1Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 30. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-215/97 (Jouhki/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-503 und II-1513; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/973, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, abgewiesen worden ist.
2Der Sachverhalt des Verfahrens, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, läßt sich wie folgt zusammenfassen.
3Die Klägerin bewarb sich für das Auswahlverfahren, dessen Ausschreibung KOM/B/973 (im folgenden: Ausschreibung des Auswahlverfahrens) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Februar 1996 (ABl. C 29 A) veröffentlicht wurde. Dieses Auswahlverfahren diente der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren (Laufbahn B 5/B 4 — Krankenpfleger/Krankenschwester) österreichischer, finnischer oder schwedischer Staatsangehörigkeit. Der Einsendeschluß für die Bewerbungen war auf den 22. März 1996 festgesetzt.
4Unter III.B.2 a der Ausschreibung („Voraussetzungen für die Zulassung zum Aus wähl verfahren: Besondere Voraussetzungen — erforderliche Befähigungsnachweise oder Diplome und erforderliche Berufserfahrung“ heißt es:„Zu dem für die Einreichung der Bewerbungen festgesetzten Zeitpunkt müssen die Bewerber a) eine vollständige höhere Schulbildung, belegt durch ein Abschlußzeugnis, sowie eine Ausbildung zum Krankenpfleger/zur Krankenschwester, belegt durch ein von einer zuständigen Behörde anerkanntes Diplom, absolviert haben. Der Prüfungsausschuß wird Unterschiede bei der Gestaltung der Ausbildungssätze berücksichtigen.“
5Punkt IV.3 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sieht vor:„Die Zulassung der Bewerber erfolgt aufgrund einer Prüfung, inwieweit die Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen entsprechen. Diese Prüfung stützt sich auf die Angaben der Bewerber in ihrer Bewerbung und auf die Unterlagen, die dieser beigefügt sein müssen.“
6Punkt IV.4 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens lautet:„Bewerber, die nicht das vorgeschriebene Formblatt für die Bewerbung verwendet oder diese nicht unterzeichnet haben, werden nicht zum Auswahlverfahren zugelassen. Das gleiche gilt für Bewerber, die am 22. März 1996 nicht sämtliche Unterlagen eingereicht haben.“
7Punkt XI. 1 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sieht vor:„Dem Formblatt für die Bewerbung... sind Kopien der Unterlagen beizufügen, die belegen, daß der Bewerber die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllt, und es dem Prüfungsausschuß ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Bewerbers in der Bewerbung zu prüfen.“
8Punkt B.3 des Leitfadens im Anhang zur Stellenausschreibung lautet:„Die Bewerber haben alle Belege und alle erforderlichen Angaben vor dem in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgesetzten Einsendeschluß einzureichen.“
9Es steht fest, daß die Rechtsmittelführerin ihre Bewerbung innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht und ihren Bewerbungsunterlagen eine Kopie ihres Diploms über den Abschluß der Ausbildung zur Krankenschwester beigefügt hat.
10Herr Lennon, Verwaltungsrat in der GD IX der Kommission, teilte der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 20. Juli 1996 mit, sie könne nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen werden, da sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen vorgelegt habe, die ihre Ausbildung bescheinigten. Am 5. September 1996 überprüfte der Prüfungsausschuß die Bewerbungen, die abgelehnt worden waren, und bestätigte seine Entscheidung, die Bewerbung der Rechtsmittelführerin nicht zuzulassen. Dieser wurde diese Entscheidung mit Schreiben der Kommission vom 26. September 1996 mitgeteilt, in dem es hieß, ihre Bewerbung könne nicht zugelassen werden, da sich bei ihren Unterlagen kein Beleg befunden habe, der bescheinige, daß sie die höhere Schule abgeschlossen habe. Nach einem Schriftwechsel erneuerte die Rechtsmittelführerin am 25. Oktober 1996 ihren Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren durch E-Mail an das Referat Einstellungen der GD IX. Am 8. November 1996 antwortete ihr das Referat Einstellungen, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren seine Tätigkeiten abgeschlossen habe und daß seine Entscheidung, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, endgültig sei. Es begründete diese Entscheidung damit, daß die Bewerbungsunterlagen der Rechtsmittelführerin keine Kopie eines Diploms über den Abschluß der Höheren Schule enthielten.
11Die Rechtsmittelführerin legte am 12. Dezember 1996 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160, S. 1) gegen die Entscheidung, ihre Bewerbung abzulehnen, ein und beantragte die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 wandte sich die Rechtsmittelführerin erneut gegen die Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zum Auswahlverfahren KOM/B/973 und fügte als Anlage eine Kopie ihres Gymnasialdiploms und eine Kopie ihres Reifezeugnisses bei.
