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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 4. August 1999. – Fratelli Murri SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61998TO0106 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-106/9861998B01060016.0001 25551256511T
BESCHLUSS VOM 4. 8. 1999 — RECHTSSACHE T-106/98
FRATELLI MURRI / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Erste Kammer)

4. August 1999(*)

In der Rechtssache T-106/98

Fratelli Murri SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl-Gustav von Luschka, Dresden, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Etienne Lasnet, Rechtsberater, und Barbara Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des der Klägerin angeblich im Rahmen der Durchführung des Projekts „Baardaheere Agricultural Experimental Station“ durch die in der Demokratischen Republik Somalia eingetretenen Ereignisse entstandenen Schadens nach Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) und Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Sachverhalt

1Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts; Gesellschaftszweck ist die Errichtung, der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien, Straßenbauten, Hafenbauten, Vertretung und Verwaltung von italienischen und ausländischen Unternehmungen, Gesellschaften und Betrieben.
2Am 6. März 1989 schloß die Klägerin mit dem Außenministerium der Demokratischen Republik Somalia unter Beistellung des Europäischen Entwicklungsfonds als finanzierende Stelle einen Vertrag zur Errichtung der „Baardaheere Agricultural Experimental Station“.
3Während der Erfüllung des Vertrages verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Somalia erheblich. Die Klägerin trägt vor, sie habe die Kommission in ihrer Eigenschaft als Verwalterin des Europäischen Entwicklungsfonds mehrfach darüber informiert, daß das Personal und das Material außer Landes gebracht werden müßten. Jedesmal habe der Vertreter der Kommission sie zur weiteren Erfüllung des Vertrages aufgefordert.
4Mit Schreiben vom 4. Januar 1991 teilte die Klägerin der Kommission mit, daß die Arbeiten an der Baustelle unterbrochen worden seien und sie sich das Recht vorbehalte, wegen aller Schäden und/oder Verluste, die ihren Ausrüstungen, der Einrichtung und den Werkleistungen entstünden, Anspruch zu stellen. Gleichwohl habe der Vertreter der Kommission am 8. Januar 1991 gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin nicht nur die weitere Erfüllung des Vertrages, sondern darüber hinaus die Instandhaltung und Überwachung der erstellten Werke für mindestens zwei Monate angeordnet. Mit Fernschreiben vom 16. Januar 1991, das auch an die Kommission gegangen sei, habe die Klägerin dem aufsichtführenden Ingenieurbüro die ordnungsgemäße Beendigung der Arbeiten gemeldet. Sie fügte hinzu: „Wir müssen Ihnen mitteilen, daß unsere Baustelle und insbesondere unsere Basis in Mogadischu sowie unser Brechwerk in Baidoa im Zuge der Guerillatätigkeit durch bewaffnete Gruppen geplündert worden sind. Es wurden Fahrzeuge, Lastwagen, Tankwagen, Materialien und Ausrüstungsgegenstände, die für die Arbeiten an dem Projekt nach Somalia eingeführt worden waren, gestohlen. Wegen dieser Diebstähle wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, sobald er der Höhe nach bestimmt werden kann.“
5Mit Schreiben vom 1. März 1991 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß der Vertrag angesichts der andauernden Unruhen in der Demokratischen Republik Somalia mit sofortiger Wirkung gekündigt sei.
6Am 16. April 1991 schrieb die Klägerin wie folgt an den Vertreter der Kommission für die Demokratische Republik Somalia:

„... [wir bitten Sie] um ein Gespräch in Ihrem Büro, gemeinsam mit dem Beratenden Ingenieur, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, durch die ein Rechtsstreit zwischen unserer Gesellschaft und der Kommission vermieden werden könnte. Durch den Guerillakrieg in Somalia während des Endstadiums der Vertragserfüllung hat unsere Gesellschaft Verluste an Ausrüstungsgegenständen und Betriebseinrichtungen in Höhe von mehreren Millionen Ecu erlitten, um deren Bestätigung wir den Berater gebeten haben.“

