72In ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung verweist die Antragstellerin auf die Klagegründe, die sie im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage geltend macht, um so die Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung glaubhaft zu machen.
73Erstens sei die angefochtene Entscheidung auf die Angaben in dem von Apotex eingereichten Genehmigungsantrag gestützt. Entgegen den Artikeln 7 und 11 der Verordnung Nr. 2309/93 seien diese Angaben aber nicht überprüft worden.
74Zweitens seien offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Würdigung dieses Antrags begangen worden. Die bekannten Untersuchungen, die sie und unabhängige Forscher zur Sicherheit und Wirksamkeit von Deferipron durchgeführt hätten, seien nicht oder zumindest nicht in befriedigender Weise berücksichtigt worden.
75Drittens sei Artikel 13 der Verordnung Nr. 2309/93, der die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in „Ausnahmefällen“ zulasse, fehlerhaft angewandt worden. Insbesondere habe die Kommission bei der Anwendung dieser Bestimmung keine vernünftige Abwägung zwischen der erhöhten Gefahr von Schäden in Zusammenhang mit der Verwendung von Deferipron und der therapeutischen Wirksamkeit dieses Produkts für die Kranken vorgenommen. Außerdem habe die Kommission nicht ausreichend berücksichtigt, daß nur eine geringe Zahl von Personen an dieser Krankheit leide und die meisten von ihnen mit bewährten und sicheren Methoden behandelt werden könnten. Die Kommission habe daher im vorliegenden Fall die Existenz eines Ausnahmefalls nicht belegen können.
76Viertens habe die Kommission, als sie auf das Verfahren in Ausnahmefällen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2309/93 zurückgegriffen und dies damit begründet habe, Deferipron sei ein Mittel, das für die Gruppe der Patienten erforderlich sei, die keine anderen Arzneien verwenden könnten, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Da weltweit nur 40 Personen zu dieser Gruppe gehörten, hätte die angemessene Entscheidung darin bestanden, die Anwendung von Deferipron im Rahmen eines streng kontrollierten klinischen Versuchs auf diese Gruppe zu begrenzen. Dann wären Patienten, die nicht zu dieser Gruppe gehörten, nicht unnötig erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt worden.
77Fünftens schließlich sei der Vorsorgegrundsatz verkannt worden. Die Ergebnisse der Ad-hoc-Gruppe zeigten, daß die von der Antragstellerin gelieferten Informationen die bereits bestehenden Zweifel verstärkt hätten („reinforce the already existing doubts“). Die Erteilung der Genehmigung sei unter solchen Umständen mit dem Vorsorgegrundsatz unvereinbar, dem zufolge bei Zweifeln Zurückhaltung angebracht sei.
78In ihrer Stellungnahme zu den Erklärungen der Kommission macht die Antragstellerin geltend, diese habe die Gefahren, die Deferipron für die menschliche Gesundheit aufweise, unterbewertet. Die Desensibilisierung und die Behandlung mit Diäthylentriaminopentaessigsäure (DTPA) seien für die Gruppe von Patienten, für die Deferipron zugelassen sei, nämlich für diejenigen, die unter Allergien oder einer Überempfindlichkeit gegenüber Deferoxamin litten, therapeutische Ersatzlösungen für Deferipron. DTPA sei zwar nicht hierfür zugelassen, dürfe aber bei anderen Indikationen als der, für die es zugelassen sei, von Ärzten verschrieben werden.
79Außerdem sei nicht der Nachweis erbracht worden, daß Patienten, die Allergieoder Toxizitätsprobleme bei Deferoxamin gehabt hätten, anschließend mit Deferipron sicherer behandelt worden seien oder hätten behandelt werden können. Die Versuche, die Apotex nach den Bedingungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen (auf der Grundlage von Ergebnissen einer Untersuchung mit der Bezeichnung LA-06) durchzuführen habe, seien lediglich eine Fortsetzung des Versuchs LA-02. Dieser habe aber nicht Patienten gegolten, die eine Behandlung mit Deferoxamin nicht vertrügen, und der Versuch LA-06 könne keine verläßlichen Ergebnisse zur sicheren Verwendung von Deferipron bei Leberfibrose und Herzerkrankungen liefern. Folglich hätte das Fehlen von Nachweisen den Ausschuß dazu veranlassen müssen, Apotex vor Erstellung eines positiven Gutachtens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen aufzufordern, einen neuen klinischen Versuch durchzuführen.
