11Der Rat trägt vor, die Klageschrift erfülle nicht die Voraussetzungen des Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts („Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen“) und des Artikels 17 Absätze 3 und 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist. Dort heißt es:„Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.“
12Nach Auffassung des Rates ist eine Klage offensichtlich unzulässig, wenn die Klageschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist, es sei denn, der Kläger hätte diesen Fehler vor Ablauf der Klagefrist behoben. Zur Begründung dieser Auffassung verweist der Rat auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 10/81 (Farrall/Kommission, Slg. 1981, 717) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1979 und die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in den Rechtssachen 220/78 und 221/78 (ALA und ALFER/Kommission, Slg. 1979, 1699).
13Die Klägerinnen führen aus, sie seien durch Rechtsanwältin Ursula Schliessner vertreten, die bei den Gerichten in Düsseldorf in Deutschland zugelassen sei, wie sich aus den der Klageschrift beigefügten Unterlagen ergebe. Unter diesen Umständen sei weder über die Person, die sie in der vorliegenden Rechtssache vertrete, noch darüber, daß deren Vertretungsmacht die Voraussetzungen des Artikels 17 Absätze 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofes erfülle, ein Irrtum möglich.
14Zu der Frage, ob Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall beachet worden ist, tragen die Klägerinnen vor, die Klageschrift sei ordnungsgemäß von James Searles im Namen der dort angegebenen Beraterin, der Rechtsanwältin Schliessner, unterzeichnet worden. Sie räumen ein, daß die Klage unzulässig gewesen wäre, wenn Herr Searles, dessen Name in der Liste B der Rechtsanwaltskammer Brüssel aufgeführt sei, die Klageschrift in der Weise unterzeichnet hätte, daß er seine Unterschrift im eigenen Namen über der maschinegeschriebenen Angabe seines Namens geleistet hätte. Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß der Rat nicht die Ungültigkeit einer Unterschrift geltend mache, der die Abkürzung „pp“ vorangestellt sei.
15Herr Searles sei Mitinhaber der Anwaltskanzlei Oppenheimer, Wolff & Donnelly LLP und in dieser Eigenschaft befugt, im Namen der Kanzlei und somit im Namen anderer Mitinhaber wie der Rechtsanwältin Schliessner alle Dokumente zu unterzeichnen. Aufgrund der von den Klägerinnen erteilten Vollmachten sei Herr Searles ermächtigt, zusammen mit Rechtsanwältin Schliessner im Namen der Klägerinnen zu handeln. Er habe aktiv an der Ausarbeitung der Klageschrift mitgewirkt und sei mit den dort entwickelten juristischen Argumenten völlig vertraut gewesen.
16Die Eintragung von Herrn Searles in der Liste B der Rechtsanwaltskammer Brüssel verleihe ihm zwar nicht das Recht, vor belgischen Gerichten aufzutreten, gestatte es ihm jedoch, in Verfahren, die dem belgischen Recht unterlägen, in Zusammenarbeit mit einem bei diesen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt Mandanten zu beraten und zu vertreten.
17Herr Searles habe die Klageschrift am 2. März 1998 unterzeichnet, da sich Rechtsanwältin Schliessner an diesem Tag auf einer Geschäftsreise befunden habe. Die Klägerinnen bieten dafür Beweis an.
18Sie verweisen abschließend auf die Unterschiede zwischen den Rechtssachen, die zu dem Beschluß Farall/Kommission und zu dem Urteil ALA und ALFER/Kommission, auf die der Rat Bezug genommen hat, geführt haben, und der vorliegenden Rechtssache.
19Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung wird über den Antrag einer Partei, die vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. In der vorliegenden Rechtssache ist das Gericht aufgrund des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und kann ohne Eröffnung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
20Nach Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten, Prozeßhandlungen vor dem Gericht für andere Parteien als die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Staaten und Organe vornehmen.
