9Nach Auffassung der Klägerinnen stellt sich die bewaffnete Intervention im Kosovo als ein Bündel rechtswidriger Handlungen dar, die einen fortgesetzten Verstoß gegen das Völkerrecht, das Recht der Europäischen Union und das Recht der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und diejenigen ihrer Mitgliedstaaten darstellen, die zugleich Mitglieder der NÁTÖ sind.
10Erstens hätten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Mitglieder der NATO seien, durch die einseitige bewaffnete Intervention unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen die territoriale Unversehrtheit der BRJ verletzt.
11Zweitens habe sich die Europäische Union diesem rechtswidrigen Verhalten angeschlossen, indem sie aktive Unterstützung in politischer, moralischer, tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geleistet habe. Konkret habe sie sich dadurch rechtswidrig verhalten, dass sie eine Reihe von Schlussfolgerungen, gemeinsamen Positionen und Entscheidungen mitgetragen habe.
12Nach Auffassung der Klägerinnen ist dieses Verhalten der Europäischen Union der bewaffneten einseitigen rechtswidrigen Intervention der NATO-Mitgliedstaaten gegen die BRJ gleichzusetzen, da es einen untrennbar damit verbundenen Bestandteil in der besonderen Form nichtbewaffneter Repressalien darstelle. Damit habe sich die Europäische Union an der bewaffneten Intervention beteiligt und eigenes Unrecht begangen, indem sie die Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen, die ihr aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 EU oblägen, verletzt habe.
13Drittens habe sich die Europäische Gemeinschaft in zweifacher Hinsicht den rechtswidrigen Handlungen der NATO-Mitgliedstaaten angeschlossen: mittelbar als Teil der einheitlichen Struktur der Europäischen Union und außerdem als eigenständige internationale Organisation.
14Denn zum einen stellten die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft, obwohl sie verschiedene juristische Personen seien, eine politische und rechtliche Einheit dar. Folglich berühre ein missbräuchliches Verhalten auf der politischen Ebene der Europäischen Union die Grundlagen des Gemeinschaftsrechts.
15Zum anderen habe sich die Europäische Gemeinschaft durch den Erlass mehrerer Gemeinschaftsverordnungen, in denen Sanktionen vorgesehen worden seien, rechtswidrig an der bewaffneten Intervention beteiligt; dazu zählten im Einzelnen:- —
die Verordnung (EG) Nr. 900/1999 des Rates vom 29. April 1999 betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 114, S. 7);
- —
die Verordnung (EG) Nr. 1064/1999 des Rates vom 21. Mai 1999 zur Verhängung eines Flugverbots zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 (ABl. L 129, S. 27);
- —
die Verordnung (EG) Nr. 1084/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 über das Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 900/1999 des Rates betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 131, S. 29);
- —
die Verordnung (EG) Nr. 1520/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Erstellung des Verzeichnisses der zuständigen Behörden und der in der Bundesrepublik Jugoslawien eingetragenen, rechtmäßig in der Gemeinschaft befindlichen Luftfahrzeuge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1064/1999 des Rates zur Verhängung eines Flugverbots zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 177, S. 10).
Nach Auffassung der Klägerinnen dienten diese Verordnungen der Durchführung der Handlungen der Europäische Union im Bereich der Wirtschaft — freier Verkehr und freier Warenverkehr — und seien daher aus denselben Gründen rechtswidrig wie diese Handlungen der Europäischen Union.
16Ihr Schaden sei nicht von dem Erdölembargo und dem Flugverbot als solchen verursacht worden, sondern von der bewaffneten Intervention, an der die Europäische Gemeinschaft insofern tatsächlich und rechtlich beteiligt gewesen sei, als sie Rechtsakte erlassen habe, die diese Intervention direkt unterstützt hätten. Es gehe hier nicht um eine Haftung der Gemeinschaft wegen des Regelungsgehalts der erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft, sondern um eine Haftung der Gemeinschaft, die der Aspekt der internen völkerrechtlichen Haftung sei, die sich aus dem Erlass als solchen von Rechtsakten ergebe, die eine Beteiligung an dem rechtswidrigen Verhalten mit sich brächten. Nach dieser Logik erschöpfe sich die Bedeutung des Regelungsgehalts der Rechtsakte darin, das rechtswidrige Verhalten zu bestätigen. Folglich beruhe die Haftung der Gemeinschaft unmittelbar und hauptsächlich auf dem Erlass von Verordnungen, die mit einem völkerrechtswidrigen Verhalten verbunden seien.
