59Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung nur zulässig, wenn er von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt wird. Diese Vorschrift ist keine bloße Formvorschrift, sondern impliziert, daß die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzukommt, tatsächlich vom Gericht geprüft werden kann.
60Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, damit der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, geltend gemacht wird, die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzukommt, sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist (u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2969, Randnr. 19, und vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei Colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26, und in der Rechtssache Alpharma/Rat, Randnr. 114).
61Artikel 230 Absatz 1 EG sieht vor, daß der Gerichtshof u. a. die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht. Mit dieser Vorschrift soll die Kontrolle der Handlungen des Parlaments im Bereich des EG-Vertrags durch den Gemeinschaftsrichter ermöglicht werden, die möglicherweise in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen der Zuständigkeiten ihres Urhebers überschreiten (Urteil Die Grünen/Parlament, Randnr. 25). Dagegen können Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753, Randnr. 11, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90, Blot und Front National/Parlament, Slg. 1990, I-2101, Randnr. 11, sowie Urteil Weber/Parlament, Randnr. 9). Zu dieser Kategorie gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Rechtswirkungen nur innerhalb des Parlaments in bezug auf die Organisation seiner Arbeit entfalten und in Verfahren überprüft werden können, die durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelt sind (Urteil Weber/Parlament, Randnr. 10).
62Im vorliegenden Fall wird mit der Klage die Rechtmäßigkeit der Handlung vom 14. September 1999 in Frage gestellt, mit der die vom Ausschuß für konstitutionelle Fragen vorgeschlagene Auslegung von Artikel 29 der Geschäftsordnung am Ende eines Verfahrens angenommen wurde, das nach Abgabe der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion gegenüber der Parlamentspräsidentin eingeleitet worden war.
63Die angefochtene Handlung wurde von einer Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen und ist daher als eine Handlung des Parlaments selbst zu betrachten (analog dazu Urteil Die Grünen/Parlament, Randnr. 20).
64Es ist zu prüfen, ob sie Rechtswirkungen erzeugen kann, die über den Rahmen der internen Organisation der Arbeit des Organs hinausgehen.
65In dieser Hinsicht bringt es die mit der angefochtenen Handlung angenommene Auslegung von Artikel 29 der Geschäftsordnung mit sich, daß einigen Abgeordneten die Bildung einer Fraktion im Sinne dieser Vorschrift unmöglich ist. Aufgrund dessen haben die betroffenen Abgeordneten, darunter auch die Antragsteller, nicht dieselben parlamentarischen und administrativen Rechte inne, wie sie den fraktionsangehörigen Abgeordneten zugestanden werden, und können deshalb ihre parlamentarischen Aufgaben nicht unter den gleichen Bedingungen wie diese ausüben. Die angefochtene Handlung erzeugt daher insbesondere in bezug auf die Antragsteller Rechtswirkungen.
66Zudem hat der Gerichtshof entschieden, daß die Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans bezweckt, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren, und daß die in ihr enthaltenen Vorschriften, insbesondere diejenigen für die Organisation der Beratungen und die Beschlußfassung, daher im wesentlichen die Aufgabe haben, den reibungslosen Ablauf der Verhandlungen unter vollständiger Wahrung der Rechte eines jeden Mitglieds des Organs sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 49).
67Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist aber, selbst wenn man anerkennt, daß Artikel 29 der Geschäftsordnung im wesentlichen bezweckt, die Arbeit der Mitglieder des Parlaments zu organisieren, nicht auszuschließen, daß die Handlung vom 14. September 1999 als eine Handlung beurteilt werden kann, die Rechtswirkungen erzeugt, die über den Rahmen der bloßen internen Organisation der Arbeit des Parlaments hinausgehen, da sie einigen Mitgliedern dieses Organs die Möglichkeit vorenthält, ihr parlamentarisches Mandat unter denselben Bedingungen wie die fraktionsangehörigen Abgeordneten auszuüben und sie folglich daran hindert, in dem gleichen vollen Umfang wie diese an dem Prozeß teilzunehmen, der zur Annahme von Gemeinschaftshandlungen führt.
