20Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 entscheiden. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend, und beschließt, daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht.
21Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage, insbesondere die hinsichtlich der Klagefrist, sind nach ständiger Rechtsprechung zwingendes Recht, und der Gemeinschaftsrichter kann sie daher von Amts wegen prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Beschluß des Gerichts vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/93, Stagakis/Parlament, Slg. ÖD 1994, II-451, Randnr. 17). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die dreimonatige Klagefrist nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts beachtet worden ist.
22Diese Frist beginnt nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung, im vorliegenden Fall am 24. Februar 1998.
23Nach Artikel 101 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts endete die Klagefrist am 24. Mai 1998. Da sich der Wohnsitz des Klägers in Belgien befindet, wird die Verfahrensfrist nach Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Entfernung um zwei Tage verlängert.
24Die Frist zur Erhebung der vorliegenden Klage lief daher am 26. Mai 1998 ab, sofern sie nicht, wie der Kläger vorträgt, durch die Einreichung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe verlängert oder ausgesetzt worden ist.
25Hierzu ist festzustellen, daß die Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere ihre Artikel 94 bis 97 über die Prozeßkostenhilfe, keine Bestimmung enthält, nach der sich die Einreichung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe in irgendeiner Weise auf die Berechnung oder den Ablauf einer Klagefrist auswirkt.
26Da die strikte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, kann von der Anwendung dieser Vorschriften nach Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt, abgewichen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 276/85, Cladakis/Kommission, Slg. 1987, 495, Randnr. 11, und Beschluß des Gerichtshofes vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-239/97, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7).
27Es kann daher nicht angehen, daß die Einreichung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe per se und unabhängig von den Umständen des Falles zu einer Verlängerung oder Aussetzung der Klagefrist führt.
28Im vorliegenden Fall hat der Kläger nichts vorgetragen, um darzutun, daß er aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt darstellen können, daran gehindert war, die Klage innerhalb der statutarischen Frist zu erheben. Wie aus dem Beschluß vom 17. Juni 1998, mit dem der Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen wurde, hervorgeht, hat der Kläger seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und war, wie er in seinem Antrag auf Prozeßkostenhilfe selbst eingeräumt hat, tatsächlich in der Lage, während des vorprozessualen Verfahrens die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, der ihn auch in bezug auf den Antrag auf Prozeßkostenhilfe beraten hat. Es wäre dem Kläger möglich gewesen, eine Klage innerhalb der Klagefrist einzureichen.
29Kein Argument kann insoweit aus dem Beschluß Lallemand-Zeller/Kommission hergeleitet werden, berücksichtigt man die Unterschiede zwischen dieser Rechtssache und dem vorliegenden Fall. In der Rechtssache, die zum Beschluß Lallemand-Zeller/Kommission geführt hat, ging es um einen begründeten Antrag auf Prozeßkostenhilfe, den ein bedürftiger Kläger ohne Hilfe eines Rechtsanwalts gestellt hatte.
30Da die Klageschrift erst am 20. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, obwohl die Klage spätestens am 26. Mai 1998 hätte erhoben werden müssen und können, ist die Klage verspätet.
31Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.