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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 1999. – Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61999TO0106 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-106/9961999B01060020.000132751329016T
BESCHLUSS VOM 27. 10. 1999 — RECHTSSACHE T-106/99
MEYER / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer)

27. Oktober 1999(*)

In der Rechtssache T-106/99

Karl L. Meyer, Landwirt mit Wohnsitz in Uturoa, île de Raiatea (Französisch-Polynesien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Dominique des Arcis, Papeete, Zustellungsbevollmächtigter: Horst Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,

Kläger,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker und Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999, mit der diese ein Auskunftsersuchen des Klägers abgelehnt hat, und Feststellung der Haftung der Kommission

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluß

Sachverhalt und Verfahren

1Der Kläger betreibt auf der Insel Raiatea in Französisch-Polynesien eine Plantage mit tropischen Früchten.
2Zwischen 1986 und 1992 nahm er bei einer örtlichen Bank, der Socredo, mehrere Darlehen mit einem Zinssatz zwischen 7 % und 12 % auf.
3Der Kläger trägt vor, er habe 1997 erfahren, daß die Socredo besondere Beziehungen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) unterhalte, die ihr im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) Darlehen zu ermäßigten Zinssätzen gewährt habe, die dazu bestimmt gewesen seien, Projekte zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Französisch-Polynesiens zu finanzieren. Der Kläger ersuchte die EIB, ihm für den Zeitraum von 1986 bis 1992 die Höhe dieser Zinssätze mitzuteilen.
4Die EIB teilte ihm durch Telefax vom 7. April 1997 mit, daß er nicht als Empfänger eines über die Socredo gewährten Darlehens verzeichnet sei.
5Mit Telefax vom 9. April 1997 forderte der Kläger die EIB auf, den Vorgang einer Beamtin der Kommission zu übermitteln, die er am 17. April 1997 in Luxemburg treffen werde.
6Auf ein Schreiben der EIB vom 10. April 1997 stellte er mit Telefax vom 13. April 1997 klar, daß ihm ein Angestellter der Socredo, der seit 1990 für die Verwaltung seines Kontos zuständig sei, bestätigt habe, daß die ihm zwischen 1986 und 1989 gewährten Darlehen aus EIB-Mitteln gestammt hätten. Da diese Mittel nicht fest zugeteilt gewesen seien, habe die EIB die Darlehen nicht zurückverfolgen können. Da der Kläger der Ansicht war, daß die EIB nach wie vor seine Anfrage zu beantworten habe, bat er um ein Treffen mit einem Vertreter der EIB bei seinem nächsten Aufenthalt in Luxemburg.
7Am 4. Oktober 1998 bat er die EIB, ihm mitzuteilen, ob die in Artikel 156 Buchstabe c des Beschlusses 91/482 genannten Zinssätze seit 1991 geändert worden seien und wann dies gegebenenfalls geschehen sei.
8Die EIB empfahl dem Kläger mit Telefax vom 5. Oktober 1998, seine Anfrage an die Kommission zu richten, und nannte ihm Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Dienststelle.
9Mit Telefax vom selben Tag bat der Kläger die Kommission, ihm die Zinssätze mitzuteilen, die gemäß Artikel 156 Buchstabe c des Beschlusses 91/482 und dem Beschluß 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (ABl. L 329, S. 50) in Französisch-Polynesien seit 1991 für mit Risikokapital gewährte Darlehen tatsächlich angewandt worden seien, und ihm zu bestätigen, daß Artikel 157 Buchstabe b des Beschlusses 91/482 nicht geändert worden sei.
10Am 3. November 1998 kam der Kläger mit Vertretern der Kommission in Brüssel zusammen.
11Am 13. November 1998 sandte die Kommission ihm ein Telefax, in dem sie ihm vorschlug, sich mit seiner Frage an die EIB zu wenden.
12Am 28. Dezember 1998 wandte sich der Kläger mit seinem Auskunftsersuchen erneut an die EIB und verwies auf den Beschluß 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43). Da er keine Antwort erhielt, versuchte er mehrfach, die EIB telefonisch zu erreichen. In einem Telefongespräch sei ihm erklärt worden, daß der Gegenstand seiner Anfrage unter das Bankgeheimnis falle und allein die Kommission die Auskunft geben könne.
13Am 8. März 1999 setzte der Kläger der Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) eine Frist zur Erteilung der erbetenen Auskunft, wobei er darauf hinwies, daß gemäß Artikel 234 des Beschlusses 91/482 die Kommission und nicht die EIB verpflichtet sei, diesen Beschluß durchzuführen.
14Die Kommission teilte dem Kläger mit Telefax vom 30. März 1999 mit, sie habe von der EIB erfahren, daß diese seine Anfrage bereits schriftlich beantwortet habe; dem könne sie nichts hinzufügen, wie sie ihm bereits in ihrem Telefax vom 2. März 1999 erklärt habe.
15Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 30. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
16Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 7. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat seine Stellungnahme zu dieser Einrede am 14. Juli 1999 eingereicht.

