8Da die Parteien aufgefordert worden sind, sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Fragen der Dringlichkeit des Antrags und der Abwägung der betroffenen Interessen zu konzentrieren, wird im folgenden, soweit erforderlich, das Vorbringen aus den Unterlagen wiedergegeben, die im schriftlichen Verfahren zum Antrag des Königreichs der Niederlande auf Nichtigerklärung der Richtlinie ausgetauscht worden sind.
9Der Antragsteller weist darauf hin, daß er die Richtlinie hauptsächlich deshalb ablehne, weil diese Patente auf lebende Organismen möglich mache, was den ethischen Grundentscheidungen des Königreichs der Niederlande widerspreche. Er verweist auf die sechs Klagegründe, auf die er seine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie gestützt hat.
10Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, daß für den Erlaß der Richtlinie eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden sei. In der fünften bis neunten Begründungserwägung der Richtlinie wird die Bezugnahme auf Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) mit den Unterschieden gerechtfertigt, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes biotechnologischer Erfindungen bestünden und die sich vergrößern und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten, sowie damit, daß es nicht erforderlich sei, ein besonderes Recht einzuführen, das an die Stelle des nationalen Patentrechts trete. Dieses müsse jedoch harmonisiert werden, da bestimmte Formulierungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich auf internationale Übereinkommen zum Patent- und Sortenschutz stützten, für Unsicherheit gesorgt hätten. Der Antragsteller trägt zunächst vor, in den Begründungserwägungen des Richtlinienvorschlags sei kein Unterschied zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten tatsächlich festgestellt worden; sodann sei die Harmonisierung in der Gemeinschaft kein geeignetes Mittel, um die Unsicherheit, für die internationale Übereinkünfte wie das am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnete Patentübereinkommen (nachstehend: Münchener Übereinkommen) gesorgt hätten, zu beseitigen; schließlich stelle die Richtlinie bei weitem keine bloße Harmonisierung der nationalen Regelungen dar, sondern führe ein besonderes Patentrecht gemeinschaftlichen Ursprungs ein, das sowohl durch die Quellen, auf die es verweise, als auch durch den Umfang des darin vorgesehenen Schutzes spezifisch sei.
11Die Antragsgegner machen geltend, Artikel 100a EG-Vertrag passe als Rechtsgrundlage, da zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Unterschiede zu entstehen drohten, durch die der Wettbewerb verfälscht werden könne. Nationale Unterschiede bei der Patentierbarkeit beeinträchtigten jedoch unweigerlich den innergemeinschaftlichen Handel. Im übrigen seien bestimmte Verzerrungen des Wettbewerbs objektiv feststellbar. Überdies könne eine Harmonisierung im Binnenmarkt nicht durch eine Revision des Münchener Übereinkommens erfolgen, dem die Gemeinschaft nicht beigetreten sei. Schließlich berühre die Richtlinie, da in ihr ausdrücklich nur die Patentierbarkeit von biotechnologischen Erzeugnissen und Verfahren sowie die Ausnahmen von dieser Patentierbarkeit geregelt seien, nicht die wesentlichen Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung, wie sie sich aus dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten ergäben. Sie falle daher in die Harmonisierungszuständigkeit, über die die Gemeinschaft im Bereich des geistigen Eigentums gemäß Artikel 100a EG-Vertrag verfüge.
12Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen den in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG) enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatz. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß die mit der Richtlinie verfolgten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden könnten. Hilfsweise macht der Antragsteller geltend, die Richtlinie sei, was ihre Übereinstimmung mit Artikel 3b angehe, entgegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) nicht ausreichend begründet. Die insoweit in der Richtlinie angeführte Begründung sei nämlich in Anbetracht dessen, daß das Recht der Mitgliedstaaten bereits durch Abstimmung auf das Münchener Übereinkommen harmonisiert worden sei, insbesondere in bezug auf die mit der Richtlinie angestrebte Klärung des rechtlichen Schutzes biotechnologischer Erfindungen, nicht angemessen.
13Nach Auffassung der Antragsgegner gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht für eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft wie die Zuständigkeit zur Harmonisierung nach Artikel 100a EG-Vertrag. Jedenfalls könne das Ziel der Harmonisierung nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden. In der dritten, der fünften bis siebten und der neunten Begründungserwägung der Richtlinie sei zu diesem Punkt eine eindeutige Begründung enthalten.
