Volltext

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. August 1998. – Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61998TO0044 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-44/98 R61998B00440020.000130811310323T
BESCHLUSS VOM 14. 8. 1998 — RECHTSSACHE T-44/98 R
EMESA SUGAR /KOMMISSION

Beschluß des Präsidenten des Gerichts

14. August 1998(*)

In der Rechtssache T-44/98 R

Emesa Sugar (Free Zone) NV, Gesellschaft des arubanischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerard van der Wal, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Antragstellerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Jürgen Huber und Guus Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch Abogados del Estado Rosario Silva de Lapuerta und Mónica López-Monis Gallego, Dienst für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

und

Französische Republik, vertreten durch Claude Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329), mit der ein Antrag der Antragstellerin auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse abgelehnt wurde, und wegen einstweiliger Anordnung, mit der der Kommission untersagt werden soll, die Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) in der geänderten Fassung und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26) anzuwenden,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen

1Die Insel Aruba ist Teil der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (im folgenden: ÜLG). Die Assoziation der ULG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrages und dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß), der in Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen wurde, geregelt.
2Nach Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr aus den ULG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.
3Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung lautete:

„Waren mit Ursprung in den ULG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.“

4Artikel 102 des Beschlusses lautete:

„Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ULG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.“

5Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf dessen Anhang II (im folgenden: Anhang II).
6Nach Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Atlantik-Karibik-Pazifik-Staaten (im folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.
7Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, wenn sie in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt. Nach dieser Bestimmung, der sogenannten „Ursprungskumulierung AKP/ÜLG“, konnte daher Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, der in den ÜLG in bestimmtem Umfang be- oder verarbeitet wurde, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.
8Der ÜLG-Beschluß gilt nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 begann. Nach Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b beschließt der Rat vor Ablauf des ersten Fünf Jahreszeitraums gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für den zweiten Fünfjahreszeitraum auf Vorschlag der Kommission einstimmig auch die etwaigen Änderungen des ÜLG-Beschlusses, die von den zuständigen Behörden der ÜLG gewünscht oder von der Kommission aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oder aufgrund von Änderungen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, vorgeschlagen worden sind.
9Die Kommission empfahl in einer Mitteilung an den Rat über die Halbzeitprüfung der Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft (Dokument KOM [94] 538 endg. vom 21. Dezember 1994) verschiedene Anpassungen dieser Assoziation.
10Am 16. Februar 1996 legte sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluß zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses vor (ABl. C 139, S. 1). In der sechsten und siebten Begründungserwägung dieses Vorschlags führte sie aus, nach Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ÜLG und die Aufrechterhaltung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG sei festgestellt worden, daß ein Konflikt zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken drohe, nämlich der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik.
11In dem Bestreben, dieses Konfliktrisiko zu beseitigen, erließ der Rat den Beschluß 97/803/EG vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50; im folgenden: angefochtener Beschluß).
12In der siebten Begründungserwägung dieses Beschlusses führte er aus:

„Um neuen Störungen vorzubeugen, ist mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen, der einen geregelten Handel begünstigt und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar ist.“

13Zu diesem Zweck wurden durch den Beschluß 97/803 die Artikel 108a und 108b in den ÜLG-Beschluß eingefügt, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Reis und Zucker im Rahmen einer bestimmten jährlichen Gesamtmenge zulassen.
14So bestimmt Artikel 108b Absätze 1 und 2 des ÜLG-Beschlusses:

„(1)
... die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG [wird] für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zucker zugelassen.
(2)
Was die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kumulierungsregeln AKP/ÜLG anbelangt, so gilt das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend, um dem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.“

15Der angefochtene Beschluß änderte auch die Artikel 101 Absatz 1 und 102 des ÜLG-Beschlusses, die nunmehr wie folgt lauten:

„Artikel 101

(1)
Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
...

