39Die Antragstellerin macht geltend, der angefochtene Beschluß beraube die Niederländischen Antillen der in den Artikeln 100 ff. des ÜLG-Beschlusses, die gemäß Artikel 240 des Beschlusses bis zum 1. März 2000 anwendbar sein sollten, eingeführten Handelsregelung. Dieser Beschluß behindere die aufgrund dieser Bestimmungen geplante wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Niederländischen Antillen. Der dadurch verursachte Schaden könne nicht Gegenstand eines finanziellen Ausgleichs sein.
40Die Antragstellerin beruft sich insbesondere auf den auf Ersuchen der niederländischen Regierung im April 1997 vom niederländischen Wirtschaftsinstitut erstellten Bericht über die Auswirkungen der in dem ÜLG-Beschluß enthaltenen Handelsregelung auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen und von Aruba und auf die gemeinsame Agrarpolitik (Anlage III des Antrags auf einstweilige Anordnung).
41Dieser Bericht bestätige, daß die Aufrechterhaltung der Handelsregelung weiterhin zunehmend zur wirtschaftlichen Entwicklung der Niederländischen Antillen beitragen könne. Nach Erlaß des ÜLG-Beschlusses hätten sich zwölf Unternehmen in diesem Land niedergelassen und seien 1996 insbesondere im Reis- und im Zuckersektor tätig gewesen. In der Folge hätten zwei weitere Unternehmen ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Auswirkung der durch den ÜLG-Beschluß eingeführten Handelsregelung, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts, sei nach und nach von 0,4 % im Jahr 1992 auf 1,2 % im Jahr 1996 gestiegen. Nach Schätzung des niederländischen Wirtschaftsinstituts dürfte die Aufrechterhaltung dieser Regelung ein Anwachsen des Beitrags der betroffenen Sektoren zum Bruttoinlandsprodukt ermöglichen, der nach und nach von 2,2 % im Jahr 1997 auf 3,1 % im Jahr 2000 ansteigen würde. Bei der Anhörung der Parteien hat die Antragstellerin betont, daß diese Zahlen erheblich seien und zeigten, daß der Reis-und der Zuckersektor einen bedeutenden Beitrag zur Wirtschaft der Niederländischen Antillen lieferten.
42Der angefochtene Beschluß bremse auch die soziale Entwicklung der Niederländischen Antillen. Angesichts der Stagnation des Tourismussektors seien die Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Hauptinsel Curaçao beschränkt, insbesondere für wenig qualifizierte junge Menschen. Die Arbeitslosenquote der Personen zwischen 15 und 24 Jahren sei von 28 % im Jahr 1994 auf 31 % im Jahr 1995 gestiegen, was eine Verschlimmerung der sozialen Probleme insbesondere im Zusammenhang mit Drogen, Verbrechen und dem Ausschluß aus der Gesellschaft mit sich gebracht habe. Aus dem genannten Bericht ergebe sich jedoch, daß die durch den ÜLG-Beschluß eingeführte Handelsregelung im Jahr 1996 zur Schaffung von 559 Stellen auf den Niederländischen Antillen beigetragen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien noch 8568 Personen arbeitslos gewesen, was einer Arbeitslosenquote von 12,4 % entspreche. Die Beibehaltung der genannten Handelsregelung würde nach diesem Bericht zur Schaffung von 311 zusätzlichen Stellen beitragen, was eine Verringerung der Arbeitslosenquote von 12,4 % auf 12 % bedeuten würde.
