18Die Kommission hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie darauf stützt, daß die Klägerin nicht innerhalb der nach der Satzung vorgesehenen Frist einen Anspruch auf Ersatz der Schäden geltend gemacht habe, für die eine außervertragliche Haftung der Kommission bestehe.
19Die Verjährung beginne dann, wenn der gesamte seitens der Klägerin angeblich erlittene Schaden bekannt gewesen sei. Da die Klägerin den Schaden mit Schreiben vom 25. September 1991 angemeldet habe und da sie seit diesem Zeitpunkt Zinsen verlange, habe sich der ihr angeblich entstandene Schaden zu diesem Zeitpunkt „konkretisiert“, und es sei der Klägerin daher der gesamte ihr angeblich entstandene Schaden „bekannt“ gewesen. Der 25. September 1991 sei deshalb als der spätestmögliche Termin für den Beginn der Verjährungsfrist anzusehen. Diese sei daher fünf Jahre später, am 25. September 1996, abgelaufen.
20Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden. Dies sei nach den Artikeln 43 und 46 der Satzung nur durch Einreichung einer Klageschrift beim Gericht oder dadurch möglich, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend mache. In letzterem Fall müsse die Klage jedoch innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorgesehenen Frist von zwei Monaten, gegebenenfalls auch gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG), erhoben werden.
21Der seitens der Klägerin behauptete Schaden, d. h. Verlust von Material und Maschinen, Rückführungskosten für Personal, Reparaturkosten, habe sich ein einziges Mal verwirklicht. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die Verjährung sei durch einen täglich neu entstehenden Zinsschaden unterbrochen worden. Eine solche Auslegung würde Sinn und Zweck der Artikel 43 und 46 der Satzung völlig vereiteln.
22Da die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden sei, sei sie somit am 25. September 1996 abgelaufen. Die Klageeinbringung der Klägerin am 13. Juli 1998 sei somit um fast zwei Jahre verspätet.
23Die Klägerin trägt vor, die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung sei durch ihre Schreiben vom 4. Januar 1991 und vom 7. April 1993 unterbrochen worden. Die Nichteinhaltung der Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage könne weder diese Unterbrechung gegenstandslos machen noch die Verjährung eines Schadensersafzanspruchs bewirken.
24Der Zinsanspruch unterliege aufgrund des fortgesetzten Charakters des Schadenseintritts nicht der Verjährung und verhindere damit den Eintritt der Verjährung für den Hauptanspruch.
25Wie sich aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ergibt, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, daß eine Reihe von Voraussetzungen — Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, Vorliegen eines Schadens sowie Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden — erfüllt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, und des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 48). Die in Artikel 43 der Satzung, der nach Artikel 46 der Satzung auch im Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, vorgesehene Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft kann nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnrn. 10).
26Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 1991 ihren Anspruch auf Ersatz des angeblich erlittenen Schadens in Höhe von 7923791 USD geltend gemacht. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen ab 25. September 1991 gefordert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lagen folglich die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht der Gemeinschaft abhängt, vor und hat die Verjährungsfrist von fünf Jahren begonnen.
27Die Klägerin trägt zunächst vor, der Zinsanspruch unterliege nicht der Verjährung, da der betreffende Schaden fortgesetzt eintrete, und verhindere damit die Verjährung des Hauptanspruchs.
28Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Da die Zinsen anhand der Höhe des Schadens zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dein dieser sich konkretisiert hat, sollen sie lediglich einer aktualisierten Entschädigung für den erlittenen Schaden dienen. Sie haben also nichts mit dem Ereignis im Sinne von Artikel 43 der Satzung zu tun, von dessen Eintritt an die Verjährungsfrist läuft. Für die Verjährung gilt, daß der Zinsanspruch dem Schadensersatzanspruch untergeordnet ist. Im übrigen würde Artikel 43 der Satzung völlig sinnentleert, wenn zugelassen würde, daß die Verjährungsfrist wegen des täglich neu entstehenden Zinsschadens in Verbindung mit dem geltend gemachten Schaden nicht zu laufen beginnt, da die gegen die Gemeinschaft oder ihre Organe erhobenen Schadensersatzklagen niemals verjähren würden, selbst wenn der angeblich Geschädigte niemals einen Anspruch geltend machen würde. Der täglich neu entstehende Zinsschaden in Verbindung mit dem geltend gemachten Schaden verhindert somit nicht den Ablauf der Verjährungsfrist.
29Die Klägerin macht ferner geltend, die Verjährungsfrist sei durch ihre Schreiben vom 4. Januar 1991 und vom 7. April 1993 unterbrochen worden. Im Anschluß an diese Schreiben — insbesondere dasjenige vom 7. April 1993, das nach dem Beginn der Verjährungsfrist abgefaßt wurde — wurde indessen nicht innerhalb der in den Artikeln, auf die Artikel 43 der Satzung verweist, festgesetzten Fristen Klage beim Gericht erhoben. In seinem Urteil vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72 (Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6) hat der Gerichtshof eindeutig für Recht erkannt, daß die Verjährung durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen wird, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, daß die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der je nach Fallage in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgeschriebenen Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird.
30Da die Klägerin auf keines ihrer Schreiben vom 4. Januar 1991 und vom 7. April 1993 an die Kommission innerhalb der festgelegten Klagefristen eine Klage hat folgen lassen, ist die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden.
31Aufgrund dessen ist die am 13. Juli 1998, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist, erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.