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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juni 1999. – Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61999TO0071 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-71/9961999B00710006.000117291173810T
BESCHLUSS VOM 1. 6. 1999 — RECHTSSACHE T-71/99
MEYER / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer)

1. Juni 1999(*)

In der Rechtssache T-71/99

Karl L. Meyer, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Wohnsitz in Uturoa, Ile de Raiatea (Französisch-Polynesien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Dominique des Arcis, Papeete, Zustellungsbevollmächtigter: Horst Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,

Kläger,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1999, mit der diese den Soforthilfeantrag des Klägers für die an seiner Plantage tropischer Obstbäume entstandenen Wirbelsturmschäden abgelehnt hat, und wegen Ersatzes des dadurch erlittenen Schadens

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Sachverhalt und Verfahren

1Der Kläger betreibt eine Obstbaumplantage auf der Insel Raiatea in Französisch-Polynesien.
2Mit Schreiben vom 3. November 1998, adressiert an den für die Beziehungen mit den überseeischen Ländern und Gebieten zuständigen Berater in der Generaldirektion Entwicklung (Außenbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit — Afrika, Karibischer Raum und Pazifischer Ozean; Abkommen von Lomé) der Generaldirektion VIII der Kommission, Herrn Y. Roland-Gosselin, beantragte er eine Soforthilfe der Europäischen Union in Höhe von 100000 EUR, um die an seiner Plantage durch mehrere Wirbelstürme entstandenen Schäden zu beheben. Er stützte seinen Antrag auf mehrere Vorschriften des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: Beschluß 91/482).
3Er wiederholte seinen Soforthilfeantrag mit Schreiben vom 22. Januar 1999 an Frau S. Suomalainen, Leiterin des Referats „Pazifischer Ozean (Fidschi-Inseln, Salomonen, Kiribati, Neukaledonien, Papua-Neuguinea, Pitcairn, Französisch-Polynesien, Westsamoa, Tonga, Tuvalu, Vanuatu, Wallis und Futuna)“ der Direktion C „Karibischer Raum, Pazifischer Ozean, Indischer Ozean“ der GD VIII.
4Die Kommission lehnte diesen Antrag am 17. Februar 1999 im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Gewährung einer solchen Hilfe unmittelbar an Einzelpersonen in der Regelung und in den Beschlüssen des Rates nicht vorgesehen sei.
5Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 forderte der Kläger die Kommission auf, ihre Ablehnung zu überdenken, da sie diskriminierend sei. Er könne der Begründung dieser Ablehnung nicht zustimmen, denn sein Antrag sei begründet. Hierzu machte er insbesondere geltend, die Kommission habe Artikel 366 des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP—EWG-Abkommens (ABl. 1991, L 229, S. 3; im folgenden: Lomé-Abkommen), das durch den Beschluß 91/400/EGKS, EWG des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 (ABl. L 229, S. 1) genehmigt worden sei, nicht auf Französisch-Polynesien angewendet.
6Mit Schreiben vom 21. Februar 1999 stützte er seinen Soforthilfeantrag außerdem auf Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 EG) und Artikel 132 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Absatz 4 EG).
7Am 2. März 1999 bestätigte die Kommission ihre Antwort vom 17. Februar 1999.
8Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 10. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Anträge des Klägers

9Der Kläger beantragt:

  • —

    all seine Anträge für zulässig und begründet zu erklären;

  • —

    festzustellen, daß der Inhalt des Schreibens der GD VIII vom 17. Februar 1999 weder mit den geltenden Vorschriften noch mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar ist, und der Kommission aufzuerlegen, den Beschluß 91/482 sowie Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag nach Wortlaut und Sinn ordnungsgemäß und ohne freies Ermessen anzuwenden;

  • —

    festzustellen, daß die Kommission für die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften haftet;

  • —

    die Kommission zu verurteilen, ihm für die unwiederbringlichen Ausgaben, die er zur Wahrnehmung seiner Interessen aufwenden mußte, einen Betrag in Höhe von 20000 FRF zu zahlen.