17Die rechtswidrigen Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft hätten entscheidend zum Entstehen des erlittenen Schadens beigetragen. Wenn diese Handlungen nicht erfolgt wären, hätten sie sich in einer anderen Lage befunden, denn das Klima tiefer Verunsicherung im Südosten des Mittelmeers wäre nicht entstanden. Die rechtswidrigen Handlungen der Europäischen Gemeinschaft seien zeitlich mit den militärischen Operationen zusammengefallen und hätten offensichtlich deren Unterstützung dienen sollen, so dass sie sich in den Zusammenhang der bewaffneten Intervention einfügten und einen Beitrag dazu darstellten.
18Jedenfalls sei ein Kausalitätszusammenhang nicht erforderlich, da sich die Haftung der Europäischen Union und als Folge davon der Europäischen Gemeinschaft automatisch daraus ergebe, dass diese nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 EU die Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der NATO seien, übernähmen.
19Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Das Gericht hält sich für durch die Schriftsätze der Parteien ausreichend informiert, um ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden zu können.
20Da die vorliegende Schadensersatzklage gegen „die Europäische Gemeinschaft“ gerichtet ist, hat das Gericht die Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits von Amts wegen berichtigt, da nach Artikel 17 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, bei einer direkten Klage nur die Organe der Gemeinschaft, die von der Gemeinschaft als solcher zu unterscheiden sind, Beklagte sein können (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-572/93, Odigitria/Rat und Kommission, Slg. 1995,II-2025, Randnr. 22).
21Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Haftung der Gemeinschaft die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem genannten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, sowie des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996,II-1343, Randnr. 30, vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 54). Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-1499, Randnr. 19).
22Einerseits ist die vorliegende Klage ausdrücklich „nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG“ gegen „die Europäische Gemeinschaft, und zwar ihre Organe, den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ erhoben worden. Daraus folgt, dass sich die Klage nur gegen das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaftsorgane wendet, das der Erlass der vier in Randnummer 15 dieses Beschlusses genannten Verordnungen angeblich darstellt.
23Andererseits haben die Klägerinnen eindeutig darauf hingewiesen, dass sie den geltend gemachten Schaden nicht auf die wirtschaftlichen Sanktionen zurückführten, die mit diesen Verordnungen auferlegt worden seien, sondern ausschließlich auf die bewaffnete Intervention gegen die BRJ.
24Außerdem räumen sie ein, dass das Gericht nach Artikel 46 EU für Handlungen der Europäischen Union nicht zuständig ist und dass Kriegshandlungen als solche erst recht nicht die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft auslösen können.
25Damit haben die Klägerinnen kein den Gemeinschaftsorganen zurechenbares Verhalten dargetan, dessen Rechtswidrigkeit die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.
26Bezüglich des Vortrags der Klägerinnen, dass die Europäische Gemeinschaft durch den Erlass der gerügten Verordnungen bei der bewaffneten Intervention Beistand geleistet und so das rechtswidrige Verhalten derjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die daran teilgenommen hätten, unterstützt habe, ist daran zu erinnern, dass sich der geltend gemachte Schaden nach ständiger Rechtsprechung mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten rechtswidrigen Verhalten ergeben muss (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Sig. 1979, 3091, Randnr. 21, und Urteil International Procurement Services/Kommission, Randnr. 55), d. h., dass dieses Verhalten die ausschlaggebende Ursache für den Schaden zu sein hat (Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-614/97, Aduanas Pujol Rubio u. a./Rat und Kommission, Sig. 2000, II-2387, Randnr. 19, und vom 16. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-611/97 und T-619/97 bis T-627/97, Transfluvia u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2405, Randnr. 17). Denn auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der öffentlichen Gewalt für Rechtsetzungsakte besteht keine Verpflichtung zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge rechtswidriger Vorschriften (Urteil Dumortier frères u. a./Rat, Randnr. 21).
27Die Ausführungen der Klägerinnen zu diesem Punkt, die sich einzig auf den Erlass der Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 900/1999, 1064/1999, 1084/1999 und 1520/1999 stützen, beweisen nicht das Vorliegen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen den Verordnungen einerseits und dem geltend gemachten finanziellen Schaden andererseits. Da dieser Schaden durch die bewaffnete Intervention von Handelnden verursacht wurde, die nicht mit den Gemeinschaftsorganen identisch sind, könnte nur eine Beteiligung dieser Organe an der Intervention überhaupt einen hinreichend unmittelbaren Kausalitätszusammenhang herstellen. Da der Erlass der gerügten Verordnungen als solcher keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der bewaffneten Intervention, und dem geltend gemachten Schaden aufweist, trifft die Behauptung der Klägerinnen, dass er eine solche Beteiligung der Gemeinschaftsorgane darstelle, nicht zu.
28Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht vorliegen.
29Daher ist die Schadensersatzklage wegen offensichtlichen Fehlens jeder rechtlichen Grundlage abzuweisen.