14Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben für eine Entscheidung ohne Fortsetzung des Verfahrens ausreichen.
15Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden brauchten (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 81, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65).
16Die Kläger legen dar, daß der Schaden, dessen Ersatz sie verlangen, in den Kosten für die Umstrukturierung oder Liquidation ihrer Unternehmen bestehe, die aus dem Wegfall ihrer mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundenen Tätigkeit als Zollspediteur zum 1. Januar 1993 resultierten. Dieser Schaden habe drei verschiedene Ursachen. Erstens folge er daraus, daß die Beklagten Maßnahmen des abgeleiteten Rechts erlassen hätten, durch die zum 1. Januar 1993 schlagartig die Zollförmlichkeiten zwischen Mitgliedstaaten weggefallen seien. Zweitens beruhe er auf dem Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen und drittens darauf, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zur strukturellen Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und -Spediteure an den Binnenmarkt (ABl. L 394, S. 1) nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.
17Bezüglich der ersten beiden angeblichen Schadensursachen machen die Kläger geltend, daß die Beklagten im Rahmen der Durchführung der Einheitlichen Akte verpflichtet gewesen seien, die Zollförmlichkeiten schrittweise zu beseitigen oder aber Entschädigungs- oder flankierende Maßnahmen zu erlassen.
18Sie meinen somit im wesentlichen, die Beklagten hätten verhindern müssen, daß der Wegfall der Tätigkeit des innergemeinschaftlichen Zollspediteurs diesen Berufszweig zwinge, seine Unternehmen umzustrukturieren oder zu liquidieren oder aber die entsprechenden Kosten zu tragen.
19Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Ende der innergemeinschaftlichen Tätigkeit der Kläger als Zollspediteure auf dem Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen zwischen Mitgliedstaaten beruht, dessen unmittelbare und ausschlaggebende Ursache weder der Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts noch das Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen ist, sondern Artikel 13 der Einheitlichen Akte, durch den in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a eingefügt wurde, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag wurde und der bestimmt, daß „der Binnenmarkt ... einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt]“. Die Einheitliche Akte wurde aber von den Mitgliedstaaten beschlossen. Sie kann daher nicht den Beklagten zugerechnet werden und mithin keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen (Beschluß Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnrn. 18 bis 20).
20Da die Unternehmen der Kläger zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Binnenmarktes hauptsächlich oder ausschließlich der Ausübung der innergemeinschaftlichen Tätigkeit des Zollspediteurs dienten, führte der Wegfall dieser Berufe unabhängig davon, unter welchen Umständen er erfolgte, zwangsläufig zu Um-strukturierungs- oder Liquidationskosten, die den Beklagten nicht zuzurechnen sind.
21Diese brauchten auch nicht zu verhindern, daß die Kläger aufgrund des Wegfalls der Tätigkeit des innergemeinschaftlichen Zollspediteurs ihre Unternehmen umstrukturieren oder liquidieren oder aber die entsprechenden Kosten tragen mußten.
22Da nämlich der Wegfall der betreffenden Tätigkeit nicht den Beklagten zuzurechnen ist, waren sie nicht verpflichtet, den möglicherweise dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dahinstehen kann insbesondere, ob es einen allgemeinen, im Wege der Klage nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu erzwingenden Rechtsgrundsatz gibt, daß die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hat, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird. Eine solche Entschädigungspflicht ist nämlich nur im Hinblick auf Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane selbst vorstellbar; die Gemeinschaft kann keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen, die ihr nicht zuzurechnen sind.
23Außerdem ist das Vorbringen der Kläger in bezug auf die Rechtswidrigkeit von Handlungen und Unterlassungen der Beklagten offensichtlich rechtlich unzutreffend.
24Betrifft der vorgeworfene Rechtsverstoß, wie im vorliegenden Fall, einen normativen Rechtsakt, so haftet die Gemeinschaft nur bei Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm. Wenn das Organ den normativen Rechtsakt in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen hat, setzt die Haftung der Gemeinschaft weiter voraus, daß eine qualifizierte, nämlich eine offenkundige und schwerwiegende, Verletzung vorliegt. Diese Kriterien gelten auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnrn. 59 und 60).
25Erstens sind die Kläger der Auffassung, daß die Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die die Abschaffung der Zollförmlichkeiten innerhalb der Gemeinschaft zum 1. Januar 1993 bewirkt hätten, nicht rechtmäßig seien.
26Die Beklagten hätten diese Förmlichkeiten nur schrittweise vom Tag des Inkrafttretens der Einheitlichen Akte bis zum Stichtag des 31. Dezember 1992, an dem der Binnenmarkt verwirklicht sein mußte, abschaffen dürfen. Dieses Argument wird auf Artikel 13 der Einheitlichen Akte gestützt, da dieser in seinem ersten Absatz bestimmt, daß „[d]ie Gemeinschaft ... die erforderlichen Maßnahmen [trifft], um bis zum 31. Dezember 1992 ... den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen“.
27Falls der Begriff „schrittweise“ überhaupt eine Rechtspflicht der Beklagten begründete, die als höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm eingestuft werden könnte, bezieht er sich doch auf die Schaffung des Binnenmarktes in seiner Gesamtheit, die die kumulative Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital voraussetzte, und nicht isoliert auf die Durchführung der sehr zahlreichen dazugehörigen Sondermaßnahmen. Die Abschaffung der Zollförmlichkeiten, die nur eine dieser Maßnahmen war, setzte darüber hinaus zwingend die vorherige Beseitigung der meisten dieser Hindernisse voraus und konnte daher auf jeden Fall erst in einem späten Abschnitt der Arbeiten zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes erfolgen.
