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Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts Erster Instanz vom 3. Juni 1999. – Armement coopératif artisanal vendéen u. a. gegen Rat der Europäischen Union.

CELEX: 61998TO0138 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-138/9861998B01380010.000117991180911T
BESCHLUSS VOM 3. 6. 1999 — RECHTSSACHE T-138/98
ACAV U. A. / RAT

Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts

3. Juni 1999(*)

In der Rechtssache T- 13 8/9 8

Armement coopératif artisanal vendéen (ACAV), Genossenschaft französischen Rechts mir Sitz in Sables d'Olonne (Frankreich),

Alain André, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu (Frankreich),

Thierry Arnaud, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Alain Augereau, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Jean-Luc Bernard und Angélique Bernard, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Pascal Burgaud, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

José Burgaud, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Bruno Chiron und Jean Noury, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Fabien Gaillard, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Bruno Girard, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Denis Groisard, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Fabrice Groisard, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Armement Islais SARL, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz auf der Ile d'Yeu,

Marc Jolivet, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Yannick Orsonneau, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Christian Rafin, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Eric Rivalin, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Éric Taraud, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Fernand Voisin und Alain Voisin, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Patrick Voisin, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

Yeu Pêcheries SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz auf der Ile d'Yeu,

Bernard Zereg, Reeder, wohnhaft auf der Ile d'Yeu,

vertreten durch die Rechtsanwältinnen Lise Funck-Brentano und Stéphanie Ponsot, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Neuen, 1, place du Théâtre, Luxemburg

Kläger,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Christina Vasak, Secrétaire adjoint in dieser Direktion, Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in dieser Direktion, und Claude Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch John Carbery und Lauri Railas, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 171, S. 1),

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Verfahren und Vorbringen der Parteien

1Die Société armement coopératif artisanal vendéen und 22 weitere französische Eigner von Thunfischfängern mit Wohnsitz auf der Ile d'Yeu (im folgenden: Kläger) haben mit Klageschrift, die am 31. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 171, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung) erhoben, soweit sie vom 1. Januar 2002 an die Verwendung von Treibnetzen für den Fang bestimmter Fischarten, darunter des Weißen Thuns, für die Schiffe verbietet, die unter der Flagge eines Mitgliedsstaates fahren.
2Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben sich zu dieser Einrede am 11. Januar 1999 geäußert.
3Mit Schriftsatz, der am 11. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden.
4Durch Beschluß vöm 30. November 1998 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen.
5Mit Schriftsatz, der am 24. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Silva de Lapuerta, Dienst für Verfahren beim Gerichtshof, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
6Mit Schriftsatz, der am 21. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Département Vendée (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwältin Béatrice Ghelber, Paris, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Das Département Vendée stützt seinen Streithilfeantrag zum einen darauf, daß ein großer Teil des Fischfangs des Departements von den Fischern der Ile d'Yeu erzielt werde, die 17 % der aktiven Seeleute der Vendee darstellten. Die Wirtschaft der Ile d'Yeu sei vom Fang des Weißen Thuns abhängig. Zahlreiche Fischer liefen Gefahr, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, falls die Verwendung von Treibnetzen verboten werde. Zum anderen habe das Département Vendée für die Fischerei der Ile d'Yeu erhebliche Zuschüsse geleistet, indem es zum einen geholfen habe, die Fangflotte zu modernisieren, von der einige Schiffe Treibnetze verwendeten, und den Auktionsmarkt der Insel den europäischen Hygienenormen angepaßt habe. Das finanzielle Gleichgewicht dieses Marktes würde in Frage gestellt, wenn der Fang des Weißen Thuns zurückginge.
7Mit Schriftsatz, der am 25. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Gemeinde Ile d'Yeu (im folgenden: Ile d'Yeu), vertreten durch Rechtsanwalt René Houssin, Nantes, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Neuen, 1, vplace du Théâtre, Luxemburg, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Sie trägt vor, ihre wirtschaftliche und soziale Struktur hänge weitgehend vom Fischereisektor ab, insbesondere vom Thunfischfang. Über die Hälfte der 45 Reeder, die in Frankreich die Genehmigung zur Verwendung von Treibnetzen hätten, wohnten auf der Ile d'Yeu. Das besondere Interesse der Ile d'Yeu am Ausgang des Rechtsstreits ergebe sich auch aus der Mitteilung der Kommission vom 8. April 1994 über die Verwendung großer Treibnetze und die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM [94] 50 endg.). Darin heiße es: „Für die Ile d'Yeu ist eine Regelung des Problems besonders schwierig. 21 Schiffe haben 1993 mit Treibnetzen den Weißthunfang betrieben, von denen 15 eine Ausnahmegenehmigung hatten, die mit Treibnetzen den Weißthunfang betreiben sind hier konzentriert [sie]. Diese Fischerei ist ein wichtiger Bestandteil der Hochseefischerei, die ihrerseits der wichtigste Wirtschaftszweig der Insel ist. Wenn der Fang von Weißem Thun mit Treibnetzen eingestellt würde, müßte neben den vorübergehenden Maßnahmen zur Verhinderung einer in ihrem Gefolge auftretenden Krise ein Gesamtplan erarbeitet werden, um alle alternativen Tätigkeiten zu prüfen und die nötigen finanziellen Mittel für die vereinbarten Lösungen bereitzustellen.“
8Mit Schriftsatz, der am 3. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Gérard Berscheid, Juristischer Dienst, und Rechtsberater Thomas van Rijn, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
9Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden.
10Mit Schriftsatz, der am 16. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Thomas Kennedy und die dreizehn weiteren im Anhang genannten Fischer, alle wohnhaft in Irland und Mitglieder der Irish Tuna Association (nachstehend: Mitglieder der ITA), vertreten durch Donai O'Donnell, SC, Barrister John Devlin und Solicitor Gregory Casey, North Main Street, Bandon (Irland), beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Die Mitglieder der ITA tragen vor, daß der Thunfischfang 50 % bis 70 % ihres Umsatzes ausmache und insbesondere mit Treibnetzen erzielt werde, so daß deren Verbot eine rückläufige Entwicklung ihrer Tätigkeiten und den Verlust von Arbeitsplätzen zur Folge hätte.
11Diese Streithilfeanträge sind gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung den Klägern und dem Beklagten sowie der Französischen Republik als Streithelferin zugestellt worden. Keiner der Beteiligten hat gegen die Zulässigkeit der Streithilfeanträge Einwände erhoben. Der Rat ist jedoch der Ansicht, daß der im Streithilfeschriftsatz der Mitglieder der ITA enthaltene Antrag auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) unzulässig sei.

