25Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht nur seine Wirkung am 23. April 2000 verlieren wird und nicht dazu bestimmt sei, über diesen Zeitpunkt hinaus Rechtswirkungen zu entfalten, sondern zudem eine für den Antragsteller günstige Maßnahme darstellt. Sie äußert daher Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung.
26Einen Sinn habe dieser Antrag nur, wenn man ihn dahin auslege, daß der Antragsteller den Richter der einstweiligen Anordnung um eine Erklärung ersuche, die entweder einer Freistellung durch den Gemeinschaftsrichter oder einer Art „vorläufigen Negativattests“ für die fraglichen Richtlinienbestimmungen gleichkomme. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ziele auf eine „Aussetzung“ einer Bestimmung des EG-Vertrags — des Verbots des Artikels 81 Absatz 1 EG — im Verhältnis zu ihm ab. Nach der Rechtsprechung gehe ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf eine vorläufige Genehmigung gerichtet sei, über das hinaus, was der Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren erreichen könne (Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Mai 1959 in der Rechtssache 19/59 R, Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a. /Hohe Behörde, Slg. 1960, 87). So stelle nach der Rechtsprechung (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265, Randnr. 20) der Entzug des Schutzes vor Geldbußen nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) durch die Kommission als solcher keine Anordnung dar und bedürfe keiner Vollziehung. Daher könne die in der angefochtenen Entscheidung angeblich enthaltene implizite Feststellung der Unvereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG auch nicht Gegenstand einer Aussetzung des Vollzugs sein.
27Der Antragsteller macht geltend, Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung habe offensichtliche Rechtswirkungen, die als solche Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs sein könnten, selbst wenn diese Wirkungen dort nicht ausdrücklich erwähnt seien. Ab dem 23. April 2000 könne er nicht guten Glaubens und ohne sich der Gefahr einer Geldbuße auszusetzen, die Richtlinien aufrechterhalten.
28Um die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft zu machen, bringt der Antragsteller im wesentlichen zwei Gründe vor.
29Erstens habe die Kommission die Begründungspflicht und damit den Grundsatz der Beachtung wesentlicher Formvorschriften verletzt, indem sie nicht erklärt habe, warum die Aufstellung des Verbots der vergleichenden Werbung in den Richtlinien gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 81 EG verstoße, obwohl ein solches Verbot nach der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17), in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 gegenüber Freiberuflern zulässig sei.
30Zweitens habe die Kommission gegen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere gegen Artikel 81 EG und dessen Anwendungsbestimmungen, verstoßen, indem sie erklärt habe, daß Artikel 2 Buchstabe b Absätze 1 und 3 und Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinien gegen Artikel 81 EG verstießen, obwohl- —
zum einen die Richtlinie 97/55 ausdrücklich das Recht vorsehe, Freiberuflern vergleichende Werbung zu verbieten, was voraussetze, daß ein solches Verbot nicht gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoße, und
- —
zum anderen diese Bestimmungen Standespflichten enthielten, die ein allgemeines Interesse verfolgten und ihrem Wesen nach ein Element des Wettbewerbs seien, das im Einklang mit diesem Artikel stehe.
31Hilfsweise macht der Antragsteller geltend, die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt sowie gegen Artikel 81 Absatz 3 EG und Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem sie die beiden fraglichen Bestimmungen nur vorübergehend freigestellt habe, um ihm Gelegenheit zur Änderung der Richtlinien zu geben, während die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG dauerhaft vorgelegen hätten.
32Die Kommission stellt fest, daß der Antragsteller lediglich auf die Argumente verweise, die er in der Klageschrift vorgebracht habe. Sie äußert daher Zweifel an der Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung. Da der Antrag auf einstweilige Anordnung keine Darlegungen zum Fumus boni iuris enthalte, sei sie nicht in der Lage, weitergehende Ausführungen zu diesem Punkt zu machen.
33Nach Auffassung des Antragstellers ist die Dringlichkeit der Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung offensichtlich. Die Änderungen, die er an den Richtlinien vornehmen müsse, um vergleichende Werbung und aktive Werbung bei den Mandanten anderer zugelassener Vertreter zuzulassen, hätten Folgen für seine Mitglieder, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten.