12Am 16. April 1997 ersuchte ein Beamter der GD IX das Finnische Ministerium für Bildung um Auskunft, ob das Krankenpfleger/Krankenschwester-Diplom einem Diplom über den Abschluß der Höheren Schulbildung gleichgestellt sei. Aufgrund der Antwort auf dieses Ersuchen teilte der stellvertretende Generaldirektor der GD IX der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 3. Juli 1997 mit, er habe den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren gebeten, ihre Bewerbung erneut zu prüfen.
13Mit Schreiben vom 31. Juli 1997 wurde der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren nach Abschluß der Sitzung vom 17. Juli 1997 seine ursprüngliche Entscheidung, ihre Bewerbung abzulehnen, aufrechterhalten habe.
14Am 14. Juli 1997 erhob die Rechtsmittelführerin Klage beim Gericht. Sie stützte ihre Nichtigkeitsklage auf einen Verstoß gegen die Bedingungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
15Das Gericht hat die Klage der Klägerin in dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen.
16Das Gericht hat in den Randnummern 51 und 52 des angefochtenen Urteils den Inhalt der Punkte III.B.2 Buchstabe a, IV.3, IV.4 und XI. 1 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß nach dieser Ausschreibung zwei der besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren darin bestanden hätten, daß die Bewerber über ein Abschlußzeugnis über eine höhere Schulbildung und ein Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom verfügen mußten.
17In Randnummer 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, daß die Ausschreibung des Auswahlverfahrens unzweifelhaft die Verpflichtung für die Bewerber vorgesehen habe, dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren spätestens am 22. März 1996 die Unterlagen zu übermitteln, die belegten, daß sie erfolgreich zum einen die höhere Schule und zum anderen die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester abgeschlossen hätten. Da der Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens klar gewesen sei, habe das Gericht dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht folgen können, daß eine Bestimmung mehrdeutigen Inhalts in einem für ihren Urheber nachteiligen Sinne auszulegen sei. Es hat auch das Argument der Rechtsmittelführerin mit dem angeblichen Unterschied zwischen der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Ausschreibung des Auswahlverfahrens und der in der finnischen Zeitung Helsingin Sanomat veröffentlichten Ausschreibung des Auswahlverfahrens mit der Begründung zurückgewiesen, daß nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Ausschreibung des Auswahlverfahrens verbindlich sei.
18Das Gericht hat in den Randnummern 54 bis 56 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, daß sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllt habe.
19Zunächst hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 22. März 1996 keine Kopie ihres Abschlußzeugnisses über ihre höhere Schulbildung vorgelegt habe.
20Das Gericht hat sodann in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils die Ansicht der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, sie habe nachgewiesen, daß sie die höhere Schule erfolgreich abgeschlossen habe, indem sie ihrer Bewerbung ihren Lebenslauf beigefügt habe. Ein Lebenslauf sei ein Dokument ohne Beweiskraft, das nicht als Beleg im Sinne der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angesehen werden könne.
21Schließlich hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, sie sei, da das Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom in Finnland ebenfalls ein Diplom über den Abschluß der höheren Schule darstelle, nicht verpflichtet gewesen, ihrer Bewerbung einen anderen Beleg zur Bescheinigung dafür beizufügen, daß sie die höhere Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Das Gericht hat festgestellt, daß das Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom in Finnland ohne den Abschluß der höheren Schule erworben werden könne und daß die Kommission, da nach III.B.2 Buchstabe a der Ausschreibung des Auswahlverfahrens die Bewerber im Auswahlverfahren über zwei verschiedene Diplome, nämlich zum einen ein Diplom über den Abschluß der höheren Schule und zum anderen ein Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom verfügen müßten, mit dieser Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ersichtlich beabsichtigt habe, eine bestimmte Gruppe von Krankenpflegern/Krankenschwestern zur Bewerbung aufzufordern, nämlich Personen, die vor der Aufnahme der Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester die höhere Schule erfolgreich abgeschlossen hätten.
22Das Gericht hat daraus in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils abgeleitet, daß die Rechtsmittelführerin dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens bis zu dem auf den 22. März 1996 festgesetzten Einsendeschluß kein Dokument zum Nachweis dafür vorgelegt habe, daß sie über ein gesondertes Diplom über den Abschluß der höheren Schule verfügt habe, und daß ihre Bewerbungsunterlagen daher zu diesem Zeitpunkt unvollständig gewesen seien. Daher hat es entschieden, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, unter vollständiger Berücksichtigung der Bedingungen der Ausschreibung und insbesondere von deren Punkt IV.4 ergangen sei.
23Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das sich in vier Gründe aufteilen läßt, das angefochtene Urteil und die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/973 vom 5. September 1996 aufzuheben, zu bestätigen, daß sie berechtigt ist, am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/B/973 teilzunehmen, und über die Kosten nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu entscheiden.
24Mit Schriftsatz, der am 8. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 76 der Verfahrensordnung, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
25Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder auf alle Fälle offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
26Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
27Nach den Artikeln 168 a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Fehler des Verfahrens vor dem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 22).
28Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.
29Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (insbesondere Urteil New Holland Ford/Kommission, Randnr. 23).
30Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht die Ausschreibung des Auswahlverfahrens falsch ausgelegt und somit das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, indem es in den Randnummern 53 und 56 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Kommission habe mit ihrer Ausschreibung des Auswahlverfahrens ersichtlich beabsichtigt, Personen zur Bewerbung aufzufordern, die mit Erfolg die höhere Schule abgeschlossen hätten, bevor sie die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester aufgenommen hätten, so daß die Bewerber durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgefordert worden seien, dem Prüfungsausschuß bis zum 22. März 1996 zwei verschiedene Diplome vorzulegen, die bescheinigten, daß sie erfolgreich sowohl die höhere Schule als auch die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester abgeschlossen hätten.
31Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlange nicht, daß die Schule bzw. Ausbildung „erfolgreich“, d. h. nach der Auslegung dieses Begriffes durch die Rechtsmittelführerin, besonders glänzend abgeschlossen worden sei. Sie verlange auch nicht zwei verschiedene Schul- bzw. Ausbildungsgänge und daher auch nicht die Vorlage zweier verschiedener Diplome, wenn, wie in Finnland, die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester selbst eine höhere Schulbildung darstelle und das vorgelegte Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom gleichzeitig die höhere Schulbildung und die Befähigung zur Tätigkeit eines Krankenpflegers bzw. einer Krankenschwester bescheinige. Schließlich habe die Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht vorgesehen, daß die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge in einer bestimmten Reihenfolge abgeschlossen worden sein müßten.
32Wie die Kommission geltend gemacht hat, ist ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben (insbesondere Beschluss vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 38). So verhält es sich jedoch beim ersten Rechtsmittelgrund nicht, der sich als Beanstandung der Auslegung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens durch das Gericht erweist. Er ist daher für zulässig zu erklären.
33In diesem Zusammenhang hat das Gericht zu Recht in den Randnummern 51 und 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß nach Punkt III.B.2 Buchstabe a der Ausschreibung des Auswahlverfahrens die Bewerber im Auswahlverfahren über ein Abschlußzeugnis über die höhere Schulbildung und ein Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom verfügen müßten und daß nach Punkt XLI der Ausschreibung des Auswahlverfahrens der Bewerbung Kopien der Unterlagen beizufügen seien, die belegten, daß der Bewerber die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfülle, die es dem Prüfungsausschuß erlaubten, die Richtigkeit der Angaben in der Bewerbung zu prüfen. Daher hat das Gericht in den Randnummern 53 und 56 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die Bewerber nachzuweisen hätten, daß sie erfolgreich sowohl die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester als auch die höhere Schule, getrennt von der Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester, abgeschlossen hätten, und zu diesem Zweck zwei verschiedene Diplome vorzulegen hätten, um zu belegen, daß sie die verlangten Voraussetzungen erfüllten, auch wenn die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester selbst eine höhere Schulbildung darstelle.
34Sodann ist festzustellen, daß das Gericht mit der Benutzung der Wendung „erfolgreich ... die höhere Schule abgeschlossen haben“ nicht die Ansicht vertreten hat, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlange, daß die Bewerber die Abschlußprüfungen mit besonderem Erfolg abgelegt hätten, sondern lediglich, daß das Bestehen dieser Prüfungen verlangt werde.
35Schließlich läßt die Frage, ob die von der Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester getrennte höhere Schulbildung vor oder nach dieser Ausbildung absolviert worden sein mußte, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Umstands unberührt, daß die Rechtsmittelführerin dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens vor dem auf den 22. März 1996 festgesetzten Einsendeschluß keinen Beleg dafür vorgelegt hat, daß sie über ein getrenntes Abschlußzeugnis verfügte, denn auf diese Feststellung hat das Gericht seine Schlußfolgerung gestützt, daß der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens mit der Ablehnung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin keinen Fehler begangen hat.
36Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
37Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils das Vorbringen in bezug auf den angeblichen Unterschied zwischen der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Ausschreibung des Auswahlverfahrens und der in der finnischen Zeitung Helsingin Sanomat veröffentlichten Ausschreibung zurückgewiesen habe.
38Die Rechtsmittelführerin behauptet jedoch nur, daß ein Vergleich der beiden veröffentlichten Fassungen Unterschiede leicht erkennen lasse, gibt aber nicht an, inwiefern das Gericht das Gemeinschaftsrecht dadurch verletzt haben soll, daß es dieses Argument mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Ausschreibung des Auswahlverfahrens verbindlich sei.
39Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
40Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß es das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils zu Unrecht als feststehend bezeichnet habe, daß sie dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren nicht bis zu dem auf den 22. März 1996 festgesetzten Einsendeschluß eine Kopie ihres Abschlußzeugnisses über ihre höhere Schulbildung vorgelegt habe. In Finnland sei das Krankenpfleger/Krankenschwester-Diplom ein Abschlußzeugnis über die höhere Schulbildung, und sie habe unstreitig ihr Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom dem Referat Einstellungen der Kommission innerhalb der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gesetzten Frist übermittelt.
41Dieser Rechtsmittelgrund beruht offensichtlich auf einer falschen Auslegung der Randnummer 54 des angefochtenen Urteils.
42Aus dieser Randnummer geht nämlich hervor, daß das Gericht, nachdem es in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, daß die Ausschreibung des Auswahlverfahrens von den Bewerbern die Vorlage von Belegen dafür verlangt habe, daß sie sowohl die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester als auch, getrennt davon, die höhere Schule erfolgreich abgeschlossen hätten, geprüft hat, ob die Rechtsmittelführerin gemäß ihrem Vor- bringen den Nachweis des Abschlusses dieser Bildungs- und Ausbildungsgänge erbracht hat. Indem das Gericht festgestellt hat, es stehe fest, daß die Rechtsmittelführerin ihr Abschlußzeugnis über ihre höhere Schulbildung nicht vorgelegt habe, hat es offenkundig auf ein anderes Abschlußzeugnis über höhere Schulbildung als das Abschlußzeugnis für die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester abgestellt, wie beispielsweise das Reifezeugnis, von dem die Rechtsmittelführerin angibt, sie habe es am 31. Mai 1977 erhalten, wie sich aus Randnummer 42 des angefochtenen Urteils ergibt. Das Gericht hat daher nicht auf das Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom abgestellt, von dem es im übrigen im angefochtenen Urteil nicht sagt, daß es in Finnland kein Abschlußzeugnis über die höhere Schulbildung darstelle.
43Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.
44Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht einen Fehler begangen habe, als es in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, die beiden Parteien hätten in der mündlichen Ver- handlung anerkannt, daß „das Krankenpfleger/Krankenschwester-Diplom in Finnland ohne Abschluß der höheren Schule erlangt werden [konnte]“, während in der mündlichen Verhandlung nur gesagt worden sei, daß das Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom ohne Reifeprüfung erlangt werden könne. Dieser Fehler habe die Prüfung des Gerichts und seine Entscheidung unmittelbar zum Nachteil der Rechtsmittelführerin beeinflußt und stelle einen Verfahrensfehler dar.
45Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der angebliche Fehler, selbst wenn er vorläge, jedenfalls keinen Einfluß auf die Erwägungen des Gerichts gehabt hat. Denn wie die Rechtsmittelführerin selbst ausführt, bedeutet die Feststellung, daß ein Krankenpfleger/Krankenschwester-Diplom ohne Reifeprüfung erlangt werden kann, keineswegs, daß das Krankenpfleger/Krankenschwester-Diplom nicht für sich ein Zeugnis über den Abschluß der höheren Schule darstellen kann. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß das Gericht niemals die Ansicht vertreten hat, daß das Krankenpfleger-/Krankenschwester-Diplom kein Abschlußzeugnis über die höhere Schulbildung darstelle, sondern daß es die Ausschreibung des Auswahlverfahrens so ausgelegt hat, daß sie den Besitz und die Vorlage zweier verschiedener Diplome verlangt hat, eines über die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester und das andere über eine davon verschiedene höhere Schulbildung, auch wenn die Ausbildung zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester selbst in dem Bildungssystem, in dem sie abgeschlossen wurde, als höhere Schulbildung gelten sollte.
46Daher ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
47Nach alledem ist das Vorbringen, auf das die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel stützt, entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
48Somit kann dem Antrag der Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 76 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht stattgegeben werden.
49Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Gemäß Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung auf ein Rechtsmittel, das von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt worden ist. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.