7Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts nach Untersuchung der Voraussetzung der Dringlichkeit den Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen.
8Der Präsident des Gerichts hat vorab ausgeführt, für „den Grad der erforderlichen Glaubhaftmachung“ (Randnr. 63 des angefochtenen Beschlusses) seien der Gegenstand der Entscheidung 97/803 und der allgemeine Rahmen, in den sie sich einfügt, von Belang. Er hat sodann in Randnummer 66 festgestellt: „D]er Rat [hat] durch den Erlaß des Beschlusses 97/803 von seinem Ermessen bei der Wahl der Maßnahme Gebrauch gemacht, die am besten geeignet ist, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu verhindern.“
9Randnummer 67 des angefochtenen Beschlusses lautet: „Um zu vermeiden, daß das Gericht durch Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zur Durchführung des Artikels 108b des ÜLG-Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung dieses Ermessen verletzt, kann dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist.“
10Von dieser Prämisse ausgehend hat der Richter der einstweiligen Anordnung sodann den Schaden geprüft, den die Rechtsmittelführerin erlitten zu haben behauptet. Er hat festgestellt, daß dieser Schaden rein finanzieller Art sei. Der geltend gemachte Schaden könne somit grundsätzlich beziffert und gegebenenfalls später ersetzt werden, so daß er — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht als irreparabel anzusehen sei.
11Aus dem angefochtenen Beschluß geht hervor, daß sodann für die Frage, ob im vorliegenden Fall derartige außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, geprüft worden ist, ob die Antragstellerin in ihrer Existenz gefährdet war oder eine irreversible Änderung ihres Marktanteils hinnehmen mußte.
12In bezug auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 78 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin keine ausreichenden Angaben zu ihrer Vermögenssituation und ihrer Rentabilität gemacht habe; solche Angaben seien weder in der Akte noch in den „umfangreichen Unterlagen, die knapp eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind — und die im übrigen zurückgewiesen worden sind, da ihre verspätete Vorlage nicht begründet worden ist“, enthalten. Der Richter der einstweiligen Anordnung ist in Randnummer 80 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rechtsmittelführerin, der dies oblegen hätte, nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie vom Konkurs bedroht sei.
13Der Richter der einstweiligen Anordnung hat in den Randnummern 81 bis 83 weiter ausgeführt, daß eine zwangsweise Auflösung der Gesellschaft und der zwangsweise Verkauf ihrer Aktiva jedenfalls nur zu einem zusätzlichen rein finanziellen Schaden führen könne, denn die Anwendung des angefochtenen Beschlusses habe bereits die zeitweilige Einstellung der Tätigkeit und die Schließung des Unternehmens nach sich gezogen, die wiederum zur betrieblich bedingten Entlassung der Beschäftigten geführt habe, so daß auch ein drohender Konkurs, unterstellt, daß er glaubhaft gemacht wäre, die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen könne.
14Zur Gefahr einer irreversiblen Änderung ihres Marktanteils hat die Rechtsmittelführerin laut Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses keine Angaben gemacht, die die Annahme ermöglichten, sie sei nach einem Urteil, mit dem der angefochtene Beschluß für nichtig erklärt würde, nicht in der Lage, sich wieder Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zu erschließen und ihren Marktanteil dort zurückzuerobern.
15Nachdem der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Voraussetzung in bezug auf die Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, hat er in Randnummer 87 den Antrag zurückgewiesen, ohne das übrige Vorbringen zu prüfen, mit dem die Rechtsmittelführerin die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft machen wollte.
16Neben einer Reihe von Vorbemerkungen zu den verschiedenen gegenwärtig bei den Gemeinschafts- und den nationalen Gerichten anhängigen Hauptsacheverfahren und einer Aufstellung des Schadens, der ihr durch den Erlaß des angefochtenen Beschlusses entstanden sei, führt die Rechtsmittelführerin elf verschiedene Rechtsmittelgründe an, die sich in vier Gründe, die das Verfahren betreffen, und in sieben Gründe, die die Begründetheit betreffen, einteilen lassen. Die Regierung von Aruba unterstützt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin insbesondere in bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund.
17Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das erstinstanzliche Verfahren mit schweren Fehlern behaftet, die die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege, eines fairen Prozesses und eines kontradiktorischen Verfahrens verletzten. Diese Fehler begründeten auch einen Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und seien so schwer, daß sie ohne weiteres die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigten.
18Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß den als Streithelfer im Verfahren zugelassenen Beteiligten keine Gelegenheit gegeben worden sei, schriftlich die Gründe darzulegen, auf die sie ihre Anträge gestützt hätten, während der Präsident des Gerichts in den Beschlüssen, mit denen den Anträgen des Rates, des Königreichs Spanien und der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben worden sei, entschieden habe, daß diesen eine Frist für die schriftliche Darlegung ihrer Gründe gewährt werde. Diese Unterlassung sei mit den Interessen der Rechtsmittelführerin unvereinbar, denn ihr habe die Gefahr gedroht, dem Vorbringen der Streithelfer in der mündlichen Verhandlung unvorbereitet gegenüberzustehen.
19Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß über den Antrag der Regierung von Aruba auf Zulassung als Streithelferin im Unterschied zur Behandlung der eingereichten Anträge auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission erst in der mündlichen Verhandlung entschieden worden sei und daß der Präsident nicht beschlossen habe, eine Frist für die Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme festzusetzen. Es handele sich um eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung, die die Regierung von Aruba nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch vom Verfahren ausgeschlossen habe, denn sie habe weder einen Schriftsatz einreichen noch ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung erläutern können, in der ihr keine Fragen gestellt worden seien.
20Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß die Art und Weise, in der der Präsident des Gerichts die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten oder angebotenen schriftlichen Beweismittel behandelt habe, rechtswidrig sei. Denn die Unterlagen, die die Rechtsmittelführerin dem Kanzler des Gerichts mit Schriftsätzen vom 15. und 16. Juni 1998 übersandt habe, seien zunächst zurückgesandt worden, ohne daß sie in das Register eingetragen worden seien. Auf die Beschwerden der Rechtsmittelführerin habe der Kanzler dann erklärt, daß diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden könnten und daß zu diesem Zeitpunkt entschieden werde, ob sie gegebenenfalls noch berücksichtigt werden könnten. Schließlich habe der Präsident des Gerichts erstmals in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß die Unterlagen zurückgewiesen worden seien, „da ihre verspätete Vorlage nicht begründet worden ist“ (Randnr. 78). Diese Verfahrensweise stütze sich auf keine (zwingende) Vorschrift und sei auch nicht aus Gründen eines geordneten Verfahrensablaufs gerechtfertigt. Somit sei der Rechtsschutz beeinträchtigt, auf den sie Anspruch habe.
21Im Rahmen des letzten Rechtsmittelgrundes, der das Verfahren betrifft, macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Ablauf der mündlichen Verhandlung sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes, auf den sie Anspruch habe, nicht hinnehmbar, da der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Grundsatz eines fairen Prozesses verletzt worden seien. Denn die mündliche Verhandlung habe sich auf Fragen und Antworten beschränkt, und den Beteiligten sei grundsätzlich nicht gestattet worden, zu den wechselseitigen Antworten Stellung zu nehmen, sie seien hierzu auch nicht in der Lage gewesen. Insbesondere seien den beiden Streithelfern keine Fragen gestellt worden, die anderen Beteiligten hätten den Rahmen der gestellten Fragen nicht verlassen können, es sei nicht unverzüglich über die Vorlage der von der Rechtsmittelführerin erwähnten Unterlagen entschieden worden, und die Beteiligten hätten keine abschließenden Erklärungen abgeben können. Daher habe die Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gehabt, mündlich auf die schriftlichen Erklärungen der Kommission zu reagieren.
22Der fünfte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Randnummern 63 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, in denen der Richter der einstweiligen Anordnung, um „den Grad der erforderlichen Glaubhaftmachung“ (Randnr. 63) zu bestimmen, untersucht hat, welche Ziele mit dem angefochtenen Beschluß 97/803 verfolgt wurden und über welche Befugnisse der Rat in dieser Beziehung verfügte. Die Rechtsmittelführerin macht zuerst geltend, daß die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit zu stellen seien, nicht nach Maßgabe des Zieles, das mit der beanstandeten Maßnahme verfolgt werde, oder nach Maßgabe der Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unterschiedlich sein könnten. Dem Präsidenten des Gerichts sei daher ein Fehler unterlaufen, als er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit durch die Rechtsmittelführerin anhand des Interesses der Gemeinschaft und der von ihr verfolgten Zwecke beurteilt habe.
