1Die Guérin automobiles EURL (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-276/97 (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1998,II-261; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG(97) D/823182 vom 25. April 1997 für unzulässig erklärte; durch diese Entscheidung war die Beschwerde zurückgewiesen worden, mit der die Rechtsmittelführerin den Einheitsvertriebsvertrag für Volvo-Kraftfahrzeuge in Frankreich und seine Anwendung beanstandet hatte.
2Die Rechtsmittelführerin war ursprünglich Vertragshändlerin insbesondere der Marke Volvo. Ihr unbefristeter Vertrag mit dem Importeur der Kraftfahrzeuge dieser Marke in Frankreich wurde am 16. August 1988 gekündigt.
3Sie reichte am 3. August 1992 bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) eine Beschwerde gegen die Volvo France SA ein. Mit dieser Beschwerde beanstandete sie das von dem Hersteller eingeführte Vertriebssystem und beantragte die Rücknahme der Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16).
4Über das Vermögen der Firma Guérin wurde mit Urteil des Handelsgerichts Alençon vom 22. Mai 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Der gerichtlich bestellte Bevollmächtigte Rechtsanwalt Lemée wurde zum Konkursverwalter ernannt.
5Die Kommission wies die Beschwerde der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 25. April 1997 endgültig zurück.
6Die Rechtsmittelführerin hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 beantragt.
7Das Gericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen, da sie nicht innerhalb der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag festgesetzten Frist von zwei Monaten erhoben worden sei.
8Es hat insbesondere in Randnummer 20 des angefochtenen Beschlusses entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es in einem Fall wie dem vorliegenden den Gemeinschaftsorganen nicht vorschreibe, den Adressaten einer beschwerenden Verfügung über die Rechtsbehelfe und die Fristen und Modalitäten ihrer Einlegung zu belehren.
9Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie eine Verletzung der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz sowie der Vorschriften der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten rügt.
10Sie trägt vor, das Gemeinschaftsrecht, das aus einer autonomen Quelle ohne Anbindung an die nationalen Rechte hervorgegangen sei, werde nur langsam assimiliert. Eine ausreichende Kenntnis dieses Rechts sei noch nicht allen Bürgern möglich, die seiner Terminologie, seinen komplexen Vorschriften und der abstrakten Arbeitsweise der Gemeinschaftsorgane hilflos gegenüberstünden.
11Aus diesem Grund sei unter Berücksichtigung der in Randnummer 9 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die Belehrung über die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen, in denen sie eingelegt werden könnten, erforderlich, um dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Wirksamkeit zu verleihen.
12Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
13Die Artikel 189, 190, 191 und 192 EG-Vertrag, die die Natur und das System der Rechtsakte, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen werden können, genau definieren, erlegen diesen keine allgemeine Verpflichtung auf, die Adressaten dieser Rechtsakte über die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen, in denen sie eingelegt werden können, zu belehren.
14Zwar besteht in den meisten Mitgliedstaaten eine derartige Belehrungspflicht der Verwaltung. Diese wurde jedoch im allgemeinen vom Gesetzgeber aufgestellt und geregelt. Außerdem würde der Regelungsgegenstand es erforderlich machen, vorab insbesondere die betroffenen Verwaltungshandlungen sowie den Wortlaut und die Form der vorgeschriebenen Angaben zu bestimmen und festzulegen, an welcher Stelle, sei es in dem fraglichen Rechtsakt selbst oder in einem gesonderten Dokument, diese Angaben zu machen sind, und zu regeln, welche Folgen es hat, wenn die vorgeschriebene Belehrung fehlt oder die erteilten Auskünfte unrichtig sind.
15Mangels einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung besteht daher für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine allgemeine Verpflichtung, die Gemeinschaftsbürger über die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen sie diese einlegen können, zu belehren.
16Das Rechtsmittel ist deshalb gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
17Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist sie zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.