Artikel 102

Unbeschadet der Artikel 108a und 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ULG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.“

16Am 17. Dezember 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26; im folgenden: Durchführungsverordnung). Diese Verordnung trat am 19. Dezember 1997 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 1998 anwendbar.
17In Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung war folgende Übergangsregelung vorgesehen:

„Die zwischen dem 10. und dem 31. Dezember 1997 beantragten Einfuhrlizenzen werden von den Behörden der Mitgliedstaaten nach vorheriger Genehmigung durch die Dienststellen der Kommission in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge und im Rahmen der für die Gemeinschaft geltenden Höchstmenge von 3000 Tonnen erteilt.“

Sachverhalt und Verfahren

18Seit April 1997 betreibt die Antragstellerin eine Zuckerfabrik auf der Insel Aruba und führt Zucker in die Gemeinschaft aus.
19Da Zucker in Aruba nicht erzeugt wird, kauft die Antragstellerin bei in den AKP-Staaten niedergelassenen Zuckerrohrraffinerien Weißzucker. Der angekaufte Zucker wird nach Aruba befördert, wo er Be- und Verarbeitungsvorgängen unterzogen wird, nach deren Abschluß das Erzeugnis als Enderzeugnis gilt. Diese Vorgänge bestehen aus der Reinigung des Zuckers, seiner Zerkleinerung (dem sogenannten „Milling“: der Zucker wird nach den vom Abnehmer angegebenen Spezifikationen auf das gewünschte Maß gebracht) und seiner Verpackung. Die Fabrik der Antragstellerin hat nach ihren Angaben eine Mindestbehandlungskapazität von 34000 t Zucker pro Jahr.
20Am 19. Dezember 1997 reichte die Antragstellerin gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen für 3010 t Zucker ein. Dieser Antrag wurde der Kommission am 22. Dezember 1997 übermittelt.
21Mit Entscheidung vom 23. Dezember 1997 (VI/51329; im folgenden: angefochtene Entscheidung), die an die zuständige nationale Behörde gerichtet war, lehnte die Kommission diesen Antrag als unzulässig mit der Begründung ab, er beziehe sich auf eine größere als die in Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Höchstmenge.
22Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Klage auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.
23Sie hat mit besonderem Schriftsatz, der am 10. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 185 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, und gemäß Artikel 186 EG-Vertrag beantragt, der Kommission im Wege der einstweilige Anordnung zu untersagen, im selben Zeitraum die Durchführungsverordnung und/oder Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses anzuwenden, soweit diese Bestimmungen eine Begrenzung der Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den ULG in die Gemeinschaft bewirkten.
24Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 5. Mai 1998 eingereicht.
25Das Königreich Spanien, der Rat und die Französische Republik haben mit Schriftsätzen, die am 23. April, 13. Mai und 12. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin beantragt. Der Präsident des Gerichts hat diesen Anträgen auf Zulassung als Streithelfer im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 12. Mai, 25. Mai und 16. Juni 1998 stattgegeben.
26Die Regierung von Aruba, vertreten durch die Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, hat mit Schriftsatz, der am 8. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ihre Zulassung als Streithelferin im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin beantragt.
27Dieser Antrag ist den Parteien des Verfahrens zur Hauptsache gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
28Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 12. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erklärt, sie erhebe keine Einwände gegen den erwähnten Antrag. Die Kommission hat nicht innerhalb der gesetzten Frist dazu Stellung genommen.
29Die Kanzlei des Gerichts hat die Regierung Arubas mit Telefax vom 27. Mai 1998 aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, ohne zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer Stellung zu nehmen. Eine Kopie des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz sowie der Stellungnahme der Kommission zu diesem Antrag ist ihr zugestellt worden.
30Die Parteien haben am 22. Juni 1998 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

Zum Streithilfeantrag

31Aruba wird in Anhang IV des EG-Vertrages ausdrücklich bei den ULG erwähnt, auf die der Vierte Teil dieses Vertrages Anwendung findet.
32In diesem Zusammenhang bestimmen die Artikel 132 Absatz 1 und 133 Absatz 1 EG-Vertrag:

„Artikel 132

...
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrages untereinander anwenden.
...

