43Die Antragstellerin macht geltend, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung sei erforderlich, um zu verhindern, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe.
44Die im Beschluß 97/803 für die gesamte Zuckerindustrie der ÜLG auf 3000 t jährlich festgesetzte Menge Zucker, für die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG gelte (siehe Randnr. 14), entspreche der monatlich in ihrer Fabrik be- und verarbeiteten Menge und erlaube nicht einmal, die finanzielle Rentabilität einer einzigen Zuckerfabrik in den ÜLG zu gewährleisten.
45Die Anwendung des Beschlusses 97/803, der Durchführungsverordnung und der angefochtenen Entscheidung hätten bereits zur Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin in Aruba und zur Schließung ihres Werkes geführt. Dies sei insbesondere die Folge der durch den Beschluß 97/803 eingeführten mengenmäßigen Beschränkung sowie des Ausschlusses des „Milling“ (siehe Randnr. 19) aus der Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die als ausreichend erachtet würden, damit AKP-Zucker als Erzeugnis mit Ursprung in den ÜLG gelten könne.
46Die Einstellung der Tätigkeiten der Antragstellerin hätten zu einer Demontage ihrer Fabrik geführt, wobei die Maschinen „eingemottet“ (außer Betrieb genommen und präpariert) worden seien.
47Unter Berufung insbesondere auf die Beschlüsse des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag vom 17. Oktober 1997 (Rechtssache 97/1405) und vom 19. Dezember 1997 (Rechtssache 97/1657) macht die Antragstellerin geltend, daß der Schaden, der ihr zur Zeit durch den angefochtenen Beschluß entstehe, schwer und nicht wiedergutzumachen sei. In diesen Beschlüssen sei festgestellt worden, daß „ihr schwerer und völlig irreparabler Schaden droht“.
48Ihr Schaden sei schwer, da die völlig Einstellung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Beendigung der mit ihren Abnehmern geschlossenen Verträge, zum Verlust ihres Marktanteils, zur vorzeitigen Auflösung ihrer Lieferverträge mit dem Rohzuckererzeuger in Trinidad und Tobago, zum Verlust des Vertrauens der Investoren, zum Verlust von Kreditmöglichkeiten und zu Entlassungen führen werde. Daher sei ein ganz erheblicher Schaden für die Antragstellerin und ihre Anteilseigner zu erwarten.
49Seit der Eröffnung des Werkes in Aruba im April 1997 seien von der Antragstellerin ungefähr 10000 t Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten verarbeitet und in die Gemeinschaft ausgeführt worden. Seit dem 1. Dezember 1997 habe jedoch der Beschluß 97/803 diese Ausfuhren unmöglich gemacht und den Umsatz der Antragstellerin auf Null reduziert.
50Die Art der getätigten Investitionen und die unzureichende Nutzung ihres Werkes erlaubten es der Antragstellerin nicht, den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache abzuwarten. Da sie ihre Tätigkeit eingestellt habe, werde die Fälligkeit der Finanzierungsdarlehen aller Wahrscheinlichkeit nach ihren Konkurs herbeiführen, wenn ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht stattgegeben werde.
51Der der Antragstellerin entstandene Schaden sei auch nicht wiedergutzumachen. Zum einen sei es besonders schwierig, den zur Zeit entstehenden Schaden zu bewerten. Zum anderen könne der Schadensersatz, der ihr gewährt werden könne, sie nicht wieder in die Position versetzen, die sie 1997 auf dem Markt eingenommen habe (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3351).
52Selbst wenn sich in dieser Phase des Verfahrens erweisen sollte, daß der der Antragstellerin entstandene Schaden ein rein finanzieller sei, was nicht der Fall sei, bedeute dies nicht, daß ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
53Denn nach der Rechtsprechung habe das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob unter den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung ein Schaden drohe, der nicht wiedergutzumachen wäre, wenn die Entscheidung in der Hauptsache ergehe.
54Das sei auch dann zu prüfen, wenn der geltend gemachte Schaden rein finanziell sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93RII, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005). Die Möglichkeit, gemäß Artikel 215 EG-Vertrag auf Schadensersatz zu klagen, bedeute nicht, daß der geltend gemachte Schaden weder schwer noch nicht wiedergutzumachen sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio u. a./Kommission, Slg. 1981, 2193).
55Da die Antragstellerin von Konkurs bedroht sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-885, Randnr. 42) oder zumindest bis zu einem Urteil in der Hauptsache eine außergewöhnlich schwere finanzielle Belastung zu tragen habe (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-l56/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715, Randnr. 33), seien die Kriterien der Dringlichkeit erfüllt.