80Ferner beruhe die Beurteilung von Deferipron auf unzutreffenden und irreführenden Angaben von Apotex, die insbesondere in dem den Stellungnahmen der Kommission beigefügten Bericht über den Versuch LA-01 enthalten seien, dessen koordinierende Prüferin sie gewesen sei.
81Zu beanstanden seien auch die Heranziehung von Serumferritin bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Deferipron und die von der Kommission daraus gezogenen Schlüsse sowie die Beurteilung der Toxizität von Deferipron für Leber und Herz.
82Sämtliche in der Erwiderung gerügten Fehler hätten vermieden werden können, wenn Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, die Apotex der Agentur gemacht habe, nachgeprüft worden wären.
83In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin auf eine Frage des Richters der einstweiligen Anordnung ausdrücklich bestätigt, daß sie den Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend mache, weil die Berichte über die Versuche LA-01 und LA-03, bei denen sie koordinierende Prüferin gewesen sei, nicht von ihr unterzeichnet worden seien.
84Die Kommission ist zunächst der Auffassung, daß die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, daß offensichtliche Beurteilungsfehler begangen worden seien. Alle von der Antragstellerin vorgetragenen Gesichtspunkte seien im Prüfbericht des Ausschusses vom Januar 1999 und in dessen Ergänzung vom Juni 1999 gebührend berücksichtigt worden. Der Ausschuß habe nämlich sowohl die im Genehmigungsantrag enthaltenen als auch die von der Antragstellerin gemachten Angaben zur Wirksamkeit und Sicherheit von Deferipron eingehend untersucht und nachgeprüft.
85Entgegen der Behauptung der Antragstellerin habe der Ausschuß sämtliche Angaben im Genehmigungsantrag nachgeprüft, wie dies in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung Nr. 2309/93 vorgeschrieben sei. Eine unabhängige Untersuchung oder Sonderuntersuchungen, die über die vom Sekretariat der Agentur durchgeführte Validierung hinausgingen, seien nicht erforderlich.
86Die Pflicht des Ausschusses, eine vollständige Prüfung der Angaben im Genehmigungsantrag für das Inverkehrbringen vorzunehmen, um Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels festzustellen, sei im Fall von Deferipron erfüllt worden.
87Die Rüge der fehlenden Wirksamkeit von Deferipron sei falsch. Es habe sich bei einer Gesamtheitsbetrachtung der Probanden als wirksam erwiesen. Den veröffentlichten Daten sei zu entnehmen, daß die NichtÜberschreitung einer Schwelle von 2500 mcg/l Ferritin der wesentliche Faktor für das Überleben der an Thalassämie erkrankten Personen ohne Herzerkrankung sei. Auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag von Apotex sei der Ausschuß zu dem Ergebnis gelangt, daß Deferipron eine Erhöhung der Konzentrationen von Serumferritin über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr wirksam verhindere. Insbesondere der Versuch LA-02 habe gezeigt, daß diese Konzentrationen bei 54 % der Patienten nach einem Jahr unter 2500 mcg/l gelegen hätten, wobei ein ähnlicher Anteil (58 %) der an dem Versuch beteiligten Patienten bei dessen Beginn Konzentrationen von weniger als 2500 mcg/l Serumferritin aufgewiesen habe. Außerdem seien nach einem Jahr der Behandlung die durchschnittlichen Konzentrationen von Serumferritin tatsächlich zurückgegangen.
88Außerdem habe die Untersuchung einer Untergruppe gezeigt, daß selbst bei den Patienten mit dem größten Eisenüberschuß (mehr als 5000 mcg/l zu Beginn des Versuchs) die durchschnittlichen Konzentrationen von Serumferritin allmählich abgenommen hätten.