Artikel 133

(1)
Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den [ULG] in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.“

33Das Gericht hat in seinem Urteil vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 92), gegen das gegenwärtig ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig ist (C-390/95 P), entschieden, daß die Durchführung der Regelung der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft, wie sie in den Artikeln 131 bis 135 EG-Vertrag beschrieben sei, ein „dynamischer Prozeß“ sei, dessen Einzelheiten gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag durch einen Beschluß des Rates festzulegen waren.
34Es hat ausgeführt (Randnr. 93), daß die vom Rat erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Vertiefung der Assoziierung der ÜLG beitragen müßten, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern, ohne jedoch die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft zu gefährden.
35Schließlich habe der ÜLG-Beschluß erstmals den Grundsatz des freien Zugangs landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG zur Gemeinschaft aufgestellt (Randnr. 94).
36Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses, der durch den Beschluß 97/803 eingefügt wurde, verfügt jedoch eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhren von Zukker mit Ursprung in den ÜLG-Staaten, indem er die jährlichen Mengen festsetzt, denen die Regelung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG zugute kommen kann.
37Nach Ansicht der Antragstellerin ist Artikel 108b rechtswidrig, da er insbesondere gegen die Artikel 132 und 133 EG-Vertrag verstoße. Diese Rechtswidrigkeit betreffe auch die Durchführungsverordnung, die erlassen worden sei, um die Modalitäten der Ausstellung der Einfuhrlizenzen für die in Artikel 108b erwähnten Erzeugnisse festzulegen. Somit entbehre die angefochtene Entscheidung der Rechtsgrundlage.
38Da Aruba in seiner Eigenschaft als ULG in den Genuß der durch den Vierten Teil des EG-Vertrages und den ÜLG-Beschluß eingeführten Regelung des Handelsverkehrs kommen kann, hat Aruba ein berechtigtes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, die nach ihrem Artikel 46 auf das Gericht anwendbar ist, da es in diesem Rechtsstreit im Kern um die Rechtmäßigkeit der durch Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses eingeführten mengenmäßigen Beschränkung geht.
39Daher ist dem Antrag der Regierung Arubas auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stattzugeben.

Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

40Nach Artikel 185 in Verbindung mit Artikel 186 EG-Vertrag sowie Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
41Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-286/96 P [R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
42Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, zunächst die Dringlichkeit zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