56Die Kommission macht geltend, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß Dringlichkeit gegeben sei.
57Insbesondere habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß die Anwendung der angefochtenen Entscheidung ihr gegenüber unumkehrbare Auswirkungen haben werde, die nach dem Erlaß eines Urteils, mit dem die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, nicht beseitigt werden könnten.
58Der geltend gemachte Schaden sei rein finanzieller Art. Daher sei er nicht als nicht wiedergutzumachend anzusehen, denn er könne später finanziell ersetzt werden.
59Zudem habe die Antragstellerin ihre finanzielle Situation nicht so ausreichend erläutert und belegt, daß das Gericht ihrem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattgeben könne.
60Schließlich sei fraglich, inwieweit die Antragstellerin einen möglichen Schaden selbst tragen könne, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden habe. Die Kommission verweist hierfür auf einen Artikel in der Zeitschrift Business Magazine Management Team vom 30. Januar 1998, aus dem hervorgehe, daß die Antragstellerin Beziehungen zu dem amerikanisch-brasilianischen Stahlunternehmen Emesa unterhalte.
61Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muß das Gericht prüfen, ob die spätere Aufhebung der streitigen Entscheidung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstehen würde, bzw. ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen wird (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Radio Telefis Eireann u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15).
62Nach ständiger Rechtsprechung bemißt sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 36).
63Für den Grad der erforderlichen Glaubhaftmachung ist von Belang, daß die Artikel 108a und 108b, die jährliche Zollkontingente für die Ausfuhren von Reis und Zucker in die Gemeinschaft vorsehen, den ÜLG-Beschluß ändern, der vor seiner Änderung durch den Beschluß 97/803 in bezug auf diese beiden Erzeugnisse keine Beschränkung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG vorsah.
64Aus der siebten Begründungserwägung des Beschlusses 97/803 geht ausdrücklich hervor, daß der Rat diese neuen Artikel in den ÜLG-Beschluß eingefügt hat, um die Gefahr eines Konflikts zwischen zwei Zielen des EG-Vertrages, nämlich der Entwicklung der ULG und der gemeinsamen Agrarpolitik, zu beseitigen. Denn die Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ULG und der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG durch den ÜLG-Beschluß führte zu schweren Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, die mehrfach den Erlaß von Schutzmaßnahmen nach sich zogen.
65Die fraglichen Zollkontingente wurden, wie die Kommission und die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, eingeführt, um die Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den ULG in die Gemeinschaft innerhalb von Grenzen aufrechtzuerhalten, die mit dem Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes für Zucker vereinbar sind. Denn das Fehlen jeder mengenmäßigen Beschränkung könnte dieses Gleichgewicht zum Nachteil der Erzeuger in der Gemeinschaft gefährden. Wie die Kommission und die französische Regierung von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt haben, würde Zucker jeder Menge, der über die gegenwärtigen Einfuhrgrenzen hinaus eingeführt würde, einen Überschuß auf dem Gemeinschaftsmarkt erzeugen. Das Gleichgewicht könnte in diesen Fällen nur durch Kürzung der Erzeugungsquote der Gemeinschaftserzeuger wiederhergestellt werden.
66Im vorliegenden Fall hat der Rat durch den Erlaß des Beschlusses 97/803 von seinem Ermessen bei der Wahl der Maßnahme Gebrauch gemacht, die am besten geeignet ist, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu verhindern (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97R, Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1998, II-455, Randnr. 64).
67Um zu vermeiden, daß das Gericht durch Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zur Durchführung des Artikels 108b des ÜLG-Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung dieses Ermessen verletzt, kann dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist (vgl. u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96 R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-425, Randnr. 22, und Beschluß Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Randnr. 65).
68Dies ist nicht glaubhaft gemacht.
69Der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden ist rein finanzieller Art.
70Wie im heutigen Beschluß in der Rechtssache T-43/98 R (Emesa Sugar/Rat, Sig. 1998, II-3055, Randnrn. 64 bis 70) festgestellt, kann der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden grundsätzlich beziffert und gegebenenfalls später ersetzt werden, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
71Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein rein finanzieller Schaden — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht als irreparabel anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24).
72In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin im übrigen bestätigt, daß eine mögliche Wiederaufnahme der Zuckererzeugung rein praktische Probleme aufwerfe.
73Sie hat jedoch geltend gemacht, daß in diesem Zusammenhang ein rechtliches Problem bestehen bleibe, nämlich die mögliche Entscheidung des Rates, die Rechtslage anläßlich der Überprüfung seines ÜLG-Beschlusses zu ändern, dessen Geltungsdauer spätestens am 1. März 2000 ablaufe.