14Als dritter Klagegrund wird vorgetragen, die Richtlinie verstoße gegen den gemeinschaftlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie hinsichtlich des Schutzes von biotechnologischen Erfindungen entgegen ihrem erklärten Ziel, die bestehende Unsicherheit zu beseitigen, neue Unsicherheit schaffe. Durch die Richtlinie werde nämlich den zuständigen nationalen Stellen ein Ermessen für die Umsetzung von Grundsätzen eingeräumt, die allgemein und mißverständlich formuliert seien. Überdies sei das Verhältnis zwischen verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie insbesondere in bezug auf die Patentierbarkeit von Pflanzensorten unklar.
15Was den angeblich zu großen Spielraum angeht, den die Richtlinie den nationalen Stellen insbesondere bei der Gestaltung der Ausnahmen betreffend die öffentliche Ordnung und die guten Sitten lasse, sind die Antragsgegner der Auffassung, die Verwendung allgemeiner Begriffe entspreche völlig dem Wesen einer Richtlinie, das darin bestehe, den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Form und der Mittel ihrer Durchführung freie Hand zu lassen. Außerdem gebe im vorliegenden Fall die Richtlinie anders als die vorher bestehenden Instrumente Leitlinien für die Auslegung der in ihr enthaltenen Begriffe. Bezüglich der Patentierbarkeit von Pflanzensorten sei in der Verknüpfung der streitigen Bestimmungen, wie sie in den Begründungserwägungen der Richtlinie erläutert seien, keine Unklarheit erkennbar.
16Der vierte Klagegrund bezieht sich auf die Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem Münchener Übereinkommen und aus dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten, durch den Beschluß 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. L 309, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigten Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Erstens könne nämlich eine Erfindung, die nach der Richtlinie nicht patentierbar sei, trotzdem aufgrund eines europäischen Patents in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten fallen. Zweitens lasse die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit, ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt in bezug auf die gerechte und faire Teilhabe der Entwicklungsländer an den Kenntnissen und Vorteilen der genetischen Ressourcen z. B. durch eine Einschränkung der Rechte des Patentinhabers nachzukommen.
17Die Antragsgegner machen zunächst geltend, daß sich die Reehtswidrigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft nicht aus der Verletzung internationaler Rechtsvorschriften ergeben könne, die für die Gemeinschaft mangels Beitritt zu den sie enthaltenden Übereinkünften oder mangels unmittelbarer Wirkung dieser Rechtsvorschriften nicht verbindlich seien. Überdies sei keine Unvereinbarkeit zwischen den vom Antragsteller angeführten Bestimmungen internationaler Übereinkommen und den den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie auferlegten Verpflichtungen ersichtlich.
18Nach dem fünften Klagegrund verstößt die Richtlinie gegen die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane zur Beachtung der Grundrechte, indem sie die Menschenwürde verletzt. Die Instrumentalisierung lebenden menschlichen Materials, zu der die Patentierbarkeit isolierter Teile des menschlichen Körpers führe, sei nämlich eine Verletzung der Menschenwürde, zumal keine Maßnahmen zur Gewährleistung eines sorgsamen Umgangs mit diesem Material, wie z. B. das Erfordernis einer Erlaubnis des Spenders, vorgesehen seien und keine Bestimmung es einem Patienten ermögliche, eine Behandlung abzulehnen, bei der mittels Biotechnologie gewonnenes Material verwendet werde.
19Nach Auffassung der Antragsgegner sind die vom Königreich der Niederlande angeführten ethischen Erwägungen in der Richtlinie insbesondere dadurch berücksichtigt, daß bestimmte den Menschen betreffende Verfahren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien. Zudem verstoße die Erteilung eines Patents auf einen Stoff menschlichen Ursprungs nicht von vornherein gegen die Menschenwürde, was insbesondere von der Sachverständigengruppe für Ethik in der Biotechnologie in ihrer Stellungnahme vom 25. September 1996 anerkannt worden sei. Schließlich würden nationale Vorschriften über das Recht des einzelnen, über seinen Körper zu verfügen, durch die Richtlinie in keiner Weise angetastet.