28Die Kläger machen ferner geltend, die Beklagten hätten durch den Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts, die die Abschaffung der Zollförmlichkeiten bewirkt hätten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da dem Berufszweig der Zollagenten und -Spediteure unverhältnismäßige Opfer abverlangt worden seien.
29Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Wegfall der innergemeinschaftlichen Tätigkeit des Zollspediteurs als solcher den Beklagten nicht zuzurechnen ist und daß sie nicht zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Was die Umstände dieses Wegfalls betrifft, so hatte die Gemeinschaft, da die Abschaffung der Zollförmlichkeiten die Beseitigung der meisten Hindernisse insbesondere für den freien Warenverkehr voraussetzte, keine andere Wahl, als die Maßnahmen, die den Wegfall betrafen, in einem späten Abschnitt der Arbeiten zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu erlassen.
30Das Vorbringen, die Beklagten hätten durch den Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts, die die Abschaffung der Zollförmlichkeiten bewirkt hätten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, ist somit offensichtlich unbegründet.
31Schließlich berufen sich die Kläger auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
32Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Hoffnungen geweckt hat. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 68).
33Im vorliegenden Fall haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die belegen oder dafür sprechen würden, daß die Gemeinschaftsorgane bei ihnen begründete Hoffnungen auf den Erlaß geeigneter Ausgleichs- oder Anpassungsmaßnahmen geweckt hätten.
34Das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Vorbringen ist daher offensichtlich unbegründet.
35Zweitens werfen die Kläger den Beklagten vor, keine Entschädigungsmaßnahmen erlassen zu haben. Darin liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit, da es bewirke, daß allein die Zollagenten- und -Spediteure die mit den positiven Auswirkungen der Schaffung des Binnenmarktes zugunsten der anderen Marktteilnehmer verbundenen Lasten zu tragen hätten.
36Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane können nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 58).
37Wie aber weiter oben festgestellt worden ist, waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch den Wegfall der innergemeinschaftlichen Tätigkeit des Zollspediteurs entstehen konnte.
38Das Vorbringen ist somit offensichtlich unbegründet.
39Darüber hinaus geht aus einer Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschaft- und Sozialausschuß betreffend die strukturelle Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und -Spediteure (SEK [92] 887 endg.; im folgenden: Mitteilung der Kommission) hervor, daß verschiedene flankierende Maßnahmen getroffen worden sind, um den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Verwirklichung des Binnenmarktes für diesen Berufszweig Rechnung zu tragen.
40So hat die Gemeinschaft, nachdem die Kommission 1991 eine vom Europäischen Sozialfonds finanzierte Studie hatte erstellen lassen (Mitteilung der Kommission, S. 6 bis 11, Abschnitt II), drei Arten von Maßnahmen beschlossen.
41Erstens hat der Europäische Sozialfonds die Zollagenten und -Spediteure Langzeitarbeitslosen gleichgestellt und ihnen damit Aktionen der Berufsbildung, Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und spezifische Aktionen, zu denen Interventionen zur Erleichterung ihrer beruflichen Umstellung gehörten, zugänglich gemacht und finanziert (Mitteilung der Kommission, S. 14 bis 16, Abschnitt IV.1).
42Zweitens hat die Interreg-Initiative die Umstrukturierung der betreffenden Unternehmen, die Umschulung und anderweitige Verwendung ihres Personals, die Umstellung und Wiederverwendung der Warenabfertigungsanlagen an den Grenzen und die Schaffung von alternativen Arbeitsplätzen gefördert (Mitteilung der Kommission, S. 16 f., Abschnitt IV.2).
43Drittens sind — in Ergänzung der genannten Aktionen, die sich im Rahmen der Strukturfonds bewegen — Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds vorgeschlagen und verabschiedet worden. In diesem Zusammenhang hat der Rat die Verordnung Nr. 3904/92 erlassen.
44Somit haben die Gemeinschaftsorgane, ohne dazu verpflichtet zu sein, verschiedene flankierende Maßnahmen getroffen, die die Bemühungen der Mitgliedstaaten ergänzen sollten.
45In bezug auf die dritte angebliche Schadensursache, die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung Nr. 3904/92, machen die Kläger geltend, daß in Spanien fast ausschließlich staatliche Stellen die gemäß dieser Verordnung gewährten Beihilfen erhalten hätten. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Einreichung von Projekten und die Kriterien für deren Beurteilung nicht veröffentlicht worden.
46Die Verordnung Nr. 3904/92, die nur die Festlegung ergänzender Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten bezweckte (achte Begründungserwägung der Verordnung), bestimmte lediglich den allgemeinen Rahmen dieser Maßnahmen und überließ ihre Durchführung im wesentlichen den Mitgliedstaaten. So sah diese Verordnung in Artikel 2 Absatz 2 die Möglichkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen vor, deren Tätigkeit hauptsächlich in der Erledigung der Zollförmlichkeiten an den innergemeinschaftlichen Grenzen bestand. Diese Unterstützung setzte u. a. die Bestimmung von förderungswürdigen Gebieten durch die Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung) und die Einreichung von Zuschußanträgen durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden (Artikel 6 der Verordnung) voraus. Somit oblag die Erfassung der für eine Förderung in Betracht kommenden Projekte im jeweiligen Mitgliedstaat diesem selbst und nicht dem Rat oder der Kommission. Die Vorwürfe der Kläger im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Durchführung der Verordnung Nr. 3904/92 in Spanien treffen somit nicht die Beklagten.
47Folglich ist die Klage abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.