21Bezüglich der Klageschrift bestimmt Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der ebenfalls gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, folgendes:„Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.“
22Die Klageschrift muß somit von einer Person unterzeichnet sein, die berechtigt ist, den Kläger gemäß Artikel 17 der Satzung des Gerichtshofes zu vertreten.
23Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des Artikels 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestätigt, wonach die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei unterzeichnet sein muß.
24Um die Beachtung des Artikels 17 Absätze 3 und 4 der Satzung zu gewährleisten, bestimmt Artikel 44 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, daß der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen hat, aus der hervorgeht, daß er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.
25Diese Vorschriften sollen sicherstellen, daß die Verantwortung für die Vornahme und den Inhalt von Prozeßhandlungen von einer Person übernommen wird, die berechtigt ist, derartige Handlungen vor den Gemeinschaftsgerichten vorzunehmen, also bei Vertretung der Organe, der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens von einem Bevollmächtigten und bei Vertretung der anderen Parteien von einem Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, und der den Rechtsvorschriften und den Standesregeln unterliegt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs in diesen Staaten gelten.
26Nach der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung des Gerichts in der derzeit geltenden Fassung ist die handschriftlich vollzogene Unterschrift des eine Partei vertretenden Anwalts oder Bevollmächtigten auf der Urschrift jedes Schriftsatzes das einzige Mittel, um sicherzustellen, daß die Verantwortung für diesen Schriftsatz von einer Person übernommen wird, die im Sinne von Artikel 17 der Satzung des Gerichtshofes berechtigt ist, die Partei vor den Gemeinschaftsgerichten zu vertreten.
27Somit wäre die Klage nur zulässig gewesen, wenn die Urschrift der Klageschrift die handschriftlich vollzogene Unterschrift des Rechtsanwalts getragen hätte, der von den Klägerinnen beauftragt und zu ihrer Vertretung vor dem Gericht berechtigt war, also hier die der Rechtsanwältin Schliessner.
28Die mangelnde Unterzeichnung der Klageschrift durch einen Rechtsanwalt, der berechtigt ist, Prozeßhandlungen vor dem Gericht vorzunehmen, gehört auch nicht zu den Formfehlern, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts noch nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist behoben werden können.
29Zur Unterschrift von Herrn Searles, der die Klageschrift nach dem Vorbringen der Klägerinnen „im Namen“ der Rechtsanwältin Schliessner unterzeichnet hat, ist darauf hinzuweisen, daß die Unterschrift einer Person, die nicht selbst berechtigt ist, Prozeßhandlungen vor dem Gericht vorzunehmen, nicht rechtsgültig die Unterschrift des Rechtsanwalts ersetzen kann, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, und der von der Partei beauftragt worden ist.
30Unter diesen Umständen sind die Ausführungen der Klägerinnen über die interne Organisation der Anwaltskanzlei, zu der Rechtsanwältin Schliessner gehört, und über die Beziehungen der Klägerinnen zu den verschiedenen Mitarbeitern dieser Kanzlei unerheblich. Dasselbe gilt für die Eintragung von Herrn Searles in der Liste B der Rechtsanwaltskammer Brüssel, da diese Eintragung ihm nicht das Recht verleiht, Prozeßhandlungen vor dem Gericht vorzunehmen.
31Abzulehnen ist schließlich auch das Beweisangebot der Klägerinnen hinsichtlich der Verhinderung ihrer Prozeßbevollmächtigten am 2. März 1998, dem letzten Tag der Klagefrist und dem Tag der Unterzeichnung der Klageschrift. Die Abwesenheit des beauftragten Rechtsanwalts wegen einer Geschäftsreise kann nämlich nicht als Zufall oder als ein Fall höherer Gewalt angesehen werden, der es ermöglichen würde, Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes anzuwenden, um den Ausschluß der Klägerinnen aufzuheben.
32Da die Klageschrift nicht den Anforderungen der Artikel 17 Absätze 3 und 4 und 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß über das weitere Vorbringen des Rates zur Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.