20Mit seinem sechsten Klagegrund trägt der Antragsteller vor, der vom Parlament und vom Rat geprüfte Vorschlag der Kommission sei unter Verstoß gegen Artikel 100a EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 189b Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 251 Absatz 2 EG) erlassen worden, da dem Parlament, dem Rat und dem Gerichtshof nichts vorgetragen worden sei, wodurch nachgeprüft werden könnte, ob das wesentliche Formerfordernis der kollegialen Beschlußfassung der Kommission erfüllt worden sei.
21Die Antragsgegner machen geltend, alle Form- und Verfahrenserfordernisse für den Erlaß der Richtlinie seien beachtet worden, und der Antragsteller habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, anhand deren die Gültigkeit des von Parlament und Rat gemeinsam erlassenen Rechtsakts in Zweifel gezogen werden könnte.
22Der Antragsteller trägt vor, die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 30. Juli 2000 würde einen schweren Schaden verursachen, der nicht mehr beseitigt werden könne, wenn er mit seiner Nichtigkeitsklage obsiege.
23Angesichts der grundsätzlichen Natur der gegen die Richtlinie erhobenen Einwände könne vom niederländischen Gesetzgeber nicht erwartet werden, daß er sie durch Erlaß und Inkraftsetzung nationaler Rechtsvorschriften umsetze.
24Zudem würden nach einer Umsetzung der Richtlinie in den Niederlanden Patente auf bestimmte Erfindungen gewährt, die derzeit nicht patentierbar seien und deren Patentierbarkeit im übrigen nach Auffassung des Antragstellers nicht wünschenswert sei. Im Fall einer Nichtigerklärung der Richtlinie würden auch die Maßnahmen, durch die sie in den Niederlanden umgesetzt worden sei, aufgehoben, was das Gemeinschaftsrecht zwar nicht vorschreibe, was aber die logische Folge davon sei, daß das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof auf Nichtigerklärung der Richtlinie geklagt habe.
25Unter diesen Umständen wäre, wenn die bereits erteilten Patente angefochten würden, der Schutz, mit dem deren Inhaber gerechnet und auf dessen Grundlage sie Investitionen beschlossen hätten, nicht mehr sichergestellt, was zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen würde.
26Blieben dagegen die bereits erteilten Patente bestehen, so würde dies zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil von biotechnologischen Erfindungen aus der Zeit nach Erlaß des Nichtigkeitsurteils führen. Außerdem müßte sich die niederländische Regierung dann damit abfinden, daß trotz ihrer Einwände biologisch veränderte Tiere oder Pflanzen Schutzgegenstand von Patenten seien.
27Die Antragsgegner weisen zunächst darauf hin, daß das Vorbringen des Antragstellers äußerst vage sei und daß eine tatsächliche Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht nachgewiesen sei.
28Zu den grundsätzlichen Einwänden des Antragstellers trägt das Parlament vor, derartige Einwände politischer oder ethischer Natur könnten nicht einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden gleichgestellt werden.
29Zum geltend gemachten konkreten Schaden weisen das Parlament und der Rat erstens darauf hin, daß der Antrag keine Angaben über den derzeitigen Stand des niederländischen Rechts enthalte. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die Richtlinie über das derzeit geltende niederländische Recht hinausgehe. Nach Auffassung des Rates geht aus den Ausführungen der niederländischen Regierung gegenüber der Abgeordnetenkammer hervor, daß durch die Umsetzung der Richtlinie das derzeit geltende Kriterium der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten nicht grundlegend verändert würde. Auch über vom niederländischen Patentamt erteilte Patente auf biologisches Material oder auf Verfahren zur Gewinnung biologischen Materials oder über die zahlreichen in den Niederlanden auf dem Gebiet der Biotechnologie geltenden europäischen Patente sei nichts vorgetragen worden.
30Zweitens bestreiten das Parlament und der Rat, daß eine etwaige Nichtigerklärung der Richtlinie für in der Zwischenzeit aufgrund der Umsetzungsvorschriften erteilte Patente die vom Antragsteller geltend gemachten Folgen haben würde. Zum einen verlange das Gemeinschaftsrecht nicht, daß im Falle der Nichtigerklärung der Richtlinie die nationalen Umsetzungsvorschriften aufgehoben würden, so daß keine Probleme der Rechtssicherheit aufträten. Zum anderen verlange das Gemeinschaftsrecht auch nicht, daß bei einer Aufhebung der nationalen Regelung auch die bereits erteilten Patente aufgehoben würden.
