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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. September 1999. – ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61998TO0145 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-145/9861998B01450002.00012628126314T
BESCHLUSS VOM 14. 9. 1999 — RECHTSSACHE T-145/98
ADT PROJEKT / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer)

14. September 1999(*)

In der Rechtssache T-145/98

ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Bonn, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Hansen, Bienenbüttel,

Klägerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Marie-Josée Jonczy und Barbara Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Auftrag im Rahmen des Projektes FD RUS 9603 („Adapting Russian Beef and Dairy Farming to Restructuring“) nicht an die Klägerin zu vergeben, und Ersatzes des der Klägerin angeblich durch das Verhalten der Kommission entstandenen Schadens

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

aufgrund der Artikel 65 und 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts;

in der Erwägung, daß das Gericht die Kommission durch prozeßleitende Maßnahme vom 12. Juli 1999 aufgefordert hat, das Original der Bewertungsprotokolle bezüglich des Ausschreibungsverfahrens FD RUS 9603 oder eine beglaubigte Kopie dieser Protokolle sowie die Protokolle der im Juli 1997 und im März 1998 durchgeführten Anhörungen vorzulegen;

daß die Kommission es mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 abgelehnt hat, eine vollständige Fassung der Protokolle der Evaluierungen vom 9. und 10. Juli 1997 und vom 4. und 5. März 1998, die die von der prozeßleitenden Maßnahme vom 12. Juli 1999 erfaßten Dokumente enthalten, zu den Verfahrensakten zu reichen, und vorgetragen hat, daß diese Dokumente Informationen und Beurteilungen enthielten, die vertraulich zu behandeln seien;

daß die Kommission sich gleichwohl bereit erklärt hat, auf Verlangen des Gerichts eine nichtvertrauliche Fassung dieser Dokumente vorzulegen;

daß angesichts der von der Klägerin zur Begründung ihrer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage vorgebrachten Argumente, mit denen u. a. ein Verstoß gegen die Regeln des Ausschreibungsverfahrens geltend gemacht wird, und der Antworten der Kommission in ihren Schriftsätzen der Inhalt der erwähnten Dokumente dem Gericht insbesondere die Feststellung ermöglichen soll, daß die Kommission nicht gegen ihre Pflichten verstoßen hat;

daß es unter diesen Umständen erforderlich ist, die Beweisaufnahme in der vorliegenden Rechtssache zu ergänzen und eine vollständige Fassung der von der Kommission in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 1999 in Bezug genommenen Protokolle der Evaluierungen vom 9. und 10. Juli 1997 und vom 4. und 5. März 1998 anzufordern, um sie zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Klägerin zur Kenntnis zu bringen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

  • 1.Die Kommission hat eine beglaubigte Kopie des Originals der in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 1999 in Bezug genommenen Protokolle der Evaluierungen vom 9. und 10. Juli 1997 und vom 4. und 5. März 1998 in vollständiger Fassung vorzulegen.
  • 2.Die Kopie muß spätestens am 22. September 1999 um 12 Uhr beim Gericht eingehen.

Luxemburg, den 14. September 1999

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

M. Jaeger