Volltext

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 1999. – Maria Soledad García Retortillo gegen Rat der Europäischen Union.

CELEX: 61999TO0107 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-107/99 R61999B01070015.000119411196020T
BESCHLUSS VOM 21. 6. 1999 — RECHTSSACHE T-107/99 R
GARCIA RETORTILLO / RAT

Beschluß des Präsidenten des Gerichts

21.Juni 1999(*)

In der Rechtssache T-107/99 R

María Soledad García Retortillo, freie Übersetzerin, wohnhaft in Cáceres (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Noël Louis, Greta-Françoise Parmentier und Véronique Peere, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg,

Antragstellerin,
gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater Martin Bauer und Diego Canga Fano als Bevollmächtigte, im Beistand von Barrister Philip Bentley, Zustellungsanschrift: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung (1999/307/EG) des Rates vom 1. Mai 1999 über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates (ABl. L 119, S. 49) einerseits und der Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Rates, mit denen allein die Bediensteten des früheren Schengen-Sekretariats, die am 2. Oktober 1997 dort beschäftigt waren, zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt und in ihre Dienststellen eingegliedert werden, andererseits

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1Das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. 1997, C 340, S. 93; im folgenden: Protokoll), das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Schlußakte beigefügt wurde, mit der der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. 1997, C 340, S. 1) angenommen wurde, bezieht den Schengen-Besitzstand, wie er in seinem Anhang aufgeführt ist, in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der Europäischen Union als Form der verstärkten Zusammenarbeit ein.
2Artikel 2 und 7 des Protokolls bestimmen:

„Artikel 2

(1)
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.
...

Artikel 7

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.“

3Mit Schreiben vom 15. April 1999 übermittelte der Generalsekretär des Rates dem Ausschuß der Ständigen Vertreter (AStV) zwei Entscheidungsentwürfe des Rates, die von dessen Generalsekretariat vorbereitet worden waren. Darunter befand sich der Entwurf über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates mit dem Aktenzeichen „7328/99 Schengen 25“. In Ziffer 3 dieses Schreibens wurden die Delegationen aufgefordert, „diesen Entscheidungsentwürfen zuzustimmen“ und „dem Rat vorzuschlagen, sie in den von den Juristen-Übersetzern ausgearbeiteten Fassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens, das am 1. Mai um 12 Uhr abgeschlossen sein wird, anzunehmen.“
4Am 21. April 1999 hat der AStV beschlossen, die Zustimmung zum Entwurf der Entscheidung des Rates über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates im schriftlichen Wege einzuholen.
5Das schriftliche Verfahren wurde durch das Fernschreiben Nr. 1845 eröffnet, das der Generalsekretär des Rates am 26. April 1999 an die Mitglieder des Rates richtete.
6In diesem Fernschreiben heißt es:

„Nach dem Beschluß des [AStV] (Zweiter Teil) vom 21. April 1999, das schriftliche Verfahren anzuwenden, möchte ich Sie bitten, mitzuteilen, ob Sie dem Erlaß der Entscheidungen des Rates, wie sie in den Dokumenten 7581/99 SCHENGEN 29 [Entscheidung über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates] und 7582/99 SCHENGEN 30 JAI 34 enthalten sind, zustimmen.

Sie werden gebeten, mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG auf diese Frage zu antworten.

...

Es sei daran erinnert, daß die Abstimmung mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden zur Feststellung von unterschiedlichen Auffassungen geführt hat, die in einem Bericht des Generalsekretärs des Rates wiedergegeben sind ...“