Rechtliche Würdigung

12Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 derselben Satzung für das Gericht gilt, können die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft einem bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten. Da die vom Königreich Spanien, der Kommission und von Irland gestellten Streithilfeanträge in Einklang mit Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt worden sind, ist ihnen stattzugeben.
13Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes können alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, dem Rechtsstreit ebenfalls beitreten können.
14Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff des Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden (Beschluß des Gerichtshofes vom 8. April 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Rat und Kommission, Sig. 1981, 1041, Randnr. 9; Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen/Kommission, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 53; Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II-573, Randnr. 28). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gewiß ist (Beschluß des Gerichtshofes vom 19. Februar 1960 in der Rechtssache 25/59, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1960, 787 und 792, sowie Beschluß National Power und PowerGen/Kommission, Randnr. 53).
15Hinsichtlich von Streithilfeanträgen örtlicher und regionaler Gebietskörperschaften hat der Gerichtshof entschieden, daß Regionen, die die Interessen der auf ihrem Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer wahrnähmen, das erforderliche Interesse hätten, um bei einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission als Streithelfer aufzutreten, die in dem einen Fall die Aufhebung von subventionierten Beförderungstarifen vorsah, die ausschließlich auf dem Gebiet dieser Gebietskörperschaften niedergelassenen Gesellschaften vorbehalten waren, und in dem anderen Fall ausschließlich für Erzeugnisse galt, die auf deren Gebiet gewonnen oder verarbeitet wurden (Beschlüsse des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1992 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Das Gericht hat festgestellt, daß Gebietskörperschaften das Interesse haben, das erforderlich ist, um als Streithelfer auftreten zu können, wenn ein Teil ihres Gebiets die geographische Bezeichnung trägt, die in der Verordnung genannt wird, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit angefochten wird (Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11), oder wenn nachgewiesen ist, daß ihre wirtschaftliche und soziale Struktur im wesentlichen von dem von der angefochtenen Verordnung betroffenen Sektor abhängt (Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache T-194/95 intv I, Area Cova u. a./Rat, Slg. 1996,II-591, Randnrn. 2 und 7).
16Angesichts dieser Rechtsprechung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die angefochtene Verordnung, soweit sie ab 1. Januar 2002 auf gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen die Verwendung von Treibnetzen für den Fang bestimmter Fischarten verbietet, die Interessen all der in den Mitgliedstaaten wohnhaften Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen kann, die ihre Fischereitätigkeit unter Einsatz der in dieser Verordnung genannten Technik ausüben.
17Demzufolge haben die Mitglieder der ITA, die in Irland wohnen, insofern ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, als die angefochtene Verordnung sie hindern könnte, einen Teil ihrer Fischereitätigkeit auszuüben und ihre Einnahmen beeinträchtigen könnte. Ihre zur Sache vorgebrachten Bemerkungen sind indes als verfrüht zurückzuweisen; die Mitglieder der ITA werden aufgefordert, ihre zweckdienlichen Bemerkungen zur Unterstützung der Anträge der Kläger schriftlich vorzutragen, ohne im jetzigen Zeitpunkt von der Zulässigkeit dieser Anträge auszugehen.
