BIB.ORDER
C-440/9861998O04400025.00018599186068CJBeschluß des Gerichtshofes
26. November 1999(*)
In der Rechtssache C-440/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der italienischen Corte dei conti in dem bei dieser anhängigen nachträglichen Kontrollverfahren
Radiotelevisione italiana SpA (RAI)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
- 1.Unterliegt die RAI — Radiotelevisione italiana SpA — den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Richtlinie 93/38/EWG des Rates mit späteren Änderungen und Ergänzungen zu den sogenannten ausgeklammerten Sektoren vorsieht, auch unter Berücksichtigung dessen, daß Anhang 17 Buchstabe h des Decreto legislativo (Nr. 158 vom 17. März 1995) zur Umsetzung dieser Richtlinie „Radio- und Fernsehsender“ vom persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt?
- 2.Falls die erste Frage verneint wird: Ist die RAI — Radiotelevisione italiana SpA — grundsätzlich nicht zu den Rechtssubjekten zu zählen, die sich an die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge halten müssen, oder gilt für sie die allgemeine Regelung nach den Gemeinschaftsrichtlinien 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 über öffentliche Bauaufträge, 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über öffentliche Dienstleistungsaufträge und 93/36/EWG vom 14. Juni 1993 über öffentliche Lieferaufträge mit späteren Änderungen und Ergänzungen?
- 3.Fällt die RAI — Radiotelevisione italiana SpA — in dieser Hinsicht unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“, wenn man berücksichtigt, daß sie zwar zur Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben mit Sicherheit eine marktoffene „gewerbliche Tätigkeit“ ausübt, daß ihr aber vom Staat über die im Sachverhalt geschilderte besondere funktionelle und organisatorische Regelung hinaus ein besonderes Finanzierungssystem, nämlich die Gebühren, zur Verfügung gestellt ist?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Kosten
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der von der Corte dei conti in ihrem Vorlagebeschluß vom 30. Oktober 1998 gestellten Fragen nicht zuständig.