89Auch die Toxizität von Deferipron für die Herz- und Leberfunktionen sei nicht erwiesen. Trotz einer gründlichen Prüfung der Informationen der Antragstellerin und von Apotex sei die Ad-hoc-Gruppe zu der Auffassung gelangt, daß die neuen Daten nicht den Schluß auf einen Zusammenhang zwischen der Behandlung mit Deferipron und der Leberfibrose zuließen. Sie habe sich daher auf den Standpunkt gestellt, daß kein Anlaß bestehe, das Gutachten, in dem die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen in Ausnahmefällen befürwortet worden sei, zu überdenken.
90Die Ad-hoc-Gruppe habe in ihren Empfehlungen an den Ausschuß vorgeschlagen, die Beschränkungen bei den Indikationen beizubehalten, den Arzt über das Fehlen endgültiger Ergebnisse bezüglich des Zusammenhangs zwischen Leberfibrose und Deferipron hinzuweisen und die Untersuchung von Probanden mit einer Hepatitis-C-Erkrankung zu empfehlen, von Apotex eine schriftliche Bestätigung über die Vorlage ihrer Absatzzahlen in jedem Mitgliedstaat zu verlangen, um sicherzustellen, daß Deferipron nicht außerhalb der genehmigten Indikationen verschrieben werde, und von Apotex und aus anderen Quellen weitere Informationen einzuholen, sobald diese verfügbar seien. Alle Empfehlungen seien vom Ausschuß in seinem geänderten Gutachten beschlossen worden.
91Da es kein völlig gefahrloses Arzneimittel gebe, hänge der Grad des annehmbaren Risikos vom therapeutischen Wert und von der Einzigartigkeit des Arzneimittels ab. Im vorliegenden Fall führe die Nichtbehandlung der Thalassämie zum vorzeitigen Tod der Patienten, während die Verabreichung von Deferipron das Leben derjenigen verlängern könne, bei denen es bisher keine therapeutische Ersatzlösung für Deferoxamin gegeben habe.
92Auch bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 2309/93 seien keine Fehler begangen worden. Die dort vorgesehenen Ausnahmeentscheidungen könnten nur aus objektiven und nachprüfbaren Gründen getroffen werden und müßten auf einem der in Abschnitt G von Teil 4 des Anhangs der Richtlinie 75/318 angeführten Gründe beruhen. Insoweit sei auf die erste der dort genannten Ausnahmen (siehe oben, Randnr. 11) und auf die von der Antragstellerin selbst eingeräumte Tatsache hinzuweisen, daß die Thalassämie eine seltene Erkrankung sei. Deshalb sei eine Anwendung dieser Bestimmungen gerechtfertigt gewesen.
93Außerdem seien die Bedingungen, die im geänderten Gutachten des Ausschusses enthalten seien, sehr restriktiv. Die Gruppe der Patienten, für die Deferipron zugelassen sei, sei durch Abgabebeschränkungen hinreichend begrenzt, weil nur Ärzte, die in der Behandlung von Patienten mit Thalassämie Erfahrung hätten, Deferipron verschreiben dürften, sowie durch die Beschränkung seiner Verwendung auf Patienten, bei denen eine Behandlung mit Deferoxamin kontraindiziert sei oder bei denen Deferoxamin stark toxisch wirke. Außerdem würden die Ärzte in den Hinweisen für die Verschreibung von Ferriprox darauf aufmerksam gemacht, daß die verfügbaren Daten bezüglich einer Verschlimmerung der Leberfibrose durch Deferipron und dessen Wirkung auf die Herzfunktion nicht eindeutig seien. Auf Empfehlung der Ad-hoc-Gruppe sei eine weitere Warnung vor einem Zusammenhang zwischen Leberfibrose und Hepatitis C bei Tha-lassämie-Patienten hinzugefügt worden.
94Die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Ausnahmefällen verlange vom Antragsteller auch die Durchführung eines Versuchsprogramms innerhalb bestimmter Fristen, dessen Ergebnisse die Grundlage einer jährlichen Neubeurteilung des Nutzen/Risiko-Profils bildeten. Ein Verstoß gegen diese Auflage könne zur Aussetzung oder zum Widerruf der Genehmigung für das Inverkehrbringen führen. Ferner sei Apotex verpflichtet, detaillierte Unterlagen über alle vermuteten Nebenwirkungen zu erstellen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft aufträten und ihr von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs mitgeteilt würden. Schließlich könne die Kommission, falls eine Dringlichkeitsmaßnahme erforderlich werde, um die Sicherheit des Produkts sicherzustellen, „vorläufige Notfallmaßnahmen“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung Nr. 2309/93 (ABl. L 55, S. 15) in ihrer geänderten Fassung auferlegen.
95Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ebensowenig mißachtet worden. Wenn ein Organ in einem bestimmten Bereich über einen Ermessensspielraum verfüge, sei eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet sei (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 97). Das treffe auf die angefochtene Entscheidung nicht zu. Unzutreffend sei insbesondere die Behauptung der Antragstellerin, daß die meisten Personen, die die Voraussetzungen für die Einnahme von Deferipron erfüllten, mit Hilfe bereits bewährter, sicherer und verfügbarer Methoden behandelt werden könnten. Die von der Antragstellerin genannten Ersatzbehandlungen (DTPA-Therapie und Verabreichung von Deferoxamin in geringeren Dosen) seien nicht zufriedenstellend. Für die Gruppe von Patienten, für die Deferipron zugelassen sei, gebe es auch kein anderes geeignetes Arzneimittel.
96Schließlich komme der Vorsorgegrundsatz bei den Genehmigungen für Arzneimittel darin zum Ausdruck, daß die Kriterien der Sicherheit und der Wirksamkeit zu beachten seien, sowie in den zahlreichen Informationen, die dem Ausschuß zur Beurteilung vorgelegt werden müßten, bevor eine Genehmigung empfohlen werden könne. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sei Teil der Verpflichtung der Kommission und des Ausschusses, die in der Verordnung Nr. 2309/93 festgelegten Regeln zu beachten.
97Apotex hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie schließe sich den Ausführungen der Kommission voll und ganz an.
98Die Antragstellerin vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung aufgrund von Verfahrensmängeln bei ihrem Erlaß mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei. Einer dieser Mängel, nämlich die fehlende Unterschrift des Prüfers unter den dem Genehmigungsantrag beigefügten Berichten über klinische Versuche, stelle einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift dar.
99In der dritten Begründungserwägung von Teil 4 des Anhangs der Richtlinie 75/318 heißt es: „Die Beurteilung der Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen stützt sich auf die ärztlichen bzw. klinischen Prüfungen, einschließlich klinischer pharmakologischer Prüfungen, zur Feststellung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Erzeugnisses bei bestimmungsgemäßer Anwendung, wobei seine therapeutischen Indikationen für den Menschen berücksichtigt werden.“ In Abschnitt C von Teil 4 dieses Anhangs ist festgelegt, daß der dem Genehmigungsantrag beizufügende Abschlußbericht über klinische Versuche vom Prüfer unterzeichnet werden muß.
100Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Berichte über die klinischen Versuche LA-01 und LA-03, die dem Genehmigungsantrag von Apotex beigefügt waren, von der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als koordinierende Prüferin nicht unterzeichnet worden sind.
101Daher ist zu klären, ob das Fehlen der Unterschrift unter diesen Berichten auf den ersten Blick als wesentlicher Formmangel im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG betrachtet werden kann, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt. Hierzu sind der Zweck der angeblich verletzten Rechtsnorm sowie die Auswirkung zu prüfen, die der mögliche Verstoß auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung haben konnte.
102Die Pflicht zur Unterzeichnung des Schlußberichts durch den Prüfer des klinischen Versuchs betrifft eine Formalität, die als wesentlicher Bestandteil des Verfahrens zur Ausarbeitung der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels geeignet ist, sich auf deren Gültigkeit auszuwirken. Diese Formalität ist erforderlich, da sie es ermöglicht, die Richtigkeit der Angaben — insbesondere der Testergebnisse — sicherzustellen, die in dem dem Genehmigungsantrag beigefügten Bericht enthalten sind; damit wird dafür gesorgt, daß die Beurteilung des Arzneimittels nicht auf inhaltlich unzutreffenden Tatsachen beruht. Folglich ist die Verletzung dieser Formalität geeignet, die Rechtmäßigkeit der am Ende des Verfahrens ergangenen Entscheidung zu beeinträchtigen, wenn nachgewiesen wird, daß der vom Prüfer nicht gebilligte Schlußbericht infolge von unzutreffenden oder fehlenden Angaben bei der Agentur und der Kommission einen Irrtum über einen wesentlichen Punkt hervorgerufen hat.
