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C-364/99 P(R)61999O03640005.000187351875824CJBeschluß des Präsidenten des Gerichtshofes
14. Dezember 1999(*)
In der Rechtssache C-364/99 P(R)
DSR-Senator Lines GmbH mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck, Brüssel, und U. Zinsmeister, Düsseldorf, sowie die Solicitors J. Pheasant, N. Bromfield und M. Levitt, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte De Bandt, Van Hecke, Lagae und Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R (DSR-Senator Lines/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und wegen folgender Anträge:
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den Vollzug der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 — Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1), soweit in den Artikeln 8 und 10 dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR festgesetzt wird, auszusetzen, ohne daß sie eine Bankbürgschaft stellen muß,
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hilfsweise, den Vollzug dieser Entscheidung unter den Bedingungen, die die Rechtsmittelführerin der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 1999 vorgeschlagen hat, auszusetzen,
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weiter hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,
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die Kostenentscheidung vorzubehalten,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,und
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bonn, als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts A. La Pergola,
folgendenBeschluß
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den Vollzug der Entscheidung 1999/243, soweit in den Artikeln 8 und 10 dieser Entscheidung gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR festgesetzt wird, auszusetzen, ohne daß sie eine Bankbürgschaft stellen muß,
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hilfsweise, den Vollzug dieser Entscheidung unter den Bedingungen, die sie der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 1999 vorgeschlagen hat, auszusetzen,
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weiter hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,
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die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Sachverhalt und Verfahren
„1Die Antragstellerin war eine der fünfzehn Reedereien, die an dem Trans-Atlantic Agreement (im folgenden: TAA), einer Vereinbarung der im Transatlantikhandel zwischen Nordeuropa und den USA arbeitenden Linienschiffahrtskonferenz, beteiligt waren. 2Die Kommission erließ am 19. Oktober 1994 die Entscheidung 94/980/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 — Trans-Atlantic Agreement) (ABl. L 376, S. 1), in der sie einerseits feststellte, daß bestimmte Vorschriften des TAA, insbesondere die Vorschriften über bestimmte Landtransportdienste innerhalb der Gemeinschaft, gegen Absatz 1 des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßen, und es andererseits ablehnte, auf diese Vorschriften Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßenund Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) anzuwenden. Mit der Ent-Scheidung 94/980 vom 19. Oktober 1994 wurden den betroffenen Unternehmen vor allem Preisabsprachen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in dem TAA enthaltenen Bestimmungen haben, untersagt. 3Nach Abschluß zahlreicher Unterredungen mit der Kommission meldeten die Mitglieder des TAA am 5. Juli 1994 bei der Kommission eine neue Vereinbarung mit der Bezeichnung Trans-Conference Agreement (im folgenden: TACA) an, die das TAA ersetzen sollte und am 24. Oktober 1994 in Kraft trat. Aufgrund nachfolgender Änderungen wurden bei der Kommission nach dem 5. Juli 1994 fünf neue Fassungen des TACA angemeldet. 4Die. Kommission erließ am 16. September 1998 die Entscheidung 1999/243 ... 5Nach den Artikeln 1, 2 und 3 der Entscheidung haben die Mitglieder des TACA gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 verstoßen, indem sie eine Vereinbarung getroffen haben, durch die sie verschiedene wettbewerbswidrige Tätigkeiten entfalteten. 6Nach den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung haben die Antragstellerin und die anderen Mitglieder des TACA gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie die Wettbewerbsstruktur des Marktes in einer Weise verändert haben, daß ihre gemeinsame beherrschende Stellung verstärkt wurde, und indem sie die Verfügbarkeit und inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten Einschränkungen unterworfen haben. 7Artikel 8 der Entscheidung setzt gegen die Antragstellerin wegen der in den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung festgestellten Verstöße eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR fest. Artikel 10 der Entscheidung sieht vor, daß die in Artikel 8 festgesetzten Geldbußen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuzahlen sind. 8Mit Schreiben vom 25. September 1998 gab die Kommission der Antragstellerin die Entscheidung bekannt. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße absehen würde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine ihren Anforderungen entsprechende Bankbürgschaft für die Hauptschuld zuzüglich Zinsen gestellt würde. 9Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 1998, von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft befreit zu werden. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Februar 1999 ab. Sie begründet dies u. a. damit, daß es möglich sein müßte, die geforderte Bankbürgschaft ‚bei den Partnern, Banken oder Gesellschaftern des Unternehmens‘ zu erhalten. Außerdem sei sie bereit, folgendes zu akzeptieren:
‚a)eine auf ein Jahr befristete Bankbürgschaft (die automatisch verlängert wird oder im Fall des Widerrufs zu zahlen ist), die beigefügtem Muster einer Bankbürgschaft entspricht; b)eine Regelung, wonach die Gesellschaft zur Ratenzahlung berechtigt ist, vorausgesetzt, es werden Verzugszinsen berechnet und für die Restschuld besteht eine normale Bankbürgschaft‘.“
Der angefochtene Beschluß
Vorbringen der Parteien
Erster Rechtsmittelgrund
Zweiter Rechtsmittelgrund
Dritter Rechtsmittelgrund
Vierter Rechtsmittelgrund
Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland
Beurteilung
Erster Rechtsmittelgrund
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.