7Der Text des Fernschreibens Nr. 1845 endet mit der Angabe des Datums, bis zu dem die Antworten beim Generalsekretariat des Rates eingehen mußten.
8Am 3. Mai 1999 richtete der Generalsekretär des Rates das Fernschreiben Nr. 2053 an die Delegationen der Mitgliedstaaten, mit dem das mit dem Fernschreiben Nr. 1845 eröffnete schriftliche Verfahren abgeschlossen wurde. In diesem Fernschreiben wird darauf hingewiesen, daß „das schriftliche Verfahren betreffend den Erlaß [der Entscheidung des Rates über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates] am 1. Mai 1999 geendet hat“ und daß „alle Delegationen dem Erlaß dieser Entscheidung, wie sie in dem Dokument 7581/99 SCHENGEN 29 enthalten ist, zugestimmt haben, mit Ausnahme der österreichischen Delegation, die sich enthalten hat, und der französischen Delegation, die dagegen gestimmt hat“.
9Am 7. Mai 1999 wurde die Entscheidung (1999/307/EG) des Rates vom 1. Mai 1999 über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (AB1. L 119, S. 49; im folgenden: Entscheidung 1999/307) veröffentlicht.
10Nach der dritten Begründungserwägung der Entscheidung 1999/307 soll mit der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates „sichergestellt werden, daß bei der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union die Anwendung und die Weiterentwicklung der Bestimmungen bezüglich dieses Besitzstands auch weiterhin unter Bedingungen erfolgen, die ein reibungsloses Funktionieren dieser Bestimmungen gewährleisten.“
11Artikel 1 bis 3 der Entscheidung 1999/307 bestimmen:

„Artikel 1

(1)
Die vorliegende Entscheidung bezweckt, die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates festzulegen.
(2)
Das Schengen-Sekretariat im Sinne dieser Entscheidung besteht aus den Personen, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) erfüllen.

Artikel 2

In Abweichung vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend ‚Statut‘ genannt) kann die Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 des Statuts vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3 die unter den Artikel 1 fallenden Personen zu Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Statuts im Generalsekretariat des Rates ernennen und in eine der im Stellenplan des Generalsekretariats des Rates für das Haushaltsjahr 1999 für diesen Zweck vorgesehenen Stellen der betreffenden Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn in der Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe gemäß der im Anhang enthaltenen Entsprechungstabelle einweisen.

Artikel 3

Die Anstellungsbehörde kann die in Artikel 2 vorgesehenen Ernennungen vornehmen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die betreffenden Personen

  • a)Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind;
  • b)sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben;
  • c)den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen;
  • d)die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzen;
  • e)Belege erbringen, aus denen hervorgeht:

    • i)daß sie am 2. Oktober 1997 beim Schengen-Sekretariat beschäftigt waren, und zwar entweder als dem Schengen-Sekretariat zur Verfügung gestelltes Mitglied des Kollegiums der Benelux-Generalsekretäre oder als Bediensteter mit einem Arbeitsvertrag mit der Benelux-Wirtschaftsunion oder als dem Schengen-Sekretariat zur Verfügung gestellter Beamter des Benelux-Sekretariats, und daß sie dort effektiv eine Tätigkeit ausübten,
    • ii)daß sie am 1. Mai 1999 noch immer beim Schengen-Sekretariat beschäftigt waren

      und

    • iii)daß sie zu jedem der unter den Ziffern i) und ii) genannten Zeitpunkte effektiv beim Schengen-Sekretariat Aufgaben wahrgenommen haben, die mit der Anwendung und dem Ausbau des Schengen-Besitzstands, der Unterstützung des Vorsitzes und der Delegationen, der Erledigung von Finanz- und Haushaltsangelegenheiten, der Übersetzung und/oder Dolmetschtätigkeit, der Dokumentation oder Sekretariatsgeschäften verknüpft waren, unter Ausschluß der Aufgaben im Bereich technischer oder administrativer Unterstützung;

  • f)alle Dokumente und Belege, Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, daß sie über das Qualifikations- oder Erfahrungsniveau verfügen, das für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, die der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn entsprechen, in die sie übernommen werden sollen.“

12Artikel 5 der Entscheidung 1999/307 bestimmt, daß sie „am Tag ihrer Annahme in Kraft [tritt]“ und „ab 1. Mai 1999 [gilt]“.