23Die Rechtsmittelführerin bestreitet auch die Richtigkeit der Erwägungen in den Randnummern 64 und 65 des angefochtenen Beschlusses in bezug auf den Zuckermarkt und die Einfuhren von ÜLG-Zucker in die Gemeinschaft. Zu diesem Zweck erläutert sie eingehend die Gründe, aus denen sie die Behauptung für falsch hält, die ÜLG-Zuckerausfuhren führten zu einer Erhöhung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen, hätten Folgen für die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus Anhang CXL des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) oder der Welthandelsorganisation (WTO) und führten zu Störungen des Gemeinschaftsmarktes für Zucker.
24Zum Ermessen des Rates, das in Randnummer 66 des angefochtenen Beschlusses angesprochen wird, vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, daß dieses Ermessen zum einen unabhängig von den an sie gestellten Anforderungen für die Glaubhaftmachung der Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens und zum anderen nicht unbegrenzt sei und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müsse. Nach dem letztgenannten Grundsatz sei der Rat nicht ermächtigt, strukturelle Beschränkungen der Zuckereinfuhren aus den ULG zu erlassen.
25Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 67 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht entschieden habe, wegen des Ermessens des Rates müsse die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar sein. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Verweisung auf den Beschluß des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96 R (Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-425) sei unzutreffend, denn eine „unbestreitbare“ Dringlichkeit sei in dieser Entscheidung nur verlangt worden, weil es um die Gewährung eines Vorschusses auf den Ersatz eines Schadens gegangen sei. Der Rechtsschutz, der mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gewährleistet werde, laufe Gefahr, seines Inhalts beraubt zu werden, wenn er an zu enge Voraussetzungen geknüpft werde.
26Mit dem siebten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Schadens als finanzieller Schaden, dessen Umfang grundsätzlich beziffert und der gegebenenfalls später ersetzt werden könne, und die Feststellung, daß ein rein finanzieller Schaden nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden könne, durch den Richter der einstweiligen Anordnung seien falsch und rechtlich unverständlich. Es handele sich um eine falsche rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts. Im übrigen verkenne die Rechtsprechung, die sich darauf stütze, daß ein Schaden nach Artikel 215 EG-Vertrag ersetzt werden könne, den Unterschied, der zwischen den Kriterien für die finanzielle Haftung der Gemeinschaft einerseits und den Kriterien für die Nichtigerklärung einer angefochtenen Handlung der Gemeinschaft andererseits bestehe. Denn eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts, die zur Nichtigerklärung einer Handlung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, sei nicht stets so erheblich, daß ein Schadensersatzanspruch durch Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages eröffnet werde.
27Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß in Randnummer 76 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht ausgeführt worden sei, die Klägerin habe nur geltend gemacht, daß die Anwendung des angefochtenen Beschlusses, des Beschlusses 97/803 und der Durchführungsverordnung zur sofortigen Einstellung ihrer Tätigkeit und zur vollständigen Schließung ihres Unternehmens geführt habe.
28Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin sodann aus, in den Randnummern 78 und 80 des angefochtenen Beschlusses sei zu Unrecht anhand einer Würdigung von Beweismitteln, deren Vorlage nicht zugelassen worden sei, festgestellt worden, sie habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie vom Konkurs bedroht sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelgründe, die das Verfahren betreffen, legt sie dar, daß die Beweismittel rechtlich nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden seien. In einem Fall wie dem ihrigen erscheine es völlig überflüssig, betriebswirtschaftliche oder Buchhaltungsdaten vorzulegen, handele es sich doch um ein Unternehmen, das durch die streitigen Maßnahmen zur vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit gezwungen worden sei, was zwischen den Parteien unstreitig sei.
29Mit dem zehnten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß die Randnummer 79 des angefochtenen Beschlusses unrichtig sei, in der der Rechtsmittelführerin vorgehalten werde, sie habe keine Angaben über die Rentabilität ihres Unternehmens gemacht, um darzutun, welche jährliche Zuckermenge für ihr Überleben notwendig sei. Ebenfalls zu Unrecht sei ihrem Antrag auf 34000 t Zucker mit der Begründung nicht stattgegeben worden, daß diese Menge eine reine Behauptung sei, die nicht glaubhaft gemacht worden sei. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsmittelführerin bestimmte zusätzliche Erwägungen an, mit denen sie sich gegen den vom Rat und der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Wunsch wendet, eine zu erlassende einstweilige Anordnung davon abhängig zu machen, daß sich die Rechtsmittelführerin verpflichte, Sicherheit in Höhe von 50 % der Einfuhrabgaben und der Agrarabschöpfung zu leisten.