43Die Antragstellerin macht geltend, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung sei erforderlich, um zu verhindern, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe.
44Die im Beschluß 97/803 für die gesamte Zuckerindustrie der ÜLG auf 3000 t jährlich festgesetzte Menge Zucker, für die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG gelte (siehe Randnr. 14), entspreche der monatlich in ihrer Fabrik be- und verarbeiteten Menge und erlaube nicht einmal, die finanzielle Rentabilität einer einzigen Zuckerfabrik in den ÜLG zu gewährleisten.
45Die Anwendung des Beschlusses 97/803, der Durchführungsverordnung und der angefochtenen Entscheidung hätten bereits zur Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin in Aruba und zur Schließung ihres Werkes geführt. Dies sei insbesondere die Folge der durch den Beschluß 97/803 eingeführten mengenmäßigen Beschränkung sowie des Ausschlusses des „Milling“ (siehe Randnr. 19) aus der Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die als ausreichend erachtet würden, damit AKP-Zucker als Erzeugnis mit Ursprung in den ÜLG gelten könne.
46Die Einstellung der Tätigkeiten der Antragstellerin hätten zu einer Demontage ihrer Fabrik geführt, wobei die Maschinen „eingemottet“ (außer Betrieb genommen und präpariert) worden seien.
47Unter Berufung insbesondere auf die Beschlüsse des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag vom 17. Oktober 1997 (Rechtssache 97/1405) und vom 19. Dezember 1997 (Rechtssache 97/1657) macht die Antragstellerin geltend, daß der Schaden, der ihr zur Zeit durch den angefochtenen Beschluß entstehe, schwer und nicht wiedergutzumachen sei. In diesen Beschlüssen sei festgestellt worden, daß „ihr schwerer und völlig irreparabler Schaden droht“.
48Ihr Schaden sei schwer, da die völlig Einstellung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Beendigung der mit ihren Abnehmern geschlossenen Verträge, zum Verlust ihres Marktanteils, zur vorzeitigen Auflösung ihrer Lieferverträge mit dem Rohzuckererzeuger in Trinidad und Tobago, zum Verlust des Vertrauens der Investoren, zum Verlust von Kreditmöglichkeiten und zu Entlassungen führen werde. Daher sei ein ganz erheblicher Schaden für die Antragstellerin und ihre Anteilseigner zu erwarten.
49Seit der Eröffnung des Werkes in Aruba im April 1997 seien von der Antragstellerin ungefähr 10000 t Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten verarbeitet und in die Gemeinschaft ausgeführt worden. Seit dem 1. Dezember 1997 habe jedoch der Beschluß 97/803 diese Ausfuhren unmöglich gemacht und den Umsatz der Antragstellerin auf Null reduziert.
50Die Art der getätigten Investitionen und die unzureichende Nutzung ihres Werkes erlaubten es der Antragstellerin nicht, den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache abzuwarten. Da sie ihre Tätigkeit eingestellt habe, werde die Fälligkeit der Finanzierungsdarlehen aller Wahrscheinlichkeit nach ihren Konkurs herbeiführen, wenn ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht stattgegeben werde.
51Der der Antragstellerin entstandene Schaden sei auch nicht wiedergutzumachen. Zum einen sei es besonders schwierig, den zur Zeit entstehenden Schaden zu bewerten. Zum anderen könne der Schadensersatz, der ihr gewährt werden könne, sie nicht wieder in die Position versetzen, die sie 1997 auf dem Markt eingenommen habe (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3351).
52Selbst wenn sich in dieser Phase des Verfahrens erweisen sollte, daß der der Antragstellerin entstandene Schaden ein rein finanzieller sei, was nicht der Fall sei, bedeute dies nicht, daß ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
53Denn nach der Rechtsprechung habe das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob unter den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung ein Schaden drohe, der nicht wiedergutzumachen wäre, wenn die Entscheidung in der Hauptsache ergehe.
54Das sei auch dann zu prüfen, wenn der geltend gemachte Schaden rein finanziell sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93RII, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005). Die Möglichkeit, gemäß Artikel 215 EG-Vertrag auf Schadensersatz zu klagen, bedeute nicht, daß der geltend gemachte Schaden weder schwer noch nicht wiedergutzumachen sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio u. a./Kommission, Slg. 1981, 2193).
55Da die Antragstellerin von Konkurs bedroht sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-885, Randnr. 42) oder zumindest bis zu einem Urteil in der Hauptsache eine außergewöhnlich schwere finanzielle Belastung zu tragen habe (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-l56/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715, Randnr. 33), seien die Kriterien der Dringlichkeit erfüllt.
56Die Kommission macht geltend, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß Dringlichkeit gegeben sei.
57Insbesondere habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß die Anwendung der angefochtenen Entscheidung ihr gegenüber unumkehrbare Auswirkungen haben werde, die nach dem Erlaß eines Urteils, mit dem die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, nicht beseitigt werden könnten.
58Der geltend gemachte Schaden sei rein finanzieller Art. Daher sei er nicht als nicht wiedergutzumachend anzusehen, denn er könne später finanziell ersetzt werden.
59Zudem habe die Antragstellerin ihre finanzielle Situation nicht so ausreichend erläutert und belegt, daß das Gericht ihrem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattgeben könne.
60Schließlich sei fraglich, inwieweit die Antragstellerin einen möglichen Schaden selbst tragen könne, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden habe. Die Kommission verweist hierfür auf einen Artikel in der Zeitschrift Business Magazine Management Team vom 30. Januar 1998, aus dem hervorgehe, daß die Antragstellerin Beziehungen zu dem amerikanisch-brasilianischen Stahlunternehmen Emesa unterhalte.

