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C-159/98 P(R)61998O01590027.000141501418334CJBeschluß des Präsidenten des Gerichtshofes
25. Juni 1998(*)
In der Rechtssache C-159/98 P(R)
Regierung der Niederländischen Antillen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R (Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1998,I-455) wegen
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Aufhebung dieses Beschlusses und Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 Absätze 31 und 32 des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50) in bezug auf Reis und Zucker, die auf den Niederländischen Antillen be- oder verarbeitet werden, vorausgesetzt, die Niederländischen Antillen behalten für die in diesen Absätzen genannten Erzeugnisse Mindestausfuhrpreise bei, die mindestens so hoch sind wie die Interventionspreise in der Gemeinschaft, oder führen solche ein, und Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten
oder, hilfsweise,
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Aufhebung dieses Beschlusses, Zurückverweisung der Sache an das Gericht zu erneuter Entscheidung und Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Huber und G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Antragsgegner der ersten Instanz,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Τ van Rijn und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg- Kirchberg,
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato F. Quadri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Streithelferinnen der ersten Instanz,
und durch
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad, Abogado del Estado, Staatlicher Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Streithelfer des Rechtsmittelverfahrens,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
„1Die Niederländischen Antillen gehören zu den überseeischen Ländern und Gebieten (im folgenden: ULG), die mit der Gemeinschaft assoziiert sind. Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag nennt als eines der Ziele dieses Vertrages die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern. Die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags und im Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß) geregelt, der zur Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 des Vertrages ergangen ist.2Gemäß seinem Artikel 240 Absatz 1 gilt der ÜLG-Beschluß für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 beginnt. Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b sieht vor, daß der Rat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für den zweiten Fünf Jahreszeitraum auf Vorschlag der Kommission einstimmig die etwaigen Änderungen an den Bestimmungen beschließt, die die zuständigen Behörden der ULG wünschen oder die von der Kommission aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oder aufgrund von Änderungen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, vorgeschlagen worden sind.3Aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1997 in der Rechtssache T-179/97 R (Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1997, II-1297, Randnr. 3) ergibt sich, daß die Gemeinschaft im Überschuß mittelkörnigen Reis, der auch als Japónica bezeichnet wird, erzeugt. Hingegen verzeichnet sie ein Defizit bei Indica-Reis, der nur 20 % ihrer Reiserzeugung ausmacht. In diesem Zusammenhang erließ der Rat eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Anbaus von Indica-Reis durch die Erzeuger der Gemeinschaft.4Bei der Einfuhr von Indica-Reis in die Gemeinschaft stehen die Unternehmen, die in den ÜLG niedergelassen sind, im Wettbewerb mit Unternehmen in Drittländern oder in AKP-Ländern. Für die Einfuhren von Reis aus den AKP-Ländern besteht ein Zollkontingent von 125000 Tonnen zu einem Zoll von 50 %. Über dieses Kontingent hinaus wird für diese Einfuhren genau wie für die aus den anderen Drittstaaten ein Zoll von 100 % erhoben.5Nach der Ernte wird der Reis geschält und dann in mehreren Etappen geschliffen. Der Braunreis, d. h. Reis, bei dem die Strohhülse entfernt wurde, wird zu halbgeschliffenem Reis verarbeitet, den man durch teilweises oder vollständiges Entfernen der äußeren Schichten des Perikarps erhält. Den vollständig geschliffenen Reis erhält man durch vollständige Entfernung des Perikarps.6Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses, der u. a. die Bestimmung des Begriffes ‚Ursprungswaren‘ betrifft, gelten vollständig in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, wenn sie in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt.7Hieraus folgt insbesondere, daß die Verarbeitung des Braunreises mit Ursprung in AKP-Ländern auf den Niederländischen Antillen zu halbgeschliffenem Reis nach den in Anhang II des ÜLG-Beschlusses enthaltenen Bestimmungen ausreicht, um ihn zu einer Ursprungs ware der Niederländischen Antillen zu machen. Aufgrund dieser Regel der Ursprungskumulierung kann der so verarbeitete Reis also zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.8Nach Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages werden nämlich die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft. Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Außerdem wendet die Gemeinschaft gemäß Artikel 102 dieses Beschlusses bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.9Abweichend von den in diesen Artikeln aufgeführten Grundsätzen ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, ‚wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten‘.10Gemäß diesem Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses erließen die Kommission und der Rat eine Reihe von Schutzmaßnahmen. In ihrer Entscheidung 93/127/EWG vom 25. Februar 1993 (ABl. L 50, S. 27), geändert durch die Entscheidung 93/211/EWG vom 13. April 1993 (ABl. L 90, S. 36), führte die Kommission einen Mindestpreis für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen ein und änderte ihn anschließend im Sinne einer Lockerung. Später erließ der Rat nacheinander die Verordnungen (EG) Nr. 304/97 vom 17. Februar 1997 und Nr. 1036/97 vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ULG (ABl. L 51, S. 1, und ABl. L 151, S. 8). In diesen beiden Verordnungen wurde ein Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG mit Ausnahme von Montserrat und den Turks- und Caicosinseln von 36728 Tonnen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 1997 und von 56180 Tonnen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November 1997 festgelegt.11Außerdem schlug die Kommission gemäß Artikel 240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses in einer Mitteilung an den Rat über die Halbzeitprüfung der Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft (Dokument COM[94] 538 endg. vom 21. Dezember 1994) verschiedene Anpassungen dieser Assoziation vor, die soweit möglich, die Wünsche der ÜLG und die Erfahrung berücksichtigten, die die Kommission während des ersten Fünfjahreszeitraums des ÜLG-Beschlusses gemacht hatte. Um den ‚Widerspruch zwischen den beiden gemeinsamen Politiken — Entwicklung der ÜLG und Wahrung der den Erzeugern durch die GMO gegebenen Garantien — aufzulösen‘, schlug die Kommission die Einführung eines Mechanismus vor, der ihr die Festsetzung von Einfuhrreferenzpreisen erlaubte. Sie behielt sich jedoch vor, den vorgeschlagenen Mechanismus zu ergänzen und, wenn nötig, die ÜLG-Ursprungsregeln hinsichtlich der AKP/ÜLG-Kumulierung und der Mindestbe- und -Verarbeitungen, die den ÜLG-Ursprung verleihen, entsprechend anzupassen.12Am 16. Februar 1996 legte die Kommission dem Rat den Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses vor (ABl. C 139, S. 1). In der sechsten und der siebten Begründungserwägung dieses Vorschlags führte die Kommission aus, daß nach Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ÜLG und der Aufrechterhaltung der Kumulierung zwischen Ursprungswaren der AKP-Staaten und Ursprungswaren der ÜLG festgestellt worden sei, daß ein Konflikt zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken drohe, nämlich der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik. Sie schlug vor, neuen Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für einige Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, vorzubeugen, indem für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Kumulierung ausgeschlossen, gleichzeitig jedoch eine höhere Flexibilität im Rahmen des Ausnahmeverfahrens vorgesehen werde.13Unter Überwindung der unterschiedlichen Standpunkte hinsichtlich der Frage der möglichen Abschaffung der Regel der Ursprungskumulierung oder der Anwendung alternativer Lösungen, wie insbesondere der Beibehaltung dieser Regel zusammen mit einer Mindestpreisregelung, änderte der Rat den ÜLG-Beschluß nach Artikel 240 Absatz 3, indem er am 24. November 1997 den [streitigen] Beschluß erließ.14In diesem Beschluß erinnert der Rat an den Konflikt zwischen den Zielen der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik, der sich aus der Kumulierung zwischen Ursprungswaren der AKP-Staaten und der ÜLG ergebe, die in Artikel 6 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses vorgesehen sei (vgl. oben, Randnrn. 6 und 7). In der siebten Begründungserwägung führt er aus, daß, um ‚neuen Störungen vorzubeugen, ... mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen [sei], der einen geregelten Handel [begünstige] und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar [sei]‘. Zu diesem Zweck fügt er die neuen Artikel 108a und 108b in den ÜLG-Beschluß ein, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Reis und Zucker im Rahmen eines Zollkontingents zulassen.15Bei Reis beläuft sich dieses Kontingent gemäß Artikel 108a Absatz 1 auf eine Menge von 160000 Tonnen, die das Zollkontingent für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten gemäß dem Vierten Abkommen von Lomé umfaßt. Die ÜLG erhalten im Januar jedes Jahres zunächst Einfuhrlizenzen für eine Menge von 35000 Tonnen. Im Rahmen der Gesamtmenge von 160000 Tonnen können zusätzliche Einfuhren erfolgen, wenn die AKP-Staaten ihre Möglichkeiten der Direktausfuhr im Rahmen des Kontingents des Abkommens von Lomé nicht tatsächlich ausschöpfen. Gemäß Artikel 108a Absatz 2 kann die Kommission außerdem die Gesamtmenge von 160000 Tonnen um 20000 Tonnen aufstocken, wenn sie feststellt, daß diese Aufstockung nicht zu einer Störung des Gemeinschaftsmarktes führt.16Bei Zucker läßt Artikel 108b die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zucker zu.17Was die Durchführung der genannten Kumulierungsregeln anbelangt, so gilt gemäß Artikel 108a Absatz 4 bei Reis das vollständige oder teilweise Schleifen und gemäß Artikel 108b bei Zucker das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend, um dem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ULG zu verleihen.“
Der angefochtene Beschluß
Zur Dringlichkeit und Interessenabwägung
Zum Fumus boni iuris
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
Die Rechtsmittelgründe
Zum zweiten Rechtsmittelgrund — Dringlichkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung
7.um dritten Rechtsmittelgrund — Berücksichtigung der Interessen der Niederländischen Antillen
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung
Zum ersten Rechtsmittelgrund — Fumus boni iuris
Vorbringen
Würdigung
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die Regierung der Niederländischen Antillen trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.Die Kommission, die Italienische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.