43Der angefochtene Beschluß beende also diese positiven Auswirkungen der Handelsregelung, indem er den Zugang der ULG zum Gemeinschaftsmarkt beschränke. Der neue Artikel 108a des ÜLG-Beschlusses beschränke nämlich die Reismenge, die jährlich insgesamt aus den ULG nach dem Grundsatz der Ursprungskumulieruńg in die Gemeinschaft ausgeführt werden könne, tatsächlich auf nur 35000 Tonnen. Nur soweit die AKP-Staaten ihre Möglichkeiten zur Direktausfuhr von Reis im Rahmen ihrer Zollkontingente nicht ausschöpften, dürften die ULG mehr als 35000 Tonnen bis zu der Gesamtmenge von 160000 Tonnen ausführen. Da die reisverarbeitenden Unternehmen der Niederländischen Antillen in den Jahren 1995 und 1996 217000 Tonnen Reis in die Gemeinschaft ausgeführt hätten, sei klar, daß der genannte Artikel 108a zur Schließung der meisten, wenn nicht aller dieser reisverarbeitenden Unternehmen führen werde. Was den durch den angefochtenen Beschluß eingeführten Artikel 108b betreffe, der eine absolute Höchstmenge von 3000 Tonnen Zucker festlege, die von den ÜLG nach dem Grundsatz der Ursprungskumulieruńg in die Gemeinschaft ausgeführt werden könne, so werde er zur Schließung aller auf den Niederländischen Antillen niedergelassenen zuckerverarbeitenden Unternehmen führen, da diese Menge nach dem genannten Bericht unter der Rentabilitätsgrenze eines zuckerverarbeitenden Unternehmens in den ÜLG liege.
44Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen macht die Antragstellerin geltend, ihr Interesse am Erlaß der beantragten Maßnahme müsse überwiegen, da diese es ihr erlauben würde, im Sinne der Artikel 3 Buchstabe r und 131 EG-Vertrag die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ÜLG zu fördern, wobei die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gebührend berücksichtigt würden. Die beantragte Aussetzung des Vollzugs würde nämlich unter der Voraussetzung gewährt, daß die Niederländischen Antillen Mindestausfuhrpreise beibehielten oder einführten, die mindestens so hoch seien wie die Interventionspreise in der Gemeinschaft, was verhindern würde, daß die Einfuhren von Reis und von Zucker mit Ursprung in den Niederländischen Antillen den Gemeinschaftsmarkt dieser Erzeugnisse störten. Die Niederländischen Antillen hätten schon einen Mindestausfuhrpreis für Reis festgesetzt und seien dabei, eine entsprechende Regelung für Zucker auszuarbeiten.
45Die Antragstellerin macht außerdem geltend, der Anteil der Landwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft betrage gegenwärtig 2,5 %, während die Anwendung des angefochtenen Beschlusses ein Anwachsen dieses Anteils des Bruttoinlandsprodukts der Niederländischen Antillen bis zum Jahr 2000 auf 3,1 % verhindere.
46Der Rat tritt dieser gesamten Argumentation entgegen. Er erinnert daran, daß es der Antragstellerin obliege, nachzuweisen, daß der Nichterlaß der beantragten einstweiligen Anordnung schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie haben würde.
47Im vorliegenden Fall seien die Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG einschränkten, schon vom Präsidenten des Gerichts und vom Präsidenten des Gerichtshofes untersucht worden, und zwar in den Rechtssachen, die zu den Beschlüssen Niederländische Antillen/Rat, a. a. O., und Niederlande/Rat vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R (Slg. 1997, I-1795) geführt hätten, die Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten betroffen hätten, die für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ULG aufgrund der durchschnittlichen Einfuhren in den Jahren von 1992 bis 1995 festgelegt worden seien. Der durch den angefochtenen Beschluß eingefügte Artikel 108a des ÜLG-Beschlusses lasse tatsächlich die Ursprungskumulierung innerhalb der Grenze eines vergleichbaren Jahresumfangs zu, der sich auf 160000 Tonnen belaufe. Im übrigen ermächtige der genannte Artikel die Kommission zur Erhöhung dieses Kontingents.
