BIB.ORDER
T-71/9961999B00710006.000117291173810TBeschluß des Gerichts (Dritte Kammer)
1. Juni 1999(*)
In der Rechtssache T-71/99
Karl L. Meyer, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Wohnsitz in Uturoa, Ile de Raiatea (Französisch-Polynesien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Dominique des Arcis, Papeete, Zustellungsbevollmächtigter: Horst Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,
Kläger,Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Beklagte,wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1999, mit der diese den Soforthilfeantrag des Klägers für die an seiner Plantage tropischer Obstbäume entstandenen Wirbelsturmschäden abgelehnt hat, und wegen Ersatzes des dadurch erlittenen Schadens
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt und Verfahren
Anträge des Klägers
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all seine Anträge für zulässig und begründet zu erklären;
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festzustellen, daß der Inhalt des Schreibens der GD VIII vom 17. Februar 1999 weder mit den geltenden Vorschriften noch mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar ist, und der Kommission aufzuerlegen, den Beschluß 91/482 sowie Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag nach Wortlaut und Sinn ordnungsgemäß und ohne freies Ermessen anzuwenden;
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festzustellen, daß die Kommission für die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften haftet;
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die Kommission zu verurteilen, ihm für die unwiederbringlichen Ausgaben, die er zur Wahrnehmung seiner Interessen aufwenden mußte, einen Betrag in Höhe von 20000 FRF zu zahlen.
Rechtliche Würdigung
„(1)Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 beginnt, geschlossen.(2)Spätestens zwölf Monate vor Ablauf des ersten Fünf Jahreszeitraums unterrichten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zum einen und die AKP-Staaten zum anderen die jeweils andere Partei von den Bestimmungen dieses Abkommens, für die sie im Hinblick auf eine etwaige Änderung des Abkommens eine Revision beantragen. Unbeschadet dieser Frist und für den Fall, daß eine Partei die Revision von Bestimmungen des Abkommens beantragt, verfügt die andere Vertragspartei über eine Frist von zwei Monaten, um die Ausdehnung dieser Revision auf weitere Bestimmungen zu beantragen, die im Zusammenhang mit denen stehen, für die der ursprüngliche Antrag gestellt wurde.Zehn Monate vor Ablauf dieses laufenden Fünf Jahreszeitraums treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die etwaigen Änderungen an den Bestimmungen, die Gegenstand dieser Unterrichtung waren, zu prüfen.
Die Artikel 359 und 360 über den Abschluß, die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Abkommens gelten auch für die auf diese Weise vorgenommenen Änderungen.
Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaßnahmen.
(3)Achtzehn Monate vor Ablauf der Gesamtlauf zeit des Abkommens treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Bestimmungen zu prüfen, die in der Folge für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits gelten sollen.Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Ubergangsmaßnahmen.“
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Anträge des Klägers, die Kommission zu verpflichten, den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 EG) nach Wortlaut und Sinn ordnungsgemäß und ohne freies Ermessen anzuwenden, werden als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
- 2.Die Anträge auf Nichtigerklärung und Schadensersatz werden abgewiesen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
- 3.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.