25In ihrem Antrag macht die Antragstellerin, die vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Oktober 1994 beim Schengen-Sekretariat als Übersetzerin beschäftigt war, geltend, daß sowohl die Entscheidung 1999/307, die am 30. April 1999 um 12 Uhr im schriftlichen Verfahren angenommen worden sei, als auch die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde ihr endgültig die Möglichkeit nähmen, zur Besetzung einer der 71 Stellen eingestellt zu werden, die eigens für die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden seien. Folglich sei sie durch diese Handlungen beschwert.
26In ihrer Eigenschaft als Bewerberin um die eigens für die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union geschaffenen Stellen sei sie gemäß Artikel 179 EG-Vertrag (jetzt Artikel 236 EG) berechtigt, den Rechtsstreit gegen den Rat dem Gericht vorzulegen (in diesem Sinne Beschluß des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-30/96, Gomes de Sá Pereira/Rat, Slg. 1996, II-785, Randnr. 24).
27Der Rat trägt zunächst vor, daß die Antragstellerin einem Tatsachenirrtum unterliege, wenn sie behaupte, daß das Fernschreiben Nr. 1845 das Datum des 30. April 1999 angebe. Denn aus dem letzten Absatz dieses Schriftstücks, das er als Anlage zu seinem Schriftsatz vorlege, gehe hervor, daß entgegen den ersten Fassungen in spanischer und finnischer Sprache, die das Datum des 30. April 1999 erwähnten, die Antworten „bis Samstag, den 1. Mai 1999, 12 Uhr“ beim Generalsekretariat des Rates eingehen mußten. Daher sei die Entscheidung 1999/307 an diesem Tag angenommen worden, wie es in dem Fernschreiben Nr. 2053 vom 3. Mai 1999 festgestellt worden sei (siehe oben, Randnr. 8).
28Im übrigen macht der Rat geltend, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung aus drei Gründen offensichtlich unzulässig sei.
29Erstens sei das Verfahren der einstweiligen Anordnung verfrüht (Urteil des Gerichts vom 13. März 1998 in der Rechtssache T-247/97, Lonuzzo-Murgante/Parlament, Slg. OD, II-317, Randnrn. 42 und 43). Zum einen sei Klage erhoben worden, bevor die Entscheidung 1999/307 angenommen worden sei. Zum anderen bestimme Artikel 2 der Entscheidung 1999/307, daß die Anstellungsbehörde die Beschäftigten des früheren Schengen-Sekretariats „in Abweichung vom Statut“ und „vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3“ in das Generalsekretariat des Rates berufen könne. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde noch nicht erlassen worden, da diese die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/307 vorgeschriebene Überprüfung noch nicht abgeschlossen habe.
30Zweitens habe die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis, da die angefochtenen Handlungen sie nicht beschwerten.
31Soweit sie auf Aufhebung der Entscheidung 1999/307 gerichtet sei, sei die aufgrund von Artikel 179 EG-Vertrag erhobene Klage offensichtlich unzulässig, da der Rat bei ihrer Annahme nicht als Anstellungsbehörde gehandelt habe. Die Entscheidung 1999/307 sei vielmehr ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung, der auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls erlassen worden sei und der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unterworfen sei. Jedenfalls sei die Antragstellerin durch die Entscheidung 1999/307 offensichtlich nicht individuell betroffen.
32Soweit die Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde gerichtet sei, sei sie ebenfalls unzulässig, da die Antragstellerin, die weder aktive Beamtin noch Bewerberin um ein Amt sei, nicht die Eigenschaft einer Person habe, die unter das Statut falle (Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat, Randnrn. 24 und 26). Die Antragstellerin sei daher im Interesse des Gesetzes tätig geworden, wohingegen sich aus der Rechtsprechung ergebe, daß ein Antragsteller zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Beschwerdepunkte geltend machen könne, die ihn persönlich beträfen (Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89, Sebastiani/Parlament, Slg. 1991, II-715, Randnr. 24).
33Schließlich erfülle das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach „die Klageschrift... den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß.“
34Die Antragstellerin trägt vor, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei, da sie ebenso wie die anderen Gemeinschaftsbürger, die über eine Qualifikation verfügten, die denjenigen der eingestellten Bediensteten gleichwertig oder sogar höherwertig sei, aufgrund dieser Entscheidungen endgültig von dem streitigen Eingliederungsverfahren ausgeschlossen seien. Dieses Verfahren betreffe nicht die Besetzung einer Stelle oder einer begrenzten Anzahl von Stellen, sondern die Besetzung aller eigens für die Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates geschaffenen Stellen. Die Durchführung der angefochtenen Entscheidungen führe damit zu einer wesentlichen und unumkehrbaren Veränderung der Zusammensetzung der Beamtenschaft des Generalsekretariats des Rates. Außerdem seien diese Entscheidungen besonders bedenklich, da sie unter offenkundiger Verletzung von Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Bestimmungen des Statuts, die für jede Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften gälten, erlassen worden seien.