68In bezug auf die Frage, ob die angefochtene Handlung die Antragsteller gemäß den Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell und unmittelbar betrifft, genügt ein zweifacher Hinweis. Zum einen wurde um die in der Handlung vom 14. September 1999 enthaltene Auslegung im Anschluß an einen Einspruch ersucht, der von den Vorsitzenden der im Parlament vertretenen Fraktionen nach Abgabe der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion, der die Antragsteller angehörten, erhoben worden war. Zum anderen hindert diese Auslegung die Antragsteller unmittelbar daran, der TDI-Fraktion anzugehören, da diese seit der Annahme der genannten Handlung nicht mehr als Fraktion im Sinne des Artikels 29 der Geschäftsordnung existiert.
69Es liegen somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, daß die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen ist. Dabei ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, daß weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darauf hin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen, und wonach mit dem Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden ist, innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist (Urteile Die Grünen/Parlament, Randnr. 23, und Weber/Parlament, Randnr. 8; Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16, und Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990,I-3365, Randnr. 16).
70Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zulässig.
71Die Antragsteller haben auf eine Frage, die vom Richter der einstweiligen Anordnung in der Sitzung gestellt worden ist, bestätigt, daß sie nicht die Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 29 der Geschäftsordnung erheben. Ihr Vorbringen geht im wesentlichen dahin, daß die vom Parlament am 14. September 1999 angenommene Auslegung von Artikel 29 der Geschäftsordnung im Widerspruch zur ständigen Auslegung dieser Vorschrift stehe, die zur Folge gehabt habe, daß die Bildung gemischter Fraktionen nie verhindert worden sei. Daher verstoße die vom Parlament am 14. September 1999 bestätigte Auslegung von Artikel 29 der Geschäftsordnung insbesondere gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, indem sie die Bildung der TDI-Fraktion unmöglich gemacht habe.
72Was dies betrifft, so schließt Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung, indem er festlegt, daß die Abgeordneten ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden können, nicht schlechthin aus, daß das Parlament unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Fakten unterschiedliche Beurteilungen im Hinblick auf die verschiedenen Erklärungen über eine Fraktionsbildung vornehmen kann, die gegenüber seinem Präsidenten abgegeben werden. Eine solche Ungleichbehandlung kann nur dann als eine verbotene Diskriminierung angesehen werden, wenn sie willkürlich erscheint.
73Wie das Parlament geltend macht, geben im vorliegenden Fall die Gründungsbestimmungen der TDI-Fraktion an, daß „[d]ie einzelnen unterzeichneten Mitglieder... einander gegenseitig ihre völlige politische Unabhängigkeit [bestätigen] “ ; dies stellt eine Erklärung dar, die die Ungleichbehandlung der TDI-Fraktion objektiv rechtfertigen könnte.
74Gleichwohl hat sich das Parlament in seiner aus den letzten Wahlen hervorgegangenen Zusammensetzung nicht der Bildung der Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede widersetzt, die von den Antragstellern als eine gemischte Fraktion dargestellt wird. Das Parlament weist hierzu darauf hin, daß es bisher keine politischen Divergenzen zwischen den Mitgliedern dieser Fraktion habe feststellen können, die es rechtfertigen würden, ihnen eine gemeinsame politische Zugehörigkeit abzusprechen; es beschränkt sich darauf, hervorzuheben, daß „vielmehr aus dem Entwurf ihrer Satzung hervorgeht, daß es eine gewisse gemeinsame politische Zugehörigkeit ihrer Mitglieder gibt“, ohne jedoch einen Urkundenbeweis dafür anzutreten oder anzubieten.
75Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, daß das Parlament die Antragsteller willkürlich diskriminiert hat, indem es sie gehindert hat, die TDI-Fraktion zu bilden, in der sie sich mit anderen Abgeordneten zusammenschließen wollten. Außerdem geht dazu, ohne daß das beklagte Organ den Gegenbeweis erbracht hätte, aus den Erklärungen der Antragsteller hervor, daß Fraktionen technischer Prägung seit 1979 zugelassen worden sind.
76Wenn im übrigen die Bedeutung der politischen Parteien in Artikel 191 EG ausdrücklich anerkannt wird, wonach „[p]olitische Parteien auf europäischer Ebene ... als Faktor der Integration in der Union [wichtig sind]“ und „... dazu bei[tragen], ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen“, so schreibt diese Vorschrift dem Parlament jedenfalls nicht vor, Artikel 29 der Geschäftsordnung dahin auszulegen, daß er Abgeordnete mit auseinandergehenden politischen Anschauungen daran hindert, sich zusammenzuschließen, um in den Genuß der den Fraktionen zuerkannten Rechte zu kommen.
77Daraus folgt, daß die von den Antragstellern vorgebrachte Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auf den ersten Blick als vollkommen unbegründet angesehen werden kann und es rechtfertigt, daß der Richter der einstweiligen Anordnung die weiteren Voraussetzungen der Aussetzung des Vollzugs prüft.
78Der von den Antragstellern eingereichte Antrag auf einstweilige Anordnung soll es ihnen ermöglichen, ihr Mandat auszuüben und dabei in den Genuß der an die Zugehörigkeit zu einer Fraktion geknüpften Rechte und Vorteile zu kommen, bis das Gericht über die Klage auf Nichtigerklärung der Handlung vom 14. September 1999 entschieden hat, die die Anerkennung der TDI-Fraktion als Fraktion verhindert.
79Es steht fest, daß der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung darin besteht, die volle Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache zu sichern. Zur Erreichung dieses Zieles müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sein, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen [Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P(R), Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62; Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1999 in der Rechtssache T-167/99 R, Giulietti/Kommission, Slg. ÖD 1999, II-751, Randnr. 29].
80Würde der Vollzug der Handlung vom 14. September 1999 nicht ausgesetzt, so hätte dies einen schweren Schaden für die Antragsteller zur Folge, weil es ihnen unmöglich gemacht würde, in den Genuß der Rechte und Vorteile zu kommen, die den Fraktionen gewährt werden, und sie folglich außerstande wären, sich als Vertreter der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten unter denselben Bedingungen zu äußern wie die fraktionsangehörigen Abgeordneten. Dieser Schaden wäre um so schwerer, als der Zeitraum für die Sachaufklärung und die Entscheidung zur Hauptsache, in dem eine Diskriminierung der Antragsteller nicht auszuschließen ist, einem nicht unerheblichen Teil der begrenzten Dauer ihres Mandats entsprechen könnte.
81Dieser Schaden ist auch nicht wiedergutzumachen, da die etwaige Nichtigerklärung der Handlung vom 14. September 1999 am Ende des Verfahrens zur Hauptsache dieser Situation nicht mehr abhelfen könnte.
82Die Aussetzung des Vollzugs der Handlung vom 14. September 1999 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage kann außerdem der Betriebsorganisation des beklagten Organs insofern nicht schaden, als es dadurch der TDI-Fraktion ermöglicht würde, gleich behandelt zu werden wie die Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede und wie die obengenannten (Randnummer 43), seit 1979 gebildeten Fraktionen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Behandlung dieser verschiedenen Fraktionen ein Aspekt ist, der zugunsten des Antrags der Antragsteller ins Gewicht fällt und der in der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann, da das Parlament weder das Vorliegen einer gemeinsamen politischen Zugehörigkeit der Mitglieder dieser gleichwohl zugelassenen Fraktionen nachgewiesen noch zumindest deren Satzungen vorgelegt hat.
83Nach alledem sind die für die beantragte Aussetzung des Vollzugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.