22Die Kommission ist der Auffassung, daß das Telefax vom 30. März 1999 keine Handlung sei, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) sein könne.
23Erstens habe der Kläger keinen Anspruch darauf, die gewünschte Auskunft zu erhalten. Zwar habe der Bürger gemäß dem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Dokumenten oder Aktenstücken, doch habe er danach keinen Anspruch auf den Erhalt von Auskünften oder Antworten auf dem Gemeinschaftsorgan gestellte Fragen. Im vorliegenden Fall begehre der Kläger offensichtlich eine Auskunft und nicht Zugang zu einem bei Stellung seines Antrags vorliegenden Dokument. Die Kommission sei auch nach keiner sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verpflichtet, auf die vom Kläger gestellten Fragen zu antworten.
24Zweitens betreffe die erbetene Auskunft das Vorgehen der EIB und nicht das der Kommission. Gemäß den Artikeln 154 Absatz 3 und 154a des Beschlusses 91/482 sei allein die EIB dafür zuständig, die Zinssätze festzulegen, die sie bei mit Risikokapital oder mit ihren Eigenmitteln gewährten Darlehen anwende. Die Kommission verfüge nicht über die gewünschten Informationen, geschweige denn über die Dokumente, in denen sie enthalten seien.
25Drittens liegt der Fall des Klägers nach Ansicht der Kommission weder im Aufgabenbereich der EIB noch in dem der Kommission oder des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Ihren Informationen zufolge sei dem Kläger kein Darlehen mit Unterstützung der EIB oder des EEF gewährt worden. Die Darlehen, die er von der Socredo erhalten habe, stünden also in keinem Zusammenhang mit der Gemeinschaftsfinanzierung. Die Erteilung der gewünschten Auskunft falle demzufolge nicht in den Rahmen irgendeiner technischen Hilfe zur Durchführung eines von der Gemeinschaft finanzierten Projekts oder einer Beistands Verpflichtung.
26Der Kläger hält dem entgegen, nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den Rechtssachen 1/57 und 14/57, Usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 215, vom 9. Februar 1984 in den Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339; Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121) sei die Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999 eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag. Demzufolge hätte sie auch begründet werden müssen.
27Die begehrten Informationen seien in den vom Rat erlassenen Beschlüssen über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft enthalten, die von der Kommission angewendet würden. Daraus folge, daß es die Kommission nicht habe ablehnen können, ihm die Informationen zu liefern, da diese in öffentlichen Dokumenten der Gemeinschaft enthalten seien. Außerdem sei die Kommission mit der Durchführung des Beschlusses 91/482 betraut und verwalte gemäß Artikel 236 Absatz 2 dieses Beschlusses den EEF.
28Es sei unzutreffend, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, die gewünschten Informationen zu liefern, denn gemäß Artikel 174 Buchstabe d des Beschlusses 91/482 hätten die Kommission und die EIB einen Beitrag durch Informationsund Koordinationsdienste zu leisten.
29Schließlich sei keineswegs nachgewiesen, daß die von der Socredo gewährten Mittel nicht von der EIB stammten. Diese Frage sei im Moment Gegenstand eines in Französisch-Polynesien anhängigen Rechtsstreits.
30Das Gericht kann gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Über den Antrag wird gemäß Artikel 114 § 3 mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht hält die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über den Antrag ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
31Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist. Außerdem sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Beschluß des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).
32Der Kläger kann im vorliegenden Fall nicht behaupten, das Schreiben der Kommission vom 30. März 1999 habe verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die seine Interessen durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.
33Erstens ergibt sich aus den Schriftsätzen des Klägers, insbesondere aus seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, daß die gesuchten Informationen Rechtsakten des Rates zu entnehmen sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Kommission ist indes nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verpflichtet, den Antrag einer Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in den ÜLG auf Nennung der einschlägigen Passagen der Gemeinschaftsregelung zu beantworten.
34Zweitens kann sich der Kläger für einen Anspruch auf die gewünschten Auskünfte nicht auf den Beschluß 94/90 berufen.
35Zunächst ist festzustellen, daß er die Kommission nicht um Zugang zu einem bestimmten Dokument oder Schriftstück, sondern um eine Information in bezug auf die Tätigkeit der EIB ersucht hat. Bei der Anwendung des Beschlusses 94/90 ist jedoch zwischen den Begriffen „Dokument“ und „Information“ zu unterscheiden. Keine der Vorschriften dieses Beschlusses und des Verhaltenskodex in dessen Anhang regelt nämlich das Recht auf Zugang zu Informationen; das Zugangsrecht gilt vielmehr nur für Dokumente. Lediglich in einer Begründungserwägung des Beschlusses 94/90 wird auf die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen im Anhang zur Schlußakte des Vertrages über die Europäische Union Bezug genommen. Dieser nicht weiter erläuterte Hinweis kann dem in dem Beschluß 94/90 mehrfach verwendeten Begriff „Dokument“ keine neue Bedeutung verleihen.