35Werde die beantragte Aussetzung nicht angeordnet, so laufe die Anstellungsbehörde Gefahr, Beamten in die Dienststellen des Rates aufzunehmen, deren Befähigung, Leistung und Integrität nicht von einem gemäß den Bestimmungen des Anhangs III des Statuts zusammengesetzten Prüfungsausschuß habe überprüft werden können. Die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes werde dadurch in Frage gestellt.
36Im übrigen könne der Rat durch die Mißachtung seiner Verpflichtung, für die Anwendung und die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nur Beamte einzustellen, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, allen Gemeinschaftsbürgern und besonders der Antragstellerin schweren und irreversiblen Schaden zufügen.
37Außerdem habe die Durchführung der angefochtenen Entscheidungen zur Folge, die Antragstellerin endgültig von der Besetzung der zum Zwecke der Einbeziehung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffenen Stellen auszuschließen.
38Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung verweist die Antragstellerin ohne weitere Angaben auf die im Rahmen ihrer Anfechtungsklage vorgebrachten Klagegründe. Sie hebt lediglich hervor, daß die Entscheidung 1999/307 am 30. April 1999 erlassen worden sei, obwohl der Vertrag von Amsterdam erst am folgenden Tag in Kraft getreten sei. Der Rat habe die Entscheidung 1999/307 erlassen, ohne über eine entsprechende Rechtsgrundlage zu verfügen. Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf das vom Generalsekretär des Rates an die Mitglieder des Rates gerichtete Fernschreiben Nr. 1845, in dem darauf hingewiesen worden sei, daß die Antworten bezüglich der Annahme des Dokumentes 7581/99 SCHENGEN 29 „bis Freitag, den 30. April 1999, 12 Uhr“ beim Generalsekretariat des Rates einzugehen hätten.
39In dem am 12. Mai 1999 eingereichten Schriftsatz trägt die Antragstellerin vor, daß alle Mitgliedstaaten dem Rat ihre Entscheidung vor dem 30. April 1999 um 24 Uhr übermittelt hätten, so daß die Entscheidung 1999/307 am 30. April 1999 und nicht am 1. Mai 1999 erlassen worden und in Kraft getreten sei. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 1999/307 führe zur Rechtswidrigkeit aller Entscheidungen, die auf deren Grundlage von der Anstellungsbehörde des Rates erlassen worden seien.
40Außerdem dürfe eine Entscheidung des Rates nach den Grundsätzen der Normenhierarchie nicht von den Bestimmungen einer Verordnung abweichen, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinschaftsorgane und des Statutsbeirats erlassen worden sei.
41Ferner seien die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Rates, die Bediensteten des Schengen-Sekretariats zu Beamten zu ernennen, rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Artikel 4, 27, 28 und 29 des Statuts zustande gekommen seien.
42Schließlich sei das Vorbringen des Rates, daß eine Lähmung der Tätigkeit des früheren Schengen-Sekretariats die Kontinuität des Dienstes erheblich beeinträchtigen würde, unbegründet. Denn die Tätigkeit des früheren Schengen-Sekretariats könne bis zur Durchführung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Besetzung der eigens geschaffenen Stellen durch die Einstellung von Bediensteten auf Zeit sichergestellt werden, die unter Wahrung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: BBSB) erfolgen müßte. Das Interesse der Beschäftigten des früheren Schengen-Sekretariats könne die Verletzung des Statuts und der BBSB nicht rechtfertigen.
43Der Rat bestreitet, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung erfüllt seien. Außerdem spreche die Interessenabwägung für das Inkraftbleiben der Entscheidung 1999/307, die u. a. zum Ziel habe, sicherzustellen, „daß bei der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union die Anwendung und die Weiterentwicklung der Bestimmungen bezüglich dieses Besitzstands auch weiterhin unter Bedingungen erfolgen, die ein reibungsloses Funktionieren dieser Bestimmungen gewährleisten.“
44Artikel 179 EG-Vertrag, der dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen verleiht, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, gilt ausschließlich für Personen, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben oder für sich in Anspruch nehmen (Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat, Randnr. 24). Denn die Artikel 90 und 91 des Statuts, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt sind, gelten nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt (Beschluß des Gerichtshofes vom 27. Februar 1991 in der Rechtssache C-126/90 P, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1991, I-781, Randnr. 13; Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat, Randnr. 24) oder ein allgemeines Auswahlverfahren (Beschluß des Gerichts vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/93, Stagakis/Parlament, Slg. ÖD 1994, II-451, Randnr. 16).
