36Was den ersten Antragsgrund angeht, der auf einen Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages gestützt wird, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Rat die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten, deren Übermittlung an das Højesteret und die Parteien des bei diesem Gericht anhängigen Verfahrens die Antragsteller begehren, damit begründet hat, daß diese Dokumente Stellungnahmen der Juristischen Dienste und als solche vertraulich seien. Er hat erklärt, daß diese Schriftstücke nach „ständiger Praxis“ nicht ausgehändigt werden könnten, da ihre Offenlegung zum einen das „öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und an der Beständigkeit des Gemeinschaftsrechts“ und zum anderen das „öffentliche Interesse daran verletzen könnte, daß der Rat Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung hat“.
37Die Antragsteller halten die Begründung der angefochtenen Entscheidung für allgemein gehalten und daher unzureichend.
38Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. zuletzt Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44, und in den verbundenen Rechtssachen C-71/95, C-155/95 und C-271/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-687, Randnr. 53).
39Im vorliegenden Fall stellt der Richter der einstweiligen Anordnung erstens fest, daß der Rat in der Entscheidung den Zugang zu den beiden fraglichen Dokumenten nicht wegen ihres besonderen Inhalts, sondern deshalb ablehnt, weil es sich um Stellungnahmen handele, die von den Juristischen Diensten der Gemeinschaftsorgane stammten. In Anbetracht des Inhalts der Entscheidung und insbesondere der Tatsache, daß die beiden fraglichen Dokumente Rechtsauffassungen interner Verwaltungsdienststellen enthalten, ist jedoch der Hinweis in der Begründung auf die besonderen Wirkungen der von den Antragstellern begehrten Verbreitung von Schriftstücken dieses Inhalts im vorliegenden Fall entbehrlich, so daß der Umstand, daß der Rat nicht den Inhalt jedes einzelnen Schriftstücks geprüft hat, als solcher prima facie keinen Begründungsmangel bedeutet. Dies wird durch die Rechtsprechung des Gerichts bestätigt, wonach die Begründung einer Entscheidung, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, für „jede Gruppe von Dokumenten“ die besonderen Gründe angeben muß, aus denen die Weitergabe der angeforderten Dokumente unter eine der einer solchen Mitteilung entgegenstehenden Ausnahmen (insbesondere derjenigen von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 und von Absatz 1 der „Regelung der Ausnahmen“ überschriebenen Bestimmung des Verhaltenskodex) fällt; dabei braucht diese Begründung jedoch nicht für jedes Dokument die „zwingenden Gründe“ anzugeben, die die Anwendung der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses rechtfertigen, da es sich als unmöglich erweisen könnte, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokument bekanntzumachen und ohne der Ausnahme damit ihre wesentliche Zweckbestimmung zu nehmen (vgl. Urteil WWF UK/Kommission, a. a. O., Randnrn. 64 und 65).
40Zweitens ist festzustellen, daß der Rat in der Begründung der Entscheidung das öffentliche Interesse erwähnt, das im Fall der Verbreitung der Stellungnahmen des Juristischen Dienstes verletzt sein könnte. Dieses Interesse bestehe sowohl an „der Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und an der Beständigkeit des Gemeinschaftsrechts“ als auch „daran ..., daß der Rat Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung hat“. Aus dem Wortlaut der Entscheidung geht eindeutig hervor, daß nach Ansicht des Rates, wie er sie auch in seinen schriftlichen und mündlichen Erklärungen vertreten hat, die Weitergabe der juristischen Stellungnahmen als von Dokumenten, die bloße technische Meinungsäußerungen enthalten, Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsrechtsakte scharfen und damit die „Rechtssicherheit“ sowie die „Beständigkeit des Gemeinschaftsrechts“ beeinträchtigen könnte. Die Weitergabe könnte mithin zu Schwierigkeiten bei der Beratungstätigkeit dieser Dienststellen und somit zur Verkümmerung eines wichtigen Instruments für die Tätigkeit des Rates führen.
41Aufgrund dieser Erwägungen erscheint die Begründung der Entscheidung prima facie als hinreichend klar und hat daher keineswegs die Antragsteller daran gehindert, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung geltend zu machen, oder es dem Richter der einstweiligen Anordnung unmöglich gemacht, die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung zu prüfen.