7Mit Schreiben vom 25. September 1991, betreffend eine „Forderung auf Ersatz des der Gesellschaft durch die Unmöglichkeit der Wiederausfuhr der zur Durchführung der vertraglichen Arbeiten eingeführten Betriebseinrichtungen, Ausrüstungsgegenstände und Materialien entstandenden Schadens“ teilte die Klägerin mit: „Wir nehmen Bezug auf unser Einschreiben vom 4. Januar 1991..., in dem wir uns das Recht zur Bezifferung des Schadens vorbehielten, der durch die auf den Bürgerkrieg in Somalia zurückzuführende Unmöglichkeit der Wiederausfuhr entstanden ist.“ Die Klägerin bezifferte den tatsächlichen Wert des angeblich entstandenen Schadens auf 7923791 USD. Dieses Schreiben war an das „Ministry of National Planning and Juba Valley Development, Mogadishu — Somalia“ (Ministerium für die staatliche Planung und für die Entwicklung des Juba-Teils, Mogadischu, Somalia) per Adresse der Kommission gerichtet.
8Mit Schreiben vom 7. April 1993 teilte die Klägerin der Kommission mit: „Wie uns der Hauptanweisungsbefugte, Herr D. Frisch, in seinem beigefügten Schreiben vom 1. 3. 1991, in dem es u. a. um offenstehende Ansprüche in Zusammenhang mit der Auflösung des Vertrags Nr. 166/89 ging, übermitteln wir Ihnen in der Anlage das Verzeichnis der während des Bürgerkriegs in Somalia verlorenen Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen, entsprechend dem Bestandsverzeichnis von Sir A. Gibb, Afrika. Nach Einschätzung des Beraters beläuft sich der Restwert der Aüsrüstungsgegenstände und Einrichtungen auf 7923791 USD.“
9Mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 erkundigt sich der Rechtsanwalt der Klägerin bei der Kommission nach dem Sachstand in bezug auf die Schadensersatzforderung. Er nahm dabei Bezug auf die Schreiben der Klägerin vom 4. Januar und 25. September 1991 sowie vom 7. April 1993.
10Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 wies die Kommission die Schadensersatzforderung zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

11Mit Klageschrift, die am 13. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
12Mit Schriftsatz, der am 30. September 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 43 und 46 der EG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung) und Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
13Die Klägerin hat am 3. Dezember 1998 zu dieser Einrede Stellung genommen.
14Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

  • —

    die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin 7923791 USD nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 25. September 1991 zu zahlen,

  • —

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

  • —

    die Klage als verjährt zurückzuweisen,

  • —

    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16In ihrer Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede der Verjährung zurückzuweisen.

Zulässigkeit

17Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung wird nach Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, so daß über die Einrede zu entscheiden ist, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Vorbringen der Parteien

18Die Kommission hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie darauf stützt, daß die Klägerin nicht innerhalb der nach der Satzung vorgesehenen Frist einen Anspruch auf Ersatz der Schäden geltend gemacht habe, für die eine außervertragliche Haftung der Kommission bestehe.
19Die Verjährung beginne dann, wenn der gesamte seitens der Klägerin angeblich erlittene Schaden bekannt gewesen sei. Da die Klägerin den Schaden mit Schreiben vom 25. September 1991 angemeldet habe und da sie seit diesem Zeitpunkt Zinsen verlange, habe sich der ihr angeblich entstandene Schaden zu diesem Zeitpunkt „konkretisiert“, und es sei der Klägerin daher der gesamte ihr angeblich entstandene Schaden „bekannt“ gewesen. Der 25. September 1991 sei deshalb als der spätestmögliche Termin für den Beginn der Verjährungsfrist anzusehen. Diese sei daher fünf Jahre später, am 25. September 1996, abgelaufen.
20Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden. Dies sei nach den Artikeln 43 und 46 der Satzung nur durch Einreichung einer Klageschrift beim Gericht oder dadurch möglich, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend mache. In letzterem Fall müsse die Klage jedoch innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorgesehenen Frist von zwei Monaten, gegebenenfalls auch gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG), erhoben werden.
21Der seitens der Klägerin behauptete Schaden, d. h. Verlust von Material und Maschinen, Rückführungskosten für Personal, Reparaturkosten, habe sich ein einziges Mal verwirklicht. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die Verjährung sei durch einen täglich neu entstehenden Zinsschaden unterbrochen worden. Eine solche Auslegung würde Sinn und Zweck der Artikel 43 und 46 der Satzung völlig vereiteln.
22Da die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden sei, sei sie somit am 25. September 1996 abgelaufen. Die Klageeinbringung der Klägerin am 13. Juli 1998 sei somit um fast zwei Jahre verspätet.
23Die Klägerin trägt vor, die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung sei durch ihre Schreiben vom 4. Januar 1991 und vom 7. April 1993 unterbrochen worden. Die Nichteinhaltung der Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage könne weder diese Unterbrechung gegenstandslos machen noch die Verjährung eines Schadensersafzanspruchs bewirken.
24Der Zinsanspruch unterliege aufgrund des fortgesetzten Charakters des Schadenseintritts nicht der Verjährung und verhindere damit den Eintritt der Verjährung für den Hauptanspruch.