31Die Antragsgegner heben im übrigen hervor, der Antrag auf Aussetzung enthalte keine konkreten Angaben über Patentanmeldungen, auf die sich die Nichtigkeitsklage möglicherweise nachteilig auswirke, und insbesondere nicht über beim niederländischen Patentamt bereits anhängige Patentanmeldungen für Erfindungen, deren Patentierbarkeit dem Antragsteller zufolge nicht wünschenswert wäre. Dem Rat zufolge ist die Zahl der anhängigen Patentanmeldungen sehr gering. Die nach dem 30. Juli 2000 eingereichten Anmeldungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Frist für die Patenterteilung 18 bis 24 Monate betrage.
32Überdies tragen die Antragsgegner vor, das Königreich der Niederlande könne sich nicht auf den Schaden berufen, der etwa aus der Aufhebung der aufgrund der Umsetzungsvorschriften erteilten Patente entstünde, weil dies kein eigener Schaden sei. Der etwaige Schaden beträfe nämlich nur einen beschränkten Personenkreis und nicht einen ganzen Wirtschaftssektor. Außerdem handle es sich dabei nicht um einen irreparablen Schaden, da die geschädigten Wirtschaftsteilnehmer auf Ersatz des ihnen etwa entstandenen Schadens klagen könnten.
33Schließlich macht das Parlament zu der Möglichkeit, daß biotechnologische Erfindungen je nach ihrem Datum ungleich behandelt werden könnten, geltend, dies sei eine gewöhnliche Folge jeder Rechtsänderung, und diese Ungleichheit könne sicherlich nicht als eine den niederländischen Behörden zur Last zu legende verbotene Diskriminierung angesehen werden.
34Nach Auffassung des Antragstellers spricht die Abwägung der betroffenen Interessen dafür, dem Aussetzungsantrag stattzugeben, da die Wirkungen einer solchen Aussetzung ziemlich beschränkt seien.
35Zwar könne bei einer Aussetzung des Vollzugs der Richtlinie in den Niederlanden für biotechnologische Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material bestehe oder solches enthalte, oder ein Verfahren zur Gewinnung, Behandlung oder Verwendung biologischen Materials beträfen, in den Niederlanden kein Patentschutz erlangt werden. Doch würden dadurch der rechtliche Schutz biotechnologischer Erfindungen in anderen Mitgliedstaaten, die Möglichkeit, dort aus Investitionen Erträge zu erwirtschaften, und die Möglichkeit, für solche Erfindungen ein europäisches Patent anzumelden, nicht beeinträchtigt. Ebensowenig würde die Einfuhr in die Niederlande von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten patentrechtlich geschützt seien, behindert. Schließlich würden durch die Ausfuhr von in den Niederlanden rechtmäßig hergestellten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten dort erteilte biotechnologische Patente nicht beeinträchtigt.
36Überdies werde die Richtlinie jedenfalls in einer Reihe von Mitgliedstaaten zum 30. Juli 2000 noch nicht umgesetzt sein, so daß eine Aussetzung ihres Vollzugs gegenüber dem Königreich der Niederlande keinen Verstoß gegen ein in allen anderen Mitgliedstaaten einheitlich geltendes System bedeuten würde.
37Nach Auffassung der Antragsgegner führt die Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, daß die beantragte Aussetzung zu verweigern sei. Zum einen sei die Aussetzung nicht erforderlich, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden vom Antragsteller abzuwenden. Zum anderen habe eine solche Aussetzung selbst beträchtliche negative Auswirkungen. Sie schaffe für alle Betroffenen, Behörden wie Private, Rechtsunsicherheit und könne dazu führen, daß in den Niederlanden in der fraglichen Zeit Patentanmeldungen zurückgewiesen und dadurch die Investitionen auf diesem Sektor in Frage gestellt würden. Außerdem würde sie, insbesondere durch die Wettbewerbsverzerrungen, zu denen sie führe, die Verwirklichung des Binnenmarktes verzögern.