48Unter diesen Umständen sei der Schaden, der sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin durch die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die wirtschaftliche und soziale Situation der Niederländischen Antillen ergebe, ungewiß und zufallsbedingt; er weise jedenfalls nicht die für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung erforderliche Schwere auf. Insbesondere könne der angeführte Umstand, daß die Verringerung der Arbeitslosenquote um 0,4 % — die sich aus der Beibehaltung der durch den ÜLG-Beschluß eingeführten Handelsregelung nach dem genannten Bericht des niederländischen Wirtschaftsinstituts ergeben „könnte“ — nicht eintreten würde, nicht als ein schwerer Schaden angesehen werden.
49Aus diesem Bericht ergebe sich weiter, daß der Handel und die Verarbeitungsaktivitäten, die aufgrund der Regel der Ursprungskumulierung erfolgten, kein Stützpfeiler der Wirtschaft der Niederländischen Antillen seien. Die Antragstellerin habe im übrigen keinerlei Nachweis dafür erbracht, daß die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses nicht durch Regierungsmaßnahmen zugunsten anderer Wirtschaftssektoren abgeschwächt werden könnten. Schließlich könne der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden Gegenstand einer finanziellen Entschädigung sein, und selbst wenn man annähme, daß er erheblich sei, könne er keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen.
50Die Kommission schließt sich dieser Argumentation des Rates an. Sie trägt vor, die Antragstellerin habe nicht präzisiert, in welchem Umfang die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Niederländischen Antillen unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Reis- und des Zuckersektors stehe.
51Sie macht außerdem geltend, da keine Angaben zu den Folgen der angefochtenen Bestimmungen über Reis und Zucker auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen insgesamt gemacht worden seien, sei der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung von der Regierung der Niederländischen Antillen im Namen der von diesen Bestimmungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gestellt worden. Im Unterschied zu den Mitgliedstaaten, die nach den Artikeln 173 Absatz 2 und 185 des Vertrages klagebefugt seien, um die Interessen eines Sektors ihrer Wirtschaft zu verteidigen, müßten die nicht privilegierten Kläger — wie die Antragstellerin —, die nach den Artikeln 173 Absatz 4 und 185 des Vertrages klagten, nachweisen, daß ihnen ein unmittelbarer und persönlicher Schaden drohe (Beschluß Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnr. 37).
52Im Rahmen der Abwägung der Interessen macht der Rat geltend, selbst wenn das System eines Mindestpreises bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft, das die Antragstellerin vorschlage, gegebenenfalls dazu beitragen könnte, eine erhebliche Störung des Gemeinschaftsmarktes zu verhindern, würde diese im übrigen auf einen einzigen ULG beschränkte Maßnahme nicht den durch Artikel 108a eingeführten Grad der Kontrolle gewährleisten. Außerdem müsse beim Vergleich der widerstreitenden Interessen nicht nur der irreversible Charakter der beantragten Aussetzung des Vollzugs berücksichtigt werden, sondern auch der weite Ermessensspielraum, über den der Rat bei der Durchführung des Artikels 240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses verfüge. Im vorliegenden Fall müsse das Erfordernis, weitere Störungen des Gemeinschaftsmarktes im Reis- und im Zuckersektor zu verhindern und der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht vorzugreifen, größeres Gewicht haben als die Gefahr rein finanzieller Verluste, die die Niederländischen Antillen erleiden könnten.
53Die Italienische Republik, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, hat bei der Anhörung der Parteien geltend gemacht, im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen müsse auch das Interesse der Erzeuger von Indica-Reis in Italien berücksichtigt werden, die, da der Marktpreis gegenwärtig 93 % des Interventionspreises betrage, Verluste von 46000 LIT je Tonne Reis erlitten. Der so in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres, das am 1. September 1997 begonnen habe, entstandene Gesamtverlust belaufe sich auf 2,7 Milliarden LIT
54Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zunächst zu prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Handlung durch das Gericht eine Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstehen würde, und — umgekehrt — ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und Beschluß Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnr. 30).