30Schließlich rügt die Klägerin mit ihrem elften und letzten Rechtsmittelgrund, daß in den Randnummern 81 bis 83 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht im Kern entschieden worden sei, daß der Konkurs eines Unternehmens, das bis zum Erlaß eines Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seine gewerbliche Tätigkeit, seine Verkäufe und seine Ausfuhren aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft habe einstellen müssen, nur ein rein finanzieller Schaden sei, der später ersetzt werden könne. Die Rechtsmittelführerin verweist insbesondere darauf, daß der Gerichtshof im Beschluß vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache 152/88 R (Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931) eine andere Haltung eingenommen habe.
31Vorab erklärt der Rat, ohne die Verweisung auf Artikel 6 des Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und Rechtsmittelgrundfreiheiten zu beanstanden, daß zwar jeder Anspruch auf ein faires Verfahren habe, dies jedoch nicht bedeute, daß dieser Artikel den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft die Autonomie nehme, über die sie in bezug auf das Verfahren verfügten.
32Zum ersten Rechtsmittelgrund macht der Rat geltend, es gebe zahlreiche Präzedenzfälle in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen die anderen Beteiligten keine Gelegenheit gehabt hätten, schriftlich Stellung zu nehmen, was mit der Dringlichkeit zu erklären sei, die dieses Verfahren kennzeichne. Die Kommission erinnert daran, daß die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur mündlichen Stellungnahme aufgefordert worden seien und daher die Möglichkeit hierzu gehabt hätten. Wenn, anders als in den Beschlüssen über die Zulassung als Streithelfer vorgesehen, eine Frist für die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes nicht festgesetzt worden sei, so handele es sich in Anbetracht der Umstände nicht um einen Verfahrensfehler. Das Königreich Spanien fügt hinzu, es habe mit seiner Streithilfe die Gültigkeit des Beschlusses 97/803 verteidigen wollen; im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit sei ihre Streithilfe daher unerheblich gewesen.
33Zum Antrag der Regierung von Aruba als Streithelferin, um den es im zweiten Rechtsmittelgrund geht, machen der Rat und das Königreich Spanien geltend, die unterschiedliche Behandlung, die dieser Regierung zuteil geworden sei, rühre daher, daß es sich nicht um eine Streithelferin im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes handele. Diese Beteiligte habe an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sei in gleicher Weise wie die anderen Beteiligten behandelt worden. Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts keine Frist festsetze, die der Präsident bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer einzuhalten habe.
34Zum dritten Rechtsmittelgrund, der die Behandlung der von der Rechtsmittelführerin angebotenen schriftlichen Beweise betrifft, macht der Rat geltend, es sei Sache des Präsidenten, zu würdigen, welche Beweiskraft den ihm vorgelegten Beweismitteln zukomme, und er habe zu bestimmen, auf welche von diesen er seinen Beschluß stütze. Eine zu enge Begrenzung dieser Befugnis zur freien Beweiswürdigung drohe die Autonomie des Richters der einstweiligen Anordnung im Verfahren zu beeinträchtigen. Nach Ansicht der Kommission wurde die verspätete Vorlage der Unterlagen tatsächlich nicht begründet, und die Rücksendung der Beweisunterlagen habe im Ermessen des Präsidenten gestanden. Das Königreich Spanien weist auf Randnummer 78 des angefochtenen Beschlusses hin, die zeige, daß die streitigen Unterlagen berücksichtigt worden seien.
35Der letzte Rechtsmittelgrund, der sich auf das Verfahren bezieht, betrifft den Ablauf der mündlichen Verhandlung. Der Rat führt aus, daß eine mündliche Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zwingend vorgeschrieben sei und daß der Präsident daher davon habe ausgehen dürfen, daß er mit den übermittelten Unterlagen und den Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen über alle für die Entscheidung erforderlichen Elemente verfügt habe. Nach Ansicht der Kommission kann die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache rechtlich nicht als mündliche Verhandlung im Sinne von Artikel 18 der EG-Satzung des Gerichtshofes qualifiziert werden, sondern sie sei als Beweisaufnahme zu betrachten, bei der der Präsident über ein Ermessen verfüge.