Verfahren

13Am 30. April 1999 hat die Antragstellerin bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) gegen die Entscheidung 1999/307 eingelegt.
14Am gleichen Tag hat die Antragstellerin vor dem Gericht Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 1999/307 einerseits und der Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Rates andererseits, mit denen allein die Bediensteten des früheren Schengen-Sekretariats, die am 2. Oktober 1997 dort beschäftigt waren, zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt und in ihre Dienststellen eingegliedert werden (im folgenden: streitige Entscheidungen der Anstellungsbehörde).
15Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie weiter beantragt, den Vollzug der Entscheidung 1999/307 einerseits und der streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde andererseits auszusetzen.
16Der Rat hat seine schriftlichen Erklärungen zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 10. Mai 1999 eingereicht.
17Aufgefordert, sich schriftlich zu dem Schriftsatz des Rates zu äußern, hat die Antragstellerin am 12. Mai 1999 einen Schriftsatz eingereicht, der dem Rat unverzüglich übermittelt wurde.
18Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 hat das Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, Dienststelle für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners beizutreten.
19Am 7. Juni 1999 hat der Rat die Einrede der Unzulässigkeit gegen die Anfechtungsklage erhoben.
20Dem Gericht stehen in den Akten alle zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung erforderlichen Angaben zur Verfügung, ohne daß zuvor die Parteien mündliche Ausführungen machen müßten oder das Königreich Spanien als Streithelfer zugelassen werden müßte.

Entscheidungsgründe

21Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in seiner durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
22Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen, sofern die Klage nicht dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Über die Zulässigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, würde, wenn die Zulässigkeit nicht dem ersten Anschein nach vollkommen ausgeschlossen ist, der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgreifen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache T-196/98 R, Peña Abizanda u. a./Kommission, Slg. ÖD 1999,II-15, Randnr. 10, und die zitierte Rechtsprechung).
23Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung muß ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, II-57, Randnr. 18).
24Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen bei der Bestimmung der Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, das im Hinblick auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls auszuüben ist [Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P(R), Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997,I-441, Randnr. 28].

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung

25In ihrem Antrag macht die Antragstellerin, die vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Oktober 1994 beim Schengen-Sekretariat als Übersetzerin beschäftigt war, geltend, daß sowohl die Entscheidung 1999/307, die am 30. April 1999 um 12 Uhr im schriftlichen Verfahren angenommen worden sei, als auch die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde ihr endgültig die Möglichkeit nähmen, zur Besetzung einer der 71 Stellen eingestellt zu werden, die eigens für die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden seien. Folglich sei sie durch diese Handlungen beschwert.
