1Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (ABl. L 22, S. 16) begehrt.
2Die Kläger sind Hersteller und Ausführer von Hartplatten, die in der Verordnung Nr. 194/1999 als Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen mit einer bestimmten Dichte definiert sind.
3Nach einer Beschwerde mehrerer Hartplattenhersteller der Gemeinschaft veröffentlichte die Kommission am 7. November 1997 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Brasilien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland (ABl. C 336, S. 2). Am 14. Januar 1998 nahmen die Kläger gegenüber der Kommission Stellung zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
4Die Kommission sandte den Klägern einen Fragebogen und nahm Überprüfungen in deren Geschäftsräumen vor.
5Am 5. August 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1742/98 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Brasilien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren (ABl. L 218, S. 16). Nach der Veröffentlichung dieser Verordnung äußerten sich die Kläger am 14. September 1998 gegenüber der Kommission. Am 6., 10. und 20 November 1998 übermittelten sie ihr durch Fernkopie zusätzliche Informationen.
6Am 23. November 1998 teilte die Kommission den Klägern die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen mit, aufgrund deren sie beabsichtigte, dem Rat die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen. Am 7. Dezember 1998 äußerten sich die Kläger zu dieser Mitteilung.
7Am 25. Januar 1999 erließ der Rat die Verordnung Nr. 194/1999, die am 29. Januar 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
8Mit Klageschrift, die am 28. April 1999 eingereicht worden ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
9Am 20. September 1999 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, sich im Hinblick auf die Artikel 101 und 102 der Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der am 28. April 1999 erhobenen Klage zu äußern.
10Mit Schriftsatz, der am 11. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären und den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Die Klage sei verspätet erhoben worden, da die Klagefrist am 27. April 1999 abgelaufen sei.
11Die Kläger haben mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, die Klage für zulässig zu erklären und in der Sache zu entscheiden. Sie bestreiten nicht, daß die Klage verspätet erhoben worden sei, verweisen jedoch auf zwei Umstände, aufgrund deren ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorliege.
12Mit Schriftsatz, der am 29. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden.
17Nach ständiger Rechtsprechung stehen die Klagefristen nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien; sie sind zwingenden Rechts (Urteile des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 40, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache T-119/95, Hauer/Rat und Kommission, Slg. 1998, II- 2713, Randnr. 22).
18Das Gericht kann gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und entscheidet hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung. Es ist daher Sache des Gerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob diese Klagefrist gewahrt wurde (Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, MAAS/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 39).
19Artikel 114 § 3 sieht vor, daß über den Antrag mündlich verhandelt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die bei den Akten befindlichen Unterlagen für ausreichend und beschließt, die Parteien nicht mündlich anzuhören.
20Es ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus den Informationen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, daß die Verordnung Nr. 194/1999 am 29. Januar 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Ebenso unstreitig wurde dieses Amtsblatt an diesem Tag in allen Amtssprachen der Europäischen Union ausgeliefert.
21Gemäß Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) beträgt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zwei Monate. Da es sich um eine Klage gegen einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Rechtsakt handelt, ist diese Frist gemäß Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme zu berechnen. Diese Frist ist außerdem gemäß Artikel 102 § 2 mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um eine zusätzliche Verfahrensfrist (Entfernungsfrist) zu verlängern.
22Im vorliegenden Fall betrifft die Klage einen am 29. Janauar 1999 veröffentlichten Rechtsakt. Die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diesen Rechtsakt war gemäß Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung vom Ablauf des 12. Februar 1999 an zu berechnen. Hinzu kommt gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung für die Kläger, die ihren Sitz in Polen und in Lettland haben, eine zusätzliche Entfernungsfrist von zwei Wochen. Die Frist ist also am 26. April 1999 um Mitternacht abgelaufen.
23Die am 28. April 1999 erhobene Klage ist demnach verspätet eingereicht worden.
24Nach Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung auf das Gericht Anwendung findet, hat der Ablauf von Fristen keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Im vorliegenden Fall machen die Kläger zwei Umstände geltend, aufgrund deren ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliege.
25Erstens tragen sie vor, einer ihrer Rechtsanwälte habe mit der englischsprachigen Sektion der Kanzlei des Gerichts telefoniert, um sich zu vergewissern, daß die Entfernungsfrist für Polen und Lettland zwei Wochen betrage. Dieser Rechtsanwalt habe einem Beamten der Kanzlei, dessen Name nicht bekannt sei, erklärt, daß die Frist für die Klageerhebung seiner Berechnung nach am 28. April 1999 ablaufe. Er habe diese Person gefragt, ob sie dieser Berechnung zustimme. Sie habe überlegt und geantwortet, ihrer Ansicht nach sei die Berechnung korrekt. Gleichwohl tragen die Kläger vor, daß diese Person „dem Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt hat, daß sie in der Sache keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen könne und daß es Sache der Kläger sei, die endgültige Berechnung vorzunehmen“.
26Das Gericht weist darauf hin, daß es nicht zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten in der Kanzlei gehört, sich zur Berechnung von Klagefristen zu äußern. Jedenfalls kann dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn ein Kläger eine unrichtige Auskunft eines Beamten der Kanzlei berücksichtigt, denn die Berechnung der Klagefrist wurde im vorliegenden Fall vom Rechtsanwalt der Kläger vorgenommen. Nach dem Vorbringen der Kläger selbst erteilte der befragte Beamte die Auskunft unverbindlich und verwies ausdrücklich darauf, daß die Berechnung Sache der Kläger sei. Unter diesen Umständen kann von einem Zufall oder einem Fall höherer Gewalt keine Rede sein.
27Zweitens verweisen die Kläger auf die persönlichen Umstände eines ihrer Prozeßvertreter einige Tage vor Klageerhebung.
28Dazu genügt die Feststellung, daß die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von zwei Rechtsanwälten vertreten werden. Selbst wenn einer von ihnen aus persönlichen Gründen verhindert gewesen sein sollte, die Klageschrift fristgemäß einzureichen, tragen die Kläger nichts vor, um zu erklären, warum ihr anderer Prozeßvertreter hieran gehindert gewesen sein sollte.
29Unter diesen Umständen ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
30Aus diesen Gründen ist über den von der Kommission vorgelegten Streithilfeantrag nicht zu entscheiden.