Rechtliche Würdigung

61Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muß das Gericht prüfen, ob die spätere Aufhebung der streitigen Entscheidung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstehen würde, bzw. ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen wird (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Radio Telefis Eireann u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15).
62Nach ständiger Rechtsprechung bemißt sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 36).
63Für den Grad der erforderlichen Glaubhaftmachung ist von Belang, daß die Artikel 108a und 108b, die jährliche Zollkontingente für die Ausfuhren von Reis und Zucker in die Gemeinschaft vorsehen, den ÜLG-Beschluß ändern, der vor seiner Änderung durch den Beschluß 97/803 in bezug auf diese beiden Erzeugnisse keine Beschränkung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG vorsah.
64Aus der siebten Begründungserwägung des Beschlusses 97/803 geht ausdrücklich hervor, daß der Rat diese neuen Artikel in den ÜLG-Beschluß eingefügt hat, um die Gefahr eines Konflikts zwischen zwei Zielen des EG-Vertrages, nämlich der Entwicklung der ULG und der gemeinsamen Agrarpolitik, zu beseitigen. Denn die Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ULG und der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG durch den ÜLG-Beschluß führte zu schweren Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, die mehrfach den Erlaß von Schutzmaßnahmen nach sich zogen.
65Die fraglichen Zollkontingente wurden, wie die Kommission und die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, eingeführt, um die Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den ULG in die Gemeinschaft innerhalb von Grenzen aufrechtzuerhalten, die mit dem Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes für Zucker vereinbar sind. Denn das Fehlen jeder mengenmäßigen Beschränkung könnte dieses Gleichgewicht zum Nachteil der Erzeuger in der Gemeinschaft gefährden. Wie die Kommission und die französische Regierung von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt haben, würde Zucker jeder Menge, der über die gegenwärtigen Einfuhrgrenzen hinaus eingeführt würde, einen Überschuß auf dem Gemeinschaftsmarkt erzeugen. Das Gleichgewicht könnte in diesen Fällen nur durch Kürzung der Erzeugungsquote der Gemeinschaftserzeuger wiederhergestellt werden.
66Im vorliegenden Fall hat der Rat durch den Erlaß des Beschlusses 97/803 von seinem Ermessen bei der Wahl der Maßnahme Gebrauch gemacht, die am besten geeignet ist, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu verhindern (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97R, Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1998, II-455, Randnr. 64).
67Um zu vermeiden, daß das Gericht durch Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zur Durchführung des Artikels 108b des ÜLG-Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung dieses Ermessen verletzt, kann dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist (vgl. u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96 R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-425, Randnr. 22, und Beschluß Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Randnr. 65).
68Dies ist nicht glaubhaft gemacht.
69Der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden ist rein finanzieller Art.
70Wie im heutigen Beschluß in der Rechtssache T-43/98 R (Emesa Sugar/Rat, Sig. 1998, II-3055, Randnrn. 64 bis 70) festgestellt, kann der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden grundsätzlich beziffert und gegebenenfalls später ersetzt werden, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
71Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein rein finanzieller Schaden — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht als irreparabel anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24).
72In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin im übrigen bestätigt, daß eine mögliche Wiederaufnahme der Zuckererzeugung rein praktische Probleme aufwerfe.
73Sie hat jedoch geltend gemacht, daß in diesem Zusammenhang ein rechtliches Problem bestehen bleibe, nämlich die mögliche Entscheidung des Rates, die Rechtslage anläßlich der Überprüfung seines ÜLG-Beschlusses zu ändern, dessen Geltungsdauer spätestens am 1. März 2000 ablaufe.
74Da es sich jedoch um eine reine Hypothese handelt, die auf zukünftigen und ungewissen Ereignissen beruht, kann dieser Umstand gegenwärtig nicht den Erlaß einstweiliger Anordnungen rechtfertigen.