34Was den Wettbewerb angehe, würden diese Änderungen zur Verdrängung der kleineren Büros führen, die nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit hätten, um sich gegen die vergleichende Werbung mit ihrer herabsetzenden Wirkung und gegen die aktive Werbung bei der Mandantschaft zu behaupten; dies wirke sich zum Nachteil der Mandanten selbst aus. Diese Änderungen hätten auch dauerhafte negative Auswirkungen bei den Mandanten, insbesondere auf das Bild des Berufsstands.
35Schließlich macht der Antragsteller geltend, daß es für den Berufsstand schwierig wäre, die frühere Lage wiederherzustellen, wenn mit diesen Praktiken erst einmal begonnen worden sei; zudem ließe sich eine solche Wiederherstellung praktisch kaum kontrollieren, da die zugelassenen Vertreter geographisch äußerst weit verstreut niedergelassen seien.
36Die an den Richtlinien vorzunehmenden Änderungen stellten daher angesichts der Tatsache, daß sich der Wahrheitsgehalt einer solchen Werbung kaum kontrollieren lasse, eine offensichtlich nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Interessen des von ihm vertretenen Berufsstands und derjenigen der Öffentlichkeit dar.
37Nach Auffassung der Kommission ist die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt. Dazu weist sie auf die Zeit hin, die zwischen dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung und der Stellung des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung vergangen sei. In diesem Zeitraum habe der Antragsteller neue, mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbare Vorschriften erlassen oder der Kommission Vorschriften, die die Voraussetzungen für eine Freistellung für einen längeren Zeitraum erfüllten, notifizieren oder eine Verlängerung der Freistellung beantragen können.
38Daraus zieht die Kommission den Schluß, daß Dringlichkeit, wenn sie denn bestehen sollte, auf die Untätigkeit des Antragstellers zurückzuführen sei.
39Für die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens habe der Antragsteller keinen Beweis erbracht.
40Ohne daß auf die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags einzugehen wäre, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit vorliegt.
41Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung kommt der Beurteilung des Interesses eines Antragstellers an den beantragten Maßnahmen besondere Bedeutung zu.
42Nach ständiger Rechtsprechung bemißt sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 9. August 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-38/99 R, T-39/99 R, T-40/99 R, T-41/99 R, T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2567, Randnr. 42).
43Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden (Beschlüsse des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18).
44Zu seiner Behauptung, die an den Richtlinien vorzunehmenden Änderungen hätten nicht wiedergutzumachende Auswirkungen auf den Wettbewerb und führten insbesondere zur Verdrängung der weniger leistungsfähigen Büros, hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was die Anordnung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen könnte. Er hat keine wirtschaftlichen oder betrieblichen Daten für die betroffenen Büros vorgelegt, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen, selbst eine hinreichend abgesicherte Prognose über ihre Verdrängung aus dem Wettbewerb aufzustellen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a. /Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 47).
45Zu den behaupteten nicht wiedergutzumachenden Folgen im Verhältnis zu den Mandanten, insbesondere für das Bild des Berufsstands, und der angeblichen Beeinträchtigung der Interessen der Öffentlichkeit allgemein ist der angefochtenen Entscheidung (48. Begründungserwägung) zu entnehmen, daß die Kommission eine Übergangszeit festgelegt hat, „um den Vertretern Gelegenheit zu geben, sich schrittweise auf die neue Situation einzustellen, und um das Risiko der Verwirrung beim Nutzer auszuschalten, da dies dem Bild abträglich sein könnte, das die Vertreter von den Institutionen vermitteln, vor denen sie ihre Mandanten vertreten“; ein plötzlicher Übergang könne zu einem solchen Risiko führen. Der Antragsteller hat keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die zeitweilige Freistellung von den beiden fraglichen Richtlinienbestimmungen zu einem schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Verhältnis zur Mandantschaft führen könnte, obwohl eine Übergangszeit von mehr als einem Jahr eingeräumt worden ist. Außerdem hat er nicht dargelegt, weshalb diese Übergangszeit nicht genutzt wurde, um entweder die Verlängerung der fraglichen Freistellung zu beantragen oder sich auf die angefochtene Entscheidung einzustellen.
46Indem der Antragsteller schließlich ohne weitere Begründung geltend macht, daß es für den Berufsstand schwierig wäre, die frühere Situation wiederherzustellen, und daß sich eine solche Wiederherstellung angesichts der geographisch äußerst weit verstreuten Niederlassung der zugelassenen Vertreter kaum kontrollieren ließe, hat er ebenfalls nicht das Vorliegen eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachgewiesen.
47Nach alldem hat der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht, daß er ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitte.
48Daher ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs vorliegen.