Anträge der Parteien

17Der Kläger beantragt,

  • —

    seine Anträge für zulässig und begründet zu erklären;

  • —

    festzustellen, daß die Generaldirektion Entwicklung (Außenbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit — Afrika, karibischer Raum und Pazifischer Ozean; Abkommen von Lomé) der Kommission gegen mehrere Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verstoßen hat, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden;

  • —

    der Kommission aufzugeben, ihm die erbetenen Informationen zu übermitteln, d. h. die Zinssätze zu nennen, die in Französisch-Polynesien von 1986 bis 1989 und von 1995 bis 1998 gemäß den Beschlüssen des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Gemeinschaft für mit Risikokapital gewährte Darlehen angewandt wurden;

  • —

    festzustellen, daß die Kommission ihm gegenüber für die Nichteinhaltung der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden, haftet;

  • —

    die Kommission zu verurteilen, ihm für die nicht erstattungsfähigen Aufwendungen, die zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich waren, 20000 FRF zu zahlen.

18Die Kommission beantragt,

  • —

    die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen;

  • —

    dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger,

  • —

    seinen Anträgen stattzugeben mit Ausnahme des Antrags, der Kommission aufzugeben, ihm die Informationen über die Zinssätze zu liefern, da er diese Auskünfte nach Klageerhebung erhalten habe;

  • —

    die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zum Verpflichtungsantrag

20Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission erklärt, er erhalte seine Klageanträge aufrecht mit Ausnahme des — von ihm versehentlich als „zweiter“ Antrag bezeichneten — dritten Klageantrags, der Kommission aufzugeben, ihm die gewünschten Informationen zu übermitteln.
21Daher besteht kein Anlaß mehr, über diesen Antrag zu entscheiden, der auf jeden Fall als unzulässig zurückzuweisen wäre. Wie die Kommission ausführt, ist das Gericht nämlich im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 53).

Zur Nichtigkeitsklage

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

22Die Kommission ist der Auffassung, daß das Telefax vom 30. März 1999 keine Handlung sei, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) sein könne.
23Erstens habe der Kläger keinen Anspruch darauf, die gewünschte Auskunft zu erhalten. Zwar habe der Bürger gemäß dem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Dokumenten oder Aktenstücken, doch habe er danach keinen Anspruch auf den Erhalt von Auskünften oder Antworten auf dem Gemeinschaftsorgan gestellte Fragen. Im vorliegenden Fall begehre der Kläger offensichtlich eine Auskunft und nicht Zugang zu einem bei Stellung seines Antrags vorliegenden Dokument. Die Kommission sei auch nach keiner sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verpflichtet, auf die vom Kläger gestellten Fragen zu antworten.
24Zweitens betreffe die erbetene Auskunft das Vorgehen der EIB und nicht das der Kommission. Gemäß den Artikeln 154 Absatz 3 und 154a des Beschlusses 91/482 sei allein die EIB dafür zuständig, die Zinssätze festzulegen, die sie bei mit Risikokapital oder mit ihren Eigenmitteln gewährten Darlehen anwende. Die Kommission verfüge nicht über die gewünschten Informationen, geschweige denn über die Dokumente, in denen sie enthalten seien.
25Drittens liegt der Fall des Klägers nach Ansicht der Kommission weder im Aufgabenbereich der EIB noch in dem der Kommission oder des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Ihren Informationen zufolge sei dem Kläger kein Darlehen mit Unterstützung der EIB oder des EEF gewährt worden. Die Darlehen, die er von der Socredo erhalten habe, stünden also in keinem Zusammenhang mit der Gemeinschaftsfinanzierung. Die Erteilung der gewünschten Auskunft falle demzufolge nicht in den Rahmen irgendeiner technischen Hilfe zur Durchführung eines von der Gemeinschaft finanzierten Projekts oder einer Beistands Verpflichtung.
26Der Kläger hält dem entgegen, nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den Rechtssachen 1/57 und 14/57, Usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 215, vom 9. Februar 1984 in den Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339; Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121) sei die Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999 eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag. Demzufolge hätte sie auch begründet werden müssen.
27Die begehrten Informationen seien in den vom Rat erlassenen Beschlüssen über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft enthalten, die von der Kommission angewendet würden. Daraus folge, daß es die Kommission nicht habe ablehnen können, ihm die Informationen zu liefern, da diese in öffentlichen Dokumenten der Gemeinschaft enthalten seien. Außerdem sei die Kommission mit der Durchführung des Beschlusses 91/482 betraut und verwalte gemäß Artikel 236 Absatz 2 dieses Beschlusses den EEF.
28Es sei unzutreffend, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, die gewünschten Informationen zu liefern, denn gemäß Artikel 174 Buchstabe d des Beschlusses 91/482 hätten die Kommission und die EIB einen Beitrag durch Informationsund Koordinationsdienste zu leisten.
29Schließlich sei keineswegs nachgewiesen, daß die von der Socredo gewährten Mittel nicht von der EIB stammten. Diese Frage sei im Moment Gegenstand eines in Französisch-Polynesien anhängigen Rechtsstreits.

