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Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts Erster Instanz vom 16. Juli 1999. – Hortiplant SAT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61999TO0143 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-143/99 R61999B01430011.00012453124619T
BESCHLUSS VOM 16. 7. 1999 — RECHTSSACHE T-143/99 R
HORTIPLANT / KOMMISSION

Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts

16. Juli 1999(*)

In der Rechtssache T-143/99 R

Hortiplant SAT, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Amposta (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Concepción Fernández Vicien, Barcelona, und Eva Contreras Ynzenga, Madrid, Anwaltskanzlei Cuatrecasas, avenue d'Auderghem 78, Brüssel,

Antragstellerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Juan Guerra Fernández, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Kommission C(1999) 537 vom 4. März 1999 über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Sachverhalt und Verfahren

1Die Kommission gewährte der Antragstellerin durch Entscheidung C(92) 3125 vom 3. Dezember 1992 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), einen Zuschuß für das Projekt Nr. 92.ES.06.022: „Initiative in Form eines Pilotprojekts eines neuen, sehr effizienten Systems für Baumschulen: Anwendung auf Zier- und Waldgewächse“.
2Die Gesamtkosten der Initiative beliefen sich auf 1184624 ECU; der Gemeinschaftszuschuß wurde auf einen Höchstbetrag von 731992 ECU festgelegt.
3Der Antragstellerin wurden gemäß Anhang 2 der Entscheidung vom 3. Dezember 1992 zwei Vorschüsse in Höhe von insgesamt 512393 ECU gezahlt.
4Mit Schreiben vom 12. Juni 1997 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, daß sie eine technische und buchmäßige Überprüfung der Finanzierungsprojekte eingeleitet habe, die sie bereits gemäß Artikel 8 der vorgenannten Verordnung Nr. 4256/88 vom 19. Dezember 1988 angenommen habe.
5Im Anschluß an eine Nachprüfung an Ort und Stelle und nach mehrfachem Schriftwechsel mit der Antragstellerin teilte die Kommission ihr mit Schreiben vom 3. April 1998 ihre Feststellungen mit. Sie verwies auf Umstände, die als Unregelmäßigkeiten angesehen werden könnten, und erklärte, sie habe beschlossen, das Verfahren einzuleiten, das in Anhang 2 Punkt 10 der Entscheidung vom 3. Dezember 1992 und in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) vorgesehen sei. Außerdem wurde der Antragstellerin mitgeteilt, daß eine Rückforderung der bis dahin gezahlten Beträge berechtigt sein könnte. Sie wurde schließlich aufgefordert, binnen sechs Wochen nachzuweisen, daß sie ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung vom 3. Dezember 1992 erfüllt habe.
6Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 26. Mai 1998.
7Am 26. Oktober 1998 leitete die spanische Staatsanwaltschaft, der die Kommission die Akten übermittelt hatte, insbesondere gegen die Gesellschafter der Antragstellerin ein Verfahren wegen Verdachts auf Fälschung von Geschäftspapieren und Betrug ein.
8Am 4. März 1999 erließ die Kommission die streitige Entscheidung; diese wurde der Antragstellerin am 12. April 1999 zugestellt und auch dem Königreich Spanien übermittelt. Die Kommission strich damit den fraglichen Zuschuß und forderte die bereits gewährten Vorschüsse von der Antragstellerin und gegebenenfalls von den für diese Schulden rechtlich verantwortlichen Personen binnen 60 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zurück.
9Mit Klageschrift, die am 12. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 230 EG Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben.
10Die Antragstellerin hat mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie die Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung begehrt, ohne eine Kaution oder Bankgarantie stellen zu müssen.
11Die Kommission hat sich zu diesem Antrag am 25. Juni 1999 geäußert.
12Die Aufgabe des Präsidenten des Gerichts hat gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Präsident der Zweiten Kammer wahrgenommen.
13Die Parteien haben am 5. Juli 1999 mündlich verhandelt.

