BIB.ORDER
C-242/9961999O02420016.000190841909613CJBeschluss des Gerichtshofes
20. Oktober 2000(*)
In der Rechtssache C-242/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Sozialgericht Augsburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Johann Vogler
Landwirtschaftliche Alterskasse Schwaben
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 sowie über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 14a Nummer 3 und Artikel 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1),
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
Gemeinschaftsrecht
„Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats“.
„[E]ine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt“.
„2.Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.3.Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.“
„a)vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften; b)in den in Anhang VII aufgeführten Fällen
- —
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und
- —
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt“.
„Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.“
„Eine Person, für die ... Artikel 14a [Nummern] 2, 3 und 4 [und] Artikel 14c Buchstabe a) gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.“
Der Ausgangsrechtsstreit
- 1.Sind Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ungültig, weil es zur Herstellung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 52 EG-Vertrag nicht notwendig ist im Sinne von Artikel 51 und 235 EG-Vertrag, jeweils in Verbindung mit Artikel 3b Absätze 2 und 3 EG-Vertrag, zu bestimmen, dass eine Person, die in Österreich als selbständiger Betreiber eines Hotels in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kranken-, pensions- und unfallversichert ist und daneben als selbständiger Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Deutschland grundsätzlich von der deutschen Alterssicherung der Landwirte erfasst würde, wegen ihres Wohnsitzes in Österreich nicht nur hinsichtlich des Risikos „Krankheit“, sondern auch hinsichtlich der Risiken „Alter“ und „Invalidität“ bzw. „Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt?
- 2.Bei Verneinung von Frage 1 :
Ist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin gehend auszulegen, dass eine Person, die im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten mehrere selbständige Tätigkeiten ausübt, den Rechtsvorschriften dieser Staaten (hier: Österreich und Deutschland) unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet nur eines Mitgliedstaats (hier: Osterreich) wohnt?
- 3.Oder ist Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nur auf Personen anzuwenden, die eine bestimmte selbständige Tätigkeit, nicht jedoch zwei unterschiedliche selbständige Tätigkeiten, gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben? Oder ist Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auch auf Personen anzuwenden, die zwei oder mehrere miteinander nicht in Verbindung stehende selbständige Tätigkeiten gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben?
- 4.In welchem Verhältnis stehen Artikel 14a Nummer 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zueinander? Ist Artikel 14a Nummer 3 dahin gehend auszulegen, dass sich die Sozialversicherungspflicht der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens immer nach den Rechtsvorschriften des Betriebssitzstaats richtet, auch wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere andere selbständige Tätigkeiten betrieben werden?
- 5.Oder enthält Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang VII zur Durchführung des Artikels 14c Buchstabe b Nummer 3 eine Regelungslücke für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und Altersversicherung der Landwirte, wenn diese in Deutschland eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat nicht einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis nachgehen, sondern dort einer selbständigen Tätigkeit (hier: Hotelier in Österreich) nachgehen?
Bejahendenfalls: Kann Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem Anhang VII (Durchführung des Artikels 14c Buchstabe b) in Analogie auf den hier vorliegenden Fall der Ausübung zweier unterschiedlicher selbständiger Tätigkeiten (Hotelier in Österreich und Landwirt in Deutschland) angewandt werden?
Kosten
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, beeinträchtigen könnte. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit des letztgenannten Staates unterliegt.