36Demzufolge kann aus dem Beschluß 94/90 nicht abgeleitet werden, daß das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem der Kommission vorliegenden Dokument deren Verpflichtung zur Folge habe, jedes Auskunftsersuchen eines einzelnen — wie das hier vorliegende — zu beantworten.
37Der Kläger verweist in seinem Aufforderungsschreiben vom 8. März 1999 auf den Inhalt seines Telefax an die EIB vom 28. Dezember 1998, in dem er keine Angaben zu den Dokumenten macht, die die von ihm gesuchten Informationen enthalten. Der Verhaltenskodex im Anhang zum Beschluß 94/90 bestimmt jedoch , daß „[der] Antrag auf Zugang zu einem Dokument... insbesondere Angaben enthalten [muß], aufgrund deren das betreffende Dokument bzw. die betreffenden Dokumente ermittelt werden können“. Aus der Formulierung des Antrags ergibt sich zumindest, daß der Kläger eine Information und nicht Zugang zu einem oder mehreren bestimmten Dokumenten der Kommission erhalten wollte. In dem Telefax vom 28. Dezember 1998 führt der Kläger insbesondere aus: „Ich habe gemäß dem am 31. Dezember 1993 veröffentlichten Beschluß 93/731 einen Anspruch darauf, die gewünschten Informationen von der zuständigen Behörde der Europäischen Union zu erhalten. Ich wiederhole daher mein Ersuchen und würde es sehr begrüßen, die von mir dringend benötigten Informationen diesmal zu erhalten: Ich muß wissen, welche Zinssätze in folgenden Jahren für Risikokapital angesetzt wurden, das nach Französisch-Polynesien geflossen ist:...“.
38Auch wenn davon auszugehen wäre, daß die vom Kläger gesuchten Informationen notwendigerweise in einem oder mehreren Dokumenten enthalten waren, ergibt sich jedenfalls aus den Angaben, die der Kommission bei der Abfassung des Telefax vom 30. März 1999 vorlagen, daß es sich nur um im Besitz der EIB befindliche Dokumente handeln konnte. Die Kommission konnte dem Kläger daher keinen Zugang zu solchen Dokumenten gewähren, und ihre Antwort vom 30. März 1999 konnte daher nicht in dessen Rechtsstellung eingreifen.
39Selbst wenn der Antrag des Klägers so auszulegen wäre, daß er die Kommission hinreichend klar darauf hinwiese, daß sich die gewünschten Informationen in den Beschlüssen des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft befänden, wäre der Beschluß 94/90 nicht so aufzufassen, daß unter „Dokument“ alle im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) zu verstehen sind. Der Beschluß 94/90 dient nicht dem Zweck, der Öffentlichkeit durch die Einführung eines gegenüber der Kommission geltend zu machenden Rechts Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die bereits aufgrund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zugänglich sind.
40Drittens konnte der Kläger bei seiner Suche nach Informationen, die er für seine gerichtlichen Schritte in Französisch-Polynesien benötigte, keinerlei Beistandsverpflichtung der Kommission geltend machen, weder im Hinblick auf die ihr gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) zugewiesenen Aufgaben noch auf die Verwaltung des EEF.
41Der Kläger hat zunächst nicht dartun können, daß er von 1986 bis 1989 über die Socredo Gemeinschaftsmittel erhalten hatte, und dies trotz der Ausführungen, die die Kommission dazu in ihrer Einrede der Unzulässigkeit gemacht hat. Er hat sich hierzu unter Hinweis auf angebliche Äußerungen eines Angestellten der Socredo auf bloße Behauptungen beschränkt. Außerdem trägt er selbst in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit vor, daß diese Frage Gegenstand eines Rechtsstreits in Französisch-Polynesien sei. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die bankrechtliche Situation des Klägers, die er bei der Kommission und der EIB zu klären versucht hat, in irgendeinem Zusammenhang mit einer Gemeinschaftsfinanzierung steht.
42Sodann sind die Verpflichtungen, die der Kommission allein nach Artikel 155 EG-Vertrag obliegen, nicht dahin auszulegen, daß sie jedes beliebige Auskunftsersuchen eines einzelnen unabhängig von seiner Grundlage beantworten müßte.
43Schließlich ergibt sich aus Artikel 174 des Beschlusses 91/482 keine Verpflichtung der Kommission gegenüber dem Kläger. Artikel 174 bestimmt:„Um die einzelnen Ziele des Beschlusses in bezug auf die Förderung privater Investitionen effizient zu verwirklichen und damit konkrete Multiplikatoreffekte auszulösen, leisten die Bank und/oder die Kommission einen Beitrag mit folgenden Mitteln:
...
44Diese Informations- und Koordinationsdienste werden im Rahmen der Beziehungen zwischen der EIB, der Kommission und den Behörden der ÜLG geleistet. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat diese Vorschrift keine unmittelbare Wirkung, aus der sich für die in den ÜLG ansässigen Einzelpersonen der Anspruch ergeben würde, von der EIB und der Kommission Informationen zu erhalten.
45Aus diesen Gründen ist das Schreiben der Kommission vom 30. März 1999 keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag. Die gegen dieses Schreiben erhobene Nichtigkeitsklage ist daher als unzulässig abzuweisen.