38Zum Vorbringen des Antragstellers, die Mitgliedstaaten seien mit dem Vollzug der Richtlinie im Rückstand, trägt der Rat vor, ein Mitgliedstaat habe die Richtlinie bereits umgesetzt, und fünf weitere würden dies wahrscheinlich noch fristgerecht tun. Zudem werde mit diesem Vorbringen übersehen, daß bestimmte Vorschriften der Richtlinie möglicherweise unmittelbare Wirkung hätten.
39Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG kann der Gerichtshof, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
40Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen die auf die Artikel 242 EG und 243 EG gestützten Anträge den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
41Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie in dem Sinne dringlich sind, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschluß vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.
42In der vorliegenden Rechtssache beruht die vom Antragsteller behauptete Dringlichkeit auf der grundsätzlichen Natur der in den Niederlanden gegen den Inhalt der Richtlinie erhobenen Einwände und auf der Rechtsunsicherheit, die aus einem Vollzug der Richtlinie vor einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Nichtigkeitsklage für die niederländische Rechtsordnung im allgemeinen und für bestimmte Patentinhaber im besonderen angeblich resultiert.
43Zunächst ist zu dem Vorbringen, die Vorschriften der Richtlinie zur Patentierbarkeit lebenden Materials seien nicht hinnehmbar, festzustellen, daß diese Frage nicht unmittelbar die Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung betrifft.
44Will man nicht den Grundsatz in Frage stellen, daß die Nichtigkeitsklage keine aufschiebende Wirkung hat, ist nämlich davon auszugehen, daß der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht die Beseitigung eines Schadens ethischer Natur ist, wie er in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht wird, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern.
45Die etwaige Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm könnte zwar die Gültigkeit der streitigen Richtlinie in Frage stellen, sie kann jedoch als solche grundsätzlich nicht die Schwere und den irreparablen Charakter eines etwaigen Schadens begründen (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 62). Es genügt nicht, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, daß der sich daraus etwa ergebende Schaden notwendig irreparablen Charakter hat (Beschluß vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 47).
46Weiter trägt der Antragsteller vor, eine allgemeine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit in den Niederlanden könne nur dadurch beseitigt werden, daß der Vollzug der Richtlinie allgemein oder nur für die Niederlande bis zur Entscheidung zur Hauptsache ausgesetzt werde. Zum letztgenannten Punkt hat der Bevollmächtigte des Königreichs der Niederlande in der Sitzung erklärt, er stelle die Entscheidung über den Umfang der Aussetzung in das Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung.
47Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es immer eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringt, wenn die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts vor Gericht in Frage gestellt wird. Zudem könnte die Rechtsunsicherheit, der der Antragsteller entgehen will, nur um den Preis einer gleich großen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in denjenigen, die die Richtlinie bereits in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben, beseitigt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Vollzug der Richtlinie ausgesetzt würde.
48Die allgemeinen Überlegungen des Antragstellers zur Rechtssicherheit reichen daher nicht aus für die Annahme, daß die Aussetzung des Vollzugs der Richtlinie dringlich ist.
49Schließlich ist der in der Antragsschrift angeführte konkrete Schaden zu prüfen, d. h. die Folgen, die sich aus nach Umsetzung der Richtlinie erteilten Patenten auf lebende Organismen, die nach niederländischem Recht derzeit nicht patentierbar sind, ergeben würden, wenn die Richtlinie später für nichtig zu erklären sein sollte.
50Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens von der Partei nachzuweisen ist, die sich darauf beruft (in diesem Sinne Beschluß vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 75).
51Zwar ist es für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, daß der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, daß dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens begründen sollen (Beschluß vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67).
52In der vorliegenden Rechtssache hat der Antragsteller weder in seiner Antragsschrift noch in der Sitzung dartun können, daß der geltend gemachte Schaden nicht nur hypothetisch, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht hinreichend schwer und ferner nicht wiedergutzumachen ist.
53Der Antragsteller hat in bezug auf die derzeit beim niederländischen Patentamt anhängigen Patentanmeldungen keine konkreten Angaben gemacht, ob und wie viele Tiere oder Pflanzen betreffende Erfindungen angemeldet worden sind, die nach derzeitigem niederländischem Recht nicht patentierbar wären, wohl aber nach der Richtlinie.