55Im vorliegenden Fall ändern die Artikel 108a und 108b, durch die jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Reis und Zucker in die Gemeinschaft eingeführt werden, den ÜLG-Beschluß, der vor seiner Änderung durch den angefochtenen Beschluß keine Beschränkung der Anwendung der Ursprungskumulierung AKP/ULG für diese beiden Erzeugnisse vorsah. In der siebten Begründungserwägung dieses Beschlusses wird ausdrücklich festgestellt, daß der Rat diese neuen Artikel in den ÜLG-Beschluß einführte, um der Gefahr eines Konflikts zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken, der Entwicklung der ULG und der gemeinsamen Agrarpolitik, zu begegnen. Die Einführung des freien Zugangs aller Erzeugnisse aus den ÜLG und die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG hatten nämlich zu schweren Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt geführt, die mehrfach zum Erlaß von Schutzmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse veranlaßten. In diesem Zusammenhang wurden die beanstandeten Zollkontingente insbesondere aus folgendem Grund eingeführt: „Um neuen Störungen vorzubeugen, ist mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen, der einen geregelten Handel begünstigt und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar ist.“ Bei der Anhörung der Parteien hat die Antragstellerin ausgeführt, daß sich die Wirtschaftslage nach Ablauf der Anwendungszeit der beiden aufeinanderfolgenden Schutzmaßnahmen während der ersten elf Monate des Jahres 1997 nicht verändert habe und die Gefahr eines Konflikts größer geworden sei, so daß eine Langzeitlösung habe angewandt werden müssen.
56Dem ersten Anschein nach wurden also die betreffenden Zollkontingente eingeführt, um die Einfuhren von Reis und Zucker mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in den Grenzen zu halten, die mit dem Gleichgewicht des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Genauer gesagt, sie zielen dem ersten Anschein nach darauf ab, die Niedrigpreiseinfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu begrenzen, um den Absatz der Gemeinschaftserzeugung auf dem Markt zu ermöglichen und z. B. in bezug auf Reis zu verhindern, daß die Gemeinschaftserzeuger, deren Umstellung auf den Anbau von Indica-Reis mittels einer zeitlich begrenzten Hektarbeihilfe gefördert wurde, weiter große Mengen zur Intervention anbieten und zum Anbau von Japonica-Reis zurückkehren, bei dem es bereits einen Überschuß in der Gemeinschaft gibt, wie sich aus dem Beschluß Regierung der Niederländischen Antillen/Rat (a. a. O., Randnr. 32) ergibt.
57Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Marktpreis in der Gemeinschaft weit unter dem in der Gemeinschaft für Reis festgelegten Interventionspreis bliebe. Unter diesem Gesichtspunkt hat die italienische Regierung bei der Anhörung der Parteien erklärt, daß der Marktpreis für Indica-Reis in der Gemeinschaft gegenwärtig 93 % des Interventionspreises betrage, was zu Verlusten von 46000 LIT je Tonne Reis führe, die einem Gesamtverlust von 2,7 Milliarden LIT während der ersten Monate des Wirtschaftsjahres, das am 1. September 1997 begonnen habe, entsprächen.
58Außerdem ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus den Erklärungen des Rates und der Kommission insbesondere bei der Anhörung, daß die Möglichkeiten der Entwicklung der Ausfuhren in die Gemeinschaft von Reis und Zucker mit Ursprung in den ULG auf den ersten Blick umfangreich sind. Es scheint festzustehen, daß die Verarbeitung von aus den AKP-Ländern stammendem Reis oder Zukker in den ULG, die es ermöglicht, diesen Erzeugnissen die ÜLGUrsprungseigenschaft zu sichern, einen relativ einfachen industriellen Prozeß darstellt, der keine teuren Einrichtungen erfordert. Bei Fehlen jeder mengenmäßigen Beschränkung würde dieser Umstand von vornherein also die Entwicklung der Ausfuhren von Reis oder Zucker aus den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft fördern und so das Ungleichgewicht des Marktes von Indica-Reis in der Gemeinschaft zum Nachteil der Gemeinschaftserzeuger verstärken.
