BIB.ORDER
C-9/9861998O00090003.00014263142675CJBeschluß des Gerichtshofes
8. Juli 1998(*)
In der Rechtssache C-9/98
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de première instance Namur in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Ermanno Agostini,
Emanuele Agostini
Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL,
Ligue belge de judo ASBL
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 48 und 59 EG-Vertrag, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, L. Sevón und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgendenBeschluß
Ist es mit dem EG-Vertrag und insbesondere mit dessen Artikeln 6, 48 und 59 ff. sowie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vereinbar, dem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf als Berufssportler, Halbprofi oder Amateur mit der Begründung zu untersagen, er habe nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Wettkampf veranstaltet wird, obwohl seine Eltern dort ihren Wohnsitz haben und er selbst dort Arbeitnehmer ist?
Hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob es sich um die Teilnahme an einem Wettkampf handelt, bei dem der nationale Meister des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt werden soll?
Kann die betroffene Person außerdem verlangen, vom nationalen Sportverband des betreffenden Mitgliedstaats bei der Auswahl für große internationale Turniere und Wettkämpfe, z. B. Europa- oder Weltmeisterschaften und Olympische Spiele, genauso wie Inländer behandelt zu werden, oder können die nationalen Verbände derartige Auswahlen ausschließlich Inländern vorbehalten?
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Das vom Tribunal de première instance Namur mit Beschluß vom 5. Januar 1998 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.