54Zu Anmeldungen, die nach dem 30. Juli 2000 eingereicht werden, hat der Antragsteller angegeben, daß sie grundsätzlich erst nach ungefähr 18 Monaten veröffentlicht würden, so daß der Eintritt eines möglicherweise dadurch verursachten Schadens nicht unmittelbar bevorstehe.
55In der Sitzung hat der Antragsteller zwar geltend gemacht, diese Anmeldungen könnten bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreichung rechtliche Wirkungen entfalten, da der Anmelder bereits zu dieser Zeit einen gewissen Schutz genieße und an dem angemeldeten Patent bereits Lizenzen erteilen könne. Eine erste Prüfung ergibt jedoch, daß diese Wirkungen noch von einer positiven abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörde abhängen.
56Ob der Schaden, der den Inhabern der streitigen Patente entstehen könnte, irreparabel wäre, ist überdies zweifelhaft. Ein solcher Schaden bestünde nämlich, träte er im Fall der Nichtigerklärung der Richtlinie ein, meist in finanziellen Einbußen, die gegebenenfalls finanziell ersetzbar wären.
57Im übrigen ist offensichtlich, daß die niederländischen Behörden, wie die Antragsgegner und die Kommission in der Sitzung zu Recht geltend gemacht haben, Maßnahmen treffen können, um den geltend gemachten Schaden abzuwenden.
58Wie der Bevollmächtigte des Königreichs der Niederlande in der Sitzung eingeräumt hat, können die niederländischen Behörden nämlich bei der Umsetzung der Richtlinie in das niederländische Recht Vorkehrungen treffen, so z. B. Patente unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen erteilen, um zu verhindern, daß die Inhaber bestimmter Patente bei Nichtigerklärung der Richtlinie Schaden erleiden.
59Außerdem hat der Antragsteller eingeräumt, daß die niederländischen Behörden im Fall der Nichtigerklärung der Richtlinie rechtliche Maßnahmen treffen können, um Patente, die auf der Grundlage der niederländischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erteilt wurden, aufzuheben.
60Die niederländischen Behörden sind also offensichtlich selbst in der Lage, die Nachteile, die sie im vorliegenden Verfahren zur Glaubhaftmachung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens anführen, abzuwenden.
61Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Durchführung solcher Maßnahmen ab dem 30. Juli 2000 nicht mehr möglich sein würde, da sie durch Gesetz eingeführt werden müßten. Zum einen ist nämlich unstreitig, daß diese Maßnahmen spätestens bei der tatsächlichen Durchführung der Richtlinie erlassen werden können, und zum anderen kann sich der Antragsteller nicht auf seinen Verzug bei der Erfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen berufen, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden glaubhaft zu machen, der eine Aussetzung des Vollzugs der Richtlinie zu seinen Gunsten rechtfertigen würde.
62Daß Erlaß und Inkrafttreten von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in das niederländische Recht angesichts des derzeitigen Standes des Verfahrens bei den nationalen Stellen sowie des Umstands, daß es sich um eine politisch heikle Frage handelt, nicht kurzfristig zu erwarten sind, läßt den Schaden, der den Inhabern bestimmter Patente angeblich entstehen könnte, noch hypothetischer erscheinen. Nach Darstellung in der Antragsschrift tritt dieser Schaden nämlich nur im Fall einer vorherigen Umsetzung der Richtlinie in das niederländische Recht ein.
63Die vom Antragsteller erstmals in der Sitzung vorgetragenen Überlegungen zu einer etwaigen unmittelbaren Wirkung der Richtlinie sind keine ausreichende Grundlage für eine andere Beurteilung. Ohne substantiiertes Vorbringen kann die Frage einer etwaigen unmittelbaren Wirkung bestimmter Vorschriften der Richtlinie nicht für sich allein im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes behandelt werden, zumal nicht näher erläutert worden ist, worin der daraus möglicherweise erwachsende Schaden bestehen soll.
64Die Behauptung des Antragstellers, daß den Inhabern bestimmter Patente auf biotechnologische Erfindungen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, ist daher weder in der Antragsschrift noch in der Sitzung hinreichend belegt worden.
65Daher ist die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung nicht glaubhaft gemacht.
66Nach alledem ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.