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C-363/98 P(R)61998O03630027.000187901881324CJBeschluß des Präsidenten des Gerichtshofes
17. Dezember 1998(*)
In der Rechtssache C-363/98 P(R)
Emesa Sugar (Free Zone) NV, Gesellschaft des arubanischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,unterstützt durch
Regierung von Aruba, vertreten durch die Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-43/98 R (Emesa Sugar/Rat, Slg. 1998, II-3055), mit dem beantragt wird, unter Aufhebung dieses Beschlusses dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache zu neuer Entscheidung an das Gericht zu verweisen, und den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen,
anderer Verfahrensbeteiligter:Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Antragsgegner im ersten Rechtszug,unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monís Gallego, Dienst für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
und
Französische Republik
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer,
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
„1Die Insel Aruba ist Teil der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (im folgenden: ÜLG). Die Assoziation der ULG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrages und dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß), der in Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen wurde, geregelt.2Nach Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.3Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung lautete:‚Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.‘
4Artikel 102 des Beschlusses lautete:‚Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.‘
5Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf dessen Anhang II (im folgenden: Anhang II).6Nach Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Atlantik-Karibik-Pazifik-Staaten (im folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.7Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, wenn sie in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt. Nach dieser Bestimmung, der sogenannten ‚Ursprungskumulierung AKP/ÜLG‘, konnte daher Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, der in den ÜLG in bestimmtem Umfang be- oder verarbeitet wurde, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.8Der ÜLG-Beschluß gilt nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 begann. Nach Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b beschließt der Rat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für den zweiten Fünf Jahreszeitraum auf Vorschlag der Kommission einstimmig auch die etwaigen Änderungen des ÜLG-Beschlusses, die von den zuständigen Behörden der ÜLG gewünscht oder von der Kommission aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oder aufgrund von Änderungen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, vorgeschlagen worden sind.9Die Kommission empfahl in einer Mitteilung an den Rat über die Halbzeitprüfung der Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft (Dokument KOM [94] 538 endg. vom 21. Dezember 1994) verschiedene Anpassungen dieser Assoziation.10Am 16. Februar 1996 legte sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluß zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses vor (ABl. C 139, S. 1). In der sechsten und siebten Begründungserwägung dieses Vorschlags führte sie aus, nach Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ULG und die Aufrechterhaltung der Ursprungskumulierung AKP/ULG sei festgestellt worden, daß ein Konflikt zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken drohe, nämlich der Entwicklung der ULG und der gemeinsamen Agrarpolitik.11In dem Bestreben, dieses Konfliktrisiko zu beseitigen, erließ der Rat den Beschluß 97/803/EG vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50; im folgenden: angefochtener Beschluß).12In der siebten Begründungserwägung dieses Beschlusses führte er aus:‚Um neuen Störungen vorzubeugen, ist mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen, der einen geregelten Handel begünstigt und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar ist.‘
13Zu diesem Zweck wurden durch den angefochtenen Beschluß die Artikel 108a und 108b in den ÜLG-Beschluß eingefügt, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Reis und Zucker im Rahmen einer bestimmten jährlichen Gesamtmenge zulassen.14So bestimmt Artikel 108b Absätze 1 und 2 des ÜLG-Beschlusses:‚(1)... die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG [wird] für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zucker zugelassen.(2)Was die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kumulierungsregeln AKP/ÜLG anbelangt, so gilt das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend, um dem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.‘15Der angefochtene Beschluß änderte auch die Artikel 101 Absatz 1 und 102 des ULG-Beschlusses, die nunmehr wie folgt lauten:‚Artikel 101
(1)Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen....Artikel 102
Unbeschadet der Artikel 108a und 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.‘Sachverhalt und Verfahren
16Seit April 1997 betreibt die Antragstellerin eine Zuckerfabrik auf der Insel Aruba und führt Zucker in die Gemeinschaft aus.17Da Zucker in Aruba nicht erzeugt wird, kauft die Antragstellerin bei in den AKP-Staaten niedergelassenen Zuckerrohrraffinerien Weißzucker. Der angekaufte Zucker wird nach Aruba befördert, wo er Be- und Verarbeitungsvorgängen unterzogen wird, nach deren Abschluß das Erzeugnis als Enderzeugnis gilt. Diese Vorgänge bestehen aus der Reinigung des Zuckers, seiner Zerkleinerung (dem sogenannten ‚Milling‘: der Zucker wird nach den vom Abnehmer angegebenen Spezifikationen auf das gewünschte Maß gebracht) und seiner Verpackung. Die Fabrik der Antragstellerin hat nach ihren Angaben eine Mindestbehandlungskapazität von 34000 t Zucker pro Jahr.“
Der angefochtene Beschluß
Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Regierung von Aruba
Die Rechtsmittelgründe
Die Rechtsmittelgründe, die die Begründetheit betreffen
Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten
Anschlußrechtsmittel des Rates und der Kommission
Vorbringen zum Rechtsmittel
Zu den Rechtsgründen, die das Verfahren betreffen
Zu den Rechtsmittelgründen, die die Begründetheit betreffen
Würdigung
Zum Anschlußrechtsmittel
Zu den Rechtsmittelgründen
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Der Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-43/98 R (Emesa Sugar/Rat) wird aufgehoben.
- 2.Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
- 3.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.