Rechtliche Würdigung

10Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts in der mit Wirkung ab 1. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. 1997, L 103, S. 6) ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
11Das Gericht hält die bei den Akten befindlichen Unterlagen für ausreichend und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden.
12Aus der Klageschrift ergibt sich, daß der Kläger sowohl die Nichtigerklärung des Rechtsakts, mit dem die Kommission seinen Antrag auf Dringlichkeitshilfe abgelehnt hat, als auch eine Verpflichtung der Kommission sowie die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des angeblich erlittenen Schadens nebst Zinsen beantragt.
13Das Gericht ist zum einen nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, Gemeinschaftsorgane, Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen zu einem Tun oder Unterlassen zu verpflichten (Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-l, Randnr. 29). Daraus folgt, daß der Antrag des Klägers, das Gericht möge der Kommission aufgeben, sich ohne freies Ermessen an den Wortlaut und Sinn des Beschlusses 91/482 und des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag zu halten, unzulässig ist.
14Zum anderen fehlt den Argumenten, die der Kläger zur Begründung seiner Anfechtungsklage und seiner Schadensersatzforderung vorgetragen hat, offensichtlich jede rechtliche Grundlage.
15In seiner Klageschrift macht er in unkoordinierter Weise einen Verstoß gegen mehrere Vorschriften des Beschlusses 91/482, gegen Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag und gegen die Begründungspflicht sowie ein Versäumnis der Kommission im Hinblick auf Artikel 366 des Lomé-Abkommens geltend.
16Erstens kann der Kläger seinen Antrag, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Februar 1999 erklärt hat, nicht auf den Beschluß 91/482 stützen, auf den er sich in seinem Schreiben vom 3. November 1998 und in seiner Klageschrift beruft. Dieser Beschluß regelt nämlich in allen seinen Bestimmungen die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den überseeischen Ländern und Gebieten. Jedoch ist nirgends vorgesehen, daß die Gemeinschaft im Fall einer Naturkatastrophe wie der vom Kläger angeführten, einzelnen auf Antrag direkt eine Soforthilfe gewährt.
17Zweitens kann der Kläger aus Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag kein Recht für sich herleiten. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich auf die Vereinbarkeit von Beihilfen der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinsamen Markt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der beantragten Hilfe jedoch offensichtlich nicht um eine derartige Beihilfe.
18Drittens rügt die Klageschrift zwar einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, läßt aber nicht erkennen, was genau der Kläger der Kommission vorwirft. Das Schreiben der Kommission vom 17. Februar 1999 gibt jedenfalls den Grund für die Ablehnung des Antrags des Klägers an, d. h., daß die von ihm genannte Regelung keine solche Maßnahme vorsehe.
19Viertens kann der Kläger keinen Anspruch aus Artikel 366 des Lome-Abkommens ableiten, der folgendermaßen lautet:

„(1)Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 beginnt, geschlossen.
(2)Spätestens zwölf Monate vor Ablauf des ersten Fünf Jahreszeitraums unterrichten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zum einen und die AKP-Staaten zum anderen die jeweils andere Partei von den Bestimmungen dieses Abkommens, für die sie im Hinblick auf eine etwaige Änderung des Abkommens eine Revision beantragen. Unbeschadet dieser Frist und für den Fall, daß eine Partei die Revision von Bestimmungen des Abkommens beantragt, verfügt die andere Vertragspartei über eine Frist von zwei Monaten, um die Ausdehnung dieser Revision auf weitere Bestimmungen zu beantragen, die im Zusammenhang mit denen stehen, für die der ursprüngliche Antrag gestellt wurde.

Zehn Monate vor Ablauf dieses laufenden Fünf Jahreszeitraums treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die etwaigen Änderungen an den Bestimmungen, die Gegenstand dieser Unterrichtung waren, zu prüfen.

Die Artikel 359 und 360 über den Abschluß, die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Abkommens gelten auch für die auf diese Weise vorgenommenen Änderungen.

Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(3)Achtzehn Monate vor Ablauf der Gesamtlauf zeit des Abkommens treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Bestimmungen zu prüfen, die in der Folge für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits gelten sollen.

Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Ubergangsmaßnahmen.“

20Diese Vorschrift enthält nichts über die Zahlung einer spezifischen Soforthilfe an eine Einzelperson mit Wohnsitz im Gebiet eines der AKP-Staaten. Sie bestimmt die Dauer des Lome-Abkommens und das Verfahren für dessen Revision nach Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums oder am Ende seiner Laufzeit.
21Da dem Vorbringen, auf das der Kläger seinen Antrag stützt, die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1999 für nichtig zu erklären, offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ist sein im wesentlichen auf dieselben Argumente gestützter Schadensersatzantrag ebenfalls ohne jede rechtliche Grundlage.
22Somit ist die vorliegende Klage abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

23Nach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

  • 1.Die Anträge des Klägers, die Kommission zu verpflichten, den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 EG) nach Wortlaut und Sinn ordnungsgemäß und ohne freies Ermessen anzuwenden, werden als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
  • 2.Die Anträge auf Nichtigerklärung und Schadensersatz werden abgewiesen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
  • 3.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 1. Juni 1999

Der Kanzler

H.Jung

Der Präsident

M.Jaeger