12Die Kommission führt aus, die Klägerin habe in ihrer Klageschrift nicht angegeben, ob sie ihre Nichtigkeitsklage auf Artikel 173 Absatz 2 oder auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages stütze. Falls die Klage auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages gestützt sei, habe die Klägerin keine Klagebefugnis, da sie keinesfalls einem Mitgliedstaat gleichgestellt werden könne. Falls die Klage auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gestützt sei, erfülle die Klägerin nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, da die streitige Verordnung, die offenkundig allgemeine Geltung besitze, sie nicht individuell betreffe. Daher sei die Klage unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage als unzulässig abzuweisen.
13Die Klägerin trägt vor, sie könne gemäß Artikel 173 des Vertrages gegen die streitige Verordnung klagen, und zwar aufgrund einer „Übertragung von Befugnissen“, mit der die Italienische Republik ihr die Ausübung ihrer Befugnisse „zur Durchführung von Gemeinschaftshandlungen“ — insbesondere auf dem Gebiet der Landwirtschaft — übertragen und ihr folglich die Möglichkeit eingeräumt habe, diese „vor den Gemeinschaftsgerichten anzufechten“, falls sie der Ansicht sei, daß sie ihre Interessen verletzten.
14Hilfsweise vertritt die Klägerin die Auffassung, daß ihre Klage zumindest aufgrund von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages als zulässig anzusehen sei. Die streitige Verordnung besitze nämlich „Entscheidungscharakter“, da die als Vorschuß zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe, die sich aus den Schätzungen der Olivenölerzeugung der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten ergebe, für eine „bestimmte Anzahl von Erzeugern“ festgesetzt werde. Die Klägerin sei von dieser Verordnung individuell betroffen, da sie eine „vorwiegend landwirtschaftliche“ Region sei, in der „der Olivenanbau eine wesentliche Rolle spielt und auf über einem Fünftel der landwirtschaftlichen Nutzfläche Oliven angebaut werden“, wobei sie in absoluten Zahlen gesehen neben Andalusien die höchste Olivenölerzeugung der gesamten Gemeinschaft aufweise. Ihre Klagebefugnis beruhe somit auf dem „territorialen Charakter“ ihres besonderen Interesses an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, die durch die Herabsetzung der als Vorschuß zahlbaren Beihilfe „die Wirtschaft der Region schädigt“. Dieses besondere Interesse stehe für die „Summe der Interessen der Erzeuger“ von Olivenöl und individualisiere die Klägerin, so daß sich gar nicht die Frage stelle, ob sie selbst Erzeugerin von Olivenöl sei.
15Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, daß es durch die Angaben in den Akten hinreichend unterrichtet ist und daß daher ohne mündliche Verhandlung und ohne die von der Klägerin vorgeschlagene vorherige Beweisaufnahme über den Antrag zu entscheiden ist.
16Die Klägerin kann sich als regionale Körperschaft nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen. Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Region wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Sig. 1997, I-5245, Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 28, und Beschluß des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97, Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-2271, Randnr. 42).
17Hingegen kann die Klägerin, da sie — was die Kommission nicht bestreitet — nach innerstaatlichem italienischem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
18Mit der streitigen Verordnung hat die Kommission die geschätzte Olivenölerzeugung und die als Vorschuß zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97 festgesetzt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin richtet sich diese Verordnung an alle in der Gemeinschaft ansässigen Erzeuger von Olivenöl, denen die Erzeugungsbeihilfe gewährt werden könnte; es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, daß ihr „Entscheidungscharakter“ beizumessen wäre.
19Zu der Frage, ob die angefochtene Verordnung die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betrifft, vertritt die Klägerin die Ansicht, daß die streitige Verordnung sie individuell betreffe, weil die Herabsetzung der den Olivenölerzeugern als Vorschuß zahlbaren Beihilfe erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf ihre Region habe, die durch die Olivenölerzeugung geprägt und zusammen mit Andalusien die wichtigste Erzeugungsregion in der Gemeinschaft sei.
20Die streitige Verordnung betrifft im wesentlichen die einheitliche Erzeugungsbeihilfe, die den Olivenölerzeugern ab Oktober 1997 als Vorschuß für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gezahlt werden kann, und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung des etwaigen Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten Vorschuß und der am Ende des Wirtschaftsjahres endgültig festgesetzten Beihilfe. Die streitige Verordnung betrifft daher die Olivenölerzeuger der Gemeinschaft.
21Wie das Gericht unlängst in seinem Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat (Randnr. 49) ausgeführt hat, kann das allgemeine Interesse, das eine Region als Körperschaft, die für die ihr Gebiet betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen zuständig ist, daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität ihres Gebietes zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, und erst recht nicht als individuell betroffen, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92, Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003, Randnr. 12, und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 1041, Randnrn. 8 und 9).
22Die Klage einer regionalen Körperschaft eines Mitgliedstaats wie der Regione Puglia ist also nicht bereits deshalb für zulässig zu erklären, weil diese sich darauf beruft, daß die Anwendung oder Durchführung einer Gemeinschaftshandlung allgemein die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann (vgl. Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 50).
23Nach alledem ist die Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.