BIB.ORDER
C-107/99 R61999O01070031.000140121403827CJBeschluß des Präsidenten des Gerichtshofes
29. Juni 1999(*)
In der Rechtssache C-107/99 R
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Antragstellerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. de March sowie K. Simonsson und H. Speyart, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,unterstützt durch
Irland, vertreten durch Legal Adviser J. Payne, Office of the Attorney General, als Bevollmächtigte, Beistand: D. McGuinness, SC, und E. Kent, Solicitor, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aussetzung des Vollzugs der der Italienischen Republik mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19. Januar 1999 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1998, mit der Änderungen der Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen wurden, sowie aller Rechtsakte, die deren Grundlage bilden oder mit ihr zusammenhängen, oder wegen Erlasses anderer einstweiliger Anordnungen
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
folgenden
Beschluß
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
„Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen..., wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.“
„Die [finanziellen] Interventionen [der Strukturfonds] werden auf Initiative der Mitgliedstaaten oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet.“
„(4)Die Kommission legt nach transparenten Verfahren je Mitgliedstaat und für jedes der Ziele 1 bis 4 und 5b Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds fest. Hierbei trägt sie, wie zuvor, folgenden objektiven Kriterien Rechnung: dem nationalen Wohlstand, dem regionalen Wohlstand, der Bevölkerung der Regionen und dem relativen Ausmaß der strukturellen Probleme einschließlich der Arbeitslosigkeit und — bei den entsprechenden Zielen — den Erfordernissen der Entwicklung in den ländlichen Gebieten ......
(5)Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums [1994—1999] werden 9 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds zur Finanzierung von Interventionen verwendet, die auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführt werden.“
„Bei der Durchführung von Interventionen, die auf ihre Initiative gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 erfolgen, wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.“
„Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann die Kommission aus eigener Initiative nach den Verfahren des Titels VIII und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments beschließen, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, einen Antrag auf Beteiligung an Aktionen zu stellen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind ...“
„Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen ...“
„(1)Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, daß die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.(2)Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde....“
„(1)Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen (Programme usw.) ......
(3)Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt....
(5)Der Begleitausschuß paßt erforderlichenfalls und ohne Änderung des Gesamtbetrags der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung sowie unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die ursprünglich genehmigten Modalitäten der Gewährung der Finanzbeteiligung und, unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen, den vorgesehenen Finanzierungsplan an; hierzu gehören auch etwaige Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze. Die obengenannten harmonisierten Grenzen je Ziel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Titels VIII festgelegt und in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte aufgenommen.Diese Änderungen werden der Kommission und dem Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Sie treten unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft; die Bestätigung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung; der Zeitpunkt des Eingangs wird von der Kommission im Wege einer Empfangsbestätigung mitgeteilt.Die sonstigen Änderungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach Stellungnahme des Begleitausschusses beschlossen....“
„La Commissione europea ha approvato, nella riunione del 16 dicembre 1998, le modifiche alle ripartizioni indicative delle Iniziative Comunitarie, sulle quali il competente Comitato di gestione aveva espresso parere favorevole il 22 settembre 1998. La decisione tiene conto del grado di avanzamento delle Iniziative e della neccessità di reperire ulteriori risorse finanziare per il 1999 in favore dell'Iniziativa ‚Peace and Reconciliation in Ireland and Northern Ireland‘.
La nuova tabella allegata sostituisce le analoghe tabelle accluse alla lettera del 13 luglio 1994 e 13 giugno 1996 del signor Williamson.“
(„Die Europäische Kommission hat in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1998 Änderungen der Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen, zu denen der zuständige Verwaltungsausschuß am 22. September 1998 befürwortend Stellung genommen hatte. Die Entscheidung berücksichtigt den Stand der Durchführung der Initiativen sowie die Notwendigkeit, für 1999 zusätzliche Finanzmittel zugunsten der Initiative ‚Frieden und Versöhnung in Irland und Nordirland‘ zu erschließen.
Die anliegende neue Tabelle tritt an die Stelle der entsprechenden Tabellen, die den Schreiben von Herrn Williamson vom 13. Juli 1994 und 13. Juni 1996 beigefügt waren.“)
Vorbringen der Parteien
Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung
Zur Dringlichkeit
Zur Interessenabwägung
Vorbringen der Streithelfer
Würdigung
Zur Tragweite der angefochtenen Entscheidung
Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung
Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.