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T-70/99 R61999B00700017.000120301208859TBeschluß des Präsidenten des Gerichts
30. Juni 1999(*)
In der Rechtssache T-70/99 R
Alpharma Inc., nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika gegründete Gesellschaft mit Sitz in Fort Lee (USA), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Gavin Robert und Rechtsanwalt Bernard van de Walle de Ghelcke, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freddy Brausch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Antragstellerin,Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater John Carbery, Rechtsberaterin Moyra Sims und Rechtsberater Jorge Monteiro als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Antragsgegner,unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Peter Oliver und Theofanis Christoforou sowie durch Francesco Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Republik Finnland, vertreten durch Holger Rotkirch, Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und Tuula Pynnä, Rechtsberaterin im gleichen Ministerium, Zustellungsanschrift: Finnische Botschaft, 2, rue Heinrich Heine, Luxemburg,
und
Königreich Schweden, vertreten durch Anders Kruse, Berater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Schwedische Botschaft, 2, rue Heinrich Heine, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung — hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Antibiotika — der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 4) oder sonstiger einstweiliger Anordnungen
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen
„(1)Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse notwendig werdende Änderungen der Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 23 vorgenommen.“
„a)‚Zusatzstoffe‘: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tierernährung verwendet werden, um
- —
die Beschaffenheit der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder der Mischfuttermittel oder der tierischen Erzeugnisse günstig zu beeinflussen oder
- —
den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken oder die tierische Erzeugung insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel zu verbessern,
- —
die Ernährung in der Weise anzureichern, daß sich besondere Ernährungszwecke erreichen oder spezifische zeitweilige ernährungsphysiologische Bedürfnisse der Tiere befriedigen lassen, oder
- —
Belästigungen durch Ausscheidungen von Tieren zu verhindern oder zu verringern oder die Umwelt der Tiere zu verbessern;
aa)‚Mikroorganismen‘: kolonienbildende Mikroorganismen; aaa)‚Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist‘: die in Anhang C Teil I aufgeführten Zusatzstoffe; aaaa)‚sonstige Zusatzstoffe‘: Zusatzstoffe, deren Zulassung nicht an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist und die in Anhang C Teil II aufgeführt sind;“.
„(1)Zusatzstoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) [Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist: die in Anhang C Teil I aufgeführten Zusatzstoffe], die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I eingetragen wurden, werden ab 1. April 1998 vorläufig zugelassen und zur erneuten Beurteilung als Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, in Anhang B Kapitel I übertragen. (2)Für die Zusatzstoffe nach Absatz 1 ist im Hinblick auf ihre erneute Beurteilung vor dem 1. Oktober 1998 ein neuer Zulassungsantrag einzureichen; der Verantwortliche des Dossiers, auf dessen Grundlage die frühere Zulassung erteilt wurde, oder sein bzw. seine Rechtsnachfolger haben diesen Antrag zusammen mit der Monographie nach Artikel 9n und der technischen Spezifikation nach Artikel 9o über den berichterstattenden Mitgliedstaat an die Kommission zu richten und eine Kopie dieser Dokumente an die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln, die den Empfang der Unterlagen bestätigen....
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der für das Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs nach Absatz 1 Verantwortliche das Dossier gemäß Artikel 4 entsprechend den in Artikel 4 vorgesehenen Einzelheiten bis spätestens 30. September 2000 zur erneuten Beurteilung vorlegt. Anderenfalls wird die Zulassung des betreffenden Zusatzstoffs per Verordnung gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 entzogen und seine Eintragung in Anhang B Kapitel I gelöscht.“
„(1)Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage fest, daß die Verwendung eines zugelassenen Zusatzstoffs oder seine Verwendung unter den gegebenenfalls festgelegten Bedingungen eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, obgleich sie dieser Richtlinie entspricht, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. (2)Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Futtermittelausschuß; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen. (3)Ist die Kommission der Ansicht, daß die Richtlinie geändert werden muß, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder der Umwelt sicherzustellen, so leitet sie zum Erlaß dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 24 ein; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen beibehalten.“
„(1)Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ständigen Futtermittelauschuß — im folgenden ‚Ausschuß‘ genannt — von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2)Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3)Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.“
„(1)Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den [Ständigen Futtermittelausschuß] von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2)Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3)Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.[The Commission shall adopt the measures and implement them forthwith where they are in accordance with the opinion of the Committee. Where they are not in accordance with the opinion of the Committee, or if no opinion is delivered, the Commission shall without delay propose to the Council the measures to be adopted. The Council shall adopt the measures by a qualified majority.]