75Nach ständiger Rechtsprechung läßt sich das Vorliegen der in Randnummer 71 angesprochenen außergewöhnlicher Umstände dann feststellen, wenn die Antragstellerin, sollte die beantragte Anordnung nicht ergehen, in ihrer Existenz gefährdet wäre oder eine irreversible Änderung ihres Marktanteils hinnehmen müßte (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42).
76Zum wirtschaftlichen Überleben des Unternehmens macht die Antragstellerin geltend, daß die Anwendung der angefochtenen Entscheidung, des Beschlusses 97/803 und der Durchführungsverordnung zur sofortigen Einstellung ihrer Tätigkeit und zur vollständigen Schließung ihres Unternehmens geführt habe. Die Beschäftigten des Unternehmens hätten die Fabrik bereits verlassen; die Maschinen seien angehalten und eingemottet, die Belieferungs- und Abnahmeverträge vorläufig ausgesetzt worden.
77Die Antragstellerin trägt vor, sie laufe Gefahr, Konkurs anmelden zu müssen; wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen werde, könne das Konkursverfahren in den Wochen nach dem zurückweisenden Beschluß eingeleitet werden.
78Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft gemacht. Weder die Akte noch die umfangreichen Unterlagen, die knapp eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind — und die im übrigen zurückgewiesen worden sind, da ihre verspätete Vorlage nicht begründet worden ist —, enthalten ausreichende Angaben zur Vermögenssituation der Antragstellerin, die es dem Gericht ermöglichten, ihre finanzielle Situation zu bewerten und zu beurteilen, ob sich ernstlich vertreten läßt, daß die Antragstellerin, wenn keine einstweiligen Anordnungen erlassen würden, nicht überleben könnte, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat.
79Ferner hat es die Antragstellerin unterlassen, Angaben über die Rentabilität ihres Unternehmens zu machen, und insbesondere nicht glaubhaft gemacht, welche jährliche Zuckermenge unabdingbar notwendig sei, um ihr Überleben bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache zu sichern. Die Erklärung in ihren Schriftsätzen, ihre Rentabilität sei nur gewährleistet, wenn sie 34000 t Zucker pro Jahr ausführen könne, ist eine reine Behauptung, die nicht glaubhaft gemacht ist und die daher folgenlos bleiben muß.
80Daher hat die Antragstellerin, der dies oblegen hätte, nicht glaubhaft gemacht, daß sie vom Konkurs bedroht sei.
81Selbst unterstellt, daß die Antragstellerin gerichtlich liquidiert werden müßte, bevor das Gericht in der Hauptsache entscheidet, könnte eine zwangsweise Auflösung der Gesellschaft und der zwangsweise Verkauf ihrer Aktiva über ihre gegenwärtige Lage hinaus nur zu einem zusätzlichen rein finanziellen Schaden führen, der sich später ersetzen ließe.
82Wie die Antragstellerin selbst geltend macht, hat die Anwendung der angefochtenen Entscheidung bereits zur zeitweiligen Einstellung ihrer Tätigkeit und der Schließung ihres Unternehmens geführt, die die betrieblich bedingte Entlassung der Beschäftigten herbeigeführt hat (vgl. Randnr. 76). Daher würde eine mögliche zwangsweise Auflösung der Antragstellerin nicht zu den gleichen sozioökonomischen Folgen führen wie die Schließung eines werbenden Unternehmens, deren Folgen durch den Erlaß einstweiliger Anordnungen gerade verhindert werden sollen.
83Unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann daher unter Berücksichtigung der in Randnummer 71 angeführten Rechtsprechung auch ein drohender Konkurs, unterstellt, daß er glaubhaft gemacht wäre, die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen.
84Zur angeblichen Gefahr einer irreversiblen Änderung ihres Marktanteils hat die Antragstellerin keine Angaben gemacht, die die Annahme ermöglichten, sie sei nach einem Urteil, mit dem der angefochtene Beschluß für nichtig erklärt würde, nicht in der Lage, sich wieder Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zu erschließen und ihren Marktanteil dort zurückzuobern.
85Nach allem hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.
86Daher ist keine Dringlichkeit gegeben.
87Somit ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne daß das übrige Vorbringen zu prüfen wäre, mit dem die Antragstellerin die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft machen will.
88Schließlich ist aus den dargelegten Gründen auch der Antrag auf Anordnung, daß die Kommission Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses und die Durchführungsverordnung nicht anwendet, zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

  • 1.Die Regierung von Aruba wird im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen.
  • 2.Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.
  • 3.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 14. August 1998

Der Kanzler

H.Jung

Der Präsident

B.Vesterdorf