BIB.ORDER
C-299/98 P61998O02990003.000186861870419CJBeschluß des Gerichtshofes (Vierte Kammer)
9. Dezember 1999(*)
In der Rechtssache C-299/98 P
CPL Imperial 2 SpA mit Sitz in Pescara (Italien)
und
Unifrigo Gadus Sri mit Sitz in Neapel (Italien),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Celona, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen,betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-10/97 und T-11/97 (Unifrigo und CPL Imperial 2/Kommission, Slg. 1998, II - 2231) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrens beteiligte:Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter) sowie der Richter R J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
Sachverhalt und Verfahren
„Die Einfuhrabgaben in Höhe von 148890000 [ITL], die Gegenstand des Antrags Italiens vom 2. Februar 1996 sind, sind nachzuerheben.“
Das angefochtene Urteil
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Das Gericht hat in Randnummern 37 bis 41 das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, die der Kommission vorliegenden Unterlagen seien unvollständig gewesen, so daß sie nach Artikel 871 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 zusätzliche Informationen hätte anfordern müssen, insbesondere das Urteil des Høyesterett vom 2. April 1993, das die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse in Frage gestellt habe. In Randnummer 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten die Schlußfolgerung der norwegischen Behörden, der zufolge der Exporteur den norwegischen Ursprung der fraglichen Waren nicht habe nachweisen können, nicht beanstandet und diese Angaben in ihrem Schriftwechsel mit den italienischen Behörden nicht bezweifelt. In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, der Vertreter der Rechtsmittelführerinnen habe mit Schreiben vom 30. Januar 1996 dargelegt, daß den der Kommission übermittelten Unterlagen nichts hinzuzufügen sei. Daraus hat das Gericht in Randnummer 41 geschlossen, die Kommission habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, daß die ihr übermittelten Unterlagen vollständig gewesen seien, so daß für sie kein Anlaß bestanden habe, zusätzliche Informationen anzufordern;
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in Randnummern 53 bis 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen seien, einen Anspruch auf ein Absehen von der Nacherhebung begründeten. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die zuständigen Behörden durch unrichtige Erklärungen des Exporteurs insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen hätten, irregeführt würden. Unter diesen Umständen sei es Sache des Importeurs, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und die Rechtsmittelführerinnen könnten sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen;
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was den Hilfsantrag von CPL betrifft, die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als es um den Betrag der geforderten Abgaben geht, hat das Gericht in Randnummern 81 bis 84 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Entscheidungsbefugnis der Kommission beziehe sich nur auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erfüllt seien; die Kommission bestimme nicht den Betrag der zu begleichenden Schuld, sondern begnüge sich mit der Bezugnahme auf den von den zuständigen Behörden in ihrem Antrag angegebenen Betrag.
Das Rechtsmittel
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das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
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das angefochtene Urteil aufzuheben und demgemäß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
hilfsweise,
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festzustellen, daß mit dieser Entscheidung nicht die Feststellung verbunden ist, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß vom Recht auf Absehen von einer Nacherhebung der Zölle Gebrauch gemacht wird, da hierüber in jedem Fall das nationale Gericht zu entscheiden hat;
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sowie der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
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das von den Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;
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hilfsweise, das Rechtsmittel in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;
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in jedem Fall den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Zum fünften Rechtsmittelgrund
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die CPL Imperial 2 SpA und die Unifrigo Gadus Sri tragen die Kosten des Verfahrens.