59Die Antragstellerin stellt im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung ihren Antrag auf Aussetzung der Artikel 108a und 108b zwar unter dem Vorbehalt der Einführung oder Beibehaltung von Mindestausfuhrpreisen, die mindestens so hoch sind wie die Interventionspreise in der Gemeinschaft, um Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten für Reis und Zucker zu vermeiden.
60Der Rat wendet jedoch zunächst ein, daß die Ersetzung der durch den angefochtenen Beschluß eingeführten Zollkontingente durch einen Mindestausfuhrpreis es nicht erlauben würde, die massiven Einfuhren von Indica-Reis aus den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft einzudämmen. Er verweist, ohne daß ihm die Antragstellerin insoweit widersprochen hätte, auf die mit der Kontrolle der Einhaltung der Mindestpreise verbundenen Schwierigkeiten und die Gefahr der Umgehung dieser Preise.
61Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gewährleistet, daß die Festsetzung eines Mindestpreises als Ersatz für die beanstandeten Zollkontingente die Vermeidung neuer Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten für Zucker und Reis ermöglichen und nicht während der Dauer des Hauptsacheverfahrens bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen würde, die dem angefochtenen Beschluß seine Wirksamkeit nehmen könnten.
62Der Rat hat im übrigen bei der Anhörung der Parteien auf die Schwierigkeit der Festsetzung eines Einfuhrmindestpreises hingewiesen, der es ermöglichen würde, die Gemeinschaftspräferenz zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen der ULG zu schützen. Eine solche Festsetzung sei um so schwieriger, als eine getrennte Durchführung der Verarbeitungsvorgänge, die den Ursprung in den Niederländischen Antillen begründeten, nicht üblich sei und es deshalb erforderlich wäre, einen Preis festzusetzen, der weder die betroffenen Verarbeiter der Niederländischen Antillen noch die Gemeinschaftserzeuger benachteilige. Darüber hinaus hat der Rat bei dieser Anhörung ausgeführt, der Richter der einstweiligen Anordnung sei nicht dafür zuständig, vorübergehend anstelle der angefochtenen Zollkontingente die Einführung eines Mindestpreissystems anzuordnen. Die Gewährung der beantragten Maßnahmen würde darauf hinauslaufen, festzustellen, daß der Rat bei Einführung des Systems der Zollkontingente eine falsche politische Entscheidung getroffen habe. Eine solche Beurteilung falle nicht in die Kontrollbefugnis des Richters der Hauptsache und noch weniger in die des Richters der einstweiligen Anordnung.
63Hierzu ist vorab festzustellen, daß die Zuständigkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Aussetzung des Vollzugs eines Aktes des Rates anzuordnen und jede vorläufige Maßnahme zu erlassen, die erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu verhindern, ausdrücklich in den Artikeln 185 und 186 des Vertrages vorgesehen ist.
64Unabhängig von den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, die mit der Festsetzung eines Mindestpreises für in die Gemeinschaft eingeführten Reis, der die Gemeinschaftspräferenz sichert und gleichzeitig die Interessen der ULG schützt, verbunden sind, ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung außer im Fall offenkundiger Dringlichkeit nicht, ohne das Ermessen des Rates zu beeinträchtigen, dessen Beurteilung im Hinblick auf die Wahl der am besten geeigneten Schutzmaßnahme, um Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten für Reis und Zucker zu verhindern und gleichzeitig den Erfordernissen in bezug auf die Assoziation der ULG mit der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Buchstabe r des Vertrages Rechnung zu tragen, durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann (vgl. Beschluß Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnr. 35).
65Im vorliegenden Fall ist also im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht nur die Gefahr einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gemeinschaftsinteressen im Fall des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen (vgl. oben, Randnrn. 56 bis 61), sondern auch das Ermessen, das dem Rat zusteht, um die Ziele des Vertrages, im vorliegenden Fall die der gemeinsamen Agrarpolitik und der Assoziation der ULG mit der Gemeinschaft, miteinander in Einklang zu bringen. Dem Antrag der Antragstellerin kann nur stattgegeben werden, wenn sich die Dringlichkeit der beantragten Anordnung als unbestreitbar erweist (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-425, Randnr. 22, und Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnr. 36).
