8Die Klägerin macht geltend, daß der Konkursverwalter infolge des Konkurseröffnungsbeschlusses, durch den dem Gemeinschuldner die Verwaltungsund die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen würden, an dessen Stelle trete, um die sein Vermögen betreffenden Rechte auszuüben und durchzusetzen. Insbesondere könne allein der Konkursverwalter Adressat der Handlungen sein, die das von ihm vertretene Unternehmen beträfen.
9Dazu führt die Klägerin aus, daß das Schreiben der Kommission vom 25. April 1997 an „Guérin automobiles, c/o M. Lemée“ und nicht an „Me Lemée pris en qualité de liquidateur judiciaire de la société Guérin automobiles“ („Rechtsanwalt Lemée in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma Guérin automobiles“) gerichtet worden sei.
10Sie trägt vor, das Schreiben der Kommission habe nicht als offizielle Bekanntgabe angesehen werden können, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Angabe der anwendbaren Rechtsbehelfsfrist enthalten habe, wie dies für die Wahrung der Rechte der Verteidigung unerläßlich sei.
11Sie bemerkt abschließend, daß dieses Schreiben nicht als Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage dienen könne.
12Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
13Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus der Klage und den Anlagen dazu ergebenden Angaben für ausreichend. Somit besteht kein Anlaß, das schriftliche Verfahren fortzusetzen oder die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
14Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Sig. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnrn. 38 und 39).
15Die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der Beschwerde der Firma Guérin erging in der Form eines Einschreibebriefs vom 25. April 1997. Wie sich aus dem Stempel auf der Kopie dieses Briefes, die der Klageschrift als Anlage beigefügt wurde, ergibt, hat der Konkursverwalter spätestens am 30. April 1997 Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erlangt.
16Nach Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages und gemäß den Artikeln 102 der Verfahrensordnung des Gerichts und 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes hätte die Klage auf Nichtigerklärung unter Einbeziehung der Entfernungsfrist binnen zwei Monaten und sechs Tagen nach dem 1. Mai 1997 erhoben werden müssen.
17Die im vorliegenden Fall am 20. Oktober 1997 eingereichte Klage ist somit eindeutig nach Ablauf der Frist erhoben worden.
18Soweit die Klägerin behauptet, bei der Bezeichnung des Adressaten der Entscheidung sei ein Fehler gemacht worden, genügt es, festzustellen, daß ein bloßer Formfehler wie der von der Klägerin gerügte die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Fristen jedenfalls dann nicht hindern kann, wenn der Adressat der angefochtenen Entscheidung verstehen konnte, daß diese an ihn gerichtet war (Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juli 1984 in der Rechtssache 82/84, Metalgoi/Kommission, Slg. 1984, 2585).
19Aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst und den verschiedenen darin enthaltenen Äußerungen geht jedoch hervor, daß der Konkursverwalter verstehen konnte, daß die Entscheidung an ihn gerichtet war.
20Zum Vorbringen der Klägerin, die Bekanntgabe hätte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen, genügt die Feststellung, daß das Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden keine derartige Voraussetzung aufstellt.
21Schließlich ist festzustellen, daß die Klägerin nicht aufgrund des Artikels 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, nachgewiesen oder auch nur geltend gemacht hat, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorlag, der die Fristüberschreitung hätte rechtfertigen können.
22Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.