42Nach alledem ist der Antragsgrund eines Verstoßes gegen Artikel 190 zurückzuweisen.
43Die Antragsteller führen einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex und den Beschluß 93/731 an und machen geltend, entgegen dem Inhalt der Entscheidung könne ein Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten, deren Übermittlung begehrt werde, nicht schon deshalb verwehrt werden, weil diese Dokumente rechtliche Stellungnahmen enthielten; auch enthalte weder der Verhaltenskodex noch der Beschluß 93/731 Ausnahmen, die ausdrücklich die in der Entscheidung angesprochenen öffentlichen Interessen beträfen, nämlich das öffentliche Interesse „an der Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und an der Beständigkeit des Gemeinschaftsrechts“ sowie „daran ..., daß der Rat Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung hat“.
44Insoweit ist zunächst die Bedeutung der fraglichen Dokumente zu prüfen, um im Anschluß daran beurteilen zu können, ob die Weigerung des Rates unter Berücksichtigung der nach Ansicht der Antragsteller verletzten Bestimmungen gerechtfertigt ist.
45Der Richter der einstweiligen Anordnung stellt fest, daß die Stellungnahmen der Juristischen Dienste offensichtlich interne Dokumente sind — was grundsätzlich für eine vertrauliche Behandlung nicht genügt — und daß der Hauptzweck dieser Dokumente darin besteht, dem Organ gegenüber, das einen Rechtsakt zu erlassen hat, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Es handelt sich also dabei um bloße Arbeitsinstrumente.
46Der Richter der einstweiligen Anordnung stellt außerdem fest, daß die Weitergabe derartiger Dokumente zur Folge hätte, daß die Erörterung und der Meinungsaustausch innerhalb des Organs über Rechtmäßigkeit und Tragweite des zu erlassenden Rechtsakts publik gemacht würden, so daß, wie der Rat bemerkt hat, das Organ jedes Interesse daran verlieren könnte, die Juristischen Dienste um schriftliche Stellungnahmen zu bitten. Zumindest nach einer ersten Prüfung zeigt sich also, daß die Weitergabe dieser Dokumente eine Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsrechtsakte schaffen und negative Folgen für das Funktionieren der Gemeinschaftsorgane haben könnte. Daraus folgt, daß darunter die Stabilität der Gemeinschaftsrechtsordnung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Organe leiden würden, die öffentliche Interessen darstellen, deren Wahrung zweifellos gewährleistet werden muß.
47Wegen der besonderen Natur der beiden fraglichen Dokumente ergibt sich daher prima facie, daß die vom Rat angeführten Ablehnungsgründe — das Erfordernis, für die „Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und [die] Beständigkeit des Gemeinschaftsrechts“ sowie dafür zu sorgen, daß „der Rat Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung hat“ — auch im Hinblick auf Wortlaut und Zweck der von den Antragstellern angeführten Bestimmungen als stichhaltig anzusehen sind.
48Was speziell die Frage angeht, ob der Schutz dieser Interessen im Verfahrenskodex und im Beschluß 93/731 verankert ist, so bestimmen diese Rechtsakte, daß der „Zugang zu einem Ratsdokument ... nicht gewährt werden [darf], wenn durch die Verbreitung des Dokuments folgendes verletzt werden könnte: — der Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten)“ (Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 und Absatz 1 der „Regelung der Ausnahmen“ überschriebenen Bestimmung des Verfahrenskodex). Der Formulierung der Bestimmung ist zu entnehmen, daß dort zum einen im ersten Gedankenstrich in Klammern fünf Gruppen von Interessen genannt werden, die einen absoluten Schutz genießen, daß aber zum anderen am Anfang dieses Gedankenstrichs der allgemeine Begriff des „öffentlichen Interesses“ steht. Nach dem Inhalt der Bestimmung ist es jedoch der Schutz des öffentlichen Interesses im allgemeinen, der die Ablehnung des Zugangs zu Dokumenten rechtfertigen kann, so daß es unzutreffend wäre, die Bedeutung des Begriffes des öffentlichen Interesses entgegen dem Wortlaut der Bestimmung auf die fünf in Klammern stehenden Fälle zu beschränken.