26In ihrer Eigenschaft als Bewerberin um die eigens für die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union geschaffenen Stellen sei sie gemäß Artikel 179 EG-Vertrag (jetzt Artikel 236 EG) berechtigt, den Rechtsstreit gegen den Rat dem Gericht vorzulegen (in diesem Sinne Beschluß des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-30/96, Gomes de Sá Pereira/Rat, Slg. 1996, II-785, Randnr. 24).
27Der Rat trägt zunächst vor, daß die Antragstellerin einem Tatsachenirrtum unterliege, wenn sie behaupte, daß das Fernschreiben Nr. 1845 das Datum des 30. April 1999 angebe. Denn aus dem letzten Absatz dieses Schriftstücks, das er als Anlage zu seinem Schriftsatz vorlege, gehe hervor, daß entgegen den ersten Fassungen in spanischer und finnischer Sprache, die das Datum des 30. April 1999 erwähnten, die Antworten „bis Samstag, den 1. Mai 1999, 12 Uhr“ beim Generalsekretariat des Rates eingehen mußten. Daher sei die Entscheidung 1999/307 an diesem Tag angenommen worden, wie es in dem Fernschreiben Nr. 2053 vom 3. Mai 1999 festgestellt worden sei (siehe oben, Randnr. 8).
28Im übrigen macht der Rat geltend, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung aus drei Gründen offensichtlich unzulässig sei.
29Erstens sei das Verfahren der einstweiligen Anordnung verfrüht (Urteil des Gerichts vom 13. März 1998 in der Rechtssache T-247/97, Lonuzzo-Murgante/Parlament, Slg. OD, II-317, Randnrn. 42 und 43). Zum einen sei Klage erhoben worden, bevor die Entscheidung 1999/307 angenommen worden sei. Zum anderen bestimme Artikel 2 der Entscheidung 1999/307, daß die Anstellungsbehörde die Beschäftigten des früheren Schengen-Sekretariats „in Abweichung vom Statut“ und „vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3“ in das Generalsekretariat des Rates berufen könne. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde noch nicht erlassen worden, da diese die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/307 vorgeschriebene Überprüfung noch nicht abgeschlossen habe.
30Zweitens habe die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis, da die angefochtenen Handlungen sie nicht beschwerten.
31Soweit sie auf Aufhebung der Entscheidung 1999/307 gerichtet sei, sei die aufgrund von Artikel 179 EG-Vertrag erhobene Klage offensichtlich unzulässig, da der Rat bei ihrer Annahme nicht als Anstellungsbehörde gehandelt habe. Die Entscheidung 1999/307 sei vielmehr ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung, der auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls erlassen worden sei und der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unterworfen sei. Jedenfalls sei die Antragstellerin durch die Entscheidung 1999/307 offensichtlich nicht individuell betroffen.
32Soweit die Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde gerichtet sei, sei sie ebenfalls unzulässig, da die Antragstellerin, die weder aktive Beamtin noch Bewerberin um ein Amt sei, nicht die Eigenschaft einer Person habe, die unter das Statut falle (Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat, Randnrn. 24 und 26). Die Antragstellerin sei daher im Interesse des Gesetzes tätig geworden, wohingegen sich aus der Rechtsprechung ergebe, daß ein Antragsteller zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Beschwerdepunkte geltend machen könne, die ihn persönlich beträfen (Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89, Sebastiani/Parlament, Slg. 1991, II-715, Randnr. 24).
33Schließlich erfülle das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach „die Klageschrift... den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß.“