66Somit sind die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Situation der Antragstellerin zu untersuchen, wobei vorab darauf hinzuweisen ist, daß nach gefestigter Rechtsprechung ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als schwer und nicht wiedergutzumachen angesehen wird, wenn er bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank/Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24).
67Vorliegend ist insbesondere zur Schwere des im Reissektor geltend gemachten Schadens festzustellen, daß die Antragstellerin zur Begründung ihrer Behauptungen davon ausgeht, daß Artikel 108a eine Beschränkung der jährlichen Reisausfuhren in die Gemeinschaft auf 35000 Tonnen bewirken würde (vgl. oben, Randnr. 41).
68Dieser These kann jedoch dem ersten Anschein nach nicht gefolgt werden. Aus Artikel 108a ergibt sich nämlich eindeutig, daß sich das jährliche Zollkontingent für Reis, der zum Zollsatz Null in die Gemeinschaft ausgeführt werden kann, auf 160000 Tonnen beläuft. Der Umstand, daß dieses Kontingent das Zollkontingent für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten umfaßt, entkräftet diese Analyse nicht, da das letztgenannte Kontingent für die Direktausfuhren in die Gemeinschaft einem Zoll von 50 % unterliegt. Die AKP-Staaten werden also offensichtlich daran interessiert sein, innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Grenzen des Kontingents von 160000 Tonnen vorzugsweise in die ULG zu exportieren. Diese Feststellung wird durch die bei der Anhörung der Parteien gegebenen Antworten des Rates und der Kommission auf die Fragen des Präsidenten des Gerichts in bezug auf die frühere Praxis untermauert, denen die Antragstellerin nicht widersprochen hat. Daraus ergibt sich nämlich, daß im Jahr 1997 nur 50000 Tonnen AKP-Reis unmittelbar in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, während die Ausfuhren über die ÜLG vom 1. Januar bis zum 30. November 1997 im Rahmen der während dieses Zeitraums anwendbaren Schutzmaßnahmen auf 114338 Tonnen beschränkt waren. Die Direktausfuhren waren in den vorhergehenden Jahren, ohne jede Beschränkung der Ausfuhren zum Zollsatz Null über die ÜLG, noch weit geringer. Diese Antworten bestätigen auf den ersten Blick, daß entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bei der Anhörung die AKP-Staaten in der Praxis in der Lage sind, die Ausfuhren über die ÜLG zu begünstigen, um in den Genuß der genannten Zollbefreiung zu kommen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin kein plausibles Argument angeführt, das diese Möglichkeit in Zweifel ziehen könnte.
69Außerdem ist festzustellen, daß nach den Angaben der Antragstellerin in den Jahren 1995 bis 1996 217000 Tonnen Reis in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Die Festlegung eines jährlichen Zollkontingents von 160 000 Tonnen bedeutet somit nur eine Verringerung der Reisausfuhren um etwa 22 % gegenüber den in den Jahren vor der Anwendung der Schutzmaßnahmen erfolgten Ausfuhren. Außerdem scheint die Erfahrung mit den 1997 eingeführten Schutzmaßnahmen — die vom 1. Januar bis zum 30. November 1997 mindestens ebenso strenge mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren vorsahen wie die durch den angefochtenen Beschluß eingeführten Zollkontingente — nach dem Akteninhalt und den Angaben der Antragstellerin nicht zur Schließung eines großen Teils der auf den Niederländischen Antillen niedergelassenen reisverarbeitenden Unternehmen geführt zu haben.
70Aus all diesen Gründen erscheint die Behauptung der Antragstellerin, die sofortige Anwendung des Artikels 108a bringe die Gefahr mit sich, daß die meisten reisverarbeitenden Unternehmen der Niederländischen Antillen schließen müßten, nicht begründet.
