6Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
7Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus der Klage und den Anlagen dazu ergebenden Angaben für ausreichend. Somit besteht kein Anlaß, das schriftliche Verfahren fortzusetzen oder die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
8Nach Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Frist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Sig. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnrn. 38 und 39).
9Im vorliegenden Fall steht fest, daß die angefochtene Handlung mit Schreiben vom 25. April 1997 „Guérin automobiles, c/o M. Lemée“ bekanntgegeben wurde. Der Konkursverwalter hat spätestens am 30. April 1997 von ihr Kenntnis erlangt, wie sich aus dem Stempel ergibt, den er auf der als Anlage 7 der Klageschrift beigefügten Kopie der angefochtenen Handlung angebracht hat.
10Daraus folgt, daß die Klage, die am 20. Oktober 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, nicht innerhalb der in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages genannten Zweimonatsfrist zuzüglich einer Entfernungsfrist von sechs Tagen gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes eingelegt worden ist.
11Die Klägerin macht jedoch geltend, daß das Schreiben der Kommission vom 25. April 1997 nicht als Ausgangspunkt für die Berechnung der genannten Frist dienen könne, da es an „Guérin automobiles, c/o M. Lemée“ und nicht an „Me Lemée pris en qualité de liquidateur judiciaire de la société Guérin automobiles“ („Rechtsanwalt Lemée in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma Guérin automobiles“) gerichtet worden sei. Sie weist darauf hin, daß nach den Artikeln 148 ff. des französischen Gesetzes Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über das gerichtliche Betriebssanierungsverfahren und den Konkurs von Unternehmen (Journal officiel de la République française vom 26. Januar 1985) der Konkursverwalter infolge des Konkurseröffnungsbeschlusses, durch den dem Gemeinschuldner die Verwaltungsund die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen würden, an dessen Stelle trete, um die sein Vermögen betreffenden Rechte auszuüben und durchzusetzen. Insbesondere könne allein der Konkursverwalter Adressat der Handlungen sein, die das von ihm vertretene Unternehmen beträfen.
12Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da die angefochtene Handlung im vorliegenden Fall sehr wohl dem Konkursverwalter persönlich unter seiner Anschrift bekanntgegeben wurde. Dabei hielt sich die Kommission im übrigen an die Angaben, die der Rechtsanwalt der Klägerin per Telefax vom 21. April 1997 gemacht hatte, woran sie ihn in ihrem Schreiben vom 26. August 1997 erinnerte (siehe Anlage 6 zur Klageschrift).
13Die Verwendung der Formulierung „Guérin automobiles, c/o M. Lemée“ erscheint ausreichend, denn zum einen besteht eine Gesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, obwohl ihr die Verwaltungs- und die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen entzogen ist, bis zum Abschluß des Konkursverfahrens fort, und zum anderen weist die gebräuchliche Abkürzung „c/o“ im Kontext des vorliegenden Falles in annehmbarer Weise auf die Bevollmächtigteneigenschaft des durch den Konkurseröffnungsbeschluß eingesetzten Konkursverwalters hin.
14Selbst wenn diese Formulierung unrichtig wäre, würde es sich bei dem von der Klägerin gerügten Fehler jedenfalls um einen bloßen Formfehler handeln. Ein bloßer Formfehler beeinträchtigt die Ordnungsmäßigkeit einer Bekanntgabe nicht, wenn die Handlung ihrem Adressaten zugegangen ist und dieser sich darüber klar werden konnte, daß er Adressat der Handlung war (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juli 1984 in der Rechtssache 82/84, Metalgoi/Kommission, Slg. 1984, 2585). Dies ist hier der Fall, da der Konkursverwalter sich weder über die Bedeutung der Bekanntgabe noch darüber irren konnte, daß diese ihm in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma Guérin übermittelt wurde. Dazu ist zu bemerken, daß bei dem Schreiben der Kommission vom 25. Juli 1996 (Anlage 4 zur Klageschrift), das als Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, 2268) anzusehen ist, dieselbe Formulierung verwendet worden war und daß der Rechtsanwalt der Klägerin in seiner Antwort vom 29. August 1996 ausgeführt hatte, daß „die Firma Guérin automobiles den Eingang des [genannten] Schreiben bestätigt“ (siehe Anlage 5 zur Klageschrift).
15Auch hat die Klägerin nicht nachgewiesen oder auch nur geltend gemacht, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorlag, der es ermöglichen würde, aufgrund des Artikels 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, von der fraglichen Frist abzuweichen.
16Die Klägerin macht schließlich geltend, daß der Konkursverwalter das Schreiben der Kommission vom 25. April 1997 nicht als offizielle Bekanntgabe habe ansehen können, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Angabe der Rechtsbehelfsfrist enthalten habe, wie dies für die Wahrung der Rechte der Verteidigung unerläßlich sei.
17Dazu ist festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden keine derartige Voraussetzung aufstellt.
18Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.