Zu den Voraussetzungen der beantragten Anordnung

34Die Antragstellerin trägt vor, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei, da sie ebenso wie die anderen Gemeinschaftsbürger, die über eine Qualifikation verfügten, die denjenigen der eingestellten Bediensteten gleichwertig oder sogar höherwertig sei, aufgrund dieser Entscheidungen endgültig von dem streitigen Eingliederungsverfahren ausgeschlossen seien. Dieses Verfahren betreffe nicht die Besetzung einer Stelle oder einer begrenzten Anzahl von Stellen, sondern die Besetzung aller eigens für die Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates geschaffenen Stellen. Die Durchführung der angefochtenen Entscheidungen führe damit zu einer wesentlichen und unumkehrbaren Veränderung der Zusammensetzung der Beamtenschaft des Generalsekretariats des Rates. Außerdem seien diese Entscheidungen besonders bedenklich, da sie unter offenkundiger Verletzung von Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Bestimmungen des Statuts, die für jede Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften gälten, erlassen worden seien.
35Werde die beantragte Aussetzung nicht angeordnet, so laufe die Anstellungsbehörde Gefahr, Beamten in die Dienststellen des Rates aufzunehmen, deren Befähigung, Leistung und Integrität nicht von einem gemäß den Bestimmungen des Anhangs III des Statuts zusammengesetzten Prüfungsausschuß habe überprüft werden können. Die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes werde dadurch in Frage gestellt.
36Im übrigen könne der Rat durch die Mißachtung seiner Verpflichtung, für die Anwendung und die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nur Beamte einzustellen, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, allen Gemeinschaftsbürgern und besonders der Antragstellerin schweren und irreversiblen Schaden zufügen.
37Außerdem habe die Durchführung der angefochtenen Entscheidungen zur Folge, die Antragstellerin endgültig von der Besetzung der zum Zwecke der Einbeziehung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffenen Stellen auszuschließen.
38Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung verweist die Antragstellerin ohne weitere Angaben auf die im Rahmen ihrer Anfechtungsklage vorgebrachten Klagegründe. Sie hebt lediglich hervor, daß die Entscheidung 1999/307 am 30. April 1999 erlassen worden sei, obwohl der Vertrag von Amsterdam erst am folgenden Tag in Kraft getreten sei. Der Rat habe die Entscheidung 1999/307 erlassen, ohne über eine entsprechende Rechtsgrundlage zu verfügen. Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf das vom Generalsekretär des Rates an die Mitglieder des Rates gerichtete Fernschreiben Nr. 1845, in dem darauf hingewiesen worden sei, daß die Antworten bezüglich der Annahme des Dokumentes 7581/99 SCHENGEN 29 „bis Freitag, den 30. April 1999, 12 Uhr“ beim Generalsekretariat des Rates einzugehen hätten.
39In dem am 12. Mai 1999 eingereichten Schriftsatz trägt die Antragstellerin vor, daß alle Mitgliedstaaten dem Rat ihre Entscheidung vor dem 30. April 1999 um 24 Uhr übermittelt hätten, so daß die Entscheidung 1999/307 am 30. April 1999 und nicht am 1. Mai 1999 erlassen worden und in Kraft getreten sei. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 1999/307 führe zur Rechtswidrigkeit aller Entscheidungen, die auf deren Grundlage von der Anstellungsbehörde des Rates erlassen worden seien.
40Außerdem dürfe eine Entscheidung des Rates nach den Grundsätzen der Normenhierarchie nicht von den Bestimmungen einer Verordnung abweichen, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinschaftsorgane und des Statutsbeirats erlassen worden sei.
41Ferner seien die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Rates, die Bediensteten des Schengen-Sekretariats zu Beamten zu ernennen, rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Artikel 4, 27, 28 und 29 des Statuts zustande gekommen seien.
42Schließlich sei das Vorbringen des Rates, daß eine Lähmung der Tätigkeit des früheren Schengen-Sekretariats die Kontinuität des Dienstes erheblich beeinträchtigen würde, unbegründet. Denn die Tätigkeit des früheren Schengen-Sekretariats könne bis zur Durchführung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Besetzung der eigens geschaffenen Stellen durch die Einstellung von Bediensteten auf Zeit sichergestellt werden, die unter Wahrung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: BBSB) erfolgen müßte. Das Interesse der Beschäftigten des früheren Schengen-Sekretariats könne die Verletzung des Statuts und der BBSB nicht rechtfertigen.
43Der Rat bestreitet, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung erfüllt seien. Außerdem spreche die Interessenabwägung für das Inkraftbleiben der Entscheidung 1999/307, die u. a. zum Ziel habe, sicherzustellen, „daß bei der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union die Anwendung und die Weiterentwicklung der Bestimmungen bezüglich dieses Besitzstands auch weiterhin unter Bedingungen erfolgen, die ein reibungsloses Funktionieren dieser Bestimmungen gewährleisten.“