71Was den Zuckersektor betrifft, so beschränkt sich die Antragstellerin auf die Behauptung, die Festsetzung eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 Tonnen würde dazu führen, daß alle im Sektor der Zuckerverarbeitung tätigen Unternehmen schließen müßten, ohne irgendeinen Hinweis zu geben, der es erlauben würde, die Bedeutung dieser Tätigkeit für die Wirtschaft der Niederländischen Antillen zu beurteilen. Auf die Fragen des Präsidenten des Gerichts bei der Anhörung der Parteien hat sie sich auf die Angabe beschränkt, daß im Jahr 1996 die Sektoren der Reis- und Zuckerverarbeitung zusammen 1,2 % des Bruttoinlandsprodukts der Niederländischen Antillen ausmachten. Jedoch ergibt sich insbesondere aus dem Bericht des niederländischen Wirtschaftsinstituts, auf den sich die Antragstellerin beruft, daß sich die zuckerverarbeitenden Unternehmen, die sich auf den Niederländischen Antillen auf der Grundlage der Regel der Ursprungskumulierung AKP/ULG entwickeln, noch in einer Anfangsphase befinden. Nach diesem Bericht haben die beiden auf den Niederländischen Antillen niedergelassenen Unternehmen dieses Sektors, deren jährliche Produktionskapazität 45 000 Tonnen beträgt, 1996 nur 3 500 Tonnen ausgeführt. Nach diesen Zahlen würde die Anwendung des Artikels 108b also nur eine Verringerung der Ausfuhren um etwa 14 % gegenüber 1996 mit sich bringen.
72Unter den untersuchten Aspekten erscheint daher der Schaden, den die Antragstellerin im Fall der sofortigen Anwendung des Artikels 108b erleiden könnte, in diesem Stadium der Prüfung nicht als ein zweifellos schwerer Schaden.
73Im übrigen kann dem Argument der Antragstellerin, daß die sofortige Anwendung der Artikel 108a und 108b die vom Vertrag und vom ÜLG-Beschluß bezweckte wirtschaftliche Entwicklung der Niederländischen Antillen verhindern würde, nicht gefolgt werden.
74Nach dem Vorbringen der Antragstellerin würde dem Bericht des niederländischen Wirtschaftsinstituts zufolge die Anwendung dieser Artikel insbesondere dem ständigen Anwachsen des Anteils des Handels mit der Gemeinschaft im Bruttoinlandsprodukt der Niederländischen Antillen, nämlich von 2,2 % im Jahr 1997 auf 2,9 % im Jahr 1998 und auf 3,1 % im Jahr 2000, entgegenwirken. Nach demselben Bericht würde diese Anwendung auch eine Verringerung der Arbeitslosenquote von 12,4 % auf 12 % verhindern.
75Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht die Tatsache, daß die streitigen Zollkontingente, wie festgestellt, nur eine Verringerung der Ausfuhren in die Gemeinschaft in Höhe von 22 % für Reis und von 14 % für Zucker gegenüber den in den Jahren 1995 oder 1996 getätigten Ausfuhren verlangen. Außerdem beziehen sich die herangezogenen Angaben auf bloße Voraussagen hinsichtlich der Entwicklung der Reis- und Zuckerausfuhren in die Gemeinschaft in den nächsten Jahren. Auf jeden Fall trägt die Antragstellerin nichts Konkretes vor, aufgrund dessen angenommen werden könnte, daß der Schaden, den sie möglicherweise während des Hauptsacheverfahrens erleidet, nicht wiedergutzumachen wäre und daß bei einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls der Reis- und der Zuckersektor keinen neuen Aufschwung nehmen würden.
76Hieraus folgt, daß die Antragstellerin das Bestehen der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht glaubhaft gemacht hat.
77Unter diesen Umständen ist angesichts des Ermessens, das dem Rat zusteht, um die Ziele des Vertrages miteinander in Einklang zu bringen, und der Gefahr eines schweren Schadens, den die Gemeinschaft bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erleiden könnte, die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht als erfüllt anzusehen.