

  • —

    die Klage als unzulässig abzuweisen,

  • —

    dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede,

  • —

    seine Anträge aufrechtzuerhalten,

  • —

    die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen,

  • —

    den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

Rechtliche Würdigung

8Zunächst ist festzustellen, daß die Klageschrift konfus ist und nicht klar und genau erkennen läßt, welches rechtswidrige Verhalten der Kläger der Kommission und der EIB vorwirft. Das Gericht nimmt jedoch an, daß die Klage zum einen darauf gerichtet ist, vom Gericht Gutachten zu verschiedenen Fragen zu erhalten und zum anderen die außervertragliche Haftung der Kommission und der EIB geltend zu machen. Außerdem beantragt der Kläger, daß die Kommission ihm 25000 FRF für die Ausgaben zahlt, die er zur Wahrnehmung seiner Interessen habe aufwenden müssen. Vor einer etwaigen Untersuchung, ob die Klageschrift den Mindestanforderungen zur Wahrung der Verteidigungsrechte entspricht, ist zu prüfen, ob das Begehren des Klägers in irgendeiner Hinsicht zulässig ist.
9Das Gericht kann nur im Rahmen der im Vertrag festgelegten Grenzen tätig werden und ist daher nicht für die Abgabe von Gutachten zuständig. Demzufolge ist die Klage, soweit der Kläger mit ihr derartige Gutachten beantragt, offensichtlich unzulässig.
10Die Anträge des Klägers, daß das Gericht Gutachten über die außervertragliche Haftung der Kommission und der EIB erstellen möge, sind dahin auszulegen, daß er in Wirklichkeit die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 EG begehrt. In seinem Urteil vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89 (SGEEM und Etroy/EIB, Slg. 1992, I-6211) hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage gegen die EIB bejaht.
11Was erstens die Haftung der Kommission angeht, ist der Kläger im wesentlichen der Ansicht, daß die Kommission gemäß Artikel 226 EG verpflichtet sei, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, wenn ein Mitgliedstaat einer der ihm aufgrund des Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Er meint, die Kommission sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und ihm stehe aufgrund dieses Versäumnisses ein Schadensersatzanspruch zu. Zweitens ist er, was die Haftung der EIB angeht, im wesentlichen der Auffassung, daß die EIB beim Gerichtshof gegen den betreffenden Mitgliedstaat Untätigkeitsklage hätte erheben müssen, damit der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des Handelns der Socredo überprüfe.
12Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 237 Buchstabe a EG zu den ein Vertragsverletzungsverfahren betreffenden Befugnissen der EIB ausdrücklich auf Artikel 226 EG verweist. Daher ist für die EIB die Rechtsprechung zu den entsprechenden Befugnissen der Kommission zu beachten.
13Nach ständiger Rechtsprechung liegt in dem Umstand, daß die Kommission — und entsprechend die EIB — kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, keine Rechtswidrigkeit; er kann demnach weder bei der Kommission noch bei der EIB eine außervertragliche Haftung auslösen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnr. 30). Daraus folgt, daß die Anträge auf Schadensersatz, die in Wirklichkeit auf die Feststellung gerichtet sind, daß die Kommission und die EIB es unterlassen hätten, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, offensichtlich unzulässig sind.
14Bei den vom Kläger wegen der Aufwendungen für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen geforderten 25000 FRF handelt es sich offenbar nicht um einen Antrag auf Erstattung von Kosten in der vorliegenden Rechtssache. Da dieser Antrag allein auf die angebliche Untätigkeit der EIB und der Kommission gestützt ist, ist er ohnehin ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
15Aus diesen Gründen ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die Klageschrift die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Kosten

16Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

  • 1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
  • 2.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Investitionsbank und der Kommission.

Luxemburg, den 10. April 2000

Der Kanzler

H.Jung

Der Präsident

B. Vesterdorf