49Die Antragsteller machen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichts sei die Liste der Ausnahmen vom allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten eng auszulegen (vgl. Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 56). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht die oben dargestellte Deutung von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 und von Absatz 1 der „Regelung der Ausnahmen“ überschriebenen Bestimmung des Verhaltenskodex in Frage stellen, die auf einer wörtlichen Auslegung dieser Bestimmungen beruht. Diese sind nämlich zuallererst durch die ausdrückliche Nennung des allgemeinen Erfordernisses des Schutzes des öffentlichen Interesses gekennzeichnet und führen danach einige besondere Anwendungsfälle in Klammern an, wobei sie ihnen klar und unzweideutig geringere Bedeutung beimessen.
50Die Antragsteller behaupten weiter, daß die Stellungnahmen, deren Übermittlung an das Højesteret und die betroffenen Parteien sie beantragen, nunmehr nur noch historische Bedeutung hätten und infolgedessen nicht mehr als vertraulich angesehen werden könnten. Hierzu ist festzustellen, daß angesichts der besonderen Natur der Stellungnahmen der Juristischen Dienste nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese Dokumente ihren vertraulichen Charakter im Laufe der Jahre grundsätzlich zwangsläufig verlieren. Ihre Weitergabe könnte nämlich immer noch das öffentliche Interesse an der Beständigkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung und am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gemeinschaftsorgane verletzen, da sich die obengenannten Gründe, die eine solche Ausnahme vom Recht auf Zugang rechtfertigen, nicht unbedingt durch Zeitablauf ändern. Außerdem ist den Akten kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieses Arguments der Antragsteller zu entnehmen, der unter diesem Gesichtspunkt die Feststellung zuließe, daß überhaupt kein Rechtfertigungsgrund für eine vertrauliche Behandlung der fraglichen Dokumente besteht.
51Abschließend machen die Antragsteller geltend, im vorliegenden Fall werde in diskriminierender Weise differenziert zwischen der vertraulichen Behandlung von rechtlichen Stellungnahmen interner Dienststellen der Gemeinschaftsorgane und der vertraulichen Behandlung von rechtlichen Stellungnahmen innerhalb von Einrichtungen anderer Art, die über eine eigene Organisation und eigene Dienststellen einschließlich eines Juristischen Dienstes verfügten. Interne Stellungnahmen von Gemeinschaftsorganen würden nämlich als vertraulich angesehen, während nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dem die Verteidigung des Mandanten betreffenden Schriftverkehr mit einem unabhängigen Rechtsanwalt, der „nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden“ sei, eine solche vertrauliche Behandlung zuteil werde (Urteil AM & S/Kommission, a. a. O.).
52Die Berufung auf diese Rechtsprechung geht im vorliegenden Fall fehl. Das Urteil AM & S betrifft nämlich nicht den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten von Privatpersonen, sondern vielmehr die Mitteilung von Dokumenten eines Unternehmens, das Gegenstand einer Untersuchung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ist, an die Kommission. Es betrifft mit anderen Worten die Auslegung der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen, insbesondere die Untersuchungsbefugnisse der Kommission. Außerdem unterscheiden sich die Interessen, die der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission zugrunde liegen, völlig von denjenigen, die die Ablehnung des Zugangs der Öffentlichkeit zu rechtlichen Stellungnahmen von Dienststellen der Organe rechtfertigen. Nach demselben Urteil wird nämlich im Rahmen des Schutzes des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant „dafür Sorge getragen, daß die volle Ausübung der Rechte der Verteidigung [des Unternehmens] ... gewährleistet ist“; dieser Schutz betrifft nur den Rechtsanwalt, der insoweit unabhängig ist, als er als „Mitgestalter[...] der Rechtspflege [anzusehen ist], der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt“ (Urteil AM & S/Kommission, Randnrn. 23 und 24). Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, angesichts des allgemeinen Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Verwaltung den Schutz des öffentlichen Interesses an der Beständigkeit der Rechtsordnung und am ordnungsgemäßen Funktionieren der Organe zu gewährleisten. Aus den bereits dargelegten Gründen verlangt dieses Erfordernis eine vertrauliche Behandlung der Stellungnahmen der Juristischen Dienste. Infolgedessen ist auch diese Rüge der Antragsteller unbegründet.
53Nach alledem ist der zweite Antragsgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Beschluß 93/731 und den Verhaltenskodex gerügt wird, zurückzuweisen.