Rechtliche Würdigung

44Artikel 179 EG-Vertrag, der dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen verleiht, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, gilt ausschließlich für Personen, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben oder für sich in Anspruch nehmen (Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat, Randnr. 24). Denn die Artikel 90 und 91 des Statuts, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt sind, gelten nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt (Beschluß des Gerichtshofes vom 27. Februar 1991 in der Rechtssache C-126/90 P, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1991, I-781, Randnr. 13; Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat, Randnr. 24) oder ein allgemeines Auswahlverfahren (Beschluß des Gerichts vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/93, Stagakis/Parlament, Slg. ÖD 1994, II-451, Randnr. 16).
45Es ist unstreitig, daß die Antragstellerin weder Beamtin im Sinne des Statuts noch sonstige nicht örtliche Bedienstete im Sinne der BBSB ist und daß die Entscheidung 1999/307 nicht die Ausschreibung eines allgemeinen Auswahlverfahrens darstellt. Nach der angeführten Rechtsprechung wäre der Gemeinschaftsrichter folglich für den Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und dem Rat sowohl im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung als auch im Hauptsacheverfahren nur zuständig, wenn die Antragstellerin Bewerberin um ein Amt wäre.
46Das ist nicht der Fall. Denn die Entscheidung 1999/307 bezweckt offensichtlich nicht, anderen Personen als denjenigen, die unter Artikel 1 der Entscheidung fallen, den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Wie sich aus Artikel 2 dieser Entscheidung ausdrücklich ergibt, kann die Anstellungsbehörde „in Abweichung vom Statut... [und] vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3“ dieser Entscheidung die „unter den Artikel 1 [dieser Entscheidung] fallenden Personen zu Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften“ im Generalsekretariat des Rates ernennen.
47Da die Entscheidung 1999/307 denjenigen Personen, auf die sie sich nicht ausdrücklich bezieht, nicht die Möglichkeit eröffnet, zu Beamten der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ernannt zu werden, findet das Statut auf die Antragstellerin, die nicht zu den in Artikel 1 der Entscheidung 1999/307 genannten Personen gehört, nicht im Sinne der Artikel 90 und 91 Anwendung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Fällen, in denen auf Artikel 179 EG-Vertrag gestützte Klagen für zulässig erklärt wurden, die von dem erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens gegen das Ausbleiben eines Stellenangebots des Organs, das das Auswahlverfahren durchgeführt hatte (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache T-72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-57), oder von dem Bewerber um ein Amt, für das eine Stellenausschreibung veröffentlicht worden war (Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat), erhoben wurden.
48Die Antragstellerin hätte folglich die Klage, mit der das Verfahren der einstweiligen Anordnung verbunden ist, auf der Grundlage von Artikel 173 EG-Vertrag erheben müssen, da sie darauf gestützt wird, daß die Entscheidung 1999/307 die Antragstellerin daran hindere, zur Beamtin im Generalsekretariat des Rates ernannt zu werden.
49Die Klage ist daher, soweit sie auf Aufhebung der Entscheidung 1999/307 gerichtet ist, dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig.
50Die Klage der Antragstellerin ist weiterhin auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde gerichtet. Nach Artikel 2 der Entscheidung 1999/307 „kann“ die Anstellungsbehörde „in Abweichung vom Statut der Beamten“ und „vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3“ die Beschäftigten des früheren Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates „ernennen“. Der Rat hat darauf hingewiesen, ohne daß ihm die Antragstellerin in dem von ihr am 12. Mai 1999 eingereichten Schriftsatz diesbezüglich widersprochen hat, daß die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde noch nicht erlassen waren, als die Antragstellerin Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hat die in Rede stehenden Entscheidungen in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung noch nicht einmal im einzelnen bestimmt.
51Daher ist die Klage, soweit sie auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde gerichtet ist, dem ersten Anschein nach verfrüht und daher ebenfalls unzulässig.
52Im übrigen bemißt sich die Dringlichkeit als Voraussetzung eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Dieser ist dafür beweispflichtig, daß er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden [Beschluß Willeme/Kommission, Randnr. 36; Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P(R), Willeme/Kommission, Slg. 1999,I-1857, Randnr. 62].
53Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die beantragte Maßnahme für sie dringlich ist. Sie macht als erlittenen Schaden lediglich ihren endgültigen Ausschluß von dem durch die Entscheidung 1999/307 vorgesehenen Eingliederungsverfahren geltend. Die Antragstellerin gibt nicht an, inwiefern die Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Entscheidung 1999/307 — gesetzt den Fall, eine solche wäre nachgewiesen — so schwerwiegend ist, daß sie ohne die beantragte Aussetzung die Entscheidung über die Klage nicht abwarten kann.
54Da die Dringlichkeit damit nicht gegeben ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung auch aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß die anderen Klagegründe und Argumente der Antragstellerin geprüft werden müßten.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen:

  • 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
  • 2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 21. Juni 1999

Der Kanzler

H.Jung

Der Präsident

B. Vesterdorf