1Am 3. Mai 1998 erließ der Rat die Entscheidung 98/317/EG gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139, S. 30), in der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt wurden, die die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999 erfüllen.
2Der Kläger, der auf der Insel Raiatea in Französisch Polynesien eine Tropenfruchtplantage betreibt, erfuhr im Zusammenhang damit durch einen Artikel in der örtlichen Presse von dem Bestehen des Protokolls betreffend Frankreich (ABl. 1992, C 191, S. 90), das gemäß der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Schlußakte des Vertrages über die Europäische Union (ABl. 1992, C 191, S. 1) dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde.
3Der Kläger hat unter diesen Umständen mit Klageschrift, die am 11. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, weil er im wesentlichen der Ansicht ist, daß Französisch Polynesien, das von Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) über die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrages Anwendung findet, erfaßt werde, nicht von der Wirtschafts- und Währungsunion ausgeschlossen werden dürfe.
5Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung in der mit Wirkung ab 1. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. 1997, L 103, S. 6) ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
6Das Gericht hält im vorliegenden Fall die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden.
7Der Kläger stützt seine Klage, auch wenn er das in seiner Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG), der — in seinem Absatz 4 — u. a. vorsieht, daß jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
8Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) sieht jedoch vor, daß auf diesen Artikel gestützte Klagen binnen zwei Monaten zu erheben sind. Diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
9Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, daß eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs, wenn sie mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an zu berechnen ist.
10Außerdem verlängert sich die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene zweimonatige Frist gemäß Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes, auf den Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verweist, für eine in Französisch Polynesien ansässige Person mit Rücksicht auf die Entfernung um einen Monat.
11Die Entscheidung 98/317, deren Rechtswidirgkeit der Kläger im vorliegenden Fall rügt, wurde am 11. Mai 1998 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Kläger konnte ihre Rechtmäßigkeit also von diesem Tag an binnen drei Monaten und fünfzehn Tagen, d. h. bis zum 26. August 1998, aufgrund von Artikel 173 EG-Vertrag anfechten. Die vorliegende Klage ist jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erhoben worden. Daraus folgt, daß die Klage allein aus diesem Grund für unzulässig zu erklären ist, ohne daß ihre Zulässigkeit weiter zu prüfen wäre.
12Die vom Kläger für die späte Klageerhebung vorgetragene Begründung, daß er vom Inhalt und der Tragweite der Entscheidung 98/317 für Französisch Polynesien erst am 4. Januar 1999 erfahren habe, ist unerheblich. Denn der Kläger verfügte von der Veröffentlichung der Entscheidung 98/317 im Amtsblatt an über alle erforderlichen Informationen, um die Auswirkungen der Annahme dieser Entscheidung auf Französisch Polynesien beurteilen zu können.
13Die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene Klagefrist soll nämlich nicht nur gewährleisten, daß der Kläger über eine angemessene Zeit dafür verfügt, beurteilen zu können, ob es Gründe für eine Anfechtung eines Rechtsakts gibt, und um gegebenenfalls eine Klage vorzubereiten, sondern auch, daß ein Rechtsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage werden kann. Nur eine strikte Anwendung der so gesetzten Frist entspricht nämlich dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8).
14Außerdem ist hervorzuheben, daß die Entscheidung 98/317 gemäß ihrem Artikel 2 an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, so daß dem Kläger auf jeden Fall der Nachweis oblag, daß er von ihr unmittelbar und individuell betroffen war. Die von ihm in der Klageschrift vorgebrachten Elemente entsprechen diesem Erfordernis jedoch nicht.
15Aus all diesen Gründen ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.