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.“
„(1)Die Wissenschaftlichen Ausschüsse werden in den in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen gehört. Die Kommission kann beschließen, diese auch in sonstigen Fragen, die für die Verbrauchergesundheit und die Lebensmittelsicherheit von besonderem Interesse sind, zu hören....
(3)Auf Aufforderung der Kommission geben die wissenschaftlichen Ausschüsse wissenschaftliche Gutachten in Fragen der Verbrauchergesundheit und Lebensmittelsicherheit ab ...“
„Der durch [den Beschluß] 76/791/EWG [vom 24. September 1976] eingesetzte Wissenschaftliche Futtermittelausschuß unterstützt die Kommission auf deren Ersuchen bei der Klärung wissenschaftlicher Fragen bezüglich der Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung.“
Sachverhalt
„Artikel 1
Die Eintragungen folgender Antibiotika in Anhang B der Richtlinie 70/524/EWG werden gestrichen:
- —
Zink-Bacitracin,
...Artikel 2
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2000 die Bestimmungen dieser Verordnung unter Zugrundelegung der Ergebnisse,
- —
welche die jeweiligen Untersuchungen der durch die betreffenden Antibiotika in der Tierernährung hervorgerufenen Resistenzen ergeben,
- —
welche das Programm ergibt, das zur Überprüfung der Mikrobenresistenzen bei Tieren, denen Antibiotika verabreicht worden sind, durchzuführen ist, insbesondere von denen, die für das Inverkehrbringen der betreffenden Zusatzstoffe verantwortlich sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Sie gilt ab 1. Januar 1999.Wenn ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht ein oder mehrere der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Antibiotika verboten hatte, bleiben dieses oder diese Antibiotika im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht jedoch in diesem Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 1999 zugelassen....“
„Das zur Gruppe der zyklischen Polypeptide gehörende Zink-Bacitracin wird ebenfalls in der Humanmedizin vorrangig für die topische Behandlung von Entzündungen der Haut und der Schleimhäute verwendet. Veröffentlichungen zeigen, daß es möglicherweise für die Behandlung von gegenüber Vancomycin resistenten Enterokokken verwendet werden könnte, welche ein klinisches Problem in der Humanmedizin darstellen. Durch die Verwendung von Zink-Bacitracin als Zu satzstoff selektierte Resistenzen vergrößern unvermeidbar das Reservoir der Resistenzen gegenüber Zink-Bacitracin. Der Prozentsatz von gegenüber Zink-Bacitracin resistenten Enterococcus faecium ist höher bei Hühnern, denen Zink-Bacitracin verabreicht wurde, als bei Hühnern, denen es nicht verabreicht wurde. Diese Resistenzen könnten vom Tier auf den Menschen übertragen werden und so die Wirksamkeit des als Humanarzneimittel verwendeten Zink-Bacitracins beeinträchtigen. Es empfiehlt sich also, die Wirksamkeit von Zink-Bacitracin in der Humanmedizin zu erhalten.“
„(23)Gemäß den Schlußfolgerungen der Konferenz der Weltgesundheitsorganisation vom Oktober 1997 in Berlin, des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union, des Internationalen Tierseuchenamts sowie der Konferenz über die Gefahr der Antibiotikaresistenz in Kopenhagen vom September 1998 muß die Antibiotikaresistenz als ernstes und komplexes Problem von internationaler Bedeutung angesehen werden. Im Sinne der Empfehlungen dieser Konferenzen ist ein allgemeines Überwachungssystem der durch die Verwendung von Antibiotika verursachten Antibiotikaresistenzen wünschenswert. Die Entwicklung von Resistenzen in Krankenhäusern, aber auch in der Bevölkerung insgesamt muß darüber hinaus eingedämmt werden. (24)Neuen Antibiotikagruppen angehörende Arzneimittel sind noch nicht so weit entwickelt, daß sie in naher Zukunft zugelassen werden können. Daher muß die zur Zeit noch bestehende Wirksamkeit von Humanarzneimitteln unbedingt erhalten werden. (25)Neben anderen Maßnahmen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Humanarzneimitteln zu treffen sind, besteht eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, darin, das Reservoir von Resistenzen bei Tieren nicht zu vergrößern, vor allem dann, wenn diese Resistenzen auf den Menschen übertragen werden könnten und so die Wirksamkeit von Humanarzneimitteln beeinträchtigen könnten. Zahlreiche wissenschaftliche Daten belegen, daß eine solche