45Es ist unstreitig, daß die Antragstellerin weder Beamtin im Sinne des Statuts noch sonstige nicht örtliche Bedienstete im Sinne der BBSB ist und daß die Entscheidung 1999/307 nicht die Ausschreibung eines allgemeinen Auswahlverfahrens darstellt. Nach der angeführten Rechtsprechung wäre der Gemeinschaftsrichter folglich für den Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und dem Rat sowohl im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung als auch im Hauptsacheverfahren nur zuständig, wenn die Antragstellerin Bewerberin um ein Amt wäre.
46Das ist nicht der Fall. Denn die Entscheidung 1999/307 bezweckt offensichtlich nicht, anderen Personen als denjenigen, die unter Artikel 1 der Entscheidung fallen, den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Wie sich aus Artikel 2 dieser Entscheidung ausdrücklich ergibt, kann die Anstellungsbehörde „in Abweichung vom Statut... [und] vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3“ dieser Entscheidung die „unter den Artikel 1 [dieser Entscheidung] fallenden Personen zu Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften“ im Generalsekretariat des Rates ernennen.
47Da die Entscheidung 1999/307 denjenigen Personen, auf die sie sich nicht ausdrücklich bezieht, nicht die Möglichkeit eröffnet, zu Beamten der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ernannt zu werden, findet das Statut auf die Antragstellerin, die nicht zu den in Artikel 1 der Entscheidung 1999/307 genannten Personen gehört, nicht im Sinne der Artikel 90 und 91 Anwendung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Fällen, in denen auf Artikel 179 EG-Vertrag gestützte Klagen für zulässig erklärt wurden, die von dem erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens gegen das Ausbleiben eines Stellenangebots des Organs, das das Auswahlverfahren durchgeführt hatte (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache T-72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-57), oder von dem Bewerber um ein Amt, für das eine Stellenausschreibung veröffentlicht worden war (Beschluß Gomes de Sá Pereira/Rat), erhoben wurden.
48Die Antragstellerin hätte folglich die Klage, mit der das Verfahren der einstweiligen Anordnung verbunden ist, auf der Grundlage von Artikel 173 EG-Vertrag erheben müssen, da sie darauf gestützt wird, daß die Entscheidung 1999/307 die Antragstellerin daran hindere, zur Beamtin im Generalsekretariat des Rates ernannt zu werden.
49Die Klage ist daher, soweit sie auf Aufhebung der Entscheidung 1999/307 gerichtet ist, dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig.
50Die Klage der Antragstellerin ist weiterhin auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde gerichtet. Nach Artikel 2 der Entscheidung 1999/307 „kann“ die Anstellungsbehörde „in Abweichung vom Statut der Beamten“ und „vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3“ die Beschäftigten des früheren Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates „ernennen“. Der Rat hat darauf hingewiesen, ohne daß ihm die Antragstellerin in dem von ihr am 12. Mai 1999 eingereichten Schriftsatz diesbezüglich widersprochen hat, daß die streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde noch nicht erlassen waren, als die Antragstellerin Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hat die in Rede stehenden Entscheidungen in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung noch nicht einmal im einzelnen bestimmt.
51Daher ist die Klage, soweit sie auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde gerichtet ist, dem ersten Anschein nach verfrüht und daher ebenfalls unzulässig.
52Im übrigen bemißt sich die Dringlichkeit als Voraussetzung eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Dieser ist dafür beweispflichtig, daß er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden [Beschluß Willeme/Kommission, Randnr. 36; Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P(R), Willeme/Kommission, Slg. 1999,I-1857, Randnr. 62].
53Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die beantragte Maßnahme für sie dringlich ist. Sie macht als erlittenen Schaden lediglich ihren endgültigen Ausschluß von dem durch die Entscheidung 1999/307 vorgesehenen Eingliederungsverfahren geltend. Die Antragstellerin gibt nicht an, inwiefern die Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Entscheidung 1999/307 — gesetzt den Fall, eine solche wäre nachgewiesen — so schwerwiegend ist, daß sie ohne die beantragte Aussetzung die Entscheidung über die Klage nicht abwarten kann.
54Da die Dringlichkeit damit nicht gegeben ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung auch aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß die anderen Klagegründe und Argumente der Antragstellerin geprüft werden müßten.