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C-428/98 P61998O04280004.000130631307816CJBeschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer)
11. Mai 2000(*)
In der Rechtssache C-428/98 P
Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schroeder, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte :International Express Carriers Conference (IECC) mit Sitz in Genf (Schweiz), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, Paris, J. Derenne und M. Cunningham, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Klägerin im ersten Rechtszug,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von: N. Forwood, QC, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,La Poste, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lehman, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
und
The Post Office,
Streithelfer im ersten Rechtszug,erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und A. La Pergola,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
folgenden
Beschluß
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
„ 1.Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die in seinem Gebiet ansässige Absender in einem fremden Land einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort angewendeten niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen. Das gilt auch für Sendungen, die in großer Zahl eingeliefert werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.2.§ 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig hergestellt worden sind.3.Die betreffende Verwaltung kann die Sendungen an den Einlieferungsort zurücksenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie über die Sendungen nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen.4.Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu übernehmen, zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen haben das Recht, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben.“
„4.... Das vorliegende Schreiben soll Sie von der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Behauptungen in Ihrer Beschwerde bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels [23] des Weltpostvertrags unterrichten.5....6.Was geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen betrifft, so kann nach Auffassung der Kommission das beim Wiedereingang im Land B erfolgende Anhalten von Post, sofern deren geschäftsmäßiges Sammeln bei im Land B ansässigen Personen zum Zweck des anschließenden Remailings aus dem Land A zu endgültigen Bestimmungsorten im Land B eine Umgehung des nach dem Recht des Landes B bestehenden nationalen Monopols für die Zustellung inländischer Post darstellt, unter den gegebenen Umständen als rechtmäßige Handlung angesehen werden und ist daher kein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag... die Kommission [hat]... speziell festgestellt..., daß sich eine solche Umgehung des nationalen Monopols ‚aufgrund der gegenwärtigen Unausgewogenheit der Höhe der Endvergütungen rentiert‘ und daß genau deswegen ein gewisser Schutz in diesem Stadium gerechtfertigt sein kann ...7....8.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen teile ich Ihnen mit, daß Ihr Antrag vom 13. Juli 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hiermit zurückgewiesen wird, soweit er das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen... betrifft.“
Das angefochtene Urteil
„94In ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß geschäftliches ABA-Remailing in Wirklichkeit eine Umgehung des gesetzlichen Postmonopols der öffentlichen Postbetreiber darstelle. Das Anhalten dieser Remailsendungen sei unter den gegenwärtigen Umständen rechtmäßig und könne daher nicht als Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages angesehen werden. ABA-Remailing hindere die öffentlichen Postbetreiber des Bestimmungslandes daran, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken, da die Endvergütungen nicht auf den tatsächlichen Kosten beruhten.95Unter Berücksichtigung der Argumentation der Kommission ist zu prüfen, ob die Umstände, auf die sie sich beruft, die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages ausschließen können.96Die Existenz des Postmonopols und folglich seine angebliche Umgehung durch das ABA-Remailing können nicht als solche als Rechtfertigung für das Anhalten von ABA-Remailsendungen angesehen werden.97Weder die nationalen Rechtsvorschriften, durch die den öffentlichen Postbetreibern die gesetzlichen Monopole eingeräumt werden, noch der Weltpostvertrag verpflichten diese öffentlichen Postbetreiber dazu, Remailsendungen anzuhalten. Die öffentlichen Postbetreiber verfügen also über einen Handlungsspielraum, der ihnen gegebenenfalls erlaubt, Post nicht anzuhalten.98Die für die öffentlichen Postbetreiber bestehende Notwendigkeit, ihr Monopol zu verteidigen, kann nicht als solche die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf das Anhalten eingehender ABA-Sendungen ausschließen. Eine solche Argumentation liefe nämlich darauf hinaus, eine in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende Praxis nur wegen des Bestehens einer beherrschenden Stellung auszunehmen.99Entgegen dem Vorbringen der Kommission läßt sich das streitige Anhalten nicht objektiv dadurch rechtfertigen, daß die Endvergütungen, die im Fall des ABA-Remailings die Vergütung der öffentlichen Postbetreiber darstellen, diesen nicht erlauben, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken.100Zwar besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Kosten eines öffentlichen Postbetreibers für die Zustellung eingehender Post und seiner Vergütung, doch resultiert dies aus einer von den öffentlichen Postbetreibern — darunter den drei in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden — selbst geschlossenen Vereinbarung, wonach die Endvergütungen feste Beträge sind, die ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des öffentlichen Postbetreibers des Bestimmungslandes festgelegt werden.101Eine derartige Verhaltensweise, die darauf abzielt, für ein Unternehmen in beherrschender Stellung die negativen Auswirkungen einer von ihm selbst mit ausgearbeiteten und geschlossenen Vereinbarung zu beseitigen, kann nicht als objektive Rechtfertigung dafür betrachtet werden, eine Praxis des Anhaltens geschäftlicher ABA-Sendungen vom Anwendungsbereich des Artikels 86 des Vertrages auszunehmen.1021m übrigen ist nicht anzunehmen, daß das Anhalten eingehender Post das einzige Mittel ist, das es den öffentlichen Postbetreibern des Bestimmungslandes erlaubt, die Kosten der Zustellung dieser Post zu decken, wie der Umstand zeigt, daß die Deutsche Post die Kosten wiederholt einfach bei den Versendern eingetrieben hat. Aus der angefochtenen Entscheidung geht aber nicht hervor, daß die Kommission geprüft hat, ob andere Maßnahmen als weniger einschränkend als das Anhalten angesehen werden konnten.103La Poste, das Post Office und, wenngleich indirekt, das Vereinigte Königreich tragen vor, das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen sei nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, zu gewährleisten, daß die öffentlichen Postbetreiber ihre Universaldienstverpflichtungen einhielten. Jedoch geht aus der Entscheidung vom 6. April 1995 hervor, daß die Kommission auf diese Vorschrift nicht Bezug genommen und sie im vorliegenden Fall nicht angewandt hat; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.104Die Argumente, die diese Streithelfer insoweit vorbringen, gehen folglich über den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinaus. Das Gericht hat sich daher im Rahmen der ihm aufgrund des Artikels 173 des Vertrages obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle nicht zu diesen Argumenten zu äußern.105Die Kommission hat somit durch ihre Feststellung, daß das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen keinen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, einen Rechtsfehler begangen.106Folglich ist die Entscheidung vom 6. April 1995 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Rechtmäßigkeit des Anhaltens kommerzieller ABA-Sendungen durch die öffentlichen Postbetreiber beurteilt.“
Das Rechtsmittel
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird;
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der IECC die Kosten aufzuerlegen.
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das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen und die Randnummern 94 bis 97 des angefochtenen Urteils zu bestätigen;
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der Deutschen Post die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die Deutsche Post AG trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.Die International Express Carriers Conference und La Poste tragen ihre eigenen Kosten.