103Die Regelung schließt allerdings nicht aus, daß vom Prüfer nicht unterzeichnete Berichte über klinische Versuche in bestimmten Fällen dem Genehmigungsantrag beigefügt werden können. Sie schreibt nämlich vor, daß ihm alle für die Bewertung des betreffenden Arzneimittels zweckdienlichen Angaben, ob günstig oder ungünstig für das Erzeugnis, beizufügen sind. In der Einleitung des Anhangs der Richtlinie 75/318 heißt es ausdrücklich: „Insbesondere sind alle zweckdienlichen Einzelheiten über jegliche unvollständigen oder abgebrochenen toxikologischen und pharmakologischen Versuche bzw. klinische Prüfungen zu dem Arzneimittel vorzulegen.“
104Daraus folgt, daß der dem Genehmigungsantrag beigefügte Bericht über einen klinischen Versuch unabhängig davon, ob er vom Prüfer unterzeichnet ist, für die Beurteilung der Wirksamkeit und der Sicherheit des betreffenden Arzneimittels stets unerläßlich ist.
105Ein Verfahren zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels weist daher einen Mangel auf, der zu ihrer Nichtigerklärung führen kann, wenn die Agentur und dadurch die Kommission die gesundheitlichen Vor- und Nachteile des Arzneimittels nicht ordnungsgemäß beurteilen konnten, weil der Bericht über den dieses Mittel betreffenden klinischen Versuch in einem oder mehreren wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben enthält, die durch ergänzende Angaben gegenüber der Agentur während des Verfahrens nicht richtiggestellt werden konnten.
106Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten u. a., daß der Bericht über den Versuch LA-01 — zusammen mit den Berichten über die Versuche LA-02 und LA-03 — dem Genehmigungsantrag von Apotex beigefügt wurde. Ferner ist ihnen zu entnehmen, daß die Agentur den Versuch LA-01 zwangsläufig berücksichtigt hat, und sei es nur, um ihn als Grundlage für die Beurteilung der Wirksamkeit von Deferipron auszuschließen (vgl. das Dokument „Ferriprox — Overview of the procedure“ der Agentur vom 2. Dezember 1999, S. 2, den Beurteilungsbericht des Ausschusses vom 27. Januar 1999 [Anlage 1 des Dokuments der Agentur, S. 13 bis 15] und die wissenschaftliche Diskussion im „Öffentlichen Europäischen Beurteilungsbericht“ des Ausschusses vom 25. August 1999 [Anlage 4 des Dokuments der Agentur]).
107Die Antragstellerin behauptet, daß der der Stellungnahme der Kommission beigefügte Bericht über den Versuch LA-01 unzutreffende und irreführende Sachverhaltsangaben und Auslegungen enthalte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es in den am 11. Juni 1999 vorgelegten Schlußfolgerungen von Professor Olalla Marañón, dem vom Ausschuß mit der Erstellung eines Berichts über die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen betrauten Mitberichterstatter, heißt:„Die Schreiben eines koordinierenden Prüfers der wichtigsten klinischen Versuche sind besorgniserregend. Es muß sichergestellt werden, daß alle tatsächlichen Angaben mitgeteilt wurden und zutreffen. Diese Frage sollte vom [Ausschuß] erörtert werden“ ( Punkt 5).
108Sollte das Gericht feststellen, daß die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Ferriprox aufgrund einer Beurteilung der Agentur erteilt worden ist, die auf einem Bericht über einen klinischen Versuch mit inhaltlich unzutreffenden oder unvollständigen Angaben beruhte, so würde dieser Feststellung entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zukommen. Das Vorbringen der Antragstellerin zu den Bedingungen, unter denen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Ferriprox von der Agentur beurteilt worden sind, muß daher eingehend geprüft werden. Eine solche Prüfung kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung nicht durchgeführt werden.
109Da das Vorbringen der Antragstellerin auf den ersten Blick nicht als völlig unbegründet betrachtet werden kann, sind die übrigen Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs zu prüfen.