18Die Ile d'Yeu hat ebenfalls ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, auch wenn die angefochtene Verordnung sich nicht ausschließlich auf Wirtschaftsteilnehmer bezieht, die auf ihrem Gebiet wohnen; es ist eindeutig nachgewiesen, daß die wirtschaftliche und soziale Struktur der Insel im wesentlichen von der Fischereitätigkeit abhängt, die großenteils mit Treibnetzen ausgeübt wird, und daß die Aufrechterhaltung der angefochtenen Verordnung einen Umstrukturierungsplan für die gesamte Gemeinde und die Insel erfordern könnte.
19Das vom Département Vendée geltend gemachte Streithilfeinteresse beruht auf der Gefahr eines Rückgangs des Fischfangs, den die auf der Ile d'Yeu wohnenden Wirtschaftsteilnehmer mit Treibnetzen erzielen; dies könnte einen Verlust von Arbeitsplätzen und einen Rückgang der mit ihnen zusammenhängenden Tätigkeiten in diesem Teil des Départements zur Folge haben.
20Es wurde indes weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, daß die wirtschaftliche und soziale Struktur des Départements Vendée in seiner Gesamtheit im wesentlichen von diesen Tätigkeiten abhängt. Das bloße allgemeine Interesse an einem günstigen Ausgang, das das Département im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der auf der Ile d'Yeu niedergelassenen Unternehmen und demzufolge daran haben mag, daß die Arbeitsplätze da, wo diese Unternehmen tätig sind, erhalten bleiben, kann einen Beitritt zum Rechtsstreit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht rechtfertigen, denn ein solches mittelbares und fernliegendes Interesse genügt dafür nicht (Beschluß Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 8 und 9). Außerdem beruhen die Argumente, die das Departement Vendée zur Begründung seines Streithilfeantrags vorgetragen hat, nicht auf einem unmittelbaren Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, sondern auf dem vermutlichen Interesse eines anderen Streithelfers, d. h. der Ile d'Yeu.
21Daraus folgt, daß der Streithilfeantrag des Départements Vendée zurückzuweisen ist, während den Streithilfeanträgen, die von den Mitgliedern der ITA und der Ile d'Yeu gestellt wurden, stattzugeben ist.
22Über die Unzulässigkeitseinrede ist noch nicht entschieden worden. Zuvor ist den Streithelfern mit Ausnahme der Französischen Republik, die ihre Erklärungen bereits mit Schriftsatz, der am 2. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, vorgetragen hat, Gelegenheit zu geben, Anträge, Klagegründe und Argumente hierzu vorzubringen.

Kosten

23Gemäß Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet, entschieden. Da der vorliegende Beschluß das Verfahren in bezug auf das Département Vendée beendet, ist über die Kosten seines Streithilfeantrags zu entscheiden.
24Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da keine Kostenanträge gestellt wurden, sind jeder Partei bezüglich des vom Département Vendée gestellten Streithilfeantrags die eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

  • 1.Der Antrag des Departments Vendée auf Zulassung als Streithelfer wird zurückgewiesen.
  • 2.Das Département Vendée, die Kläger und der Beklagte tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag des Départements Vendée auf Zulassung als Streithelfer entstandenen Kosten.
  • 3.Das Königreich Spanien und die Kommission werden in der Rechtssache T-138/98 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen.
  • 4.Irland, die Gemeinde Ile d'Yeu sowie Thomas Kennedy und die dreizehn weiteren in der beiliegenden Liste aufgeführten Antragsteller werden in der Rechtssache T-138/98 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen.
  • 5.Der Kanzler übermittelt den Streithelfern Abschriften aller Schriftstücke des Verfahrens.
  • 6.Den Streithelfern — mit Ausnahme der Französischen Republik — wird eine Frist gesetzt werden, um die Klagegründe und Argumente zur Unterstützung ihrer Anträge — vorläufig nur in bezug auf die Zulässigkeit der Klage — schriftlich darzulegen.
  • 7.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 3. Juni 1999

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

B. Vesterdorf