24Um die Begründetheit ihres Antrags glaubhaft zu machen, beruft sich die Antragstellerin auf drei Gründe: eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Tatsachen- und Rechtsirrtümer bei der Prüfung, ob gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen wurde, und die Rechtswidrigkeit der verhängten Geldbuße.
25Zum ersten Grund — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — macht die Antragstellerin dreierlei geltend. Zunächst habe die Kommission im Verwaltungsverfahren den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht beachtet. Sodann sei ihr in zwei Fällen die Akteneinsicht verweigert worden. Schließlich habe die Kommission ihre Verpflichtung zu guter Verwaltungsführung, Objektivität und Unparteilichkeit bei Durchführung des Verwaltungsverfahrens, bei Beurteilung der Tatsachen, Beweise und Streitpunkte und bei Festsetzung der Geldbußen verletzt.
26Mit ihrem zweiten Grund — Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag — macht die Antragstellerin geltend, daß die Auffassung der Kommission, die Parteien des TACA hätten zusammen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen können, Rechts- und Tatsachenirrtümer aufweise.
27Mit einem dritten Grund bestreitet die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Geldbuße.
28Die Kommission stellt das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht in Abrede. Gleichwohl macht sie geltend, zwei der von der Antragstellerin im Rahmen ihres ersten Grundes, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, vorgebrachten Argumente müßten schon in diesem Verfahrensabschnitt als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.
29Sie widerspricht dem Argument der Antragstellerin, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch eine spätere Tatsachenfeststellung ungültig werde. Diese Mitteilung diene dazu, die Parteien zu informieren und es ihnen zu ermöglichen, Erklärungen abzugeben. Sie bleibe bis zur ihrer Rücknahme gültig. Wenn die Kommission auf der Grundlage späterer Feststellungen neue Beschwerdepunkte erhebe, unterrichte sie die Parteien davon.
30Außerdem sei das Vorbringen der Antragstellerin zum Recht auf Akteneinsicht nicht darauf gerichtet, die Begründetheit der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu bestreiten, sondern die Gründe, aus denen die Kommission sie möglicherweise geltend gemacht habe. Der Zweck der Rechte der Verteidigung bestehe darin, es den betreffenden Parteien zu ermöglichen, die Begründetheit der Beschwerdepunkte zu bestreiten, nicht aber die Gründe, aufgrund deren die Kommission diese geltend gemacht habe.
31Die Antragstellerin weist darauf hin, daß einem Antrag auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen stattgegeben werden könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Ferriere di Roè Volciano/Kommission, Slg. 1983, 725). Hier lägen solche Umstände vor, denn sie sei nicht in der Lage, die geforderte Bankbürgschaft zu stellen.
32Alle Banken, mit denen sie Kontakt aufgenommen habe, hätten es abgelehnt, ihr eine Bürgschaft zu erteilen. Sie legt ein Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (GD IV) vom 8. Oktober 1998 vor, aus dem hervorgehe, daß die liquiden Mittel der Antragstellerin für die Zahlung der Geldbuße oder die Erteilung einer Bürgschaft nicht ausreichten und der Vollzug der Entscheidung zu ihrer sofortigen Zahlungsunfähigkeit führen würde. Die Bremer Bank und die Commerzbank Hamburg hätten es mit Schreiben vom 23. und vom 27. Oktober 1998 abgelehnt, die erbetene Bürgschaft zu erteilen.
33Auf Ersuchen des Richters der einstweiligen Anordnung hat sie außerdem ein Schreiben der Bremer Bank und eines der Commerzbank Hamburg vom 17. März und vom 16. April 1999 zu den Akten gegeben. Danach lehnen die Banken die Erteilung einer dem Angebot der Kommission vom 10. Februar 1999 entsprechenden Bürgschaft ab.
34Die Antragstellerin führt diese ablehnenden Antworten auf ihre finanziellen Schwierigkeiten zurück. Da ihre Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres 1997 ein nicht durch Eigenkapital gedecktes Defizit von ungefähr 143 Mio. DM aufgewiesen habe, habe sie die Zahlungseinstellung und Eröffnung eines Konkursverfahrens nur dank einer Finanzspritze von 95 Mio. DM, der Erteilung von Bürgschaften durch die Gesellschafter in Höhe von 25 Mio. DM sowie einer Übertragung von Beteiligungen in Höhe von 10 Mio. DM und des Verzichts ihres Hauptgesellschafters, der Gesellschaft koreanischen Rechts Hanjin Shipping Co. Ltd (im folgenden: Hanjin) auf jegliche Vorrangstellung bezüglich Forderungen über 42 Mio. DM abwenden können.
35Um ihre Verluste im Geschäftsjahr 1998, die zunächst auf 198 Mio. DM geschätzt worden seien, zu verringern, habe sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber einem Zusammenschluß von 27 Schiffseignern neu ausgehandelt. Dank dieser Maßnahmen seien ihr Passivsaldo auf 40 Mio. DM und ihre Verluste auf 68,2 Mio. DM zurückgeführt worden (vgl. Anhang 9 des Antrags auf einstweilige Anordnung).
36In der Hauptversammlung vom 30. November 1998 hätten die Gesellschafter Maßnahmen ergriffen, um das nicht durch Eigenkapital gedeckte Defizit des Geschäftsjahres 1998 zu verringern und das Barguthaben des Unternehmens um 70 Mio. DM zu erhöhen. Diese Maßnahmen hätten insbesondere in einer Kapitalerhöhung um 60 Mio. DM bestanden, von denen 40 Mio. DM von Hanjin und 20 Mio. DM durch eine Übertragung von Beteiligungen durch die Bremer Investitionsgesellschaft beigebracht worden seien. Dank dieser Maßnahmen habe sie die Eröffnung eines Konkursverfahrens zum 31. Dezember 1998 abwenden und über eine ausreichende Menge von liquiden Mitteln für ihre laufenden Geschäfte verfügen können.
37Die Antragstellerin hat auf die schriftlichen Fragen des Richters der einstweiligen Anordnung geantwortet, daß sich ihre Verluste im Geschäftsjahr 1998 nach ihren jüngsten Schätzungen auf 88,8 Mio. DM beliefen und ihr nicht durch Eigenkapital gedecktes Defizit 136,9 Mio. DM betrage. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Unterschied zwischen diesen Zahlen und den im schriftlichen Verfahren angegebenen sei auf eine Reihe finanzieller Maßnahmen zurückzuführen, die nicht in der Bilanz erfaßt seien.
38Nach Ansicht der Antragstellerin hätte die Beitreibung der Geldbuße ihre Liquidation zur Folge und liefe damit den finanziellen Interessen der Kommission zuwider.
39Die Kommission könne einen solchen Schritt nicht damit rechtfertigen, daß die Gesellschafter ihre Verluste in der Vergangenheit immer gedeckt hätten. Die Frage, ob eine Gesellschaft für die Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe hafte, unterliege gemäß Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) dem anwendbaren nationalen Recht (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715, Randnrn. 6, 17 und 32). Nach deutschem Recht beschränke sich die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe ihres Anteils (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech/Kommission, Slg. 1999, II-17). Da die Geldbuße ihr persönlich auferlegt worden sei, hafteten ihre Gesellschafter, wie die Banken und ihre anderen Teilhaber, insofern nicht und könnten weder rechtlich noch moralisch gezwungen werden, sie irgendwie zu unterstützen.
40Ihr sei es in der Hauptversammlung vom 30. November 1998 nicht gelungen, von ihren Gesellschaftern, die sich selbst in einer schwierigen Lage befunden hätten, eine Unterstützung in Höhe von 13750000 EUR für die Zahlung der Geldbuße oder wenigstens ihre Unterstützung für die Beschaffung einer Bankbürgschaft zu bekommen.
41Insbesondere befinde sich Hanjin in einer heiklen Lage, nachdem sie schon 285 Mio. DM in die Antragstellerin investiert und sich kürzlich verpflichtet habe, diese mit 40 Mio. DM zu unterstützen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung beschränken außerdem bestimmte Regeln des Internationalen Währungsfonds die Möglichkeit koreanischer Unternehmen, Geld ins Ausland zu überweisen. Jedenfalls sei es unerheblich, ob Hanjin in der Lage sei, ihr zu helfen, da diese es ablehne, sie irgendwie zu unterstützen; es gebe keine rechtliche Möglichkeit, sie dazu zu zwingen.
42Die Bundesrepublik Deutschland hält die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs für gegeben. Der Vollzug der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, sei mit nicht wiedergutzumachenden Folgen für die Antragstellerin, die diese Verpflichtung nicht erfüllen könne, verbunden. Die Beitreibung der Geldbuße würde zur Eröffnung des Konkursverfahrens über die Antragstellerin führen. Das Ergebnis des Verfahrens zur Hauptsache würde damit vorweggenommen.
43Außerdem bezweifelt sie, daß die Kommission die Fähigkeit der Unternehmensgruppe, eine Bankbürgschaft zu stellen, richtig beurteilt. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne nach deutschem Recht von ihren Gesellschaftern weder verlangen, ihr zu helfen, noch sie dazu zwingen. Das Schicksal der Gesellschaft hänge letztlich nur von der Entscheidung der Gesellschafter ab.
44Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland würde durch die Durchsetzung der Bürgschaftsforderung die Existenz der Antragstellerin ebenso bedroht wie durch die Beitreibung der Geldbuße. Ihre Auflösung würde sich negativ auf die Beschäftigungslage in Deutschland und anderen Ländern der Gemeinschaft auswirken. Wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und zahlreichen Schiffseignern hätte eine Auflösung zudem tiefgreifende Auswirkungen auf die gesamte Seeschiffahrt, die die Auflösung anderer Unternehmen und dadurch weitere Konzentrationsprozesse auf diesem Markt auslösen könnten.
45Die Kommission vertritt die Auffassung, die Voraussetzung der Dringlichkeit sei nicht erfüllt. Bei Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, müsse berücksichtigt werden, welche Unterstützung die Unternehmen der Unternehmensgruppe, dem die Antragstellerin angehöre, leisten könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-301/94 R, Laakmann/Kommission, Slg. 1994, II-1279, Randnr. 26, und vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R, Cascades/Kommission, Slg. 1995,II-265, Randnr. 46). Wenn in den angeführten Entscheidungen auf die Mitglieder der Unternehmensgruppe verwiesen werde, so werde diesen damit nicht eine Haftung zugeschrieben, sondern es werde damit angestrebt festzustellen, ob die Antragstellerin mit Unterstützung dieser Gesellschaften die geforderte Bürgschaft stellen könne. Die mangelnde Bereitschaft der Gesellschafter des Unternehmens, die Antragstellerin zu unterstützen, beweise nicht, daß eine solche Unterstützung unmöglich sei.
46Die Antragstellerin habe nicht dargetan, daß ihre Gesellschafter sie nicht unterstützen könnten. Sie habe vielmehr lediglich vorgetragen, daß sie die Gesellschafter nicht zu einer Unterstützung zwingen könne und diese auch keine entsprechende Verpflichtung hätten. Allerdings befinde sich der Hauptgesellschafter Hanjin anscheinend in guten finanziellen Verhältnissen.
47Außerdem verfügten die Gesellschafter über andere Mittel, um der Antragstellerin zu helfen, als eine Kapitaleinlage in Höhe der Geldbuße. Wenn ihre Kreditwürdigkeit gegenüber Dritten größer sei als die der Antragstellerin, könnten die Banken insbesondere mit einer anderen Sicherheit für die Erteilung der geforderten Bürgschaft als einer Bareinzahlung zufriedengestellt werden.
48Zwar sei die Antragstellerin gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt, die Zahlung einer Geldbuße sei aber für jede Gesellschaft unabhängig von ihrer finanziellen Lage mit Schwierigkeiten in bezug auf ihre Liquidität verbunden. Der Liquiditätsbedarf der Antragstellerin im Jahr 1999 umfasse die Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 49,9 Mio. DM und den Erwerb von Informatikmaterial im Wert von 25 Mio. DM. Die Antragstellerin habe auf ihren Vorschlag vom 10. Februar 1999, vorläufig eine befristete Bürgschaft zu stellen, um den Liquiditätsbedürfnissen der Antragstellerin gerecht zu werden, niemals geantwortet. Jedenfalls sei die Geldbuße nicht der Grund für die Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin.
49Wenn die Antragstellerin ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne, müsse sie logischerweise für zahlungsunfähig erklärt werden, gleichgültig ob die Geldbuße sofort beigetrieben werde oder nicht. Da die Geldbuße eine Verbindlichkeit darstelle, hätte sie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit von dem Zeitpunkt an, zu dem sie festgesetzt worden sei, in die Bilanz der Antragstellerin aufgenommen werden müssen. Die Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, habe somit keine erheblichen Auswirkungen auf die Bilanz der Antragstellerin, da ihre Höhe nur 4 % der Passiva am 31. Dezember 1997 ausmache.
50Nach Ansicht der Kommission rechnen die Gesellschafter mit einer Verbesserung der Ergebnisse des Unternehmens. Wenn es sich wirklich so verhalte, stehe es dem Gericht nicht zu, ihr eine Kreditgewährung an die Antragstellerin aufzugeben, statt von den Gesellschaftern zu verlangen, selbst das Erforderliche zu tun. Wenn die Antragstellerin, wie sie behaupte, nur Zeit brauche, um ihre finanzielle Lage zu verbessern, gingen ihre Gesellschafter mit Erteilung einer Bürgschaft kein Risiko ein.
51Die mögliche Auflösung der Antragstellerin hänge von einer Entscheidung der Gesellschafter und nicht von ihr ab. Wenn die Gesellschafter von der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens und der Begründetheit ihres Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung überzeugt seien, dann müßten sie der Antragstellerin helfen. Fehle es ihres Erachtens an einem dieser beiden Faktoren, so hätten sie einen Grund, ihre Unterstützung für die Antragstellerin einzustellen und die Eröffnung des Konkursverfahrens über diese zuzulassen.