13Der Beklagte trägt vor, natürliche und juristische Personen seien nach Artikel 173 EG-Vertrag grundsätzlich nicht befugt, allgemeine Rechtsakte wie Verordnungen des Rates anzufechten.
14Sowohl aus der Bezeichnung des angefochtenen Rechtsakts als auch aus seinem Inhalt ergebe sich, daß er allgemeine Geltung habe. Die Kläger seien jedenfalls durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 nicht individuell betroffen. Außerdem seien sie nicht unmittelbar betroffen, denn die genannte Vorschrift lasse den Mitgliedstaaten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2000/01 ein Ermessen.
15Die Klägerinnen machen geltend, Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 führe dazu, daß Beihilfen vom Wirtschaftsjahr 2001/02 an verboten seien. Dieses Verbot betreffe sie unmittelbar, da es auf Seiten der nationalen Behörden keine Durchführungsvorschriften erfordere.
16Außerdem seien die Zuckerrübenerzeuger in Süditalien von der streitigen Vorschrift besonders betroffen. Diese hätten nämlich ein großes Interesse daran, daß über das Wirtschaftsjahr 2000/01 hinaus ein System beibehalten werde, das die Möglichkeit vorsehe, Ausgleichsbeihilfen zu gewähren, um die in Süditalien für den Anbau von Zuckerrüben bestehenden Nachteile auszugleichen, selbst wenn diese Beihilfen schrittweise abgebaut würden. Die einzigen Zuckerrübenanbaugebiete in Europa, für die ein nationaler Plan zur industriellen Umstrukturierung bestehe (der „piano bieticolo saccarifero“), für dessen Umsetzung Beihilfen erforderlich seien, befänden sich gerade dort, wo die Klägerinnen tätig seien. Insofern seien sie von der angefochtenen Vorschrift individuell betroffen.
17Die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage hängt gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag davon ab, ob die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist gemäß der Rechtsprechung, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35). Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 27 f.; Beschluß Kik/Rat und Kommission, Randnr. 35).
18Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 bestimmt, daß die Beihilfe nach Artikel 1 sowie die Beihilfen nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1785/81 ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 aufgehoben werden. Eine solche Maßnahme gilt für eine objektiv bestimmte Situation und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, d. h. gegenüber den Mitgliedstaaten und den Zuckerrübenerzeugern. Es handelt sich also um eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung.
19Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, I-1853, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995,II-2941, Randnr. 50). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die fragliche Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995,II-1247, Randnr. 36).
20Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie im Hinblick auf diese Vorschrift aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen sind.
21Die Verordnung ist zwar geeignet, die Klägerinnen zu berühren, doch genügt dieser Umstand nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Die streitige Vorschrift betrifft sie nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als im Zuckerrübensektor tätige Wirtschaftsteilnehmer, und zwar genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der die gleiche Tätigkeit in der Europäischen Gemeinschaft ausübt.
22Vergleicht man die derzeit für Süditalien geltende Regelung mit der für die anderen Teile Italiens und für Spanien (siehe oben, Randnr. 2), so ergibt sich zwar, daß die Auswirkungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2613/97 in Süditalien insofern stärker sein können, als der schrittweise Abbau der zulässigen Beihilfen dort nicht so ausgeprägt ist wie in den anderen Regionen. Der Umstand jedoch, daß sich die angefochtene Maßnahme auf die verschiedenen Rechtssubjekte im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ändert nichts an ihrem Rechtssatzcharakter (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 36). Außerdem befinden sich die Klägerinnen, was das System zulässiger Beihilfen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 und die durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 erlassene Verbotsregelung angeht, auf jeden Fall in der gleichen Situation wie alle anderen in Süditalien tätigen Zuckerrübenerzeuger (vgl. sinngemäß die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1988, in der Rechtssache 34/88, Cevap u. a./Rat, Slg. 1988, 6265, Randnr. 15, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42, sowie Beschluß des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-14/97 und T-15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998,II-2601, Randnr. 37).
23Aus diesen Gründen kann die Verordnung Nr. 2613/97 die Klägerinnen nicht individuell betreffen. Deshalb erfüllen die Klägerinnen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag.
24Demzufolge ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung über den Streithilfeantrag bedarf.