36In bezug auf die die Begründetheit des Rechtsmittels betreffenden Rechtsmittelgründe konzentriert das Königreich Spanien seine Stellungnahme im wesentlichen auf die Frage der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses 97/803.
37Der Rat und die Kommission befassen sich zunächst gemeinsam mit dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund. Nach Ansicht des Rates ist das Erfordernis unbestreitbarer Dringlichkeit, wenn die streitige Maßnahme im Rahmen eines Ermessens erlassen wurde, in der ständigen Rechtsprechung verankert. Er beruft sich hierfür auf den Beschluß des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97R (Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, II-455, Randnr. 65) und auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97R (Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnrn. 32 und 33), der auch von der Kommission angeführt wird. Nach Ansicht der Kommission kann die dort vorgenommene Verknüpfung zwischen dem Bestehen eines Ermessens und dem Grad der Dringlichkeit nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Möglicherweise seien diese Überlegungen eher der Interessenabwägung zuzuordnen, doch letztlich laufe dies auf das gleiche hinaus und bedeute, daß das Gericht bei Handlungen, die auf einem Ermessen beruhten, zurückhaltend vorgehen müsse.
38Nach Ansicht des Rates ist der siebte Rechtsmittelgrund, der den rein finanziellen Charakter des Schadens betrifft, offensichtlich unzulässig, denn er betreffe die Beurteilung des Sachverhalts durch den Präsidenten des Gerichts.
39Zum achten Rechtsmittelgrund vertreten der Rat und die Kommission übereinstimmend die Ansicht, daß die Feststellung in Randnummer 76 des angefochtenen Beschlusses den Standpunkt der Rechtsmittelführerin inhaltlich genau wiedergebe.
40Der neunte Rechtsmittelgrund, der nach Ansicht der Kommission im Zentrum des Verfahrens steht, sei ebenso unzulässig wie der zehnte und der elfte Rechtsmittelgrund, denn mit ihnen würden zusätzliche, nicht tragende Gründe des angefochtenen Beschlusses gerügt oder sie bezögen sich auf Tatsachenbeurteilungen.
41Da die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Angaben enthielten, brauchen sie nicht mündlich angehört zu werden.
42Der fünfte, der sechste, der neunte und der elfte Rechtsmittelgrund, mit denen die Kriterien gerügt werden, nach denen im angefochtenen Beschluß die Voraussetzung der Dringlichkeit gewürdigt worden ist, sind gemeinsam zu untersuchen.
43Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Sie müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechtsoder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (Beschluß vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
44Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23).
45Im vorliegenden Fall ist nur die Voraussetzung der Dringlichkeit untersucht worden, und das Vorbringen der Parteien zum Fumus boni iuris des Antrags ist im übrigen in dem Beschluß nicht erwähnt. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat zunächst in Randnummer 85 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, und in Randnummer 86, daß daher keine Dringlichkeit gegeben sei; er hat sodann in Randnummer 87 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen, ohne das übrige Vorbringen zu prüfen, mit dem die Rechtsmittelführerin die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft machen wollte.
46Um im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit festlegen zu können, hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst in den Randnummern 64 und 65 die Zielsetzung des Beschlusses 97/803 untersucht und in Randnummer 66 ausgeführt, daß „der Rat durch den Erlaß des Beschlusses 97/803 von seinem Ermessen bei der Wahl der Maßnahme Gebrauch gemacht hat, die am besten geeignet ist, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu verhindern“. Dem Antrag der Rechtsmittelführerin könne daher nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar sei (Randnr. 67 des angefochtenen Beschlusses).
47Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs oder eine andere einstweilige Anordnung kumulativ gegeben sein müssen, konnte der Antrag zu Recht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht vorlag,
48Der angefochtene Beschluß ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit er allein im Rahmen der Untersuchung der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen einen Zusammenhang herstellt zwischen dem Bestehen eines Ermessens auf Seiten des Rates und dem Grad der als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machenden Dringlichkeit.
