BIB.ORDER
C-65/99 P(R)61999O00650020.000118591187820CJBeschluß des Präsidenten des Gerichtshofes
25. März 1999(*)
In der Rechtssache C-65/99 P(R)
Claude Willeme, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch die Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R (Willeme/Kommission, Slg. 1999,II-57) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Entscheidung über den in der ersten Instanz gestellten Antrag,
anderer Verfahrensbeteiligter:Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia, Juristischer Hauptberater, und J. Curali, Rechtsberater, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz,erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger
folgenden
Beschluß
Der rechtliche Rahmen, der Sachverhalt und das Verfahren
- „1Artikel 88 Absatz 1 bis 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) lautet wie folgt:
‚Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.
In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muß bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge behält oder welcher Hundertsatz seiner Bezüge einzubehalten ist; mehr als die Hälfte seines Grundgehalts darf nicht einbehalten werden.
Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der vier Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Bezüge.
Wird gegen den Beamten keine Strafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen ausgesprochen oder kann bis zum Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist nicht über seinen Fall entschieden werden, so hat er Anspruch auf Nachzahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge.‘
- 2Der Rechtsmittelführer ist Beamter der Besoldungsstufe A 3 und Leiter des Referats ‚Äußere Sicherheit‘ im Sicherheitsbüro der Kommission. Ihm sind zugleich die Aufgaben des stellvertretenden Direktors des Sicherheitsbüros übertragen.
- 3Bei einer von der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (im folgenden: UCLAF) in der Sache ‚Consultancy and temporary staff contracts/ECHO‘ durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, daß die Ehefrau des Antragstellers bei der Gesellschaft Perry Lux Informatie mit Sitz in Luxemburg für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 angestellt worden war. Diese Feststellungen wurden bei Prüfungen getroffen, die in den Monaten März und Mai 1998 in den Räumen dieser Gesellschaft stattfanden.
- 4Die UCLAF versuchte in der Folge festzustellen, unter welchen Bedingungen dieser Arbeitsvertrag geschlossen und vollzogen worden war, und zwar vor allem im Hinblick auf etwaige Verbindungen zu der Angelegenheit, die den Gegenstand der Untersuchung bildete.
- 5Herr Willeme und seine Ehefrau wurden hierzu am 7. Oktober 1998 von Vertretern der UCLAF gehört.
- 6Bei diesen Gesprächen bestätigte die Ehefrau des Antragstellers, daß sie für das Jahr 1994 mit einer Probezeit von sechs Monaten bei der Firma Perry Lux Informatie als verwaltungstechnische Assistentin für die Ausführung juristischer Tätigkeiten im Bereich humanitärer Aufgaben angestellt worden sei. Sie erklärte auch, daß sie den Vertrag mit Ablauf der Probezeit am 30. Juni 1994 beendet habe.
- 7Am 8. Oktober 1998 verhörte die UCLAF Herrn Desmet, der für die Leistungen verantwortlich war, die die Beschäftigten der Firma Perry Lux Informatie im Rahmen eines ECHO-Vertrags für Rechnung der Kommission erbrachten. Herr Desmet erklärte, daß die Ehefrau des Antragstellers die ersten zwei Wochen des Monats Januar 1994 innerhalb der von ihm geleiteten, aus Haushaltsmitteln finanzierten Einheit gearbeitet habe.
- 8In dem Untersuchungsbericht der UCLAF vom 4. Dezember 1998 wurde folgendes festgestellt:
- ‚3.1[...]
- —
[die Ehefrau des Antragstellers] hat Anfang des Jahres 1994 im Rahmen eines der streitigen Verträge, die Gegenstand der im Betreff genannten Untersuchung sind, zwei Wochen lang an den Leistungen der externen, in die Zuständigkeit von ECHO fallenden Haushaltseinheit mitgewirkt.
- —
[die Ehefrau des Antragstellers] erhielt von der Firma Perry Lux bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit eine monatliche Vergütung von 97500 BFR.
[...]
- —
- 3.2.Die Bedingungen, unter denen [die Ehefrau des Antragstellers] von der Firma Perry Lux Informatie den Dienststellen der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, könnten überprüft werden, um festzustellen, ob Herr Willeme im Hinblick auf mehrere einschlägige Bestimmungen des Statuts die ihm obliegenden Dienstpflichten beachtet hat.‘
- 9Dieser Untersuchungsbericht wurde Herrn Smidt, Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission (GD IX) gemäß Artikel 21 der Entscheidung C (1998) 2049/5 der Kommission vom 14. Juli 1998 betreffend die von [der UCLAF] durchgeführten Untersuchungen vorgelegt.
- 10Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 teilte der Generaldirektor der GD IX dem Antragsteller mit, daß er in Anbetracht der von der UCLAF mitgeteilten Tatsachen entschieden habe, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Dieses Schreiben lautet:
‚Die Vorwürfe, die bisher gegen Sie erhoben worden sind, beziehen sich auf die Verletzung Ihrer Pflichten aus dem Statut, insbesondere auf die Verletzung der in den Artikeln 11 bis 14 des Statuts geregelten Pflichten, nämlich der Pflicht zur Unabhängigkeit und Loyalität sowie der Pflicht, sich jeder Handlung zu enthalten, die dem Ansehen Ihres Amtes abträglich sein könnte.
Wegen der Art der gegen Sie erhobenen Vorwürfe habe ich entschieden, Sie vorläufig Ihres Dienstes zu entheben und während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung die Hälfte Ihres Grundgehalts gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Statuts einzubehalten.‘
- 11Diesem Schreiben war die [streitige] Entscheidung vom 16. Dezember 1998 beigefügt, die vom Generaldirektor der GD IX als Anstellungsbehörde erlassen worden war. Nach dieser Entscheidung ergibt sich ‚aus den von der UCLAF ermittelten Tatsachen ..., daß [die Ehefrau des Antragstellers] diesen Vertrag aufgrund der Stellung erhalten konnte, die [der Antragsteller] im Sicherheitsbüro innehatte‘. Darüber hinaus wird ‚Herrn Willeme ... vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstoßen zu haben: gegen Artikel 11 Absatz 1 des Statuts, der vorschreibt, daß sich der Beamte bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen hat, gegen Artikel 12 Absatz 1 des Statuts, der bestimmt, daß der Beamte sich jeder Handlung zu enthalten hat, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte, und gegen Artikel 13 des Statuts, der bestimmt, daß der Beamte seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen hat‘. Schließlich ist ‚nach Ansicht der Anstellungsbehörde ... Herr Willeme wegen der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vorläufig vom Dienst fernzuhalten; er ist daher seines Dienstes zu entheben, und während der Dauer der Dienstenthebung ist die Hälfte seines Grundgehalts gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Statuts einzubehalten‘. Die Anstellungsbehörde entschied, daß ‚Herr Willeme ... seines Dienstes enthoben‘ wird und daß ‚νοη seinen Bezügen ... ein Betrag in Höhe der Hälfte des Grundgehalts einbehalten‘ wird (Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung). Diese Entscheidung ist sofort vollziehbar (Artikel 2 der [streitigen] Entscheidung).“
Der angefochtene Beschluß
Vorbringen der Parteien
Verfahrensfehler
Verletzung des Gemeinschaftsrechts
Zum Fumus boni iuris
Zur Dringlichkeit
Würdigung
Zum gerügten Verfahrensfehler
Zur Verletzung des Gemeinschaftsrechts
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.