Würdigung durch das Gericht

25Wie sich aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ergibt, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, daß eine Reihe von Voraussetzungen — Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, Vorliegen eines Schadens sowie Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden — erfüllt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, und des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 48). Die in Artikel 43 der Satzung, der nach Artikel 46 der Satzung auch im Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, vorgesehene Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft kann nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnrn. 10).
26Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 1991 ihren Anspruch auf Ersatz des angeblich erlittenen Schadens in Höhe von 7923791 USD geltend gemacht. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen ab 25. September 1991 gefordert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lagen folglich die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht der Gemeinschaft abhängt, vor und hat die Verjährungsfrist von fünf Jahren begonnen.
27Die Klägerin trägt zunächst vor, der Zinsanspruch unterliege nicht der Verjährung, da der betreffende Schaden fortgesetzt eintrete, und verhindere damit die Verjährung des Hauptanspruchs.
28Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Da die Zinsen anhand der Höhe des Schadens zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dein dieser sich konkretisiert hat, sollen sie lediglich einer aktualisierten Entschädigung für den erlittenen Schaden dienen. Sie haben also nichts mit dem Ereignis im Sinne von Artikel 43 der Satzung zu tun, von dessen Eintritt an die Verjährungsfrist läuft. Für die Verjährung gilt, daß der Zinsanspruch dem Schadensersatzanspruch untergeordnet ist. Im übrigen würde Artikel 43 der Satzung völlig sinnentleert, wenn zugelassen würde, daß die Verjährungsfrist wegen des täglich neu entstehenden Zinsschadens in Verbindung mit dem geltend gemachten Schaden nicht zu laufen beginnt, da die gegen die Gemeinschaft oder ihre Organe erhobenen Schadensersatzklagen niemals verjähren würden, selbst wenn der angeblich Geschädigte niemals einen Anspruch geltend machen würde. Der täglich neu entstehende Zinsschaden in Verbindung mit dem geltend gemachten Schaden verhindert somit nicht den Ablauf der Verjährungsfrist.
29Die Klägerin macht ferner geltend, die Verjährungsfrist sei durch ihre Schreiben vom 4. Januar 1991 und vom 7. April 1993 unterbrochen worden. Im Anschluß an diese Schreiben — insbesondere dasjenige vom 7. April 1993, das nach dem Beginn der Verjährungsfrist abgefaßt wurde — wurde indessen nicht innerhalb der in den Artikeln, auf die Artikel 43 der Satzung verweist, festgesetzten Fristen Klage beim Gericht erhoben. In seinem Urteil vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72 (Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6) hat der Gerichtshof eindeutig für Recht erkannt, daß die Verjährung durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen wird, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, daß die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der je nach Fallage in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgeschriebenen Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird.
30Da die Klägerin auf keines ihrer Schreiben vom 4. Januar 1991 und vom 7. April 1993 an die Kommission innerhalb der festgelegten Klagefristen eine Klage hat folgen lassen, ist die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden.
31Aufgrund dessen ist die am 13. Juli 1998, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist, erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

32Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie entsprechend dem Kostenantrag der Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

  • 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  • 2.Die Klägerin trägt die eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 4. August 1999

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

B. Vesterdorf