7Die Kommission vertritt die Ansicht, da die streitige Verordnung eine abstrakte Maßnahme mit allgemeiner Geltung sei, seien die Kläger durch die Vorschriften der Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht individuell betroffen. Die Klage sei daher als unzulässig abzuweisen.
8Die Kläger entgegnen, die streitige Verordnung betreffe sie insoweit individuell, als sie durch sie aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale und bestimmter Umstände berührt seien, die sie von der Gesamtheit der Landwirte unterschieden und sie individualisierten. Sie bauten nämlich ökologisch eine spezielle Apfelsorte, den „Florina“-Apfel an, die sich von den anderen Sorten insbesondere in bezug darauf unterscheide, welche Erzeugnisse man verwenden könne, um sie gegen Schädlinge zu schützen. Außerdem werde diese Sorte in einer Region, der Romagna, angebaut, in der es ein Mikroklima gebe, das man kaum anderswo finde und das untrennbar mit den Instrumenten des Pflanzenschutzes und dem Vorhandensein von Schädlingen verknüpft sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände gehörten die Kläger zu einem begrenzten Kreis von individualisierten oder individualisierbaren Wirtschaftsteilnehmern, denen das Verbot, die ausgeschlossenen Erzeugnisse zu verwenden, die Möglichkeit nehme, die Kennzeichnung als ökologischer Erzeugerbetrieb zu erlangen, wenn die vorgenommenen Anpflanzungen anfingen, Früchte zu tragen.
9Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht vorab über die Unzulässigkeit, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben ausreichen und daß keine mündliche Verhandlung zu eröffnen ist.
10Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts können die einzelnen gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19).
11Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, daß die allgemeine Geltung und damit der Normcharakter eine Handlung nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß sich die Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Handlung aufgrund eines durch sie im Hinblick auf ihren Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 8, und Beschluß des Gerichts in der Rechtssache FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 19).
12Nach ebenfalls feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts können Wirtschaftsteilnehmer nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie durch die angefochtene Handlung in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 49).
13Im vorliegenden Fall berührt die streitige Verordnung entgegen dem Vorbringen der Kläger diese keineswegs wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebender Umstände, sondern richtet sich abstrakt und generell an unbestimmte Personengruppen und gilt für objektiv bestimmte Sachverhalte. Diese Verordnung erfaßt die Kläger nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeuger von Agrarerzeugnissen aus ökologischem Landbau ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegenwärtig oder potentiell in der gleichen Lage befindet.
14Zum einen hat sich nämlich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Kläger dadurch, daß sie ökologisch eine besondere Apfelsorte anbauen, die sich von den anderen Sorten unterscheiden soll, insbesondere was die Erzeugnisse angeht, die zum Schutz dieser Sorte gegen Schädlinge und Krankheiten verwendet werden können, zu einem beschränkten Kreis von Erzeugern im Gebiet der Gemeinschaft gehören. Darüber hinaus betrifft die streitige Verordnung nicht nur die Erzeuger, sondern auch diejenigen, die Erzeugnisse des ökologischen Landbaus vermarkten, sowie die Verbraucher.
15Zum anderen hat sich aus den Akten kein wissenschaftlicher Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die örtliche Lage des Anbaus der Äpfel der Sorte „Florina“ durch die Kläger in dem Sinne als eine Besonderheit anzusehen ist, daß das „Mikroklima“ der betreffenden Region nach Angabe der Kläger nirgendwo anders zu finden und „untrennbar“ mit der Verwendung der ausgeschlossenen Erzeugnisse zum Kampf gegen Apfelschädlinge und -krankheiten „verknüpft“ ist. Außerdem haben die Kläger keinen Beweis dafür erbracht, daß die ausgeschlossenen Erzeugnisse nicht durch andere ähnliche Erzeugnisse, die in der neuen Formulierung des Anhangs II Teil B der Grundverordnung aufgeführt sind, ersetzt werden können.
16Soweit die Kläger anscheinend geltend machen, daß sie durch die streitige Verordnung deshalb individuell betroffen seien, weil in den mit den ausgeschlossenen Erzeugnissen geschützten Apfelanpflanzungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Äpfel mehr erzeugt werden könnten, die als ökologisch angebaut qualifiziert werden könnten, ist ebenso klar, daß ein solcher Umstand — unterstellt man ihn als nachgewiesen — jedenfalls die Kläger ihrer Stellung nach nicht hinreichend aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer des Sektors herausheben könnte.
17Nach alledem betrifft die streitige Verordnung die Kläger nur in deren objektiver Eigenschaft als Erzeuger von Produkten des ökologischen Landbaus ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit auf demselben Markt ausüben; da die Kläger in keiner Weise nachgewiesen haben, daß sie durch diese Verordnung individuell betroffen sind, ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben.