1Die Kläger betrieben in Frankreich den Import von und den Handel mit Fahrzeugen japanischer Marken, die in anderen Staaten der Gemeinschaft, wie z. B. in Belgien und Luxemburg, zum freien Verkehr zugelassen worden waren. Sie befinden sich derzeit in gerichtlicher Liquidation.
2Einer der Kläger, Jean-Michel Cesbron, der sich als Opfer einer unerlaubten Absprache zwischen fünf Importeuren japanischer Fahrzeuge in Frankreich, nämlich Sidat Toyota France, Mazda France Motors, Honda France, Mitsubishi Sonauto und Richard Nissan SA, sah, reichte am 18. November 1985 bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) und 85 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) ein.
3Am 29. November 1988 legten die Kläger eine weitere, auf Artikel 85 EWG-Vertrag gestützte Beschwerde gegen diese fünf Importeure ein.
4Mit der zuletzt genannten Beschwerde machten die Kläger im wesentlichen geltend, die erwähnten Importeure japanischer Fahrzeuge hätten sich gegenüber der französischen Verwaltung verpflichtet, im Laufe eines Jahres auf dem französischen Binnenmarkt nicht mehr als 3 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr für das gesamte französische Staatsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge zu verkaufen. Diese Quote hätten diese Importeure nach zuvor aufgestellten Regeln unter sich aufgeteilt und davon andere Unternehmen ausgeschlossen, die in Frankreich japanische Fahrzeuge solcher Marken absetzen wollten, die von den Parteien der behaupteten Absprache nicht vertrieben würden.
5Zum Ausgleich für diese Selbstbeschränkung habe die französische Verwaltung die Hindernisse für den freien Verkehr von Fahrzeugen japanischen Ursprungs anderer als der fünf von den Partnern der behaupteten Absprache vertriebenen Marken vervielfacht.
6Auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; im folgenden: Verordnung Nr. 17) bat die Kommission mit Schreiben vom 9. Juni 1989 die betroffenen Importeure um Auskunft. Nachdem die Generaldirektion Industrie des französischen Ministeriums für Industrie und Raumordnung mit Schreiben vom 20. Juli 1989 diese Importeure anwies, eine der ihnen von der Kommission gestellten Fragen nicht zu beantworten, ersuchte diese die französischen Behörden mit Schreiben vom 16. Oktober 1989 um Auskünfte. Am 28. November 1989 antworteten die französischen Behörden auf dieses Auskunftsersuchen und machten im wesentlichen geltend, daß „die Befragungen zum Verhalten der im Schreiben der Kommission angeführten Unternehmen, weil dieses Verhalten mit den von den Behörden gewollten Modalitäten der Reglementierung zusammenhängt, in diesem Zusammenhang nicht angebracht [sind], da diese Unternehmen nämlich über keinerlei Autonomie bei der Anwendung dieser Reglementierung verfügen“.
7Da die Kommission ihnen gegenüber schwieg, forderten die Kläger sie mit Schreiben vom 24. November 1989 auf, zu den eingelegten Beschwerden Stellung zu nehmen. Da die Kommission weiterhin schwieg, reichten die Kläger am 20. März 1990 eine Untätigkeits- und Schadensersatzklage beim Gerichtshof ein. Mit Beschluß vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90 (Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181) erklärte der Gerichtshof die Untätigkeits- und Schadensersatzklage für unzulässig, soweit sie die Untätigkeit der Kommission gegenüber der angeblichen Verletzung des Artikels 30 EWG-Vertrag betraf, und verwies die Klage an das Gericht, soweit es um die Untätigkeit der Kommission gegenüber der angeblichen Verletzung des Artikels 85 EWG-Vertrag und die sich hieraus ergebende Haftung ging.
8In der Zwischenzeit hatte der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission den Klägern mit Schreiben vom 8. Mai 1990 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mitgeteilt, daß die Kommission nicht beabsichtige, ihren Beschwerden stattzugeben, und sie aufgefordert, etwaige schriftliche Bemerkungen dazu abzugeben. Am 29. Juni 1990 reichten diese Unternehmen der Kommission ihre Stellungnahmen ein, in denen sie die Begründetheit ihrer Beschwerden bekräftigten.
9Mit Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, im folgenden: Urteil Asia Motor France I) entschied das Gericht, daß die Hauptsache erledigt sei, soweit der Klageantrag auf Artikel 175 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) gestützt sei. Im übrigen wies das Gericht die Schadensersatzanträge der Kläger als unzulässig ab.
10Am 5. Juni 1990 legte auch die Firma Somaco bei der Kommission eine Beschwerde ein, die gegen die Praktiken der Gesellschaften CCIE, SIGAM, SAVA, SIDA und Auto GM mit Sitz in Lamentin (Martinique, Frankreich) gerichtet war, die jeweils Vertragshändler der Marken Toyota, Nissan, Mazda, Honda und Mitsubishi waren und diese Marken auf die Insel einführten. Diese auf Artikel 30 und 85 EWG-Vertrag gestützte Beschwerde wandte sich ebenfalls gegen die Praktiken der französischen Verwaltung, die angeblich bezweckt hätten, Parallelimporte von Fahrzeugen bestimmter japanischer Marken sowie von Fahrzeugen der koreanischen Marke Hyundai durch die Beschwerdeführerin zu verhindern.
11Mit Schreiben vom 9. August 1990 teilte die Kommission der Firma Somaco unter Bezugnahme auf ihr an die Kläger gerichtetes Schreiben vom 8. Mai 1990 mit, daß sie nicht beabsichtige, ihrer Beschwerde stattzugeben, und forderte sie auf, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 etwaige schriftliche Bemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 28. September 1990 bekräftigte die Firma Somaco die Begründetheit ihrer Beschwerde.
12Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 teilte die Kommission den Klägern und der Firma Somaco die Entscheidung mit, die am 18. November 1985, am 29. November 1988 und am 5. Juni 1990 eingelegten Beschwerden zurückzuweisen.
13Diese Zurückweisung wurde auf zwei Gründe gestützt. Der erste Zurückweisungsgrund bestand darin, daß das Verhalten der fünf beschuldigten Importeure integrierender Bestandteil der Politik der französischen Behörden im Bereich der Einfuhr japanischer Kraftfahrzeuge nach Frankreich sei. Im Rahmen dieser Politik legten die französischen Behörden nicht nur die Gesamtmengen der jedes Jahr in Frankreich zugelassenen Fahrzeuge fest, sondern bestimmten auch die Modalitäten der Aufteilung dieser Mengen. Der zweite Zurückweisungsgrund bestand darin, daß zwischen den Interessen der Beschwerdeführerinnen und dem behaupteten Verstoß kein Zusammenhang bestehe, weil eine etwaige Anwendung des Artikels 85 die Situation, die den Beschwerdeführerinnen abträglich sein solle, nicht bereinigen könnte.
14Mit am 4. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Kläger und die Firma Somaco Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Dezember 1991.
15Mit Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993,II-669; nachstehend: Asia Motor France II) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 5. Dezember 1991 für nichtig, soweit sie Artikel 85 EG-Vertrag betraf, da der erste Zurückweisungsgrund auf einer unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der der Kommission zur Beurteilung unterbreiteten Gesichtspunkte beruhe und der zweite Zurückweisungsgrund einen Rechtsfehler aufweise.
16In diesem Urteil stellte das Gericht unter anderem fest, daß die Entscheidung vom 5. Dezember 1991, soweit sie die Beschwerden mit der Begründung zurückweise, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht über eine Handlungsfreiheit oder einen „Handlungsspielraum“ verfügt hätten, obwohl diese Begründung durch die von den Beschwerdeführern der Kommission unterbreiteten genauen und ins einzelne gehenden Beweismittel widerlegt werde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts aufweise, der eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag auf die Verhaltensweisen der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nach sich gezogen habe.
17In der Folge dieses Urteils bat die Kommission am 25. August 1993 die französischen Behörden und die in der Beschwerde der Firma Somaco vom 5. Juni 1990 genannten Vertragshändler aus Martinique auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 um Auskunft.
18Die Vertragshändler aus Martinique antworteten im Oktober 1993 auf das Auskunftsersuchen der Kommission. Vier von ihnen legten zur Stützung ihrer Ausführungen Kopien von Dokumenten vor, die ihres Erachtens aufzeigten, daß die auf ihre Marken angewandten Einfuhrquoten von der Verwaltung zugeteilt worden seien und nicht auf einer Absprache zwischen ihnen beruhten.
19Die französischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 11. November 1993 auf das Auskunftsersuchen.
20Mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 forderten die Kläger und die Firma Somaco die Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zum Tätigwerden auf.
21Am 10. Januar 1994 richtete die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an die Kläger und die Firma Somaco. Sie übersandte ihnen auch Kopien der Antworten auf die Auskunftsersuchen und bot ihnen an, die ihr vorgelegten Beweisdokumente zu prüfen. Mit Schreiben vom 9. März 1994 reichten die Kläger ihre Bemerkungen ein.
22Am 2. August 1994 forderten die Kläger und die Firma Somaco die Kommission erneut zum Tätigwerden auf.
23Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 gab die Kommission den Klägern und der Firma Somaco eine neue Entscheidung bekannt, in der sie ihre Beschwerden zurückwies. In dieser Entscheidung wurde nur der erste der in der Entscheidung vom 5. Dezember 1991 enthaltenen Zurückweisungsgründe übernommen.
24Mit am 12. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Kläger und die Firma Somaco eine Untätigkeits-, Nichtigkeitsund Schadensersatzklage. Diese Klage war gegen die Kommission gerichtet und bezog sich auf die Entscheidung vom 13. Oktober 1994.
25Mit Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961; im folgenden: Urteil Asia Motor France III) wies das Gericht die Anträge der Kläger und der Firma Somaco wegen Untätigkeit und auf Schadensersatz als unzulässig zurück. Hingegen erklärte es die Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1994 für nichtig, soweit mit ihr die Beschwerden vom 18. November 1995 und vom 29. November 1988 zurückgewiesen worden waren. Das Gericht führte aus, die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt, als sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen angenommen habe, daß den im französischen Mutterland zugelassenen Importeuren so wenig Handlungsfreiheit verblieben gewesen sei, daß ihr Verhalten nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle. Das Gericht gelangte zu dieser Schlußfolgerung, nachdem es festgestellt hatte, daß die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich der genannten Beschwerden auf die gleichen Gesichtspunkte wie die gestützt habe, auf die sie in ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 1991 das Ergebnis gestützt habe, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht über eine Handlungsfreiheit oder einen „Handlungsspielraum“ verfügten. In Ermangelung neuer Gesichtspunkte hinsichtlich der im französischen Mutterland anwendbaren Einfuhrregelung beruhe die Entscheidung vom 13. Oktober 1994 nicht auf objektiven, genauen und übereinstimmenden Indizien, aus denen sich ergebe, daß die französischen Behörden auf die betroffenen Unternehmen einseitig übermächtigen Druck ausgeübt hätten, um sie zu dem in den Beschwerden beanstandeten Verhalten zu veranlassen.
26Im Anschluß an dieses Urteil richtete die Kommission am 7. Mai 1997 an die fraglichen fünf Importeure aus dem französischen Mutterland weitere Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17.
27Nachdem die Kommission auf diese Auskunftsverlangen Antworten erhalten hatte, richtete sie am 7. Oktober 1997 an die Kläger eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 teilten die Kläger ihre Bemerkungen zu dieser Mitteilung mit.
28Mit Schreiben vom 16. Juli 1998 teilte die Kommission den Klägern eine Entscheidung mit, mit der ihre Beschwerden erneut zurückgewiesen wurden (im folgenden: streitige Entscheidung). Nach Ansicht der Kommission bestätigen die bei ihr eingegangenen Antworten auf ihre Auskunftsverlangen vom 7. Mai 1997, daß die französischen Behörden die Modalitäten der Aufteilung der Gesamtquote von 3 % unter den fünf fraglichen Importeuren einseitig festgelegt und diese verpflichtet hätten, ihren jeweiligen Anteil an der Quote einzuhalten. Der von den französischen Behörden ausgeübte Druck habe sich gegen jeden einzelnen dieser Importeure, nicht jedoch gegen sie als Gesamtheit gerichtet. Jedenfalls sei ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse, das ein neues Tätigwerden ihrerseits rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
29Unter diesen Umständen haben die Kläger mit Klageschrift, die am 23. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
30Die Klageschrift ist formal in fünf Teile eingeteilt.
31Im ersten Teil der Klageschrift, der die Überschrift „Gegenstand des Rechtsstreits“ trägt, wird im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag zu beachten, hingewiesen.
32Der zweite Teil — „Entscheidung vom 15./16. Juli 1998, deren Nichtigerklärung beantragt wird“ — enthält die wesentlichen Gründe der Mitteilung vom 7. Oktober 1997 und einige Bemerkungen hierzu sowie eine wörtliche Wiedergabe der Bemerkungen der Kläger vom 5. Dezember 1997. Am Ende dieses zweiten Teils heißt es: „Die — von der Kommission verworfenen — Bemerkungen stellen die Grundlage für die Begründung der Kläger dar.“
33Im dritten Teil der Klageschrift — „Frühere in dieser Angelegenheit ergangene Entscheidungen des Gerichts und des Gerichtshofes“ — wird kurz die Vorgeschichte des Rechtsstreits dargestellt. Abschriften der Urteile Asia Motor France I, Asia Motor France II und Asia Motor France III sowie des angeführten Beschlusses Asia Motor France u. a./Kommission sind als Anlagen beigefügt.
34Im vierten Teil der Klageschrift — „Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1996“ — werden die tragenden Gründe des Gerichts im Rahmen seiner Würdigung der Beschwerden vom 18. November 1985 und 29. November 1988 wiedergegeben. Am Ende dieses vierten Teils wird erneut darauf hingewiesen, daß die Bemerkungen der Kläger vom 5. Dezember 1997 „die Grundlage der vorliegenden Klage darfstellen] und ... die vor dem Gericht für den Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten Klagegründe zusammenfassen]“.
35Der fünfte Teil — „Nichtigkeitsgründe“ — lautet wie folgt:„Angesichts des Umstands, daß die Kommission es ablehnt, die vom Gericht in seinen bisherigen Urteilen angeführten Gründe sowie die Anweisungen zu berücksichtigen, die ihr im Hinblick auf eine erneute Prüfung der Angelegenheit auf der Grundlage zu ermittelnder objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien und im Hinblick darauf erteilt worden sind, endlich zu einem gemeinschaftsrechtskonformen Ergebnis zu gelangen, kann die Entscheidung nur für nichtig erklärt werden, da die Kommission sich befleißigt hat, keine Indizien zu finden, die sie desavunieren könnten.
Man findet dieselben Irrtümer bei der Beurteilung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung sowie dieselbe Verletzung des Vertrages vor, als ob die Kommission, die sich von Anfang an bewußt auf eine falsche Bahn begeben hat, sich keine andere Lösung vorstellen könnte, als in dieselbe Richtung zu gehen, d. h. hartnäckig an ihrem Irrtum festzuhalten.
Sie zählt wahrscheinlich auf die Not der beschwerdeführenden Unternehmen, die durch ihre Politik in den Ruin getrieben worden sind, und darauf, daß diese Unternehmen letztlich auf ihre Rechte verzichten werden.
Es ist empörend, zu sehen, wie ein Organ wie die Kommission heute, ohne mit der Wimper zu zucken, behauptet, daß jedes Rechtsschutzinteresse der geschädigten Unternehmen, die Bürger Europas sind, entfallen sei, weil die Einlegung der Beschwerde schon so lange (dreizehn Jahre) zurückliege und das Verfahren entsprechend lange dauere, bedenkt man, daß die Kommission selbst für die anomale Dauer, die auf ihre rechtswidrigen Entscheidungen zurückgeht, verantwortlich ist.
Aus Gründen der Vernunft und der Gerechtigkeit hätte vor dreizehn Jahren eine Mitteilung der Beschwerdegründe an die Mitglieder des Kartells und deren Verband gerichtet werden müssen. Die Absprache war damals bereits hinreichend erwiesen. Es wäre Sache der betreffenden Unternehmen gewesen, in den mündlichen Verhandlungen nachzuweisen, daß die ‚Selbstbeschränkung‘ genannte Vereinbarung, die für sie mit Gegenleistungen (darunter der Ausschluß der japanischen Wettbewerber) versehen war, keinen kaufmännischen Entscheidungen entsprach, sondern auf einen übermäßigen Druck seitens des französischen Staates zurückzuführen war, der für sie zu beträchtlichen Verlusten hätte führen können.
In dreizehn Jahren ist die Kommission nicht in der Lage gewesen, Beweise für diesen übermäßigen Druck zusammenzutragen.
Aufgrund all dessen begehren die Kläger die schlichte Nichtigerklärung der Entscheidung vom 15./16. Juli 1998, wobei sie sich das Recht vorbehalten, für die durch das Vorgehen der Kommission entstandenen Schäden Ersatz zu verlangen.“
36Mit besonderem Schriftsatz hat die Kommission am 29. Oktober 1998 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Sie beantragt, 37Die Kläger haben am 30. Dezember 1998 ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht, in der sie beantragt haben, 38Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung hat eine Partei, wenn sie vorab eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage herbeiführen will, dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Das Gericht kann beschließen, ohne mündliche Verhandlung über den Antrag durch mit Gründen versehenen Beschluß zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen.
39Die Kommission weist darauf hin, daß nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die Klageschrift „den Streitgegenstand und eine kürze Darstellung der Klagegründe“ enthalten müsse.
40Im vorliegenden Fall enthalte die Klageschrift weder Klagegründe noch rechtliche Argumente zur Stützung der Ansprüche der Kläger; sie genüge daher nicht den Anforderungen der genannten Bestimmungen.
41Auch die Verweisung der Kläger auf ihre Bemerkungen vom 5. Dezember 1997 ermögliche es, „unterstellt, sie könnte die fehlende Anführung der Klagegründe in der Klageschrift heilen“, nicht, festzustellen, welche Rügen gegenüber der streitigen Entscheidung vorgebracht würden. Außerdem seien diese Bemerkungen jedenfalls unerheblich, da sie der streitigen Entscheidung vorausgegangen seien und diese somit nicht hätten berücksichtigen können.
42Hierzu macht die Kommission geltend, zwar habe der Gemeinschaftsrichter entschieden, daß es zulässig sei, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und daß es ausreiche, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lasse, ohne diese rechtlich einzuordnen; dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgingen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 611, und Beschluß des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523). In diesen Rechtssachen habe der Gemeinschaftsrichter außerdem ausgeführt, daß die bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift nicht den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Darlegung eines Klagegrundes so klar und deutlich sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrollaufgabe ermöglicht werde. Die Zulässigkeit setze daher voraus, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stütze, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergäben (Beschluß De Hoe/Kommission und Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081).
43Nach der Rechtsprechung des Gerichts könne zwar die Klageschrift in einzelnen Punkten durch die Bezugnahme auf Teile der als Anlagen beigefügten Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, jedoch könne eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt seien, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müßten. Das Gericht dürfe nämlich nicht seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Klägers setzen und versuchen, in den Anlagen die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen läßt, aufzufinden und zu bestimmen, da die Anlagen eine reine Beweis- und Hilfsfunktion hätten (Urteil Cipeke/Kommission und Beschlüsse des Gerichts De Hoe/Kommission und vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993,II-1267). Im Beschluß De Hoe/Kommission habe das Gericht außerdem klargestellt, daß auch die Wiedergabe des vollständigen Wortlauts der Beschwerde im Text der Klageschrift nicht den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung genüge.
44Zur Begründung ihres Vorbringens legt die Kommission des weiteren dar, der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingereichte Klageschriften als unzulässig zurückgewiesen, die nicht die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden solle, genau angäben und nicht zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegten, auf die diese Rügen gestützt seien, sondern lediglich auf die Gründe verwiesen, die im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990,I-4747, vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-43/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-1909, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981). Überdies habe der Gerichtshof auch solche Klageschriften als unzulässig zurückgewiesen, die nicht im einzelnen angäben, aus welchen Tatsachen und Umständen sich der Verstoß ergeben solle, der den nationalen Behörden vorgeworfen werde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187).
45Schließlich beruft sich die Kommission darauf, daß der Gerichtshof Rechtsmittelschriften als unzulässig zurückgewiesen habe, in denen nicht die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt sei, sowie die Rechtsgründe, die die besondere Grundlage des Aufhebungsantrags bildeten, genau angegeben, sondern lediglich die vor dem Gericht bereits vorgetragenen Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergegeben würden [Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-148/96 P(R), Goldstein/Kommission, Slg. 1996, I-3883, vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, und vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-293/95 P, Odigitria/Rat und Kommission, Slg. 1996, I-6129].
46In Beantwortung dieser Einrede der Unzulässigkeit machen die Kläger geltend, es genüge, wenn die Klageschrift die Feststellung der Ansprüche des Klägers zulasse, auch wenn in ihr nicht die Bestimmungen des Vertrages genannt seien, auf die die Klage gestützt sei, oder wenn sie auf eine falsche Bestimmung Bezug nehme und nicht die gebräuchliche Terminologie verwende (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 2/63 bis 10/63, Società Industriale Acciaierie San Michele u. a./Hohe Behörde, Sig. 1963, 705, und vom 7. Mai 1969 in der Rechtssache 12/68, X/Kontrollausschuß, Slg. 1969, 109). Es komme darauf an, daß die Klageschrift die rechtliche Tragweite der geltend gemachten Klagegründe eindeutig erkennen lasse. Unter diesen Umständen könne die Klageschrift für bestimmte Teile des Klagevorbringens auf Ausführungen in anderen bei den Gemeinschaftsgerichten anhängig gemachten Rechtssachen verweisen (Urteil des Gerichtshofes com 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325).
47Die Kläger halten die von der Kommission zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit angeführte Rechtsprechung für nicht einschlägig. Sie machen zum einen geltend, das Gericht habe in den Beschlüssen De Hoe/Kommission und Koelman/Kommission sowie im Urteil Cipeke/Kommission mit der Begründung auf die Unzulässigkeit der Klagen erkannt, daß diese pauschal auf den Klageschriften als Anlagen beigefügte Unterlagen verwiesen. Im vorliegenden Fall werde jedoch keineswegs auf Anlagen verwiesen. Insbesondere seien die Bemerkungen vom 5. Dezember 1997 integrierender Bestandteil der Klageschrift. Zum anderen seien die beiden Urteile Kommission/Griechenland und die Urteile Kommission/Dänemark und Kommission/Deutschland, die von der Kommission angeführt worden seien, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sie Vertragsverletzungsverfahren beträfen. Das Urteil Viho/Kommission und die Beschlüsse X/Kommission, Goldstein/Kommission, San Marco/Kommission und Odigitria/Rat und Kommission beträfen Rechtsmittel, die deshalb für unzulässig erklärt worden seien, weil mit ihnen lediglich das bereits vor dem Gericht geltend gemachte Vorbringen wörtlich wiedergegeben worden sei.
48Die Klage enthalte im wesentlichen vier Gründe für eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung: Mit dem ersten werde eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung, mit dem zweiten ein Begründungsmangel, mit dem dritten eine Verletzung der Verteidigungsrechte und mit dem vierten ein Verstoß gegen den EG-Vertrag geltend gemacht. Der erste und der vierte Nichtigkeitsgrund würden ausdrücklich in der Klageschrift angeführt, während der zweite und der dritte Nichtigkeitsgrund aus ihr „zwar implizit, jedoch hinreichend verständlich“ hervorgingen.
49Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung auf das Gericht anwendbar ist, muß jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von Fragen der Terminologie muß diese Angabe hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht — gegebenenfalls ohne über weitere Angaben zu verfügen — über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluß De Hoe/Kommission, Randnr. 20).
50Im vorliegenden Fall sind erstens die Bemerkungen der Kläger vom 5. Dezember 1997 in vollem Umfang bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Klageschrift den Erfordernissen der oben genannten Vorschriften genügt. Die Kläger haben nämlich in der Klageschrift selbst den vollständigen Inhalt dieser Bemerkungen wiedergegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese die Begründung für ihre Klage darstellten (S. 10 und 14). Daher kann diese Einbeziehung nicht einer bloßen Verweisung auf eine Anlage oder einer bloßen Wiedergabe einer Anlage gleichgestellt werden, die im Beschluß De Hoe/Kommission vom Gericht als den Erfordernissen der obengenannten Vorschriften nicht genügend angesehen worden ist.
51Das Argument, daß diese Bemerkungen der streitigen Entscheidung vorausgegangen seien, ist unerheblich, da diese Entscheidung im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 1997, die mit den Bemerkungen beantwortet werden sollte.
52Zweitens ist festzustellen, daß in der Klageschrift zwei Nichtigkeitsgründe ausdrücklich angeführt sind. Die Kläger tragen zum einen vor, daß die Kommission „die gleichen offensichtlichen Beurteilungsfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht begangen“ habe (S. 5 und 15 der Klageschrift), und berufen sich zum anderen auf „den gleichen Verstoß gegen den Vertrag“ (S. 15 der Klageschrift).
53Das in der Klageschrift zur Stützung dieser beiden Klagegründe enthaltene Vorbringen ist klar genug, um dem Gericht die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung und der Beklagten eine sachdienliche Verteidigung zu ermöglichen (Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-378/94, Knijff/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-1341).
54So ist der Klageschrift zum ersten Klagegrund zu entnehmen, daß die Kläger geltend machen, die Kommission habe, wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Asia Motor France II und Asia Motor France III geführt hätten, einen offensichtlichen Irrtum bei der Tatsachenwürdigung begangen, indem sie davon ausgegangen sei, daß den im französischen Mutterland zugelassenen Importeuren dermaßen die Handlungsfreiheit gefehlt habe, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf ihr Verhalten nicht anwendbar sei (S. 5, 6 und 15 der Klageschrift). Die Kläger erinnern daran, daß das Gericht im Urteil Asia Motor France III festgestellt habe, daß den betreffenden Importeuren das in den Beschwerden gerügte Verhalten durch keine zwingende Rechtsvorschrift des französischen Rechts vorgeschrieben worden sei. Daher hätte die Kommission die Beschwerden nur dann wegen fehlender Handlungsfreiheit der Kläger zurückweisen können, wenn sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ergeben hätte, daß diesen ihr Verhalten von den nationalen Behörden einseitig durch die Ausübung übermächtigen Drucks aufgezwungen worden sei (S. 6, 7, 12 und 13 der Klageschrift). Im vorliegenden Fall könnten jedoch die von der Kommission aufgrund ihrer weiteren Maßnahmen gesammelten Informationen keine solchen Indizien darstellen (S. 4, 7, 14 und 15 der Klageschrift). Außerdem seien diese Informationen nicht im Rahmen sorgfältiger und unvoreingenommener Ermittlungen gesammelt und keiner echten Prüfung unterzogen worden (S. 7, 8, 9 und 10 der Klageschrift).
55Der zweite Nichtigkeitsgrund ist, wie der Klageschrift zu entnehmen ist, dahin auszulegen, daß die Kläger der Kommission vorwerfen, unter Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag nicht die sich aus dem Urteil Asia Motor France III ergebenden Maßnahmen getroffen zu haben. Zwar wird diese Bestimmung von den Klägern nicht ausdrücklich genannt, doch ist es nach der Gemeinschaftsrechtsprechung zulässig, daß bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abgewichen wird, und es reicht aus, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen läßt, ohne diese rechtlich einzuordnen, sofern diese Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen (Urteil Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde und Beschluß De Hoe/Kommission, Randnr. 21).
56Im Rahmen dieses zweiten Klagegrundes machen die Kläger vor allem geltend, in der streitigen Entscheidung würden erneut die Tatsachen- und Rechtsirrtümer begangen, die vom Gericht im Urteil Asia Motor France III festgestellt worden seien (S. 5, 9 und 15 der Klageschrift). Zur Stützung dieses Arguments tragen die Kläger zwei Argumente vor. Erstens habe die Kommission nicht ernsthaft und sorgfältig neue Ermittlungen durchgeführt, um objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien zu sammeln, mit denen nachgewiesen werden könne, daß die französischen Behörden einseitig einen übermächtigen Druck auf die fünf betreffenden Importeure ausgeübt hätten, um diese zu dem in den Beschwerden gerügten Verhalten zu bewegen (S. 6, 9, 10 und 15 der Klageschrift). Zweitens habe die Kommission jedenfalls nichts Neues vorgetragen, was das Bestehen eines solchen übermächtigen Drucks nachweisen würde (S. 8 und 14 der Klageschrift).
57Die Klageschrift enthält keinen weiteren Klagegrund, der den Vorschriften der Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt.
58Somit ergibt sich entgegen der von den Klägern in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit vorgetragenen Auffassung aus der Klageschrift nicht, daß sie auch einen Klagegrund anführen, der auf einen Begründungsmangel oder einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte gestützt wäre.
59Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Klageschrift einen impliziten Hinweis auf solche Klagegründe enthält, ist doch festzustellen, daß zu deren Stützung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist.
60Daraus folgt, daß nur die Klagegründe, die auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag gestützt werden, rechtswirksam vor dem Gericht geltend gemacht worden sind.
61Demgemäß ist die Klage in diesem Umfang für zulässig zu erklären; die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.