18Die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage hängt gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag davon ab, ob die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist gemäß der Rechtsprechung, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35). Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 27 f.; Beschluß Kik/Rat und Kommission, Randnr. 35).
19Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 bestimmt, daß die Beihilfe nach Artikel 1 sowie die Beihilfen nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1785/81 ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 aufgehoben werden. Eine solche Maßnahme gilt für eine objektiv bestimmte Situation und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, d. h. gegenüber den Mitgliedstaaten und den Zuckerrübenerzeugern. Es handelt sich also um eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung.
20Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, I-1853, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Sig. 1995,II-2941, Randnr. 50). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die fragliche Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Sig. 1995, II-1247, Randnr. 36).
21Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kläger im vorliegenden Fall durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie im Hinblick auf diese Vorschrift aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen sind.
22Erstens ist die Verordnung zwar geeignet, die Situation der Kläger Coccia und Di Giovine zu berühren, doch genügt dieser Umstand nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Die streitige Vorschrift betrifft sie nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als im Zuckerrübensektor tätige Wirtschaftsteilnehmer, und zwar genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der die gleiche Tätigkeit in der Europäischen Gemeinschaft ausübt.
23Vergleicht man die derzeit für Süditalien geltende Regelung mit der für die anderen Teile Italiens und für Spanien (siehe oben, Randnr. 2), so ergibt sich zwar, daß die Auswirkungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2613/97 in Süditalien insofern stärker sein können, als der schrittweise Abbau der zulässigen Beihilfen dort nicht so ausgeprägt ist wie in den anderen Regionen. Der Umstand jedoch, daß sich die angefochtene Maßnahme auf die verschiedenen Rechtssubjekte im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ändert nichts an ihrem Rechtssatzcharakter (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Sig. 1997, I-7531, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 36). Außerdem befinden sich die Kläger Coccia und Di Giovine, was das System zulässiger Beihilfen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 und die durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 erlassene Verbotsregelung angeht, auf jeden Fall in der gleichen Situation wie alle anderen in Süditalien tätigen Zuckerrübenerzeuger (vgl. sinngemäß die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1988, in der Rechtssache 34/88, Cevap u. a./Rat, Slg. 1988, 6265, Randnr. 15, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995,I-4149, Randnr. 42, sowie Beschluß des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-14/97 und T-15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998,II-2601, Randnr. 37).
24Aus diesen Gründen kann die Verordnung Nr. 2613/97 die Kläger Coccia und Di Giovine nicht individuell betreffen.
25Zweitens können Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen bei drei Falltypen als zulässig angesehen werden:a)wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnrn. 28 bis 30; Urteil CCE de Vittel u. a./Kommission, Randnrn. 39 bis 42);
b)wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt wären (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, Slg. 1995,II-1971, Randnr. 62);
c)wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24; Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 64).
26Bei diesen drei Falltypen haben der Gerichtshof und das Gericht auch die Beteiligung der fraglichen Vereinigungen am Verfahren berücksichtigt (Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 62).
27Was den ersten Falltyp betrifft, genügt die Feststellung, daß die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem Zuckersektor Vereinigungen keine Verfahrensrechte einräumt.
28Zum zweiten Falltyp ist festzustellen, daß der Umstand, daß die streitige Bestimmung die Zuckerrübenerzeuger betrifft, deren Interessen durch die Associazione Nazionale Bieticoltori vertreten werden, nicht geeignet ist, diese Zuckerrübenerzeuger aus dem Kreis aller übrigen Personen hervorzuheben, da sie sich in einer Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf demselben Markt tätig werden können, vergleichbar ist (vgl. die Beschlüsse des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-l 16/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28, und Federolio/Kommission, Randnr. 67).
29Was schließlich den dritten Falltyp angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, durch eine Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht individuell betroffen; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihre Mitglieder eine solche Klage als einzelne nicht erheben könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17; Beschluß des Gerichts vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, Randnr. 12; Urteil AITEC u. a./Kommission, Randnr. 54; Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59). Doch kann unter besonderen Umständen, etwa wegen der Rolle, die eine Vereinigung in einem Verfahren spielt, das zum Erlaß eines Rechtsakts im Sinne von Artikel 173 des Vertrages führt, die Zulässigkeit der Klage einer Vereinigung gerechtfertigt sein, deren Mitglieder von dem streitigen Rechtsakt nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn ihre Stellung als Verhandlungsführerin von diesem Rechtsakt betroffen wird (Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 69).
30Zum einen betrifft die Verordnung Nr. 2613/97 die Mitglieder der klagenden Vereinigung nicht individuell (siehe oben, Randnr. 27), und zum anderen berührt sie nicht die eigenen Interessen der Vereinigung. Denn diese vertritt nur die Interessen der Zuckerrübenerzeuger, die ihre Mitglieder sind. Ihr Interesse unterscheidet sich nicht vom Interesse der italienischen Zuckerrübenerzeuger (vgl. entsprechend Beschluß Federolio/Kommission, Randnrn. 71 und 72). Ferner spielte die klagende Vereinigung nicht die Rolle einer Verhandlungsführerin im Verfahren, das zum Erlaß der Verordnung geführt hat.
31Nach allem wird die klagende Associazione Nazionale Bieticoltori durch keines der von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer von einer Vereinigung erhobenen Nichtigkeitsklage festgelegten Kriterien individualisiert.
32Daher erfüllt keine der Klageparteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages.
33Nach allem ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß über die Streithilfeanträge entschieden zu werden braucht.