Würdigung durch das Gericht

30Das Gericht kann gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Über den Antrag wird gemäß Artikel 114 § 3 mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht hält die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über den Antrag ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
31Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist. Außerdem sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Beschluß des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).
32Der Kläger kann im vorliegenden Fall nicht behaupten, das Schreiben der Kommission vom 30. März 1999 habe verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die seine Interessen durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.
33Erstens ergibt sich aus den Schriftsätzen des Klägers, insbesondere aus seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, daß die gesuchten Informationen Rechtsakten des Rates zu entnehmen sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Kommission ist indes nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verpflichtet, den Antrag einer Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in den ÜLG auf Nennung der einschlägigen Passagen der Gemeinschaftsregelung zu beantworten.
34Zweitens kann sich der Kläger für einen Anspruch auf die gewünschten Auskünfte nicht auf den Beschluß 94/90 berufen.
35Zunächst ist festzustellen, daß er die Kommission nicht um Zugang zu einem bestimmten Dokument oder Schriftstück, sondern um eine Information in bezug auf die Tätigkeit der EIB ersucht hat. Bei der Anwendung des Beschlusses 94/90 ist jedoch zwischen den Begriffen „Dokument“ und „Information“ zu unterscheiden. Keine der Vorschriften dieses Beschlusses und des Verhaltenskodex in dessen Anhang regelt nämlich das Recht auf Zugang zu Informationen; das Zugangsrecht gilt vielmehr nur für Dokumente. Lediglich in einer Begründungserwägung des Beschlusses 94/90 wird auf die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen im Anhang zur Schlußakte des Vertrages über die Europäische Union Bezug genommen. Dieser nicht weiter erläuterte Hinweis kann dem in dem Beschluß 94/90 mehrfach verwendeten Begriff „Dokument“ keine neue Bedeutung verleihen.
36Demzufolge kann aus dem Beschluß 94/90 nicht abgeleitet werden, daß das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem der Kommission vorliegenden Dokument deren Verpflichtung zur Folge habe, jedes Auskunftsersuchen eines einzelnen — wie das hier vorliegende — zu beantworten.
37Der Kläger verweist in seinem Aufforderungsschreiben vom 8. März 1999 auf den Inhalt seines Telefax an die EIB vom 28. Dezember 1998, in dem er keine Angaben zu den Dokumenten macht, die die von ihm gesuchten Informationen enthalten. Der Verhaltenskodex im Anhang zum Beschluß 94/90 bestimmt jedoch , daß „[der] Antrag auf Zugang zu einem Dokument... insbesondere Angaben enthalten [muß], aufgrund deren das betreffende Dokument bzw. die betreffenden Dokumente ermittelt werden können“. Aus der Formulierung des Antrags ergibt sich zumindest, daß der Kläger eine Information und nicht Zugang zu einem oder mehreren bestimmten Dokumenten der Kommission erhalten wollte. In dem Telefax vom 28. Dezember 1998 führt der Kläger insbesondere aus: „Ich habe gemäß dem am 31. Dezember 1993 veröffentlichten Beschluß 93/731 einen Anspruch darauf, die gewünschten Informationen von der zuständigen Behörde der Europäischen Union zu erhalten. Ich wiederhole daher mein Ersuchen und würde es sehr begrüßen, die von mir dringend benötigten Informationen diesmal zu erhalten: Ich muß wissen, welche Zinssätze in folgenden Jahren für Risikokapital angesetzt wurden, das nach Französisch-Polynesien geflossen ist:...“.
38Auch wenn davon auszugehen wäre, daß die vom Kläger gesuchten Informationen notwendigerweise in einem oder mehreren Dokumenten enthalten waren, ergibt sich jedenfalls aus den Angaben, die der Kommission bei der Abfassung des Telefax vom 30. März 1999 vorlagen, daß es sich nur um im Besitz der EIB befindliche Dokumente handeln konnte. Die Kommission konnte dem Kläger daher keinen Zugang zu solchen Dokumenten gewähren, und ihre Antwort vom 30. März 1999 konnte daher nicht in dessen Rechtsstellung eingreifen.
39Selbst wenn der Antrag des Klägers so auszulegen wäre, daß er die Kommission hinreichend klar darauf hinwiese, daß sich die gewünschten Informationen in den Beschlüssen des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft befänden, wäre der Beschluß 94/90 nicht so aufzufassen, daß unter „Dokument“ alle im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) zu verstehen sind. Der Beschluß 94/90 dient nicht dem Zweck, der Öffentlichkeit durch die Einführung eines gegenüber der Kommission geltend zu machenden Rechts Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die bereits aufgrund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zugänglich sind.
40Drittens konnte der Kläger bei seiner Suche nach Informationen, die er für seine gerichtlichen Schritte in Französisch-Polynesien benötigte, keinerlei Beistandsverpflichtung der Kommission geltend machen, weder im Hinblick auf die ihr gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) zugewiesenen Aufgaben noch auf die Verwaltung des EEF.
41Der Kläger hat zunächst nicht dartun können, daß er von 1986 bis 1989 über die Socredo Gemeinschaftsmittel erhalten hatte, und dies trotz der Ausführungen, die die Kommission dazu in ihrer Einrede der Unzulässigkeit gemacht hat. Er hat sich hierzu unter Hinweis auf angebliche Äußerungen eines Angestellten der Socredo auf bloße Behauptungen beschränkt. Außerdem trägt er selbst in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit vor, daß diese Frage Gegenstand eines Rechtsstreits in Französisch-Polynesien sei. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die bankrechtliche Situation des Klägers, die er bei der Kommission und der EIB zu klären versucht hat, in irgendeinem Zusammenhang mit einer Gemeinschaftsfinanzierung steht.
42Sodann sind die Verpflichtungen, die der Kommission allein nach Artikel 155 EG-Vertrag obliegen, nicht dahin auszulegen, daß sie jedes beliebige Auskunftsersuchen eines einzelnen unabhängig von seiner Grundlage beantworten müßte.
43Schließlich ergibt sich aus Artikel 174 des Beschlusses 91/482 keine Verpflichtung der Kommission gegenüber dem Kläger. Artikel 174 bestimmt:

„Um die einzelnen Ziele des Beschlusses in bezug auf die Förderung privater Investitionen effizient zu verwirklichen und damit konkrete Multiplikatoreffekte auszulösen, leisten die Bank und/oder die Kommission einen Beitrag mit folgenden Mitteln:

...

  • d)Informations- und Koordinationsdienste.“

44Diese Informations- und Koordinationsdienste werden im Rahmen der Beziehungen zwischen der EIB, der Kommission und den Behörden der ÜLG geleistet. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat diese Vorschrift keine unmittelbare Wirkung, aus der sich für die in den ÜLG ansässigen Einzelpersonen der Anspruch ergeben würde, von der EIB und der Kommission Informationen zu erhalten.
45Aus diesen Gründen ist das Schreiben der Kommission vom 30. März 1999 keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag. Die gegen dieses Schreiben erhobene Nichtigkeitsklage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zur Schadensersatzklage

46Die Kommission hat in bezug auf den vom Kläger in seiner Klageschrift vorgebrachten Antrag auf Schadensersatz keine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Das Gericht kann jedoch gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.
47Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klage auf Ersatz von durch ein Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur dann, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angibt, warum der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 27).
48Im vorliegenden Fall läßt sich zwar bestimmen, welches Verhalten der Kläger der Kommission vorwirft; die Klageschrift enthält indes keine Angaben zum Wesen und Umfang des angeblich vom Kläger erlittenen Schadens. Der Kläger beantragt lediglich, die Haftung der Kommission ihm gegenüber festzustellen. Darüber hinaus enthält die Klageschrift keine weiteren Angaben zu dieser Schadensersatzklage.
49Unter diesen Umständen konnte die Kommission nicht in zweckdienlicher Weise zur Sache Stellung nehmen, was sie im übrigen überhaupt nicht getan hat, und das Gericht kann seine Kontrolle nicht ausüben. Demnach sind die Voraussetzungen des Artikels 19 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts in bezug auf die Schadensersatzklage nicht erfüllt. Sie ist deshalb als unzulässig abzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Gerichts vom 13. Dezember 1996 in der Rechtssache T-128/96, Le-bedef/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-1679, Randnrn. 24 f., und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-233, Randnrn. 123 f.).

Kosten

50Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

  • 1.Über den dritten Klageantrag, der Kommission aufzugeben, dem Kläger die erbetenen Informationen zu übermitteln, braucht nicht entschieden zu werden.
  • 2.Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.
  • 3.Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen.
  • 4.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 27. Oktober 1999

Der Kanzler

H.Jung

Der Präsident

K.Lenaerts