Übertragung nicht nur durch Organismen, die Zooposen verursachen, sondern auch durch Kommensale möglich ist. (26)Diesem Phänomen, das auf die Verwendung von Antibiotika als Veterinärarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoff in der Tierzucht zurückzuführen ist, kann unter anderem dadurch entgegengewirkt werden, daß Antibiotika, die als Humanarzneimittel zugelassen sind oder die bekanntermaßen eine Kreuzresistenz gegenüber in der Humanmedizin verwendeten Antibiotika selektieren, nicht mehr als Zusatzstoffe zugelassen werden, da sie aus wesentlichen Gründen dem Einsatz in der Humanmedizin vorbehalten bleiben müssen. (27)Zum Schutz der menschlichen Gesundheit empfiehlt es sich, die Zulassungen der Antibiotika Zink-Bacitracin, Spiramycin, Virginiamycin und Tylosinphosphat zurückzuziehen. “
Verfahren
Rechtslage
Vorbringen der Beteiligten
Zur Zulässigkeit
Zum Fumus boni iuris
Zur Dringlichkeit
Zur Interessenabwägung
Richterliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
Zum Fumus boni iuris
Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung
„Bestimmte antimikrobielle Substanzen, die in der Landwirtschaft bei Behandlungen oder als Wachstumsförderer verwendet werden, werden auch zur Bekämpfung von Krankheiten beim Menschen eingesetzt. Andere selektieren eine Kreuzresistenz von Bakterien gegen antimikrobielle Substanzen, die in der Humanmedizin verwendet werden. Es gibt immer mehr klinische und mikrobiologische Beweise dafür, daß resistente Bakterien oder Resistenzdeterminanten vom Tier auf den Menschen übertragen werden könnten und auf diese Weise Infektionen hervorrufen könnten, deren Behandlung schwieriger ist. Wegen des vermehrten Vorkommens und der verstärkten Verbreitung von gegen antimikrobielle Substanzen resistenten Infektionen in Krankenhäusern und in der Öffentlichkeit ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit diese Steigerung der Resistenz durch die Verwendung antimikrobieller Substanzen bei der tierischen Erzeugung beeinflußt worden sein könnte.
Das Ausmaß der medizinischen und gesundheitlichen Auswirkungen der Verwendung antimikrobieller Substanzen bei der Erzeugung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren ist nicht bekannt. Trotz der Ungewißheit gibt es je doch genug Beweise, die Anlaß zur Besorgnis geben können. Es ist unwiderlegt, daß die Verwendung antimikrobieller Substanzen zur Selektion resistenter Bakterien führt und daß das Ausmaß des entstehenden Problems u. a. davon abhängt, wie lange und in welcher Konzentration die antimikrobielle Substanz verabreicht wird.“
„Bacitracin und Everninomycin sind zwei ‚neue‘ Antibiotika, die zur Zeit für die Behandlung von Patienten mit Infektionen des Typs VRE (vancomyeinresistenter Enterococcus) und MRSA (methicillinresistenter Staphylococcus aureus) entwickelt werden und auf großes Interesse stoßen. In der Vergangenheit beschränkte sich der Einsatz von Bacitracin beim Menschen auf eine lokale Verwendung bei der Behandlung von Patienten mit Entzündungen der Haut oder Schleimhaut. Kürzlich wurde Bacitracin jedoch experimentell zur Behandlung von Patienten mit VRE eingesetzt (J. K. Chia, M. M. Nakata, S. S. Park u. a., Use of bacitracin therapy for infection due to Vancomycin-resistant Enterococcus faecium, Clin Inf Dis 1995, 21:1520). Dieses Antibiotikum dient jedoch auch als antimikrobieller Wachstumsförderer für Zuchtherden. In den USA sind bislang relativ schwache Resistenzsätze (bis zu 17 %) in Staphylokokken, Streptokokken und Enterokokken festgestellt worden... Gleichwohl kann die Möglichkeit einer Zunahme der Resistenz nicht ausgeschlossen werden, wenn dieser Stoff als Wachstumsförderer verwendet wird.“
„Bacitracin und Everninomycin sind gerade zur Behandlung von Patienten mit VRE (vancomycinresistenter Enterococcus) oder MRSA (methicillinresistenter Staphylococcus aureus) eingeführt worden. Bacitracin wird aber als Wachstumsförderer genutzt, während Everninomycin eng mit dem Wachstumsförderer Avilamycin verwandt ist, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der Zukunft Probleme aufgrund einer Zunahme der Resistenz gegen diese Stoffe auftreten“ (S. 62 und 63).
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
- 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
- 2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.