49Das Bestehen eines Ermessens auf Seiten des Rates kann zwar ein erheblicher Umstand bei der Untersuchung des Grades der Dringlichkeit im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Interessen sein. Auch das Erfordernis einer offensichtlichen Dringlichkeit — gepaart mit einem besonders ausgeprägten Fumus boni iuris — kann durch die Natur der beantragten einstweiligen Anordnung oder der Auswirkungen, die sie haben kann, gerechtfertigt sein (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Slg. 1997, I-441, Randnr. 41, der sich auf eine Art Anordnung bezieht, die mehr als andere faktisch unumkehrbare Folgen haben kann, und Beschluß Niederlande/Rat, Randnrn. 28 und 33, in dem es um einen Sachverhalt ging, bei dem eine Dringlichkeitsentscheidung des Richters der einstweiligen Anordnung im Ergebnis praktisch endgültige Wirkungen gehabt hätte).
50Doch kann das bloße Bestehen eines Ermessens auf Seiten des Urhebers der streitigen Handlung ohne jede Erwägung in bezug auf den Fumus boni iuris und jede Abwägung der betroffenen Interessen nicht für die Qualifizierung der Anforderungen an den Grad der Dringlichkeit ausschlaggebend sein.
51Die in dem angefochtenen Beschluß gewählte Lösung liefe darauf hinaus, die Wirksamkeit des vorläufigen Rechtsschutzes zu beseitigen oder zumindest beträchtlich herabzusetzen, wenn der angefochtene Rechtsakt in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen worden ist. Es bestünde die Gefahr, daß sie allein mit der Begründung, daß die Dringlichkeit nicht unbestreitbar sei, insbesondere zur Ablehnung des Erlasses von einstweiligen Anordnungen führen würde, die sich in Fällen, in denen der Fumus boni iuris besonders ausgeprägt ist oder die Interessenabwägung zugunsten der Partei ausschlägt, die die Maßnahme beantragt, als erforderlich erweisen können, um die Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache zu bewahren.
52Im Licht dieser Feststellungen sind die Einwände des Rates und der Kommission gegen die Zulässigkeit des neunten und des elften Rechtsmittelgrundes zu untersuchen.
53Zwar muß sich, wie der Rat und die Kommission geltend machen, ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränken und darf die Tatsachenbewertung, die der Richter der einstweiligen Anordnung für deren Erlaß vorgenommen hat, in keiner Weise in Frage stellen (Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 18). Ferner ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -Würdigung herangezogen hat (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).
54Im vorliegenden Fall ist jedoch der Rechtsfehler, mit dem der angefochtene Beschluß behaftet ist, weil er das Erfordernis einer unbestreitbaren Dringlichkeit aufstellt, geeignet, das Ergebnis zu beeinflussen, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Würdigung der Frage gelangt ist, ob es sich bei dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schaden um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden handelt.
55Die Begründung des angefochtenen Beschlusses bestätigt, daß diese Würdigung von dem Erfordernis der Glaubhaftmachung einer unbestreitbaren Dringlichkeit bestimmt war.
56So geht aus Randnummer 78 des angefochtenen Beschlusses (siehe Randnr. 12 des vorliegenden Beschlusses) hervor, daß die Feststellung der fehlenden Dringlichkeit teilweise auf Schlüssen beruht, die aus verschiedenen von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Unterlagen gezogen worden sind, obwohl diese Unterlagen nicht als Beweismittel zugelassen worden sind und daher zwangsläufig nur ganz summarisch geprüft werden konnten.
57Schließlich scheint aus dem angefochtenen Beschluß auch hervorzugehen, daß wegen des Kriteriums der unbestreitbaren Dringlichkeit die Rechtsprechung zum schweren und nicht wiedergutzumachenden Charakter des Schadens, der einem Unternehmen in einem Fall wie dem vorliegenden droht, besonders strikt angewandt worden ist. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen in den Randnummern 81 bis 83 des angefochtenen Beschlusses, aus denen im Kern hervorgeht, daß die Rechtsmittelführerin die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Ratsbeschlusses nur deshalb nicht erwirken konnte, weil dieser bereits zur zeitweiligen Einstellung ihrer Tätigkeit und der Schließung ihres Unternehmens geführt hatte, die wiederum die betrieblich bedingte Entlassung der Beschäftigten nach sich gezogen hatte.
58Daher ist dem Rechtsmittel stattzugeben, und der angefochtene Beschluß ist aufzuheben.
59Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
60Die vorliegende Rechtssache ist nicht entscheidungsreif. Sie ist daher zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.