Rechtliche Würdigung

14Das Gericht kann gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 geänderten Fassung (ABl. L 144, S. 21) die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung verfügen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen, wenn es dies den Umständen nach für erforderlich hält.
15Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung muß ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, so daß ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung abzulehnen ist, sobald eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 1999 in der Rechtssache T-56/99 R, Marlines/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).
16Zunächst ist die Dringlichkeit zu prüfen.
17Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dringlich, wenn die einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
18Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, trägt die Beweislast dafür, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (siehe insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36). Um beurteilen zu können, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden (Beschluß des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64).
19Jedoch muß nicht nachgewiesen werden, daß der angebliche Schaden mit voller Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, daß sie hinreichend wahrscheinlich ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).
20Die Antragstellerin erklärt in ihrem Aussetzungsantrag mehrfach, sie drohe in Konkurs zu fallen, wenn die Durchführung der Entscheidung nicht ausgesetzt werde.
21Die Antragstellerin hat im Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nichts vorgetragen, was ihre Behauptungen stützen könnte. Keiner der umfangreichen Anhänge, die sie vorgelegt hat, betrifft direkt oder indirekt die buchmäßige und finanzielle Situation des Unternehmens, obwohl dies ein wesentliches Element wäre, um den vorliegenden Antrag zu stützen.
22Die Antragstellerin hat erst in der mündlichen Verhandlung ein Dokument über die Rechnungsführung mit dem Titel „balance de situación“ (Bilanz) vorgelegt.
23Abgesehen von der Frage nach der Zulässigkeit der — späten — Vorlage dieses Papiers ist das Gericht nach sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, daß seine Beweiskraft den vorgenannten Grundsätzen nicht genügt.
24Das Papier enthält nämlich ohne jegliche Beglaubigung durch einen unabhängigen Buchprüfer lediglich eine Aufzählung von Rechnungsposten in Form einer EDV-Liste. Daher läßt sich weder seine Quelle bestimmen noch die Richtigkeit seines Inhalts garantieren.
25Diese fehlende Glaubwürdigkeit wird noch dadurch verstärkt, daß sich zuoberst auf jeder Seite die Angabe „01.01.1999/31.12.1999“ findet, die Zweifel im Hinblick auf den genauen Zeitraum weckt, auf den sich die Angaben beziehen.
26Das Gericht bezweifelt die Erklärung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht, Unternehmen ihrer Art seien nach spanischem Recht nicht verpflichtet, ihre Buchführung einer Abschlußprüfung durch einen firmenfremden Sachverständigen zu unterziehen. Da der Antragstellerin jedoch im Rahmen des streitigen Verfahrens, das sie zu dem Zweck eingeleitet hat, als Ausnahme zu Artikel 242 Satz 1 EG die Aussetzung des Vollzugs der Kommissionsentscheidung zu erwirken, die Beweislast obliegt, mußte sie Beweismittel beibringen, denen ein hohes Maß an Überzeugungskraft zukommt.
27Das war im vorliegenden Fall vor allem deshalb geboten, weil die Antragstellerin — wie sich aus dem Aussetzungsantrag und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt — die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung begehrt, ohne daß sie eine Kaution oder Bankgarantie stellen müßte.
28Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur ganz ausnahmsweise stattgegeben werden (siehe insbesondere Beschluß Marlines/Kommission, Randnr. 11).
29Die Antragstellerin hat nur eine Bescheinigung der „Caixa catalana“ vorgelegt, wonach die beantragte Bankgarantie abgelehnt wurde. Dieses nur in einem Satz für das vorliegende Verfahren einschlägige Dokument ist allgemein formuliert und kann nicht als hinreichender Beweis angesehen werden.
30Die Gemeinschaft hat ein überragendes Interesse daran, gravierende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Gemeinschaftszuschüssen zu verfolgen und zu ahnden. Da die Akten deutliche Hinweise auf solche Unregelmäßigkeiten enthalten, kann der Vollzug der Entscheidung keinesfalls ohne Stellung einer Kaution oder Bankgarantie ausgesetzt werden.
31Im Ergebnis ist also der Antrag zurückzuweisen.

Kosten

32Die Antragstellerin beantragt, die Kosten des Aussetzungsantrags der Kommission aufzuerlegen.
33Gemäß Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung ist über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet, zu entscheiden. Daher ist in diesem Stadium des Verfahrens über die Kosten nicht zu entscheiden.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

  • 1.Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen.
  • 2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 16. Juli 1999

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

A. Potocki