74Da es sich jedoch um eine reine Hypothese handelt, die auf zukünftigen und ungewissen Ereignissen beruht, kann dieser Umstand gegenwärtig nicht den Erlaß einstweiliger Anordnungen rechtfertigen.
75Nach ständiger Rechtsprechung läßt sich das Vorliegen der in Randnummer 71 angesprochenen außergewöhnlicher Umstände dann feststellen, wenn die Antragstellerin, sollte die beantragte Anordnung nicht ergehen, in ihrer Existenz gefährdet wäre oder eine irreversible Änderung ihres Marktanteils hinnehmen müßte (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42).
76Zum wirtschaftlichen Überleben des Unternehmens macht die Antragstellerin geltend, daß die Anwendung der angefochtenen Entscheidung, des Beschlusses 97/803 und der Durchführungsverordnung zur sofortigen Einstellung ihrer Tätigkeit und zur vollständigen Schließung ihres Unternehmens geführt habe. Die Beschäftigten des Unternehmens hätten die Fabrik bereits verlassen; die Maschinen seien angehalten und eingemottet, die Belieferungs- und Abnahmeverträge vorläufig ausgesetzt worden.
77Die Antragstellerin trägt vor, sie laufe Gefahr, Konkurs anmelden zu müssen; wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen werde, könne das Konkursverfahren in den Wochen nach dem zurückweisenden Beschluß eingeleitet werden.
78Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft gemacht. Weder die Akte noch die umfangreichen Unterlagen, die knapp eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind — und die im übrigen zurückgewiesen worden sind, da ihre verspätete Vorlage nicht begründet worden ist —, enthalten ausreichende Angaben zur Vermögenssituation der Antragstellerin, die es dem Gericht ermöglichten, ihre finanzielle Situation zu bewerten und zu beurteilen, ob sich ernstlich vertreten läßt, daß die Antragstellerin, wenn keine einstweiligen Anordnungen erlassen würden, nicht überleben könnte, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat.
79Ferner hat es die Antragstellerin unterlassen, Angaben über die Rentabilität ihres Unternehmens zu machen, und insbesondere nicht glaubhaft gemacht, welche jährliche Zuckermenge unabdingbar notwendig sei, um ihr Überleben bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache zu sichern. Die Erklärung in ihren Schriftsätzen, ihre Rentabilität sei nur gewährleistet, wenn sie 34000 t Zucker pro Jahr ausführen könne, ist eine reine Behauptung, die nicht glaubhaft gemacht ist und die daher folgenlos bleiben muß.
80Daher hat die Antragstellerin, der dies oblegen hätte, nicht glaubhaft gemacht, daß sie vom Konkurs bedroht sei.
81Selbst unterstellt, daß die Antragstellerin gerichtlich liquidiert werden müßte, bevor das Gericht in der Hauptsache entscheidet, könnte eine zwangsweise Auflösung der Gesellschaft und der zwangsweise Verkauf ihrer Aktiva über ihre gegenwärtige Lage hinaus nur zu einem zusätzlichen rein finanziellen Schaden führen, der sich später ersetzen ließe.
82Wie die Antragstellerin selbst geltend macht, hat die Anwendung der angefochtenen Entscheidung bereits zur zeitweiligen Einstellung ihrer Tätigkeit und der Schließung ihres Unternehmens geführt, die die betrieblich bedingte Entlassung der Beschäftigten herbeigeführt hat (vgl. Randnr. 76). Daher würde eine mögliche zwangsweise Auflösung der Antragstellerin nicht zu den gleichen sozioökonomischen Folgen führen wie die Schließung eines werbenden Unternehmens, deren Folgen durch den Erlaß einstweiliger Anordnungen gerade verhindert werden sollen.
83Unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann daher unter Berücksichtigung der in Randnummer 71 angeführten Rechtsprechung auch ein drohender Konkurs, unterstellt, daß er glaubhaft gemacht wäre, die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen.
84Zur angeblichen Gefahr einer irreversiblen Änderung ihres Marktanteils hat die Antragstellerin keine Angaben gemacht, die die Annahme ermöglichten, sie sei nach einem Urteil, mit dem der angefochtene Beschluß für nichtig erklärt würde, nicht in der Lage, sich wieder Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zu erschließen und ihren Marktanteil dort zurückzuobern.
85Nach allem hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.
86Daher ist keine Dringlichkeit gegeben.
87Somit ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne daß das übrige Vorbringen zu prüfen wäre, mit dem die Antragstellerin die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft machen will.
88Schließlich ist aus den dargelegten Gründen auch der Antrag auf Anordnung, daß die Kommission Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses und die Durchführungsverordnung nicht anwendet, zurückzuweisen.